Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5368/2018
Urteil vom 23. Juli 2019
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
A._______ AG,
[...],
vertreten durch
Parteien
lic. oec. publ. Patrick Dillier,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
[...],
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Steuerausnahme (Yoga; 2010-2014).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in [Ort] wurde am [Datum] 2005 in das Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt namentlich den Betrieb eines Yoga-Studios sowie Dienstleistungen in diesem und ähnlichen Bereichen. Auf der Internetseite [...] werden nebst regulären Yoga-Kursen insbesondere auch «Yoga-Workshops» angeboten, welche grundsätzlich sowohl aus einem theoretischen als auch einem praktischen Teil bestehen.
A.b Im Zuge entsprechender Korrespondenz teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. September 2005 sinngemäss mit, sie gehe davon aus, die Steuerpflichtige werde die Voraussetzungen der Steuerpflicht gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; SR 641.20) ab dem 1. November 2005 erfüllen, weshalb sie auf diesen Zeitpunkt ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen werde.
A.c Eine Anfrage der Steuerpflichtigen vom 9. Oktober 2006 beantwortete die ESTV mit Schreiben vom 6. November 2006 dahingehend, dass der «reguläre Yogaunterricht» aufgrund der eingereichten Unterlagen als begleitete Sportausübung (vergleichbar mit dem Angebot eines Fitnesscenters in den Bereichen Gymnastik, Aerobic oder Krafttraining) zu qualifizieren sei. Die Lektionen könnten einzeln belegt werden und das Erreichen eines bestimmten Lernziels stehe nicht im Vordergrund. Das damit erzielte Entgelt (recte: die erbrachte Leistung) sei daher zum Normalsatz (damals 7,5%) steuerbar. Betreffend «Yoga-Workshops und Retreats» teilte die ESTV mit, dass eine generelle Beurteilung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht möglich sei. Sofern die Vermittlung von Wissen (z.B. Anatomie) im Vordergrund stehe, handle es sich um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. Die begleitete Sportausübung oder Aktivferien (Retreats) seien jedoch wiederum zum Normalsatz steuerbar. In Bezug auf das von der Steuerpflichtigen ebenfalls angebotene «Teacher Training» hielt die ESTV fest, dass es sich dabei - soweit aus den Unterlagen ersichtlich - um eine von der Steuer ausgenommene Ausbildungsleistung handle. Sie verwies dabei auf Ziff. 18.3 der Branchenbroschüre Nr. 23 «Sport» und hielt fest, solche Umsätze würden eine Kürzung des Vorsteuerabzugs bewirken.
A.d Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 an die ESTV nahm die Steuerpflichtige Bezug auf ihre Anfrage vom 9. Oktober 2006 und bestätigte, dass ein Yoga-Workshop nicht mit einem regulären Yoga-Kurs gleichgesetzt werden könne. Klares Ziel eines Workshops sei die Wissensvermittlung. Nicht die praktische Anwendung stehe im Vordergrund, sondern die Einführung und Vertiefung eines bestimmten Themas. Die Steuerpflichtige reichte eingehende Beschreibungen der aktuellen Workshops (Mitte Januar bis Ende Februar 2012) ein und legte dar, sie gehe davon aus, dass die mit den Workshops generierten Umsätze gemäss Art. 21 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
A.e Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 führte die ESTV Bezug nehmend auf die Anfrage der Steuerpflichtigen vom 23. Dezember 2011 ausführlich aus, welche Kriterien jeweils erfüllt sein müssen, damit eine Veranstaltung, wie beispielsweise ein Workshop, als von der Mehrwertsteuer ausgenommen gelten könne. Namentlich müsse das in erster Linie verfolgte Ziel der Veranstaltung in der Weitervermittlung oder Neuentwicklung von Wissen an die Teilnehmer bzw. mit den Teilnehmern bestehen. Hinsichtlich der von der Steuerpflichtigen genannten Workshops hielt die ESTV fest, gemäss der konkreten Beschreibung und der Informationen über die Yoga-Workshops auf der Internetseite der Steuerpflichtigen, gehe es bei den Veranstaltungen um die Vermittlung von Wissen in Theorie und Praxis zu den angesprochenen Themen und Methoden. Im Unterschied zu einem steuerbaren «regulären Yoga-Kurs» liege das Schwergewicht auf dem Erlernen neuer Techniken im Rahmen eines strukturierten Kurses und nicht einfach in der gemeinsamen Anwendung von Meditationstechniken, die zwar unter Anleitung erfolgen, dem Teilnehmer aber keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der in der MWST-Branchen-Info (MBI) 20 geschilderten mehrwertsteuerlichen Betrachtung von Erziehung, Aus- und Weiterbildung bringen würden. Nach dem Gesagten und unter Vorbehalt der tatsächlichen Verhältnisse gehe die ESTV davon aus, dass es sich bei den genannten Workshops um Leistungen handle, welche den in den MBI 20 Ziff. 1.6 erwähnten Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art entsprechen würden und somit nach den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
A.f Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und wies darauf hin, dass sie den mit den Yoga-Workshops erzielten Umsatz zwischen 2005 und 2010 versteuert, nun aber die Bestätigung der ESTV erhalten habe, dass die Workshops von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Da die Mehrwertsteuer nie ausgewiesen worden sei, werde eine entsprechende Korrektur (inkl. Vorsteuerabzugskürzung) um Fr. 37'887.65 beantragt.
A.g Bezugnehmend auf die genannten Schreiben vom 4. Januar 2012 und vom 2. Februar 2012 schrieb die ESTV der Steuerpflichtigen mit direkt an sie adressierter Gutschriftsanzeige vom 29. Februar 2012 betreffend die Zeit vom 1. Quartal 2007 bis und mit dem 4. Quartal 2009 Fr. 18'891.-- gut. Für die Abrechnungsperiode 1. - 4. Quartal 2010 erfolgte eine Korrektur zu Gunsten der Steuerpflichtigen um Fr. 17'267.40. Die ESTV wies dabei darauf hin, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und somit das Jahr 2006 nicht mehr korrigiert werden könne. Hingegen sei die Einreichung einer Korrekturabrechnung für das Jahr 2011 noch möglich.
A.h Nach Eingang der entsprechenden Korrekturabrechnung erfolgte am 1. Juni 2012 zu Gunsten der Steuerpflichtigen für die Abrechnungsperioden 1. - 3. Quartal 2011 eine Korrektur um insgesamt Fr. 11'980.95.
A.i Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 nahm die ESTV Bezug auf eine laufende Mehrwertsteuerkontrolle bei der Steuerpflichtigen und bestätigte die bereits mit einem Schreiben vom 29. Januar 2016 geäusserte Einschätzung, wonach die in der Anfrage vom 23. Dezember 2011 (vgl. vorangehend Bst. A.d) der Steuerpflichtigen genannten Kurse als «sportliche Betätigung» zu qualifizieren seien und die entsprechend der Auskunft vom 4. Januar 2012 gewährte Steuerausnahme zu widerrufen sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedeute dies für die Steuerpflichtige Folgendes:
*Die Umsätze aus den Workshops vor der Auskunftserteilung durch die ESTV (Steuerperioden 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011) seien zum Normalsatz steuerbar;
*Die Umsätze aus den in der Anfrage der Steuerpflichtigen vom 23. Dezember 2011 explizit genannten Workshops sowie Umsätze aus allfälligen Wiederholungen dieser Workshops mit gleichem Inhalt und in der gleichen Form seien für die Steuerperioden vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 aufgrund der Auskunft durch die ESTV vom 4. Januar 2012 (Treu und Glauben) - ohne Anrecht auf Abzug der damit verbundenen Vorsteuer - von der Steuer ausgenommen.
*Ab dem 1. Januar 2016 seien die betreffenden Workshops zum Normalsatz zu versteuern.
A.j Nach Abschluss der Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2010 - 4. Quartal 2014 erging am 20. Juli 2016 die Einschätzungsmitteilung Nr. 307'565. Die ESTV machte dabei Nachforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 49'329.40 (Fr. 27'313.-- für das Jahr 2010) und Fr. 22'016.-- für das Jahr 2011) geltend, wobei sich diese Beträge aus einer festgestellten Umsatzdifferenz sowie aus der Korrektur von - gemäss ESTV - fälschlicherweise als steuerausgenommen deklarierten Umsätzen ergaben.
A.k Mit Eingabe vom 15. August 2016 bestritt die Steuerpflichtige gegen die genannte Einschätzungsmitteilung. Sie brachte insbesondere vor, die Yoga-Workshops würden zu Unrecht mit den regulären Yoga-Kursen gleichgesetzt (zur entsprechenden Argumentation vgl. nachfolgend E. 4.1). Beantragt wurde, dass Workshops in genereller Weise von der Steuer ausgenommen werden. Eventualiter sei zumindest die "Rückwirkung aufzuheben" (d.h. der Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht nur für die Jahre 2012 bis 2015, sondern auch für die Jahre 2010 und 2011 zu berücksichtigen) und es seien sämtliche Workshops als ausgenommen zu qualifizieren, selbst wenn künftige Workshops - d.h. ab dem 2. Quartal 2016 - als steuerbar qualifiziert würden.
A.l Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung vom 20. Juli 2016 und erkannte darauf, dass die Steuerpflichtige für den Zeitraum vom 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2014 - über die bereits deklarierten und beglichenen Beträge hinaus - noch Fr. 49'329.-- an Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszins von 4% seit dem 30. April 2013 schulde.
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 erhob die Steuerpflichtige am 15. August 2018 Einsprache bei der ESTV. Diese leitete die Einsprache - nach Einholung des Einverständnisses der Steuerpflichtigen - mit Begleitschreiben vom 19. September 2018 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Anträge der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lauten gleich wie diejenigen in der Bestreitung vom 15. August 2016 (vgl. vorangehend Bst. A.k).
B.b Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. A.l). Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Einsprache vom 15. August 2018 wurde - mit dem Einverständnis der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin - als Sprungbeschwerde (fortan: Beschwerde) im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Verfügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 20. Juni 2018). Das Anfechtungsobjekt bildet somit den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E. 1.4.1 m.w.H.).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich über die Steuerperioden 2010 bis 2014 entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es die Ergebnisse einer Mehrwertsteuerkontrolle bzw. einer Einschätzungsmitteilung zu überprüfen galt, welche sich ausschliesslich auf diese Jahre bezog. Das Anfechtungsobjekt bezieht sich somit ausschliesslich auf diese Steuerperioden, weshalb nur diese durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sind. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin (auch) auf andere Steuerperioden beziehen (namentlich das Jahr 2015 und 1. Quartal 2016 sowie wohl auch die Zeit danach; vgl. Sachverhalt Bst. A.k und Bst. B.a), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Streitgegenstand bilden ferner vorliegend einzig Steuernachforderungen betreffend die Jahre 2010 und 2011, zumal die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung für die Jahre 2012 bis 2014 - aufgrund von Vertrauensschutz - keine Mehrwertsteuernachforderung (je Fr. 0.--) verfügt hat.
1.6
1.6.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 1.54).
1.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.7
1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E. 1.6.1).
1.7.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011. Damit kommt einzig das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) zur Anwendung. Soweit nachfolgend die gesetzlichen Bestimmungen zitiert werden, handelt es sich um die in den Jahren 2010 und 2011 gültig gewesenen Fassungen.
Wird im Folgenden auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) verwiesen, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall - da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend inhaltlich nicht geändert haben - auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.8 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.3.1 Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
So können nach der Verwaltungspraxis namentlich Anlässe in den Bereichen Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung etc. bildende Elemente beinhalten. Diese Leistungen seien aber keine Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.3.2 Bei Sportkursen unterscheidet die Verwaltungspraxis danach, ob diese in erster Linie der Fitness, dem Training, der sportlichen Ertüchtigung, der Sportanimation oder der Gesundheit dienen (Gymnastik, Aerobic, Pump, Spinning, Walking, Aquafit, Yoga-Kurs, Bodybuilding, Krafttraining und AllezHop-Programme) oder ob das Lernen einer sportlichen Disziplin oder eine Leiterausbildung im Vordergrund steht (z.B. Karatekurs, Reitkurs, Tauchkurs, Ausbildungskurs Jugend & Sport-Leiter, Verbandsausbildungskurse). Während erstere Kurse steuerbar sind, handelt es sich bei letzteren um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen (zum Ganzen: Ziff. 2.2.2 der MWST-Branchen-Info 20 "Bildung"; vgl. auch Ziff. 19.2 der MWST-Branchen-Info 24 "Sport" [gültig ab 1. Januar 2010]).
2.3.3 Als von der Steuer ausgenommenen "Kurs" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.3.4 Auch die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Abgrenzung von Bildungsleistungen zu anderen Leistungen beschäftigt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei die Verwaltungspraxis (vgl. vorn E. 2.3.1), wonach es für die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Leistung entscheidend sei, ob die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel darstellt (von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung) oder ob andere Ziele im Vordergrund stehen (steuerbare Leistung), bestätigt (vgl. Urteil des BVGer A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.5.2; so im Ergebnis auch die nachfolgend zitierten Urteile).
In seinem Grundsatzurteil 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 hatte sich das Bundesgericht konkret mit in einem Fitnesscenter angebotenen Kursen im Bereich Stretching, Rücken- und Herz-Kreislaufgymnastik, Stärkung der Bauch- und Gesässmuskulatur, gemeinsamer Rehabilitation sowie individuell zugeschnittener (korrektiver oder präventiver) Krafttrainings zu befassen. Das Bundesgericht hielt, damals noch zu Art. 14 Abs. 9 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (AS 1994 1464), fest, diese Kurse dienten in erster Linie dazu, das körperliche und persönliche Wohlbefinden zu steigern. Im Vordergrund stehe nicht die Wissensvermittlung oder der Erwerb von Fertigkeiten («savoir-faire»), weshalb keine Bildungsleistungen vorlägen (vgl. E. 7.2 des genannten bundesgerichtlichen Urteils).
Mit Urteil 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch in Anwendung von Art. 18 Abs. 11 aMWSTG. Es qualifizierte die im konkreten Fall in einem Sport- oder Fitnesscenter angebotenen Fitness-, Aerobic-, Spinning- und Gymnastikkurse als steuerbar. Diese Leistungen dienten insgesamt der Verbesserung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens der betroffenen Personen und nicht der Aus- und Weiterbildung oder dem Erwerb von Fertigkeiten (E. 3.1.2 des bundesgerichtlichen Entscheids). Beim Fitnesstraining, Spinning, Aerobic oder Gymnastik gehe es nicht um das Erlernen von Fähigkeiten. Vielmehr handle es sich dabei primär um körperliche Ertüchtigung z.B. durch Stärkung der Muskulatur oder der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens. Solche Zielsetzungen seien nicht dem Bildungsbereich zuzuordnen. Allfällige mit den angebotenen Leistungen verbundene Instruktionen stellten in jedem Fall Nebenleistungen dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilen (ebenda, E. 3.2). Detailliert setzte sich das Bundesgericht sodann mit der Frage auseinander, ob die Unterwerfung von Fitness-, Aerobic-, Gymnastik- oder Spinning-Kursen unter die Mehrwertsteuer zu einer rechtsungleichen Behandlung führe, wenn Kletter-, Tennis- oder Judokurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen betrachtet würden (ebenda, E. 4.2.1 ff.). Es kam zum Schluss, dass es sachlich begründet sei, zwischen Tätigkeiten, die jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines gesteckten Lernzieles durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fortschritte fördern (von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung) und Aktivitäten, die der begleiteten Sportausübung und der Sportanimation (z.B. Tennis- oder Langlaufwochen, Bergtouren u.a.m.) zuzurechnen seien, zu unterscheiden. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei eine solche Differenzierung nicht zu beanstanden (vgl. ebenda, E. 4.2.3).
3.
3.1 Der in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber - wie erwähnt - auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
*sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh-rende Angelegenheit bezieht;
*die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
*gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;
*der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
*die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
3.3 Ein berechtigtes Vertrauen ist nicht nur denjenigen abzusprechen, welche die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennen, sondern auch denjenigen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Beispielsweise dürfen bei einem Rechtsanwalt höhere Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden als bei einem juristischen Laien. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung - etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde - besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 656 f. und Rz. 682 m.w.H.; vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Habil. 1983, S. 92 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2 f.).
3.4 Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt sind, zusätzlich zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Vertrauens überwiegt (BGE 116 Ib 185 E. 3.c; Urteil des BGer 2A.256/2003 vom 8. Januar 2004 E. 5.2).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin subjektiv steuerpflichtig ist und es sich bei den von ihr angebotenen regulären Yoga-Kursen nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen handelt. Im Streit liegt jedoch die Qualifikation der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angebotenen «Yoga-Workshops» (vgl. Sachverhalt Bst. A.k).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei den in Frage stehenden Workshops stehe - anders als bei den regulären Yoga-Lektionen - die Wissensvermittlung im Vordergrund. Diese erfolge mittels Vortrag mit Flip-Chart, anatomischer Modelle, Kurzfilmen und Videopräsentationen durch den jeweiligen Workshop-Leiter. Auch würden Unterlagen in Form von Büchern und/oder schriftlichen Manuals abgegeben. In der restlichen Zeit werde dann das Erlernte praktisch geübt. In sämtlichen Workshops werde ein definiertes Ziel aufgeführt, welches anhand von Theorie und Praxis angestrebt werde. Dies sei aus der jeweiligen Kursbeschreibung ersichtlich. Die Vorinstanz habe letztlich nicht erläutert, warum die Wissensvermittlung bei den Yoga-Workshops untergeordnet sei.
4.2 Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin in deren Anfrage vom 23. Dezember 2011 beschriebenen Workshops anlässlich ihres Schreibens vom 4. Januar 2012 als im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Anfang 2016 kam die Vorinstanz dann aber - namentlich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile A-5906/2013 vom 1. April 2014 [Mindfulness Based Stress Reduction]; A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 und A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 [Tantra-Kurse]) - zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich, dass die Wissensvermittlungskomponente zwar vorhanden sei, diese aber nicht überwiege. Sie begründete dies damit, dass die in Frage stehenden Workshops zwar wohl gewisse bildende Elemente enthalten würden und durch sie eine nicht nur praktische, sondern auch theoretische Einführung in die Yogapraxis erfolge. Jedoch könne - entgegen ihrer früheren Einschätzung - nicht davon ausgegangen werden, dass die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel sei. Demnach seien die Workshops mehrwertsteuerrechtlich dem regulären Yoga-Unterricht gleichzusetzen, was in der Steuerbarkeit der besagen Workshops resultiere.
4.3
4.3.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine Veranstaltung nur dann als gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
4.3.2 Zu klären ist an dieser Stelle, ob im Rahmen der im Streit liegenden Yoga-Workshops die Vermittlung von Wissen oder besonderer Kenntnisse im Vordergrund steht bzw. das in erster Linie verfolgte Ziel der Veranstaltung ist, oder ob andere Komponenten überwiegen.
Im Gegensatz zu einem regulären Yoga-Kurs, bei welchem die Teilnehmenden - unter Anleitung einer Instruktorin bzw. eines Instruktors - innerhalb einer Unterrichtssequenz verschiedene Übungen absolvieren, setzt sich ein von der Beschwerdeführerin angebotener Yoga-Workshop - gemäss deren Angaben - aus drei Einheiten à jeweils drei Stunden zusammen. Im Rahmen eines Workshops werde ein bestimmtes Yoga-Thema vertieft betrachtet und ein definiertes Lernziel verfolgt. Die Wissensvermittlung erfolge durch einen theoretischen sowie einen praktischen Teil, bei welchem das Erlernte angewendet werde.
Betreffend die in Frage stehenden Yoga-Workshops der Beschwerdeführerin kommt das Gericht - insbesondere gestützt auf die Beschreibungen der angebotenen Workshops - zum Schluss, dass Letztere zwar eine Bildungskomponente aufweisen, diese jedoch eine untergeordnete Rolle spielt und damit gerade nicht überwiegt. Im Gegensatz zur Argumentation der Beschwerdeführerin fehlen jeweils ein klar definiertes Lernziel und ebenso die Skizzierung des Aufbaus, welcher die Erreichung dieses Ziels ermöglichen soll. Ebenso findet keine Kontrolle von erzielten Fortschritten bzw. der Erreichung eines definierten Lernziels statt (vgl. vorangehend E. 2.3.4 in fine). Im Grunde unterscheiden sich die Workshops von den (steuerbaren) regulären Yoga-Kursen (nur) darin, dass sich die Workshops - im Sinne eines Intensivkurses - einem bestimmten Schwerpunktthema widmen und die Ausführung der einzelnen Übungen näher kommentiert bzw. mit Hintergrundinformationen angereichert wird. Die regulären Kurse und die Workshops haben sodann gemein, dass das unmittelbare Erlebnis der Veranstaltung bzw. das Ausführen der Übungen anlässlich des jeweiligen Kurses bzw. Workshops im Vordergrund stehen. Geht es beim Besuch der regulären Kurse in erster Linie darum, sich regelmässig körperlich zu betätigen und die eigene Praxis zu üben bzw. zu verbessern (das eigene Ausführen der Übungen anlässlich der Lektion[en] steht im Zentrum), kommt bei den Workshops gar eine weitere "Erlebnis-Komponente" hinzu: Hier geht es nämlich - neben der eigentlichen Ausführung der Übungen - zu einem wesentlichen Teil auch um das besondere Erlebnis, die jeweiligen Übungen unter der Anleitung eines bestimmten Lehrers bzw. einer bestimmten Lehrerin zu praktizieren. So wird denn auch die Person des jeweiligen Workshop-Leiters im Rahmen der Workshop-Beschreibung in den Fokus gerückt (vgl. z.B. in einer Kursbeschreibung aus dem Jahr 2012: "Nimm die einzigartige Gelegenheit wahr, mit dem weltweit respektierten und anerkannten [...] Yoga Lehrer E. S. zu praktizieren und zu lernen"). Bei den Workshop-Leitern handelt es sich offenbar um Personen aus aller Welt, welche über ein szenebekanntes Renommee verfügen und oft nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz tätig sind. Auch wenn nicht bezweifelt wird, dass die Workshop-Teilnehmer anlässlich des Workshops allenfalls Dinge lernen, die sie auch nach dem Workshop ein- bzw. umsetzen können, so steht doch das effektive Erlebnis der Teilnahme am bzw. die Betätigung anlässlich des Workshop(s) im Vordergrund.
Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass gleich wie bei den regulären Yoga-Kursen, auch bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen Yoga-Workshops nicht die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel ist. Vielmehr ist das effektive Praktizieren anlässlich des jeweiligen Anlasses bzw. die konkrete Erfahrung des entsprechenden Anlasses und letztlich insgesamt die Verbesserung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens der Teilnehmenden als zentral zu sehen. Jedenfalls unterscheiden sich die von der Beschwerdeführerin angebotenen Workshops nicht derart von den (steuerbaren) regulären Yoga-Kursen, als dass es sich rechtfertigen würde, sie steuertechnisch anders zu behandeln.
4.3.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Yoga-Workshops nicht, wie von ihr beantragt, "in genereller Weise" von der Steuer auszunehmen sind. Damit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die von der Vorinstanz - in Anbetracht dieser (neuen) Beurteilung der Workshops - verfügten Nachforderungen aufgrund des Vertrauensschutzes nicht nur für die Jahre 2012 bis 2015, sondern - wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt - auch für die Jahre 2010 und 2011 entfallen.
5.
5.1 Bei der Untersuchung, ob der Vertrauensschutz greift, stellt sich als erstes die Frage nach der Vertrauensgrundlage (vgl. E. 3.2).
5.2 Am 2. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die Auskunft der Vorinstanz vom 4. Januar 2012, wonach die fraglichen Workshops steuerausgenommen seien, sowie auf ein Telefonat mit dem Rechtsdienst der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin betrachtete unter näheren Begründung die Voraussetzungen als erfüllt, um die für die Jahre 2006 bis 2010 zu Unrecht entrichtete Steuer (Workshops als steuerbar betrachtet) zurückzufordern; ihr Ersuchen hat die Beschwerdeführerin belegt. Nach Prüfung des Rückerstattungsgesuchs und der Belege sowie unter Bezugnahme auf ihre erwähnte Auskunft vom 4. Januar 2012 schrieb die Vor-instanz der Beschwerdeführerin für das fragliche Jahr 2010 am 29. Februar 2012 insgesamt Fr. 17'267.40 gut. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, auch eine Korrektur für das hier ebenfalls noch fragliche Jahr 2011 zu beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). Schliesslich erfolgte nach Eingang der entsprechenden Korrekturabrechnung am 1. Juni 2012 auch für die Abrechnungsperioden 1. bis 3. Quartal 2011 eine Korrektur um insgesamt Fr. 11'980.95 zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.h).
5.3 Die Vorinstanz impliziert wohl, für die Jahre 2010 und 2011 könne ihre Auskunft vom 4. Januar 2012 nicht als Vertrauensgrundlage dienen, weil diese zeitlich erst nach den fraglichen beiden Jahren erfolgte. Dem wäre isoliert betrachtet beizupflichten, denn die Beschwerdeführerin kann mit Bezug auf ihre Handlungen (Workshops der Jahre 2010 und 2011 als steuerbar betrachtet und Steuer abgeliefert) logischerweise nicht auf eine (falsche) Auskunft vertrauen, die erst in einem folgenden Jahr abgegeben wird.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht nur Auskünfte der Behörden Vertrauensschutz bilden können, wenngleich dies der Regelfall ist. Vielmehr kann auch ein anderes Verhalten der Behörde beim Bürger ein berechtigtes Vertrauen begründen (Vertrauensgrundlage), das unter den gegebenen weiteren Voraussetzungen zu schützen ist (vgl. vorangehend E. 3.1 f.).
5.4 Das hier relevante und die Vertrauensgrundlage bildende Verhalten der Vorinstanz besteht darin, dass sie, nachdem sie die entsprechenden - durch die Beschwerdeführerin hinreichend umschriebenen - Umsätze aus Workshops am 4. Januar 2012 mehrwertsteuerlich falsch qualifizierte (steuerausgenommen statt steuerbar) und sodann - infolge Prüfung des auf die Auskunft vom 4. Januar 2012 folgenden, hinreichend substantiierten Rückerstattungsgesuches der Beschwerdeführerin - die fraglichen, auf die Workshops entfallenden Steuern im Umfang von Fr. 17'267.40 (2010) und Fr. 11'980.95 (2011) gutschrieb.
Diese Handlungen der Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere die streitbetroffenen Gutschriften, vermögen ohne weiteres eine Vertrauensgrundlage im Sinne von Rechtsprechung und Lehre zu bilden. Auch durfte die Beschwerdeführerin - nach erfolgter positiver Prüfung ihres Gesuches auf Rückerstattung durch die Vorinstanz - ohne weiteres in guten Treuen annehmen, diese Gutschriften seien rechtens und sie dürfe darüber verfügen (vgl. nachfolgend E. 5.5, auch zu den weiteren Voraussetzungen).
Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass weder geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gesuch vom 2. Februar 2012 bösgläubig Steuern zurückgefordert, noch ergäbe sich solches auch nur annähernd aus den Akten. Die Beschwerdeführerin ist also in ihrem Vertrauen auf die geschilderte Verhaltensweise der Vorinstanz zu schützen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen (vgl. vorangehend E. 3.2) gegeben sind:
5.5 Die zu den Gutschriften führenden Handlungen der ESTV - inklusive die Gutschriften selbst - erfolgten unbestrittenermassen durch die zuständige Behörde, und zwar vorbehaltlos. Sodann betrafen sie einen hinreichend konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, Sachverhalt. Wie bereits erwähnt, durfte die Beschwerdeführerin annehmen, die Gutschriften seien rechtens, erfolgte doch der Widerruf ihrer eigenen Auskunft vom 4. Januar 2012 durch die Vorinstanz erst nach den Gutschriften (gar erst im Jahre 2016). Über diese im Jahre 2016 wieder eingeforderten Beträge hat die Beschwerdeführerin seit den Gutschriften im Jahre 2012 zweifelsfrei mittlerweile disponiert. Diese Disposition wäre bei einer Wiedereinforderung der fraglichen Beträge durch die Vorinstanz nicht ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin rückgängig zu machen, denn eine nachträgliche Überwälzung dieser Steuern auf die Leistungsempfänger nach so vielen Jahren erscheint ohne weiteres als unzumutbar, wenn nicht sogar faktisch unmöglich. Schliesslich ist nicht zu erkennen, inwiefern das öffentliche Interesse an einem gegenteiligen Entscheid im vorliegenden Fall als überwiegend einzustufen wäre.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem berechtigten Vertrauen darauf zu schützen ist, dass die Rückzahlungen betreffend die Jahre 2010 (Fr. 17'267.40) und 2011 (Fr. 11'980.95) im Gesamtbetrag von Fr. 29'248.35 zu Recht erfolgt sind.
Die Beschwerde ist in diesem Betrag (Fr. 29'248.35) gutzuheissen (die restliche Nachforderung wird in rechnerischer Hinsicht zu Recht nicht bestritten), im Übrigen aber abzuweisen.
6. Abschliessend ist auf die Kosten- und Entschädigungsfolge einzugehen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Im vorliegenden Fall belaufen sich die nachgeforderten Mehrwertsteuern auf insgesamt Fr. 49'329.-- (exklusive Verzugszins). Da die Beschwerde im Betrag von Fr. 29'248.35 (exklusive Verzugszins) gutzuheissen ist, erscheint die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 60% als obsiegend. Entsprechend hat sie die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Der erwähnte Betrag von Fr. 1'200.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.-- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Umfang von Fr. 29'248.35 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im gleichen Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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