Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3141/2018

Urteil vom 23. April 2019

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) reiste am 7. September 2002 in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch am 21. März 2003 ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Juni 2003 nicht ein.

B.
Am 19. Januar 2004 heiratete die Beschwerdeführerin in der Stadt St. Gallen den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1955), worauf sie vom Wohnkanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

C.
Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2008 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 4. Juni 2009 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann.

Am 5. Mai 2010, in Rechtskraft erwachsen am 6. Juni 2010, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Bern sowie die Gemeindebürgerrechte von X.______/ZH und Y._______/BE (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, pag. 1 - 37).

D.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 setzte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern das SEM darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Februar 2016 rechtskräftig geschieden sei. Getrennt hätten sich die Ehegatten bereits am 16. Januar 2015. Der Altersunterschied zwischen ihnen habe 27 Jahre betragen. Die Beschwerdeführerin beabsichtige nun, einen um ein Jahr älteren äthiopischen Staatsangehörigen zu heiraten. Ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren sei seit dem März 2016 hängig. Am 12. Juni 2016 habe sie einen Sohn geboren. Im schweizerischen Personenstandsregister sei bislang kein Vater eingetragen (SEM act. 2, pag. 38/39).

E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. Februar 2017 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten sowie den Vater des am 12. Juni 2016 geborenen Kindes bekannt zu geben (SEM act. 4, pag. 41/42). Dieser Aufforderung kam sie durch ihren damaligen Parteivertreter mittels Stellungnahme vom 29. März 2017 nach (SEM act. 8, pag. 93 - 105). Am 15. November 2017 zog das SEM - mit Zustimmung der Betroffenen - die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 13 und 16) und gelangte anschliessend an den früheren Ehemann und unterbreitete ihm ebenfalls Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen von deren Auflösung (SEM act. 14, pag. 111 - 117). Der Ex-Gatte äusserte sich hierzu am 11. Dezember 2017 (Eingang bei der Vorinstanz, SEM act. 17, pag. 120 - 126) und reichte der Vorinstanz auf deren Wunsch am 22. Januar 2018 nachträglich ärztliche Unterlagen nach (SEM act. 20, pag. 130 - 134). Von der Möglichkeit, hierzu abschliessende Bemerkungen anzubringen, machte der frühere Rechtsvertreter keinen Gebrauch.

F.
Am 19. April 2018 bzw. 23. April 2018 erteilten die Kantone Zürich und Bern als Heimatkantone der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 24, pag. 151/152).

G.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin als nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM act. 25, pag.153 - 162).

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2018 stellt die Beschwerdeführerin durch ihren jetzigen Parteivertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr sowie ihrem Sohn das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

M.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 - ...70
aBüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungsweise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4.
Der jetzige Rechtsvertreter bemängelte in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2018 zwar, das SEM habe im vorinstanzlichen Verfahren von seinem Vorgänger offerierte Beweise (Partei- und Zeugenbefragungen) nicht abgenommen. Eine formelle Rüge erhob er, die entsprechenden Vorkehren inzwischen als obsolet betrachtend, jedoch nicht. Weil der entscheidwesentliche Sachverhalt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin hinreichend erstellt ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.

5.

5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

6.

6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

6.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
1    Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2    Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4    Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a  im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b  durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5    Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6    Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
7    Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. F-2182/2015 E. 5).

7.

7.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichter-ten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

8.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die Zustimmungen der zuständigen Heimatkantone liegen vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

9.

9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft - hauptsächlich aus, aufgrund der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweislage müs-se geschlossen werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits während des Einbürgerungsverfahrens und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. So habe sie nach abgewiesenem Asylgesuch einen 27 Jahre älteren Schweizer Bürger geheiratet. Nur durch diese rasche Heirat habe sie sich einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Im Kontext der weiteren chronologischen Abfolge der Ereignisse (Trennung von Schweizer Ehemann aufgrund dessen Krebserkrankung im Jahre 2013, anschliessende Scheidung von ihm, Eingehen einer Beziehung mit einem Landsmann mit rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, Zeugung eines Kindes mit diesem Landsmann im Jahre 2016) gebe es keine Zweifel für die Vermutung, dass von Anfang an eine Zweckehe bestanden habe. Dass die Initiative zur Trennung und Scheidung vom Ex-Ehemann ausgegangen und dieser der Patenonkel des Sohnes der Beschwerdeführerin sei, erscheine nicht von Belang. Gegen eine intakte und stabile Ehesituation zu den massgebenden Zeitpunkten spreche ausserdem, dass sie sich sowohl mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren als auch der Trennung einverstanden erklärt habe und äussere sich auch in der Ende 2014 eingegangen Beziehung mit einem Landsmann, aus welcher der im Juni 2016 geborene Sohn hervorgegangen sei. Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz erfüllter Voraussetzungen zu verzichten, seien nach dem definitiven Scheitern der Ehe keine ersichtlich.

9.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2018 im Wesentlichen vorbringen, vorliegend enthalte die zeitliche Ablaufkette mit Blick auf allfällige Missbräuche keinerlei Auffälligkeiten. Zwischen dem Zeitpunkt der Einbürgerung und dem Verlust des Ehewillens auf Seiten des Ehemannes seien mindestens drei, gemäss dessen Erklärung indessen viereinhalb Jahre verstrichen. Die zeitliche Abfolge vermöge mithin nicht die tatsächliche Vermutung zu begründen, dass die Einbürgerung erschlichen worden sei. Vielmehr hätte die vorinstanzliche Annahme, wonach der Zerrüttungsprozess schon vor dem Einbürgerungszeitpunkt eingesetzt habe, triftiger Gründe bedurft. Solche seien nicht ansatzweise erkennbar. Praktisch alle massgeblichen Kriterien stünden den Annahmen und Folgerungen des SEM entgegen. Klar gegen missbräuchliche Absichten sprächen das erst nach vierjähriger Ehedauer gestellte Einbürgerungsgesuch, der Erhebungsbericht des Einbürgerungsrates St. Gallen vom 12. Dezember 2008 sowie die im Frühjahr 2009 eingeholten drei Referenzauskünfte, die keinerlei Zweifel am Bestand und der Tiefe der ehelichen Beziehung aufkommen liessen. Das erfolglos durchlaufene Asylverfahren und den Altersunterschied gelte es angesichts der tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft sodann zu relativieren. Auch im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung seien sich die Eheleute zugeneigt und innig verbunden geblieben. Davon zeugten die wiederholten gemeinsamen Ferien und die Kontakte der Beschwerdeführerin zum familiären Umfeld des Ex-Gatten. Offenkundig erscheine des Weiteren, dass die Krebsdiagnose auf Seiten des früheren Ehemannes im Jahre 2013 im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht vorhersehbar gewesen sei. Auch aus dem Umstand, dass diese Diagnose für den Betroffenen Anlass gewesen sei, die Ehegemeinschaft auflösen zu wollen, könne nicht gefolgert werden, dass die Einbürgerung durch tatsachenwidrige Erklärungen erschlichen worden sei. Die Nichtigerklärung sei denn auch im näheren Umfeld des ehemaligen Gatten auf völliges Unverständnis gestossen.

10.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im September 2002 als Asylsuchende in die Schweiz gelangt war. Ihr Asylgesuch wurde am 21. März 2003 in erster Instanz abgewiesen. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Nichteintretensentscheid der ARK vom 17. Juni 2003). Am 19. Januar 2004 heiratete sie den um 27 Jahre älteren Schweizer Bürger B._______. Sie hatte ihn im Herbst 2002 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 3. Februar 2008 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 4. Juni 2009 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2010 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 6. Juni 2010).

Nach Darstellung der Parteien wurde eine Trennung erstmals im Sommer 2013 thematisiert. Konkreter Auslöser bildete eine beim Ehemann diagnostizierte Krebserkrankung. Der Trennungswunsch ging von ihm aus. Bis Mitte Januar 2015 lebten die Eheleute, getrennt, weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt. Danach hat die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung bezogen. Gemäss den Scheidungsakten wurde die Ehe aufgrund eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 14. August 2015 am 5. Februar 2016 geschieden (in Rechtskraft seit 12. Februar 2016).

Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung vom schweizerischen Ehemann eine Beziehung mit einem Landsmann einging. Mit ihm hat sie einen gemeinsamen, im Juni 2016 geborenen Sohn. Der Kindsvater hat ihn am 16. August 2016 anerkannt und übt mit der Beschwerdeführerin die gemeinsame elterliche Sorge aus. Seit März 2016 ist beim Zivilstandskreis Oberland-West zudem ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes Bern-Mittelland könne eine Trauung frühestens im Mai 2018 erwartet werden.

11.
Die angefochtene Verfügung beruht auf der mit der Chronologie der Ereignisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zu den massgeblichen Zeitpunkten nicht intakt war und die Beschwerdeführerin die Behörden darüber täuschte. Das SEM geht in diesem Zusammenhang sogar weiter, indem es argumentiert, es habe von Anfang an eine Zweckehe bestanden.

11.1 Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 7.1 und 7.2), stellt die natürliche Vermutung eine besondere Form des Indizienbeweises dar. Sie ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 475 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist. Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten (zum Ganzen siehe etwa Urteil des BVGer F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 m.H.).

11.2 Die natürliche Vermutung ist umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend ra-schen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015 E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2, welche die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen; ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12.Oktober 2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die mehr als drei Jahre, die in der vorliegenden Streitsache zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und dem Trennungsentschluss des Ex-Gatten - bis zum Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung verstrichen gar über viereinhalb Jahre - deutlich zu lang, als dass sie eine tatsächliche Vermutung zulasten der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten.

11.3 Eine zuvor nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann zwar auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innert der fraglichen Zeitspannen scheitern, die Vorinstanz darf die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung diesfalls jedoch nicht in Anspruch nehmen. Stattdessen hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der erleichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser Beweis kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden darüber getäuscht wurden (vgl. F-5342/2015 E. 11.2 m.H.). Dies gilt erst recht, wenn die verfügende Behörde - wie vorliegend - von der Annahme ausgeht, es habe von Anfang an eine Umgehungsehe bestanden (vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht: BGE 127 II 49 E. 5a und BGE 128 II 145 E. 2.3 oder Urteile des BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3 und 2C_153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3 je m.H.).

11.4 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung, geschweige denn für die Vermutung einer von Anfang an bestehenden Zweckehe, sind in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich.

11.4.1 Ein besonderes Augenmerk legt das SEM vorab auf die Umstände der Eheschliessung. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 2002/2003 erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und ohne den Eheschluss mit einem Schweizer Bürger keine Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz gehabt hätte. Hinzu tritt der Altersunterschied von 27 Jahren. Auf der anderen Seite entsprechen die geschiedenen Ehegatten in mehrfacher Hinsicht nicht dem Bild, das bei Missbrauchstatbeständen häufig anzutreffen ist. So verstrichen vom Kennenlernen bis zum Eheschluss immerhin eineinhalb Jahre und der Anstoss zur Heirat soll vom Ex-Gatten ausgegangen und aus gegenseitiger Zuneigung erfolgt sein (SEM act. 8, pag. 96 und act. 17, pag. 121). Hinzu kommen der nachweislich rasche Einbezug der Beschwerdeführerin in dessen familiäres Umfeld (siehe etwa Beschwerdebeilagen 4, 5, 8 und 9) sowie die Tatsache, dass das Einbürgerungsgesuch nicht bereits nach dreijähriger Ehedauer, sondern erst vier Jahre nach der Eheschliessung eingereicht worden ist. Soweit im geschilderten Sachverhalt belastende Indizien zu erkennen sind, erweist sich deren Beweiskraft im dargelegten Kontext als gering. Für sich allein sind sie jedenfalls nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war und die Behörden darüber getäuscht wurden.

11.4.2 Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 11.3 hiervor), liegt eine Umgehungsehe nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mit eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. Urteil 2C_1008/2015 E. 3.3 m.H.). Gegen die seitens des SEM in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken spricht primär, dass die Ehe bis zur erleichterten Einbürgerung mehr als sechs Jahre, bis zu den erstmals geäusserten Trennungsabsichten mindestens neuneinhalb Jahre dauerte und während dieser Zeit tatsächlich gelebt wurde. So fanden sich gemäss einem im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erstellten Erhebungsbericht des Einbürgerungsrates St. Gallen vom 12. Dezember 2008 keinerlei Hinweise, denen zufolge die Ehegatten nicht in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebten. Diese Feststellung beruhte auf einem persönlichen Gespräch mit der einbürgerungswilligen Person (SEM act. 1, pag. 19). Der Ex-Gatte bestätigte denn, dass es während der Ehe keine Schwierigkeiten gegeben habe (SEM act. 17, pag. 122, Antwort 2b). In diesen Bild fügen sich die entsprechende Referenzauskünfte ein, welche nicht den Eindruck von vorformulierten Bestätigungen erwecken (vgl. SEM act. 1, pag. 25, 26 und 27 und Beschwerdebeilagen 3 - 9), sowie die gepflegten familiären und sozialen Kontakte. Genannt werden von den Eheleuten ferner konkrete gemeinsame Interessen (Ausflüge in der Schweiz, wiederholte Auslandreisen, Besuch von Konzerten). Die Ehe zeichnete sich mit anderen Worten durch eine gewisse Substanz aus. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Eheleute zu den massgeblichen Zeitpunkten eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen, auf eine gemeinsame Zukunft gerichteten Gemeinschaft bezweckt haben.

11.4.3 Mit Blick auf allfällige Missbräuche keinerlei Auffälligkeiten enthält sodann die zeitliche Ablaufkette. Als einziger Grund für die Trennung und spätere Scheidung nennen die Eheleute, dass der Ex-Ehemann an Krebs erkrankt sei und er danach begonnen habe, sein bisheriges Leben in Frage zu stellen. Die Diagnose erhielt er im Sommer 2013, der Behandlungsbeginn erfolgte gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen am 2. August 2013 (SEM act. 20, pag. 130 - 135). Die Erkrankung konnte später erfolgreich therapiert werden. Auslöser für den Willen zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bildete demnach ein Vorkommnis, welches sich mehr als drei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung zutrug. Besagte Zeitspanne liegt - wie erwähnt - deutlich über den Richtwerten für die Annahme einer Regelvermutung (siehe E. 11.2). Dass es sich um ein nicht vorhersehbares Ereignis handelte, versteht sich von selbst. Ebenso erscheint es als plausibel, dass ein Patient die ihm diagnostizierte Krebserkrankung zum Anlass nimmt, eine "Reevaluation" des Lebens (Terminologie des früheren Gatten [SEM act. 17, pag. 125, Antwort 9]) vorzunehmen, mit entsprechenden Folgen für seine eheliche Beziehung. Der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich die Ehegatten auch in schwierigen Zeiten Bestand schuldeten, vermag die Beweiswürdigung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Zum einen ging der Trennungswunsch vom Ex-Ehemann aus, zum andern lebten die Parteien noch bis Ende 2014 im selben Haushalt, die definitive räumliche Trennung wurde mithin bis zum Abschluss der Behandlung, wenn nicht länger, aufgeschoben (SEM act. 8, 17 und 20).

11.4.4 Kein entscheidendes Gewicht kann unter den konkreten Begebenheiten schliesslich dem Umstand zukommen, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung mit einem Landsmann eine neue Beziehung eingegangen ist, aus welcher ein im Juni 2016 geborener Sohn hervorging. Unerfindlich bleibt diesbezüglich, warum die Tatsache, dass der Ex-Gatte zum Patenonkel dieses Kindes wurde, als Indiz für die Annahme einer Umgehungsehe herangezogen wird. Analoges gilt mit Blick auf das nach wie vor gute Einvernehmen unter den Parteien. Abgesehen von den grossen zeitlichen Abständen präsentiert sich die Beweislage als für derartige Schlussfolgerungen grundsätzlich zu schwach und wird nach dem Gesagten durch eine Reihe weiterer Elemente widerlegt.

12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde, die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen schweizerischen Ehemann sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

13.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (vgl. Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Weiter ist der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich (in Kopie)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Amt für Migration und Personenstand, Eigerstrasse 73, 3011 Bern (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-3141/2018
Date : 23. April 2019
Published : 02. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 36  49  50
VGG: 31  37  51
VGKE: 7  9  14
VwVG: 1  12  13  19  48  49  50  52  62  63  65
ZGB: 8
BGE-register
127-II-49 • 128-II-145 • 135-II-161 • 140-II-65
Weitere Urteile ab 2000
1C_27/2011 • 1C_377/2017 • 1C_796/2013 • 2C_1008/2015 • 2C_153/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
simplified naturalization • marriage • lower instance • spouse • marital companionship • presumption • statement of affairs • federal administrational court • swiss citizenship • person concerned • position • nullity • question • doubt • marriage • month • intention • misstatement • knowledge • remedies
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BVGE
2014/1
BVGer
F-2182/2015 • F-2375/2016 • F-3141/2018 • F-5342/2015 • F-8122/2015
AS
AS 1952/1087