Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2702/2018

Urteil vom 23. April 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Raphaël Gani,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______ AG,

Parteien [...],

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Abgaben,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand CO2-Abgabe; Rückerstattung; Frist.

Sachverhalt:

A.

A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in Hedingen (ZH) handelt es sich um ein Unternehmen, welches mit [...] handelt sowie [...] herstellt.

A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 entschied das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf entsprechendes Gesuch vom 16. Mai 2013 hin, dass die Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2013 bis am 31. Dezember 2020 von der CO2-Abgabe befreit wird. Gemäss dieser Verfügung hat die Steuerpflichtige ihren Pflichten in Zusammenhang mit dem Monitoring gemäss Art. 72 der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) nachzukommen.

B.

B.a Am 6. November 2017 reichte die Steuerpflichtige der Oberzolldirektion (OZD) das Gesuch um «Rückerstattung der CO2-Abgaben an befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber» für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein. Der rückgeforderte Betrag belief sich auf insgesamt Fr. 220'673.20. Im Begleitschreiben zum Rückerstattungsantrag entschuldigte sich die Steuerpflichtige für die verspätete Einreichung des Antrags und erklärte, dass zwar alle Daten und Rechnungen fristgerecht auf der Datenbank der EnAW (Energie-Agentur der Wirtschaft) erfasst worden seien, dass aber bei der Generierung des Antrages etwas nicht geklappt habe. Leider sei nicht mehr nachvollziehbar, weshalb dies geschehen sei.

B.b Mit Verfügung vom 27. November 2017 trat die OZD nicht auf das Gesuch der Steuerpflichtigen um Rückerstattung der CO2-Abgabe betreffend 100'742 Liter Heizöl extraleicht und 914'850 kg Erdgas gasförmig ein. Sie erwog in erster Linie, der Anspruch auf Rückerstattung sei im vorliegenden Fall verwirkt, da es die Steuerpflichtige versäumt habe, das entsprechende Gesuch fristgemäss (d.h. bis zum 30. Juni des Folgejahres; vgl. nachfolgend E. 2.3.3) bei der OZD einzureichen.

C.

C.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 erhob die Steuerpflichtige gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom 27. November 2017 Einsprache. Beantragt wurde die Aufhebung der genannten Verfügung und die Rückerstattung der CO2-Abgaben für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 220'673.20. Eventualiter sei der Steuerpflichtigen basierend auf Art. 26
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) die Rückerstattung der CO2-Abgabe in Form eines Erlasses in Höhe von Fr. 220'673.20 zu gewähren. Subeventualiter beantragte die Steuerpflichtige sodann eine Fristwiederherstellung betreffend das Rückerstattungsgesuch.

Die Beschwerdeführerin rügte namentlich, die Frist zur Rückforderung der CO2-Abgabe hätte in einem formellen Gesetz verankert werden müssen und der Bundesrat habe mit der Festlegung einer Verwirkungsfrist seinen Ermessensspielraum überschritten. Zudem liege eine Verletzung des Verbots eines überspitzen Formalismus vor, zumal der Monitoringbericht zu Handen des BAFU bereits vor dem 30. Juni 2017 eingereicht worden sei. Damit seien die materiellen Voraussetzungen für die Rückerstattung der Abgabe erfüllt gewesen.

C.b Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2018 wies die OZD die Einsprache der Steuerpflichtigen ab. Sie verwies namentlich darauf, das Bundesgericht habe in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden, dass die in Frage stehende, in der CO2-Verordnung verankerte Verwirkungsfrist verfassungs- und gesetzeskonform sei (Urteil 2C_923/2014 vom 22. April 2016). Auf den Eventualantrag, die Abgabe sei zu erlassen, trat die OZD - wenn auch nicht förmlich im Dispositiv, so doch in den Erwägungen - nicht ein. Hinsichtlich des Gesuchs um Fristwiederherstellung erwog sie, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG geltend gemacht habe.

D.

D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2018 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückerstattung der CO2-Abgaben für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 220'673.20. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin basierend auf Art. 26
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
MinöStG die Rückerstattung der CO2-Abgabe in Form eines Erlasses in Höhe von Fr. 220'673.20 zu gewähren. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Fristwiederherstellung.

D.b In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schliesst die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostanfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2018 eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VGG liegt nicht vor und die Vor-instanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
und Art. 52 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG) ist - unter Vorbehalt des nachfolgend unter Erwägung 1.4 Dargelegten - einzutreten.

1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet regelmässig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Ist ein - einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid schützender - Einspracheentscheid angefochten, kann das Bundesverwaltungsgericht nur darüber urteilen, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf die Sache bestätigt hat. Damit wird die Streitsache auf die Eintretensfrage (hier in erster Linie die Fragen der Fristsäumnis und die Fristwiederherstellung) beschränkt. Entsprechend kann das Gericht gegebenenfalls nur die Anhandnahme anordnen, nicht aber materiell (d.h. über die übrigen Voraussetzungen und die Höhe einer allfälligen Rückerstattung) entscheiden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragt wird. Darüber hätte die Vorinstanz einlässlich zu befinden, sollte sich herausstellen, dass auf den Rückerstattungsantrag hätte eingetreten werden müssen.

Bezüglich das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Eventualantrag (Erlass), ist sodann lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht ein Eintreten verneint hat.

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2106/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.1).

2.

2.1 Gemäss Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2-Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken (Art. 1 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 1 Zweck
1    Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2-Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.
CO2-Gesetz).

2.2

2.2.1 Ein zentrales Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist die CO2-Abgabe. Sie wird vom Bund auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen erhoben (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 29 -Abgabe auf Brennstoffen
1    Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.
2    Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.
CO2-Gesetz).

2.2.2 Gemäss Art. 30 Bst. b
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 30 Abgabepflicht - Abgabepflichtig sind:
a  für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200538 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199639 steuerpflichtigen Personen.
CO2-Gesetz sind für die Abgabe auf den fossilen Energieträgern (ausser Kohle) die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen - d.h. die Importeure, die zugelassenen Lagerinhaber, Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen, Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen - abgabepflichtig (vgl. Art. 9
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 9 Steuerpflichtige Personen - Steuerpflichtig sind:
a  die Importeure;
b  die zugelassenen Lagerinhaber;
c  Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;
d  Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.
MinöStG).

2.3

2.3.1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten (Art. 31 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 31
1    Betreibern von Anlagen43 bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.44
1bis    Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1 können unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird und ein entsprechendes Gesuch bis zum 31. Mai 2021 eingereicht wird, bis Ende 2021 verlängert werden.45
1ter    Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1bis können unter der Voraussetzung, dass sich die Betreiber zu einer gegenüber den Absätzen 1 und 1bis zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Gesuch bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden.46
1quater    Betreiber nach Absatz 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können sich ebenfalls verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis Ende 2024 in einem bestimmten Umfang zu vermindern.47
2    Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:
a  wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;
b  wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
3    Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:48
a  an den im Durchschnitt der Jahre 2008-2012 zugestandenen Treibhausgasemissionen;
b  am Reduktionsziel nach Artikel 3.
4    Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Betreiber ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können:
a  bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten;
b  ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.49
5    Auf Gesuch des Betreibers kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.
6    Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
CO2-Gesetz). Der Vollzug des CO2-Gesetzes sowie der Erlass der Ausführungsbestimmungen obliegt dem Bundesrat (Art. 39 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug
1    Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
1bis    Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat:
a  Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;
b  bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.65
2    Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.
3    Er regelt das Sanktionsverfahren.
4    Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.66
5    Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.67
CO2-Gesetz).

2.3.2 So sind von der CO2-Abgabe neben anderen auch Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung gemäss Art. 31
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 31
1    Betreibern von Anlagen43 bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.44
1bis    Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1 können unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird und ein entsprechendes Gesuch bis zum 31. Mai 2021 eingereicht wird, bis Ende 2021 verlängert werden.45
1ter    Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1bis können unter der Voraussetzung, dass sich die Betreiber zu einer gegenüber den Absätzen 1 und 1bis zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Gesuch bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden.46
1quater    Betreiber nach Absatz 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können sich ebenfalls verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis Ende 2024 in einem bestimmten Umfang zu vermindern.47
2    Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:
a  wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;
b  wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
3    Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:48
a  an den im Durchschnitt der Jahre 2008-2012 zugestandenen Treibhausgasemissionen;
b  am Reduktionsziel nach Artikel 3.
4    Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Betreiber ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können:
a  bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten;
b  ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.49
5    Auf Gesuch des Betreibers kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.
6    Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
und 31a
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 31a
1    Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Betreiber, die:
a  eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32a erfüllt; und
b  gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb der Anlage52 verwendet wird.
2    40 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen53, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b  den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
c  die Berichterstattung.
4    Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
CO2-Gesetz befreit (Art. 96 Abs. 2 Bst. c
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 31a
1    Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Betreiber, die:
a  eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32a erfüllt; und
b  gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb der Anlage52 verwendet wird.
2    40 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen53, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b  den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
c  die Berichterstattung.
4    Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
CO2-Verordnung). Diese können die Rückerstattung der Abgabe beantragen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 31a
1    Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Betreiber, die:
a  eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32a erfüllt; und
b  gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb der Anlage52 verwendet wird.
2    40 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen53, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b  den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
c  die Berichterstattung.
4    Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
CO2-Verordnung).

2.3.3 Für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten nach Art. 33 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 33
1    Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2    Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
CO2-Gesetz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt dabei (der vorliegend nicht einschlägige) Absatz 2. In Art. 18 Abs. 4
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
MinöStG wird sodann vorgesehen, dass der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren regelt. Entsprechend hat dieser in der CO2-Verordnung vorgesehen, dass das Rückerstattungsgesuch bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EVZ) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen ist (Art. 97 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung; vgl. auch Art. 130 Abs. 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung, wonach die EZV die Bestimmungen über die CO2-Abgabe vollzieht). Sodann kann ein Rückerstattungsgesuch einen Zeitraum von 1-12 Monaten umfassen (Art. 98 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung) und ist - für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr - bis zum 30. Juni einzureichen (Art. 98 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung). Gemäss Art. 98 Abs. 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristgemäss, also innerhalb dieser sechs Monate, eingereicht wird.

2.4

2.4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4).

2.4.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
BV; BGE 137 II 409 E. 6.3; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4.1).

2.4.3 Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 273 E. 6b; Urteile des BVGer A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4.2 je mit weiteren Hinweisen).

2.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4; BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2).

2.5

2.5.1 Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a mit Hinweis; Urteil des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2).

2.5.2 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind (neben dem Institut der Verjährung) die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelungen unterer Rechtsetzungsstufen festgelegten Fristen handelt es sich nicht durchwegs um Verwirkungsfristen, sondern zum Teil um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1).

2.5.3 Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (vgl. Urteil des BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). So können auch gesetzliche Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 24
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG; vgl. nachfolgend E. 2.5.4). Da Verwirkungsfristen empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, werden beispielsweise im Sozialversicherungsrecht solche Fristen in der Regel auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Urteile des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1).

2.5.4 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 143 V 312 E. 5.4.1; BGE 108 V 109 E. 2c). Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG). Die Wiederherstellung setzt also das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Ein Versäumnis gilt dann als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3).

2.6 Grundvoraussetzung für einen Steuererlass ist, dass eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 208). Der Steuererlass gehört somit nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (siehe beispielsweise betreffend den Erlass der MWST: Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz - Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, 2010, § 10 Rz. 153). Im Erlassverfahren wird ausschliesslich geprüft, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Revision der Steuerforderung selbst ist in einem solchen Verfahren nicht möglich. Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3 [betreffend den Erlass der direkten Bundessteuer]; Urteil des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2.2; Beusch, a.a.O., S. 209).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe erst nach Ablauf der in der CO2-Verordnung statuierten Frist, welche bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres dauert, eingereicht zu haben. Sie weist aber darauf hin, dass die Verspätung einzig darauf zurückzuführen sei, dass die Generierung des Rückerstattungsantrages nicht funktioniert habe und dies zunächst unentdeckt geblieben sei. Jedoch seien die materiellen Voraussetzungen für die Rückerstattung rechtzeitig erfüllt gewesen. Werde nun die Rückerstattung der CO2-Abgabe trotzdem verweigert, handle es sich um einen Fall von überspitztem Formalismus. Abgesehen davon habe der Bundesrat, indem er die Frist zur Einreichung des Rückerstattungsantrages als Verwirkungsfrist ausgestaltet habe, seine Kompetenzen überschritten. Darüber hinaus hätte eine Verwirkungsfrist im CO2-Gesetz selbst und nicht in der Verordnung geregelt werden müssen.

3.2 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten der Erstinstanz auf das verspätet eingereichte Rückerstattungsgesuch damit begründet, dass die Gesuchstellerin das Recht auf Rückerstattung verwirke (vgl. dazu E. 2.5.1), wenn die Frist gemäss Art. 98 Abs. 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung nicht eingehalten werde.

3.3

3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit seinem Urteil A-2032/ 2013 vom 27. August 2014 einen mit dem vorliegenden rechtswesentlich vergleichbaren Fall entschieden. Zwar war damals altes Recht (Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen [AS 2000 979] bzw. Verordnung vom 8. Juni 2007 über die CO2-Abgabe [AS 2007 2915]) anzuwenden (nachfolgend: aCO2-Gesetz und aCO2-Verordnung), doch stimmte der Inhalt der früheren Bestimmungen mit den heute geltenden Normen überein, womit sich auch das Resultat der gerichtlichen Würdigung auf den hier zu entscheidenden Fall anwenden lässt (vgl. nachfolgend E. 3.3.2). Im Rahmen des genannten Urteils prüfte das Bundesverwaltungsgericht die anwendbare gesetzliche Delegationsnorm, untersuchte die Gesetzeskonformität der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung und schliesslich deren Verfassungsmässigkeit (vgl. vorangehend E. 2.4.4 sowie E. 3 ff. des genannten Urteils). Es kam zum Schluss, die durch den Bundesrat festgesetzte sechsmonatige Verwirkungsfrist erweise sich als verfassungs- und gesetzeskonform (vgl. E. 3.3.3 des genannten Urteils). Dies wurde in der Folge auch durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_923/2014 vom 22. April 2016 bestätigt (vgl. E. 8.3 des betreffenden Urteils).

3.3.2 Tatsächlich wurden die Argumente der Beschwerdeführerin in dem soeben genannten bundesgerichtlichen Urteil im Wesentlichen bereits behandelt und verworfen. So verwies das Bundesgericht auf Art. 11 Abs. 2
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
1    Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwagenflotte.
2    Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:
a  die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;
b  die Vorschriften der Europäischen Union.
3    Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.
4    Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.
aCO2-Gesetz (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz
CO2-Gesetz Art. 33
1    Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2    Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
CO2-Gesetz), in welchem vorgesehen werde, dass für die "Erhebung und Rückerstattung der Abgabe" auf den übrigen fossilen Energieträgern (im Gegensatz zur Kohle, vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 aCO2-Gesetz) die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung gelten (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.3). Es führte aus, dass gemäss Art. 18 Abs. 4
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
MinöStG der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren regle und hielt fest, die Auslegung dieses Artikels ergebe, dass der Bundesrat legitimiert sei, alles Verfahrenstechnische in Bezug auf die Rückerstattung der CO2-Abgabe festzulegen, was nicht bereits in den fünf Absätzen von Art. 18
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
MinöStG geregelt werde (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.3.1 ff. und E. 8). Dazu gehörten auch für eine Rückerstattung zu beachtende Fristen.

In einem weiteren Schritt prüfte das Bundesgericht, ob der an sich für die Regelung des Rückerstattungsverfahrens legitimierte Bundesrat seine Kompetenzen mit Erlass der konkreten Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
und 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
aCO2-Verordnung (vgl. Art. 98 Abs. 2
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
und 3
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet:
1    Die Steuer wird rückerstattet:
a  für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;
b  für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.
1bis    Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter    Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2    Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25
3    Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis    Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26
4    Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5    Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
CO2-Verordnung; vgl. E. 2.3.3), bzw. durch den Erlass einer Verwirkungsfrist (im Gegensatz zu einer einfachen Ordnungsfrist), überschritten hatte (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8 ff.). Auch hier kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die in Frage stehende Regelung nicht zu beanstanden sei. Namentlich habe der Bundesrat weder willkürlich gehandelt noch gegen Treu und Glauben verstossen. Auch sei er nicht unnötig formalistisch oder unverhältnismässig vorgegangen. Er habe das ihm vom Gesetzgeber übertragene Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Das Vorsehen von - sogar relativ kurzen - Verwirkungsfristen sei legitim, zumal diese nicht zuletzt der Rechtssicherheit und dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltungsabläufe dienten. Letztlich könne auch nicht von überspitztem Formalismus die Rede sein, wenn vom Rechtsunterworfenen verlangt werde, innert einer bestimmten Frist (man denke z.B. an eine Rechtsmittelfrist) zu handeln. Das Bundesgericht hielt weiter fest, von Gesellschaften müsse erwartet werden können, sich dergestalt zu organisieren, dass sie die in der CO2-Verordnung klar festgesetzten Fristen einhalten können (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3). Somit hat das Bundesgericht die Einhaltung des Gesetzmässigkeitsprinzips (vgl. E. 2.4.1), das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation (vgl. E. 2.4.2 f.) sowie den Inhalt der fraglichen Verordnungsbestimmung geprüft und bestätigt. Sodann geht aus der genannten Rechtsprechung auch hervor (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.3.3), dass eine Erfüllung der weiteren (hier materiellen) Voraussetzungen für eine Rückerstattung (so etwa die rechtzeitige Einreichung des Monitoringberichts; vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b und C.a), nichts daran ändert, dass das Rückerstattungsrecht der Abgabe verwirkt, wenn die entsprechende Frist nicht gewahrt wird.

3.3.3 Entsprechend dem Dargelegten ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Frage nach einem allfälligen Ermessensmissbrauchs des Bundesrates oder die Verletzung des Erfordernisses der Gesetzesform seien durch das oben genannte bundesgerichtliche Urteil noch nicht entschieden worden. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern die gleichlautenden neurechtlichen Bestimmungen unter den gerügten Aspekten anders zu würdigen wären. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bundesrat berechtigt war, für die Rückerstattung der CO2-Abgabe in der entsprechenden Verordnung eine Verwirkungsfrist festzulegen. Da diese Frist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht eingehalten worden ist - und keine Fristwiederherstellungsgründe vorlagen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5) - hat die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf den Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. November 2017 (Sachverhalt Bst. B.a) gestützt (vgl. E. 1.4). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.4 Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei die Rückerstattung der CO2-Abgabe in Form eines Erlasses gestützt auf Art. 26
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
MinöStG zu gewähren (vgl. Sachverhalt Bst. D.a), ist die Vorinstanz nicht eingetreten (vgl. E. 1.4). Sie begründete dies damit, im konkreten Fall sei die Voraussetzung für einen Erlass gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
MinöStG, wonach die Bezahlung der jeweiligen Abgabe für die steuerpflichtige Person eine "besondere Härte" bedeuten müsse, angesichts des Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin von zwischen 100 und 500 Mio. Franken, nicht erfüllt. Ob die genannte Voraussetzung in Bezug auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, und überdies deshalb auf Nichteintreten zu erkennen war, hat offen zu bleiben. Das Gericht hat in diesem Verfahren nicht darüber zu befinden, zumal das Nichteintreten der Vorin-stanz auf das Erlassgesuch (bereits) aus einem anderen Grund (vgl. dazu E. 1.5) zu bestätigen ist: Wie vorangehend in Erwägung 2.6 festgehalten, bedarf es - bevor Erlassgründe überhaupt geprüft werden können - einer rechtskräftig festgesetzten Steuer. Mit anderen Worten muss vor der Prüfung von Erlassgründen feststehen, dass die steuerpflichtige Person einen (genau bestimmten) Steuerbetrag effektiv schuldet bzw. ihm dieser Betrag definitiv nicht zurückerstattet wird. Dies ist im vorliegenden Fall noch nicht gegeben, zumal der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht offensteht. Damit ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Erlassgesuch im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.4) und ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Gericht solle ihr die geschuldeten CO2-Abgaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erlassen, nicht einzutreten.

3.5 Betreffend den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Fristwiederherstellung ist auf das in Erwägung 2.5.4 Dargelegte zu verweisen. Entscheidend ist, dass eine Wiederherstellung der Frist überhaupt nur dann in Frage kommen kann, wenn kein Verschulden des Fristunterworfenen vorliegt. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem verspäteten Rückerstattungsantrag vorgebracht, die Stelle des intern zuständigen Mitarbeiters sei neu besetzt worden, wobei bei der Generierung des Antrages etwas nicht geklappt habe und dies zunächst unentdeckt geblieben sei. Damit sind letztlich organisatorische Unzulänglichkeiten als Grund für das Versäumen der Frist zu sehen, welche gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu den unverschuldeten Hindernissen zählen. Andere Fristwiederherstellungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen.

4.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 26 Erlass der Steuer - 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
1    Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
a  wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
b  wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
2    Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
VwVG). Diese sind in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] auf Fr. 8'500.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

4.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVGe contrario sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 24. April 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2702/2018
Date : 23. April 2019
Published : 01. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : CO2-Abgabe; Rückerstattung; Frist


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  164  182  190
CO2-Gesetz: 1  11  29  30  31  31a  33  39
MinöStG: 9  18  26
SR 641.712: 14  72  96  97  98  130
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  24  48  50  52  62  63
BGE-register
108-V-109 • 119-V-347 • 125-V-262 • 125-V-266 • 128-I-113 • 131-II-562 • 137-II-409 • 141-II-169 • 143-II-87 • 143-V-312
Weitere Urteile ab 2000
2C_923/2014
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federal council of switzerland • federal administrational court • time limit • lower instance • federal court • reinstatement of a time limit • question • objection decision • statement of affairs • delegation by law • discretion • forfeiture • costs of the proceedings • constitution • rejection decision • abatement of tax • fuel • lawfulness • writ • advance on costs
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BVGE
2010/33 • 2009/45
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AS
AS 2007/2915 • AS 2000/979