Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6102/2019

Urteil vom 23. März 2020

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ war seit dem 9. März 2018 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG bestätigte ihm gleichentags die Gebührenpflicht per 1. April 2018.

B.
Nachdem die Billag AG A._______ am 15. Juni 2018, 3. August 2018 und 17. September 2018 für die Rechnung vom 3. April 2018 gemahnt hat, leitete sie am 21. Februar 2019 gegen ihn wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 338.30 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.- ein.

C.
Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2019 des Betreibungsamtes X._______ in der Betreibung Nr. (...) erhob A._______ am 18. März 2019 Rechtsvorschlag mit der Begründung: "NICHT BEWILLIGT".

D.
Mit Schreiben (nicht eingeschrieben) vom 29. April 2019 gewährte die Billag AG A._______ das rechtliche Gehör, um seinen Rechtsvorschlag begründen zu können. Dieser reagierte nicht darauf, da er nach eigenen Angaben das Schreiben nicht erhalten habe.

E.
Die Billag AG erliess am 17. Juni 2019 eine Verfügung, in der sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigte und A._______ zur Zahlung der ausstehenden Radio- und Fernsehempfangsgebühren verpflichtete.

F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Er beantragte darin sinngemäss die Nichtigerklärung der Verfügung, da ihm das rechtliche Gehör nie gewährt worden sei. Der Billag AG sei deshalb eine Nachfrist zu setzen, um ihm im laufenden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem habe sie ihre Unterschriftenpraxis anzupassen, da sie Verfügungen stets durch ein oder mehrere einzel- bzw. kollektivzeichnungsberechtigte(s) Organ(e) zu unterzeichnen habe. Das BKOM habe die fehlerhafte Verfügung zu kassieren.

G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterlag. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigte es für die Forderung der Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 338.30, die Mahngebühren von Fr. 15.- sowie die Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Zudem auferlegte es ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-.

H.
Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm weder schriftlich noch mündlich das rechtliche Gehör gewährt worden sei, die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) als Aktiengesellschaft des Privatrechts nicht gleichzeitig Behörde sein könne, sondern bloss für eine Behörde gewisse im Gesetz umschriebene Aufträge ausführen könne. Eine Aktiengesellschaft könne niemals rechtsgültig zeichnen, wenn kein Organ dieser Gesellschaft unterschreibe. Frau B._______, die die Verfügung unterzeichnet habe, sei gemäss Handelsregisterauszug weder Organ der Erstinstanz noch habe sie persönlich (sondern maschinell) unterschrieben. Die Verfügung habe bereits aus diesem Grund keinen rechtlichen Bestand. Zudem hätte die Erstinstanz die Verfügung gar nicht mehr erlassen dürfen, da seit dem 1. Januar 2019 die SERAFE AG im Auftrag der Behörde Gebühren erhebe und Verfügungen erlasse.

I.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne und verweist auf ihre Verfügung vom 14. Oktober 2019.

J.
In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachtes Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG). Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1, A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3 und A-2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4 m.w.H.).

3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 68 - (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)
1    Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.
2    Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.
3    Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.
aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 (aRTVV, AS 2007 787 ff.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren. Die Erstinstanz habe ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt. Die Vorinstanz hätte gar nicht mehr prüfen müssen, ob das rechtliche Gehör auch später noch gewährt werden könne, sondern lediglich, ob es von der Erstinstanz tatsächlich gewährt worden sei oder nicht.

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E 5.2 m.w.H.). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 20 f.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach konstanter Rechtsprechung und Lehre geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht - mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2.1 und A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.1).

4.3 Aufgrund der Tatsache, dass die Erstinstanz das Schreiben vom 29. April 2019, in dem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, diesem nicht eingeschrieben verschickte, kann sie nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer jedoch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur ausstehenden Forderung äussern konnte, sind die Voraussetzungen für eine Heilung der allenfalls erfolgten Gehörsverletzung erfüllt (vgl. vorne E. 4.2 in fine), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. Erstinstanz zur erneuten Einholung einer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Es kann somit offen bleiben, ob eine Gehörsverletzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt.

5.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, nur weil die Erstinstanz im Auftrag einer Behörde die Gebührenerhebungen vorgenommen habe, sei sie noch keine Verwaltungsbehörde. Sie sei eine Aktiengesellschaft des Privatrechts und könne somit nicht gleichzeitig eine Behörde sein. Zudem sei die Verfügung der Erstinstanz nicht von einer unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet worden, weshalb sie keinen rechtlichen Bestand hätte.

5.1 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich dazu geäussert, dass der Erstinstanz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes übertragen worden ist und ihr der Bundesrat damit auch die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren übertragen habe, sie somit als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG gilt (BGE 128 III 39 E. 3 und 4 und BGE 130 III 524 E. 1.2.2). Damit war die Erstinstanz vorliegend ohne Weiteres befugt, die Verfügung zu erlassen, auch wenn sie als eine Aktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht organisiert ist.

5.2 Hinsichtlich der Unterschriftenberechtigung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG eröffnet eine Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Gemäss der neueren Rechtsprechung ist eine Unterschrift für die Gültigkeit einer Verfügung von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Massenverfügungen, sondern auch in Bezug auf individuell ausgefertigte Verfügungen (vgl. BGE 112 V 87 E. 1 und BGE 105 V 248 E. 4; Urteile des BVGer C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3, A-8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 9.1.2 und A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, Art. 34 Rz. 8 m.w. H. und Art. 38 Rz. 25). Jedenfalls kann aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden. Daher wird auch eine faksimilierte oder fotokopierte Unterschrift für genügend erachtet (Urteil des BVGer B-2986/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesrates vom 10. April 1991, in: VPB 56 (1992) Nr. 1 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 627). Da die Berufung auf einen Formmangel - sofern ein solcher vorliegen würde - durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird, ist letztlich entscheidend, ob einer Partei aus der mangelhaften Eröffnung (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG) ein Nachteil erwachsen und sie dadurch benachteiligt worden ist. Dies ist zu verneinen, wenn der Betroffene durch die falsche oder fehlende Unterschrift nicht irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (BGE 138 II 501 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2, Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 38 Rz. 25).

Da vorliegend dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteile aus der allenfalls nicht unterschriftsberechtigten Person unterzeichneten Verfügung der Erstinstanz erwachsen sind und er dadurch auch nicht irregeführt oder benachteiligt worden ist, kann somit offen bleiben, ob Frau B._______ eine zur Unterzeichnung der Verfügung berechtigte Person der Erstinstanz war. Die Verfügung ist auch ohne Unterschrift gültig, da weder das RTVG noch die RTVV oder das VwVG ausdrücklich die Unterzeichnung einer Verfügung verlangen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG und Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2).

6.

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz sei für den Erlass der Verfügung nicht mehr zuständig gewesen, da seit dem 1. Januar 2019 die SERAFE AG Empfangsgebühren erhebe und verfüge.

6.2 Gemäss Art. 86 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV erhob die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - bis zum Systemwechsel am 1. Januar 2019 Radio- und Fernsehempfangsgebühren (vgl. E. 4.1). Die Empfangsgebühr wurde somit bis zum Systemwechsel (Art. 87 Abs.1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System - (Art. 109b Abs. 4 RTVG)
1    Die Empfangsgebühr wird bis zum Systemwechsel erhoben.
2    Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt in den letzten 12 Monaten vor dem Systemwechsel die Gebühr für die jeweils verbleibende Zeit gemäss der bisherigen Staffelung (Artikel 60a Absatz 2105) in Rechnung.
3    Für Rechnungsstellung und Fälligkeit gilt:
a  Die Rechnungen der ersten Monatsstaffel werden am Anfang des Monats gestellt und innert 30 Tagen fällig;
b  Die Rechnungen der letzten drei Monatsstaffeln werden alle am Ende des Vormonats des drittletzten Monats gestellt und Ende des drittletzten Monats fällig;
c  Die Rechnungen der übrigen Monatsstaffeln werden am Ende des Vormonats gestellt und Ende des Monats fällig.
RTVV) von der Erstinstanz erhoben. Dies schliesst auch alle weiteren Verfügungen mit ein, die zur Eintreibung der Empfangsgebühren nötig sind und nach dem 31. Dezember 2018 erlassen werden müssen. Erst die neue Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel von der SERAFE AG erhoben (Art. 86 Abs. 4
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV). Aus dem Gesagten geht somit eindeutig hervor, dass die Erstinstanz für die Gebührenerhebung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für die Erhebung der privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren des Beschwerdeführers zuständig war und auch die anschliessende Verfügung vom 17. Juni 2019 zu Recht von der Erstinstanz erlassen worden ist.

7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- und Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 zu Recht bestätigt hat und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6102/2019
Date : 23. März 2020
Published : 03. April 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 29
RTVG: 2  68  109b
RTVV: 60  68  86  87
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 1  5  29  34  35  38  48  49  50  52  61  62  63  64
BGE-register
105-V-248 • 112-V-87 • 128-III-39 • 130-III-524 • 133-I-201 • 137-I-195 • 138-II-501 • 143-III-65
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lower instance • federal administrational court • signature • costs of the proceedings • objection • corporation • statement of affairs • time limit • month • day • federal court • federal office for communications • federal law on radio and television • evidence • advance on costs • prosecution office • instructions about a person's right to appeal • adult • writ • authorized signatory • federal council of switzerland • radio and television • [noenglish] • decision • document • right to be heard • defect of form • federal constitution of the swiss confederation • infringement of a right • right to review • federal law on administrational proceedings • dismissal • telecast • statement of reasons for the adjudication • nullity • file • appeal concerning affairs under public law • calculation • end • condition • inscription • meadow • beginning • drawer • good faith • uvek • payment order • cooperation obligation • faulty opening • reception • officialese • obligation to register • ex officio • hamlet • post office box • biel • lausanne
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