Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3696/2017

Urteil vom 23. März 2018

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Daniel Willisegger und Pascal Richard;

Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA,

Vorinstanz.

Gegenstand Diplomprüfung Sicherheitsfachmann EKAS.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer legte am 17. und 18. August 2016 die Diplomprüfung "Sicherheitsfachleute EKAS" ab. Mit Verfügung vom 23. August 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil seine Leistung im Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsentation") mit der Note 3.5 bewertet worden sei. Im Prüfungselement A erhielt der Beschwerdeführer die Note 4.5, im Prüfungselement C die Note 5.0.

Am 24. Mai 2017 legte der Beschwerdeführer die Nachprüfung im Prüfungselement B ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 teilte ihm die Vor-instanz mit, dass er die Nachprüfung mit der Note 3.5 nicht bestanden habe.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung macht er eine Unterbewertung seiner Leistung im Prüfungselement B geltend.

C.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2017 ist eine Ver-fügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Ziff. 24.1 des Reglements für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011 [nachfolgend: EKAS-Reglement]).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Diese ist frist- und form-gerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-fügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.4; BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f., m.w.H.).

Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, m.w.H.; PATRICIA EGLI, a.a.O. S. 556; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O, Art. 49 N 45 ff.).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die inhaltliche, materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3, m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Person.

3.
Bei der Vorinstanz können nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung Diplome als Sicherheitsfachmann/Sicherheitsfachfrau erlangt werden (Ziff. 1.1 und 1.3 EKAS-Reglement).

Die Prüfungskommission beaufsichtigt und leitet die Prüfungen (Ziff. 3.1 EKAS-Reglement). Die Leitung Ausbildung bestimmt das Prüfungsteam, ist verantwortlich für das Erstellen der Prüfungsaufgaben, der Musterlösungen sowie der Bewertungskriterien, überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen und entscheidet auf Antrag des Prüfungsteams über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 EKAS-Reglement). Das Prüfungsteam besteht aus der Prüfungsleitung (i.d.R. ein Kursleiter) und den Fachexperten (Ziff. 5 EKAS-Reglement).

Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, die Dokumentation und Präsentation eines Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Betrieb sowie das Erstellen einer systematischen Gefährdungsermittlung (Ziff. 7 EKAS-Reglement).

Gegenstand der Dokumentation (Hausarbeit) und Präsentation sind die selbständige Analyse einer konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ein Lösungsvorschlag (Ziff. 9.1 EKAS-Reglement). Die Dokumentation und Präsentation wird von der Prüfungsleitung und zwei Fachexperten bewertet. Ein Fachexperte zeichnet den wesentlichen Inhalt der Präsentation auf (Ziff. 9.2 und 9.3 EKAS-Reglement).

Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Prüfenden setzen die Bewertung gemeinsam fest. Sind sie sich nicht einig, wird von den Notenvorschlägen das arithmetische Mittel errechnet (Ziff. 19 EKAS-Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als bestanden, wenn das Prüfungselement Dokumentation und Präsentation mindestens mit der Note 4 benotet wird, der Notendurchschnitt der Leistungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt (Ziff. 11 EKAS-Reglement). Wer die Prüfung insgesamt nicht besteht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente innerhalb eines Jahres wiederholen, wobei die Leitung Ausbildung diese Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken kann (Ziff. 21.1 EKAS-Reglement). Nicht bestandene Prüfungselemente können maximal zweimal wiederholt werden (Ziff. 21.2 EKAS-Reglement).

4.
Der Beschwerdeführer macht eine Unterbewertung seiner Leistung im Prüfungselement B (Dokumentation und Präsentation) geltend.

4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsmittelinstanz auf Rügen zur Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte, objektiv nachvollziehbare und damit überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis offensichtlich nicht vertretbar und die Prüfungsleistung klar unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen dabei von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt objektiv nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfungsexperten sich von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf deren Meinung und Bewertung abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel zu wecken, gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung deshalb als erwiesen und ist auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens oder auf eine Rückweisung zu weiteren inhaltlichen Abklärungen an die Vorinstanz zu verzichten. Sofern es dem Beschwerdeführer jedoch gelingt, eine offensichtlich unvollständige oder fehler- bzw. mangelhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in objektiv nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb eine Lösung des Beschwerdeführers falsch, mangelhaft oder unvollständig sei und er aus diesen Gründen nicht eine höhere Punktzahl erhalten habe (vgl. BGE 136 I 229 E 5.4.1; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2010/10 E. 4.1, m.w.H.).

Die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und zeigen auf, ob bzw. weshalb sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder dass sie an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Examinatoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Examinatoren ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer hat die Anforderungen für das Bestehen der Diplomprüfung gemäss Ziff. 11 EKAS-Reglement im Rahmen der Nachprüfung nicht erfüllt, da seine Leistung im Prüfungselement Dokumentation und Präsentation mit 87 Punkten und damit mit der ungenügenden Note 3.5 bewertet worden ist (Notenskala, act. 12 S. 3 Vorakten; act.14a Vorakten).

Im Folgenden ist ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob seine Prüfungsleistung im Prüfungselement Dokumentation und Präsentation unvollständig, fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen bewertet wurde und ob die Examinatoren sich bei ihrer Bewertung von sachfremden Kriterien haben leiten lassen.

4.2.1 Mit Bezug auf die unter Ziff.1.1 beurteilte "Struktur/Gestaltung" des Inhalts der Dokumentation macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Antrag an die Geschäftsleitung am Ende seiner Dokumentation (S. 8) aufgeführt.

Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers bei diesem Kriterium mit vier von maximal sechs Punkten beurteilt. Als Beurteilungsnotiz halten sie fest: "Zus. sollte konkreter auf dieses Sicherheitsprogr. eingehen, mit Antrag u. Farbvollziehbarkeit".

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, die Zusammenfassung, die am Anfang der schriftlichen Arbeit zu formulieren sei, solle in wenigen Zeilen die wichtigsten Punkte darlegen, die anschliessend im Rahmen der Ausführungen vertieft würden. Kernpunkt der schriftlichen Arbeit sei der Antrag, der vom Sicherheitsfachmann an die (fiktive) Geschäftsleitung gestellt werde und von dieser genehmigt werden solle. Der Beschwerdeführer erwähne dieses wichtige Element in seiner Zusammenfassung nicht einmal ansatzweise, was als bedeutender Mangel zu qualifizieren sei, der bereits den Abzug von zwei Punkten rechtfertigen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Punkteabzug zudem auf Grund von Ungenauigkeiten und Unsorgfalt beim Verfassen der schriftlichen Arbeit erfolgt, was beispielsweise der Text zu der Tabelle auf S. 4 und die sprachlichen Ungereimtheiten zeigten.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag an die Geschäftsleitung am Ende seiner Dokumentation aufgeführt hat, vermag nicht aufzuwiegen, dass der Antrag in seiner Zusammenfassung fehlt, wo er nach sachgerecht begründeter Ansicht der Examinatoren zwingend hätte erwähnt sein müssen. Damit ist auf Grund der Beanstandungen der Examinatoren mit Bezug auf die Kriterien "Zusammenfassung" und "Umfang/Sorgfalt" nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer unter Ziff. 1.1 nur vier der sechs möglichen Punkte erteilt wurden. Der Beschwerdeführer kann aus seinem diesbezüglichen Vorbringen jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.2 Mit Bezug auf den unter Ziff.1.5 beurteilten "Massnahmenplan" in der Dokumentation macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Vorgehensplan (S. 7) mit dem Textilmeister und dem Abteilungsleiter eine Mitwirkung der Linienvorgesetzten aufgeführt.

Die Examinatoren haben dem Beschwerdeführer unter Ziff. 1.5 sechs von zehn Punkten erteilt. Sie halten in den Beurteilungsnotizen Folgendes fest:

"Sind wirklich keine S+T Massanahmen möglich?"

"P-Massnahme, ist eine Erklärung, keine Massnahme."

"Es darf gezweifelt werden, ob diese Massnahmen zum Ziel führen."

"Keine Mitwirkung der Vorgesetzten."

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde genannten Vorgesetzten in seiner schriftlichen Arbeit erwähnt habe. Dies habe er jedoch nur im Zusammenhang mit der Ausführung der Massnahmen im Vorgehensplan getan. Der Einbezug der Vorgesetzten hätte jedoch bereits im Rahmen der Erarbeitung und Definition der Massnahmen (also im Massnahmenplan) vorgesehen werden müssen, was aus der Dokumentation des Beschwerdeführers aber nicht hervorgehe. Der Abzug von vier Punkten sei im Übrigen nicht nur auf Grund dieses Mangels erfolgt, sondern auch, weil der Beschwerdeführer zu den S- und T-Massnahmen (Substitution und technische Schutzmassnahmen) überhaupt keine Ausführungen gemacht habe, obwohl diese die Hauptpfeiler der Prävention seien und Vorrang vor den O- und P-Massnahmen (organisatorische Massnahmen und persönliche Schutzausrüstung) hätten. Der Beschwerdeführer hätte zumindest eine kurze Begründung dafür liefern müssen, weshalb keine S- und T-Massnahmen möglich oder sinnvoll seien.

Auf Grund dieser Ausführungen der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass die Erwähnung der Vorgesetzten durch den Beschwerdeführer unter dem Beurteilungskriterium 1.6, Vorgehensplan (wo dem Beschwerdeführer die volle Punktzahl erteilt wurde), deren Erwähnung unter dem Beurteilungskriterium 1.5, Massnahmenplan, nicht zu ersetzen vermag.

4.2.3 Mit Bezug auf das unter Ziff. 2.2 beurteilte Kriterium "Situationsanalyse" in der Präsentation bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit Blick auf den Schwerpunkt dargelegt, dass die Finger die "verletzungsreichsten" Körperteile bei der X._______ AG seien. Des Weiteren sei ihm nicht klar, ob er für die auf Seite 18 der Präsentation aufgeführten Kosten Punkte erhalten habe.

Die Examinatoren haben dem Beschwerdeführer für die Situationsanalyse vier von zehn Punkten erteilt. Sie halten in ihren Bewertungsnotizen Folgendes fest:

"Ausfalltage verschieden"

"Unfallarten u. Verletzungsarten fehlen"

"keine Kosten"

"Begründung für Schwerpunkt unklar"

Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe die Ursachen der im Betrieb entstandenen Fingerverletzungen nicht analysiert, weshalb die Wirksamkeit der formulierten Massnahmen nicht überprüft werden könne. Darüber hinaus seien in seiner Präsentation die für den Betrieb durch die Unfälle entstandenen Kosten nicht aufgeführt. Zwar seien auf Seite 9 der Präsentation die ausbezahlten Taggelder (d.h. die Versicherungsleistungen) angegeben; diese entsprächen jedoch nicht den Kosten, die dem Betrieb infolge der Absenz der Mitarbeiter entstünden. Dass diese Kosten auf Seite 8 der schriftlichen Arbeit aufgeführt seien, sei irrelevant, denn die Präsentation müsse in sich schlüssig und unabhängig von der schriftlichen Arbeit verständlich und vollständig sein. Darüber hinaus seien die auf Seite 18 der Präsentation aufgeführten Kosten nicht nachvollziehbar, weshalb sie den vorangehenden Mangel in der Präsentation nicht beheben könnten.

Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz ist überzeugend dargelegt, wo die Mängel in der Situationsanalyse des Beschwerdeführers liegen, die dazu geführt haben, dass ihm unter Ziff. 2.2 der Präsentation vier von zehn Punkten erteilt wurden. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, wenn die Examinatoren erwarten, dass der Kandidat im Rahmen einer Situationsanalyse auch darlegt und begründet, weshalb er den Unfallschwerpunkt an einen bestimmten Körperteil (hier an den Fingern) sieht.

4.2.4 Mit Bezug auf die unter Ziff. 2.4 beurteilten "Zielformulierungen" in der Präsentation macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kosten auf Seite 13 der Präsentation aufgeführt. Des Weiteren habe er die Ziele auf das Jahr 2015 bezogen, weil sich der von ihm präsentierte Zeitraum auf die Jahre 2009 bis 2014 beziehe. Die Examinatoren hätten die Zielsetzung auf das Jahr 2015 in der Dokumentation (Beurteilungskriterium 1.4) nicht beanstandet.

Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers unter Ziff. 2.4 mit zwei von vier Punkten bewertet. Sie halten als Bewertungsnotizen Folgendes fest:

"Auf 2015 bezogen?"

"Kosten?"

In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer auf Seite 13 seiner Präsentation genannten Ziele aus, es sei nicht sinnvoll, eine Reduktion der "Berufsunfälle mit Ausfalltagen" anzustreben, da es sich bei einem Unfall nicht im Voraus sagen lasse, ob daraus überhaupt Ausfalltage resultierten. Vielmehr sei eine allgemeine Reduktion der Berufsunfälle anzustreben, unabhängig von den daraus entstehenden Folgen. Des Weiteren könne es mangels neuerer Zahlen zwar gerechtfertigt sein, für eine Analyse Daten aus den Jahren 2009 bis 2014 heranzuziehen. Es erscheine aber nicht als sinnvoll, für einen im Jahr 2017 gehaltenen Vortrag eine Reduktion der Berufsunfälle im Jahr 2015 als Ziel zu setzen. Darüber hinaus sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Reduktion der Kosten um Fr. 36'833.- anstrebe. Es fehle ein Bezug zwischen dieser Ersparnis und den durch die Unfälle verursachten Kosten; auch bei Berücksichtigung der Folie 9 werde es nicht klar, wie der Betrag von Fr. 36'833.- zustande komme, da der Beschwerdeführer nur die Versicherungsleistungen aufführe, nicht jedoch die für den Betrieb durch die Unfälle und die darauf folgenden Absenzen entstehenden Kosten. Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer formulierte Ziel "im Schnitt etwa 18 Ausfalltage mit Kosten von ca. Fr. 18'000.-" überhaupt nicht verständlich.

Mit alledem legt die Vorinstanz nachvollziehbar begründet dar, dass und weshalb dem Beschwerdeführer unter Ziff. 2.4 zwei Punkte weniger als die Maximalpunktzahl erteilt wurden. Der Beschwerdeführer kann aus seinen Vorbringen zu diesem Prüfkriterium deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.5 Mit Bezug auf den unter Ziff. 2.5 beurteilten "Massnahmenplan" in der Präsentation weist der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass die Examinatoren das Fehlen der Mitwirkung der Vorgesetzten beanstandet hätten. Er habe jedoch mit dem Textilmeister und dem Abteilungsleiter die Mitwirkung der Vorgesetzten in seiner Dokumentation sowohl im Massnahmenplan (S. 15) als auch im Vorgehensplan (S. 16) festgehalten.

Die Examinatoren haben dem Beschwerdeführer bei diesem Beurteilungskriterium sechs von zehn Punkten erteilt. Sie halten in ihren Bewertungsnotizen Folgendes fest:

"Keine Mittel vorhanden?"

"Mitwirkung Vorgesetzte fehlt"

Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Massnahmenplans in der Dokumentation (Beurteilungskriterium 1.5) und führt ergänzend aus, dass es zwar zutreffe, dass der Beschwerdeführer die Vorgesetzten erwähne, dies jedoch nur im Zusammenhang mit der Ausführung der Massnahmen im Vorgehensplan. Der Einbezug müsse aber bereits im Massnahmenplan, im Rahmen der Erarbeitung und Definition der Massnahmen, vorgesehen sein. Problematisch sei zudem, dass der Beschwerdeführer zu den S- und T-Massnahmen überhaupt keine Ausführungen mache, obwohl dies die Hautpfeiler der Prävention seien. Schliesslich seien die Verhältnismässigkeit, die Durchführbarkeit sowie die Zielorientiertheit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen fragwürdig.

Wie bereits oben (E. 4.2.2 hiervor) ausgeführt, begründet die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise, weshalb die Examinatoren das Fehlen der Mitwirkung der Vorgesetzten beanstandet haben.

4.2.6 Mit Bezug auf den unter Ziff. 2.7 beurteilten "Antrag" in der Präsentation beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm nur drei von vier möglichen Punkten erteilt worden seien, während er beim "Antrag" in der Dokumentation (Ziff. 1.7) für die Verwendung der gleichen Tabelle die volle Punktzahl erhalten habe.

Unter Ziff. 2.7 halten die Examinatoren als Bewertungsnotiz fest: "Kosten/MA? unklar", weshalb sie ihm drei von vier Punkten geben.

Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Tabelle in der Präsentation (S. 17) sei nicht verständlich. Gleiches gelte für die Tabelle in der schriftlichen Arbeit (S. 8), die der Beschwerdeführer zum Vergleich heranziehe. Einerseits sei es unüblich, die entstandenen Kosten pro Mitarbeiter aufzuzeigen, da dies bei der Erarbeitung eines Sicherheitsprogramms nicht zielführend sei. Zudem seien die im Betrieb entstehenden Kosten nicht aufgeschlüsselt, weshalb unklar sei, wie sich diese zusammensetzten. Aus diesen Gründen sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers in der schriftlichen Dokumentation äusserst grosszügig ausgefallen sei, während die für die Präsentation erteilten drei von vier Punkten seiner Leistung entsprächen.

Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen; insbesondere ist damit nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer für den unter Ziff. 2.7 beurteilten "Antrag" in der Präsentation kein zusätzlicher Punkt -und damit die Maximalpunktzahl - erteilt werden kann.

4.2.7 Mit Bezug auf das unter Ziff. 3.1 beurteilte Kriterium "Auftritt/Zeit" während der Präsentation macht der Beschwerdeführer geltend, bei seinem ersten Prüfungsversuch sei nicht beanstandet worden, dass er keine Inhaltsangabe gemacht habe. Des Weiteren habe er "die Prüfer verabschiedet", wie Seite 20 seiner Dokumentation [recte Präsentation] zeige, und habe allen dreien die Hand gegeben.

Der Beschwerdeführer hat in dieser Bewertungskategorie fünf von zehn Punkten erhalten. Die Examinatoren halten in den dazugehörigen Bewertungsnotizen Folgendes fest:

"knappe Begrüssung"

"kein Inhaltsverzeichnis"

"keine Verabschiedung"

Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer seien in der ersten Prüfung vier Punkte abgezogen worden, weil der Inhalt nicht bekannt gewesen sei und er keine Schlussfolgerung formuliert habe. Bei der Nachprüfung seien ihm fünf Punkte abgezogen worden, was auf den zusätzlichen Umstand zurückzuführen sei, dass seine Begrüssung knapp ausgefallen und keine Verabschiedung erfolgt sei. Mit Bezug auf die Verabschiedung müsse zwischen der Prüfungssituation an sich und dem in diesem Rahmen vom Kandidaten vor der fiktiven Geschäftsleitung des Unternehmens (bestehend aus den drei Prüfern) gehaltenen Vortrag unterschieden werden. Vom Kandidaten werde erwartet, dass er sich am Ende seines Vortrags von der fiktiven Geschäftsleitung verabschiede. Wie im Beurteilungsbogen festgehalten, habe sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Raums zwar von den Examinatoren verabschiedet, nicht jedoch von der fiktiven Geschäftsleitung am Ende seines Vortrags.

Mit alledem legt die Vorinstanz begründet dar, wofür dem Beschwerdeführer in beiden Prüfungen vier Punkte und insbesondere wofür ihm in der Nachprüfung ein weiterer Punkt, also insgesamt fünf Punkte, abgezogen wurden. Was den Punkteabzug für das Fehlen der Verabschiedung angeht, so ist es im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Examinatoren als vertretbar anzusehen, wenn sie den auf der vom Beschwerdeführer erwähnten Seite 20 seiner Präsentation stehenden Satz "Danke für Ihre Aufmerksamkeit!" nicht als die erwartete Verabschiedung von der fiktiven Geschäftsleitung wertet. Damit kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen zu der Beurteilungsziffer 3.1 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf das unter Ziff. 3.5 beurteilte Kriterium "Zeit" in der Präsentation geltend, es sei nicht klar, weshalb er nur vier von sechs Punkten erhalten habe, da die Dauer seiner Präsentation mit neun Minuten innerhalb der Richtgrösse von zehn plus/minus zwei Minuten gewesen sei.

Die Examinatoren halten als Bewertungsnotiz fest, "9'00"" fest und erteilen dem Beschwerdeführer vier von sechs möglichen Punkten.

Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Zeitmanagement sei von Bedeutung, dass die Kandidaten in ungefähr zehn Minuten einen inhaltlich vollständigen Vortrag hielten. Dabei könnten sie ihre Uhren tragen, womit sie die volle Kontrolle über den Zeitablauf hätten. Zudem würden sie von den Prüfern mittels einer Karte, die hochgehalten werde, über den Ablauf der neunten Minute informiert. Falls ein Kandidat seine Präsentation nach zwölf Minuten noch nicht beendet habe, würden die Prüfer den Prüfungsraum verlassen. Ein Punkteabzug werde vorgenommen, wenn die Präsentation bei einer Zeitunterschreitung von mindestens 30 Sekunden unvollständig sei. Wie ausgeführt, habe die Präsentation des Beschwerdeführers inhaltliche Mängel aufgewiesen und sei unvollständig gewesen. Da seine Zeitunterschreitung nicht 30 Sekunden, sondern eine Minute betragen habe, habe ein Abzug von zwei Punkten vorgenommen werden müssen.

Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdeführer beim Beurteilungskriterium "Zeit" nur vier Punkte erteilt worden sind. Im Übrigen hätte die Erteilung der dem Beschwerdeführer bei diesem Kriterium bis zur Maximalpunktzahl fehlenden zwei Punkte nach den vorangehenden Erwägungen keinen Einfluss auf das Bestehen der Prüfung, da er damit immer noch nicht die nach der Notenskala im Prüfungselement B für die Note 4.0 erforderlichen 90 Punkte erreichen würde (S. 3 act. 12 Vorakten).

4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Prüfungselement "Dokumentation und Präsentation" nicht zu beanstanden ist und diesem zu Recht 87 Punkte und damit die Note 3.5 erteilt wurde. Die Voraussetzung von Ziff. 11 EKAS-Reglement, wonach die Prüfung als Sicherheitsfachmann als bestanden gilt, wenn das Prüfungselement Dokumentation und Präsentation mindestens mit der Note 4 benotet wird, ist somit nicht erfüllt.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
Abs. 4bisVwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist der Restbetrag von Fr. 300.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-gültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 300.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben;

Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas

Versand: 27. März 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3696/2017
Date : 23. März 2018
Published : 03. April 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Diplomprüfung Sicherheitsfachmann EKAS


Legislation register
BGG: 83
VGG: 33
VGKE: 1  2  7  63
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2D_2/2010 • 2D_6/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • advance on costs • analysis • answer to appeal • appellate instance • autonomy • beginning • burdon of proof • candidate • company • complaint to the federal administrative court • condition • constitution • correctness • costs of the proceedings • decision • declaration • defect of form • diligence • director • discretion • dismissal • distress • documentation • doubt • drawn • duration • effect • enclosure • end • evaluation • evidence • examination • examinator • expenditure • federal administrational court • federal court • federal law on administrational proceedings • finger injury • form and content • formation of real right • hamlet • judicial agency • lower instance • management • material defect • measures plan • meeting • mountain • number • objection • occupational safety • partial performance • pipeline • proceedings conditions • protective measures • question • repetition • replacement • result of a test • right to review • savings • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • time limit • watch • weight • within • written exam
BVGE
2010/11 • 2010/21 • 2008/14
BVGer
B-3696/2017 • B-6256/2009