Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4542/2014, E-4539/2014

Urteil vom 23. März 2016

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A.______,geboren am (...)

(Beschwerdeführer 1), dessen Frau

B._______,geboren am (...)

(Beschwerdeführerin 2), und das Kind

Parteien C._______,geboren am (...)

(Beschwerdeführerin 3),

Syrien,

vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)

(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügungen des BFM vom 11. Juli 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1, ein Araber mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gouvernement Idlib), seinen Heimatstaat am 28. Februar 2012. Er reiste auf dem Landweg in die Schweiz und suchte am 7. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin 2, eine Araberin mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gouvernement Hama), reiste Mitte August 2012 aus Syrien aus und gelangte am 11. Oktober 2012 von der Türkei aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Gesuch um Gewährung von Asyl stellte.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. März 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. September 2013 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei von 1990 bis 2003 Mitglied einer kommunistischen Partei gewesen. Zudem habe er zur Revolutionsorganisation von D._______ gehört, die sich aus Angehörigen verschiedener Religionen zusammengesetzt habe. Mit dieser habe er seit Beginn der Revolution Aktivitäten unternommen und Demonstrationen organisiert. Er habe Informations- und Kommunikationsarbeit geleistet; insbesondere habe er Informationsblätter hergestellt, Tafeln ausgedruckt, Flaggen organisiert und aufgehängt sowie Leute zur Teilnahme an Manifestationen motiviert. Zunächst hätten sie vermummt an den Kundgebungen teilgenommen. Nachdem es im ganzen Land Demonstrationen gegeben habe, hätten sie auch unvermummt öffentlich demonstriert. Der Geheimdienst habe von seinen Aktivitäten gewusst. Während den Manifestationen seien jeweils Mitglieder des Geheimdienstes gekommen und hätten nach ihnen gesucht; sie hätten aber Leute gehabt, die die Strassen beobachtet und ihn und seine Kollegen rechtzeitig informiert hätten, weshalb er sich habe verstecken können. Einmal sei die Shabha gekommen und habe die Namen der Demonstranten aufgenommen; aufgrund dieser Listen habe der Geheimdienst einige seiner Freunde festgenommen, über deren weiteren Verbleib er nichts wisse. Ferner habe die Al-Nusra Front ihn verfolgt, weil sie ihn und die Mitglieder der Revolutionsorganisation zu einen extremen Islam habe zwingen wollen. Als Anhänger der Al-Nusra Front ihn gesucht hätten, habe er sich ausserhalb von D._______ versteckt. Im November 2011 sei bekanntgegeben worden, dass sich die Soldaten der 4. Division - zu der er gehört habe - bei der Rekrutenschule in D._______ melden müssten, um sich ihrer Einheit anzuschliessen. Er habe sich dort nicht gemeldet. Im Dezember habe er in E._______ seine Frau (Beschwerdeführerin 2) geheiratet. Nach etwa einer Woche sei er nach D._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später sei er nach F._______ (an der türkischen Grenze) gegangen und habe sich dort etwa zwei Monate lang bei einem Freund versteckt. Am Tag seiner Reise nach F._______ sei der Geheimdienst gekommen und habe viele Leute verhaftet. Am 12. Februar 2012 habe er zum letzten Mal an einer Demonstration teilgenommen. Es habe sich um eine bekannte Demonstration gehandelt, bei der eine Statue des Präsidenten im Quartier G._______ zerstört worden sei. Ferner gab der Beschwerdeführer 1 an, Syrien auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme verlassen zu haben. Schliesslich brachte er vor, er habe etwa zwei Monate nach seiner Ausreise von seinen Eltern erfahren, dass er als Reservist ins Militär
einberufen worden sei.

Die Beschwerdeführerin 2 führte bei der BzP vom 18. Oktober 2012 und der Anhörung vom 18. September 2013 insbesondere aus, sie habe zu Hause und an einer Schule (...) unterrichtet. Im Frühjahr 2011 habe sie begonnen, die Eltern ihrer Schüler zu Hause zu besuchen und sie zu bitten, ihre Kinder nicht mit zu Demonstrationen zu nehmen. Sie habe etwa 100 solcher Besuche gemacht und dadurch Probleme mit dem Schulleiter und den Eltern ihrer Schüler bekommen. Ersterer habe ihre Aktivitäten unlogisch gefunden und sie bedroht; letztere hätten gedacht, sie setze sich für das Regime ein. Sie habe mitansehen müssen, wie mehrere ihrer Schüler gestorben seien. Ebenfalls zu jener Zeit habe sie mitangesehen, wie bei einer Demonstration einem Kind in den Nacken geschossen worden sei. Sie sei zu den Sicherheitsbeamten auf den Posten gegangen und habe gesagt, dass diese, wenn sie gegen Demonstrierende schon ihre Waffen einsetzen müssten, auf die Beine und nicht auf den Kopf schiessen sollten. Daraufhin hätten die Beamten ihren Namen aufgenommen. Da sie fortan registriert gewesen sei, habe sie an jedem Kontrollpunkt befragt werden können. Kurze Zeit nach ihrem Gespräch mit den Sicherheitsbeamten habe sie gesehen, dass ihr Name aus der Liste der Lehrpersonen für das neue Schuljahr entfernt worden sei; daher habe sie ihre Arbeit nicht fortführen können. Ende 2011 beziehungsweise Anfang 2012 seien mehrfach Mitarbeiter des Geheimdienstes zur Familie ihres Mannes, bei der sie sich zu jenem Zeitpunkt aufgehalten habe, nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt, weil dieser an Manifestationen teilgenommen habe. Er sei zu jenem Zeitpunkt bereits geflohen gewesen. Als seine Mutter den Beamten gesagt habe, er sei nicht da, seien diese wieder gegangen. Ein Verwandter, der bei der allgemeinen Sicherheit arbeite, habe ihr gesagt, der Name ihres Mannes stehe auf einer Liste gesuchter Personen. Am 14. April 2012 habe sie in Aleppo eine Prüfung in Islamwissenschaft ablegen wollen. Auf dem Weg dorthin sei aus einem Panzer auf ihren Bus geschossen worden. Zwei Personen seien gestorben, mehrere weitere seien verletzt worden. Bei einem Checkpoint habe ein Offizier verlangt, dass die Passagiere unterschriftlich bestätigten, dass die Freie Syrische Armee (FSA) auf sie geschossen habe. Sie habe sich um eine kranke Frau gekümmert und sich so um eine Unterschrift drücken können. Einen Tag später sei ihr Vater an einem Herzanfall gestorben. Sie habe keine Hilfe organisieren können, da gerade ein Angriff der FSA auf den Militärstützpunkt der Regierungsarmee stattgefunden habe.

Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente zu den Akten: Kopien ihrer Reisepässe, Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 (in Kopie), zwei Studentenausweise und einen Bibliotheksausweis betreffend die Beschwerdeführerin 2, fünf Fotografien, selbst gemalte Kunstbilder, Auszug des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin 2, Eheschein (Kopie) inklusive Übersetzung, Bestätigung der Absolvierung der Universität Aleppo betreffend die Beschwerdeführerin 2 (in Kopie), Todesschein betreffend den Vater der Beschwerdeführerin 2 (in Kopie), Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1, einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 (samt CD-ROM), ein Schreiben einer Psychotherapeutin betreffend die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit einer Wohnungssuche vom 10. Juni 2013, sechs Sprachzertifikate (Deutsch bis Niveau B1) betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie drei Dokumente betreffend den Masterabschluss der Beschwerdeführerin 2 in (...) und ihre Unterrichtstätigkeit.

B.
Am 25. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren und in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen.

C.
Mit separaten Verfügungen vom 11. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 1 respektive die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme.

D.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerden vom 14. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffern 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A1/2 (Personalienblatt des Beschwerdeführers 1), A6/1, A7/1 und A13/1 (Meldung von Kopfschmerzen durch den Beschwerdeführer 1), A9/1 (Übersicht Personendaten), A18/1 (Information über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin 2), A20/5 (Prüfbericht der durch die Beschwerdeführerin 2 eingereichten Ausweisdokumente), A23/1 (Mailverkehr innerhalb des BFM), A36/1 (Erfassung der Beschwerdeführerin 3 im Zemis), sämtliche eingereichten Beweismittel, den Beweismittelumschlag und die internen Anträge betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf Urteile des Refugee Review Tribunal Australia vom 1. Mai 2012, des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012, Berichte des UK Home Office vom 21. Februar 2014, des UNHCR vom 22. Oktober 2013, des Nachrichtendienstes des Bundes (Lagebericht 2013), von Amnesty International vom Oktober 2011 und von Human Rights Watch aus dem Jahr 2011, sowie 24 Internetartikel und -videos. Ausserdem reichten sie einen Mitgliederausweis der Revolutionary Youth Union betreffend die Beschwerdeführerin 2 (in Kopie, mit englischer Übersetzung) und einen Ausdruck einer Rede des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad (mit deutscher Internetübersetzung) ein.

E.
Mit Zwischenverfügungen vom 21. August 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden zur Leistung von Kostenvorschüssen in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.

F.
Am 26. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einreichung von Fürsorgebestätigungen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

G.
Am 9. September 2014 stellte das (...)amt der Stadt H. _______ gestützt auf Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG (SR 142.31) zu Handen des BFM die Originale der Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden und der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 sicher.

H.
Mit Verfügungen vom 18. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung der Kostenvorschüsse. Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht hiess es teilweise gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A1/2, A6/1, A7/1, A9/1, A13/1, A18/1, A30/5 und A31 zu gewähren. Den Beschwerdeführenden setzte es eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. Im Übrigen wurden die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht abgewiesen.

I.
Am 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 einen Arztbericht vom 9. September 2014 ein.

J.
Mit Eingaben vom 2. Oktober 2014 führte der Rechtsvertreter betreffend die Beschwerdeführerin 2 aus, die Vorinstanz habe ihr trotz Anweisung seitens des Gerichts keine Einsicht in die Akte A18/1 gegeben, weshalb die Frist zur Beschwerdeergänzung noch nicht zu laufen begonnen habe. Betreffend den Beschwerdeführer 1 und gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 wurden ergänzende Ausführungen gemacht.

K.
Am 27. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen Bericht ihrer Psychotherapeutin vom 21. Oktober 2014 zu den Akten.

L.
Mit Eingaben vom 10. November 2015 machten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen zu ihren Asylvorbringen sowie zur aktuellen Situation in Syrien. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf acht Internetartikel.

M.
Mit Verfügungen vom 4. Januar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.

N.
Das SEM liess sich mit Eingaben vom 15. Januar 2016 - die den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurden - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen werde vollumfänglich festgehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 2 und 3 vereinigt, und über die beiden Beschwerden wird in einem Urteil befunden.

2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die angefochtenen Verfügungen zu prüfen.

3.1 Am 9. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin Einsicht in die in den Verfügungen vom 18. September 2014 genannten Akten (vgl. Sachverhalt Bst. H), mit Ausnahme der Akte A18/1 (Information über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen des SEM. Da die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bis dato darauf verzichteten, die nicht gewährte Einsicht bei der Vorinstanz zu monieren beziehungsweise erneut einzufordern, ist davon auszugehen, dass sie daran kein Interesse mehr haben. Der Vollständigkeit halber wird ihnen mit vorliegendem Urteil eine Kopie der Akte A18/1 zugestellt. Die Rüge, die angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung habe nie zu laufen begonnen, stösst ins Leere. Das Fehlen des Dokuments A18/1 hat es dem Rechtsvertreter weder verunmöglicht, eine Beschwerdeergänzung einzureichen noch ihn daran gehindert, in verschiedenen Eingaben seit dem 2. Oktober 2014 - darunter auch in der Beschwerdeergänzung betreffend den Beschwerdeführer 1 - betreffend die Asylvorbringen und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 Stellung zu nehmen.

Nach dem Gesagten ist auf die in der Beschwerde erhobene Rüge betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen.

3.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten.

Sie begründen ihre Rüge insbesondere damit, dass zahlreiche Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. So seien die Ausweisprüfberichte in der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht erwähnt worden. Das eingereichte Militärbüchlein sei abgesehen von einer pauschalen Behauptung nicht gewürdigt worden. Darin stehe jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 in der 4. Division Militärdienst geleistet habe. Diese Gruppe sei zusammen mit den Soldaten der 10. Division aufgefordert worden, sich ihrer Einheit anzuschliessen. Diese Einheiten seien verantwortlich für alle Anschläge auf Zivilisten in Syrien. Mit der Einreichung des Militärbüchleins sei der Beweis dafür erbracht, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Syrien der Einzug ins Militär drohe. Auch habe das BFM mit keinem Wort zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1 Stellung genommen und keine Abklärungen vornehmen lassen, obgleich es dazu zwingend gehalten gewesen wäre. Den eingereichten Arztbericht vom 11. April 2012 habe es zwar erwähnt, aber nicht gewürdigt. Dieses widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Willkürverbots dar. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ständigen Kopfschmerzen bei der Anhörung Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe, was sich auf die Befragung ausgewirkt habe. Dies würden auch die Akten A6/1 und A13/1 (Meldung von Kopfschmerzen durch den Beschwerdeführer 1) illustrieren. Ferner habe das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass er bereits in Syrien gesundheitliche Probleme gehabt habe, aufgrund derer er seine politischen Aktivitäten habe einstellen müssen, und dass er während seines Militärdienstes (Anfang der 1990er Jahre) aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer kommunistischen Partei sechs Tage lang inhaftiert worden sei.

Die von der Beschwerdeführerin 2 beigebrachten Beweismittel habe die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen, obgleich sie die mit den Beweismitteln bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung hätte würdigen müssen. Beispielsweise habe das BFM einen von der Beschwerdeführerin 2 bei der Anhörung eingereichten Arztbericht in der sie betreffenden Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Der Bericht sei nicht einmal in der Liste der eingereichten Beweismittel aufgeführt worden. Auch seien der Beschwerdeführerin 2 keine weiteren Fragen zu ihren psychischen Problemen gestellt worden. Das BFM habe sie zudem nicht zur Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens aufgefordert, obwohl sie auf die Existenz eines solchen hingewiesen habe. Damit habe es auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Für den Fall, dass die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 nicht aufgehoben werden sollte, werde ausdrücklich die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte beantragt. Ausserdem habedas BFM auch durch den Beschwerdeführer 1 eingereichte Beweismittel nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und diese teilweise nicht auf der Liste der Beweismittel nachgeführt. Dadurch sei es seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Das BFM habe es überdies unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig abzuklären und sich darauf beschränkt, ihre Asylgründe als nicht glaubhaft und widersprüchlich beziehungsweise nicht asylrelevant einzustufen. Schliesslich stelle es eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz die Anhörung erst ein Jahr nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt habe. Es sei willkürlich, die Asylverfahren zeitlich zu verschleppen und den Beschwerdeführenden gleichzeitig vorzuwerfen, die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen seien zu allgemein.

3.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

3.3.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen, womit der Sachverhalt grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Aus der Zeitdauer von eineinhalb Jahren (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 11 Monaten (Beschwerdeführerin 2) zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung kann ebenfalls keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden.

3.3.2 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt sämtliche Beweismittel anführte. Die Berichte betreffend die Prüfung von Ausweispapieren durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei H._______, bei denen es sich nicht um durch die Beschwerdeführenden eingereichte Dokumente handelt, beziehen sich lediglich auf die Beschwerdeführerin 2 und betreffen deren Identität, die durch die Vorinstanz nicht infrage gestellt wird. Die Würdigung des beigebrachten Militärbüchleins erfolgte im Rahmen der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Einberufung in die Armee, was nicht zu beanstanden ist. Den eingereichten Arztbericht vom 11. April 2012 musste die Vorinstanz bei der Prüfung der Asylgründe nicht berücksichtigen, ergibt sich doch daraus - ebenso wie aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Bericht - keine Einschränkung des Beschwerdeführers 1 im Hinblick auf seine Aussagefähigkeiten. Eine solche ergibt sich entgegen der Behauptungen in der Beschwerdeschrift auch nicht aus der mehrmaligen Meldung von Kopfschmerzen durch den Beschwerdeführer 1. Überdies machte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung keine Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstigen Beeinträchtigungen geltend, sondern gab vielmehr an, es gehe ihm mit seiner Medikamententherapie gesundheitlich gut (vgl. die vorinstanzliche Akte A33/13 F80 S. 10). In der Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 wird sodann nicht ausgeführt, weshalb dessen Gesundheitszustand zwingend weiter hätte abgeklärt werden müssen. Dass er bereits in Syrien gesundheitliche Probleme gehabt hatte und in den 1990er Jahren einmal sechs Tage lang in Haft verbrachte, ist für die Beurteilung des Asylgesuchs schliesslich nicht wesentlich (vgl. auch A8/13 Ziff. 7.02 S. 10, wonach die damalige Haft nichts mit den aktuellen Problemen zu tun habe), so dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht berücksichtigen musste.

Die vorangehenden Ausführungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeführerin 2. Der Antrag um Einreichung eines weiteren Arztberichts ist abzuweisen, da in der Beschwerde nicht begründet wird und überdies nicht ersichtlich ist, welche asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 damit belegt werden sollen. Im Übrigen führte das BFM einige der durch die Beschwerdeführerin 2 eingereichten Beweismittel (Fotografien, Kunstbilder, Auszug des Facebook-Profils, Bestätigung der Absolvierung der Universität Aleppo, Schreiben im Zusammenhang mit der Wohnungssuche, Sprachzertifikate) in der angefochtenen Verfügung nicht auf. Dies ist zulässig, soweit sich die durch das SEM offensichtlich als unwesentlich beurteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asylgesuchs nicht relevant sind. Auf die nicht benannten Beweismittel trifft dies zu.

3.3.3 Die Beschwerdeführenden rügen hingegen zu Recht, dass einige der durch die Beschwerdeführerin 2 eingereichten Beweismittel weder ins Verzeichnis des Beweismittelumschlags (A31) noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden. Im Einzelnen handelt es sich um das Schreiben einer Psychotherapeutin betreffend die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit einer Wohnungssuche vom 10. Juni 2013 (vgl. A34/14 F46), die Sprachzertifikate der Beschwerdeführerin 2 (vgl. A34/14 F80) und drei Dokumente betreffend den Masterabschluss der Beschwerdeführerin 2 in (...) sowie ihre Unterrichtstätigkeit (vgl. A34/14 F16 und 79). Das Versäumnis der Vorinstanz stellt eine Verletzung der aus Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht dar. Da es sich bei den nicht erfassten Akten jedoch lediglich um Dokumente handelt, die für den Asylentscheid unwesentlich sind, erscheint eine Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht gerechtfertigt.

3.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abklärte und sich in den angefochtenen Entscheiden hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich - abgesehen von der festgestellten Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht - keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide insbesondere Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, er sei ab 2011 in D._______ regimekritisch aktiv gewesen; er habe regelmässig Demonstrationen organisiert und Informationsmaterial produziert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er vom syrischen Geheimdienst und der Al-Nusra Front gesucht worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er habe erst im Oktober 2011 begonnen, an Demonstrationen teilzunehmen und sei zuletzt am 12. Februar 2012 an einer Kundgebung dabei gewesen (vgl. A8/13 S. 9). Bei der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, seit Juli 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben und bis zum 25. Dezember 2011 aktiv gewesen zu sein (vgl. A33/13 F40 und 65 f.). Da er bei der BzP angegeben habe, er erinnere sich sehr gut an die letzte Demonstration, weil diese wichtig gewesen sei, sei der Widerspruch in seinen Darstellungen nicht nachvollziehbar und lasse grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. Sodann hätten sich auch seine Aussagen in Bezug auf das Untertauchen unterschieden. Bei der BzP habe er vorgebracht, er habe sich während 13 oder 14 Tagen versteckt gehalten (vgl. A8/13 S. 10), während er bei der Anhörung angegeben habe, er sei während zweier Monate untergetaucht (vgl. A33/13 F66). Es sei indessen davon auszugehen, dass ihm gerade die letzte Zeit im Heimatstaat in nachhaltiger Erinnerung geblieben sei. Ferner seien die Beschreibungen der ausgeführten Tätigkeiten (Organisation von Demonstrationen) selbst auf Nachfrage hin oberflächlich geblieben (vgl. A33/13 F35 f.). Da ihm die geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden könnten, müsse auch die behördliche Suche nach ihm, die er in einen kausalen Zusammenhang zu seinen regimekritischen Aktivitäten stelle, grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dieser Eindruck werde dadurch erhärtet, dass er sich in seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung in Widersprüche verstrickt habe. Zunächst habe er gesagt, ein maskierter Mann des Geheimdienstes sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn dort gesucht (vgl. A33/13 F27). Als er aufgefordert worden sei, die Suche detaillierter zu schildern, habe er angegeben, der Geheimdienst sei nicht direkt zu ihm nach Hause gekommen; stattdessen habe dieser einfach alle Demonstranten gesucht (vgl. A33/13 F49 f.). Ausserdem seien seine diesbezüglichen Erläuterungen stereotyp ausgefallen. Seine Aussagen seien sehr allgemein gehalten und enthielten kaum persönliche Erlebnisse (vgl. A33/13 F 49 f.). Dasselbe gelte für die angebliche Suche durch die Al-Nusra Front, bei welcher er sogar angegeben habe, er habe nur davon gehört, dass er gesucht werde (vgl. A33/13 F27). Nach dem
Gesagten könnten ihm die geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten und die daraus resultierende Suche durch den Geheimdienst nicht geglaubt werden.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, er sei von der syrischen Regierung in den Militärdienst einberufen worden, habe dieser Aufforderung aber keine Folge geleistet. Auch diesen Asylgrund habe er widersprüchlich dargelegt. Bei der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe im November 2011 eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten (vgl. A8/13 S. 9). Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, erst nach seiner Einreise in die Schweiz hätten seine Eltern in Syrien eine Aufforderung erhalten, dass er in den Militärdienst einzurücken habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erklärt, es habe nur eine Einberufung gegeben und zwar jene, von der er erst in der Schweiz erfahren habe (vgl. A33/13 F79). Dies vermöge die unterschiedlichen Aussagen nicht zu erklären. Die Einberufung in den Militärdienst könne ihm daher nicht geglaubt werden, woran auch das eingereichte Militärbüchlein nichts ändere.

Die Beschwerdeführerin 2 habe vorgebracht, sie habe aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien ihre Arbeit, ihre Ausbildungsmöglichkeiten und ihren Vater verloren. Ausserdem sei sie wegen ihres Einsatzes für das Wohl ihrer Schüler gesellschaftlich stigmatisiert und den Behörden bekannt gewesen. Diese Vorbringen stellten keine Gründe dar, die nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG asylbeachtlich wären. Zwar mache sie diverse Nachteile geltend und es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Tod ihres Vaters und der Verlust ihrer Arbeitsstelle und der Ausbildungsmöglichkeiten folgenschwere Erlebnisse darstellen würden. Von solch schwierigen Lebensbedingungen sei derzeit jedoch ein Grossteil der Bevölkerung in Syrien betroffen und diese Vorbringen würden die Anforderungen nicht erfüllen, die an eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme gestellt würden. Es werde anerkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 couragiert gehandelt und sich damit einem gewissen Risiko ausgesetzt habe. Dennoch seien ihren Schilderungen keine Indizien zu entnehmen, die auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme durch die syrischen Behörden hindeuten würden. So habe sie zwar angegeben, sie sei den Behörden bekannt und auf einer Liste verzeichnet gewesen und die Personen auf dieser Liste seien nach ihrer Ausreise festgenommen worden (vgl. A34/14 F48). Dass es sich bei den Festgenommenen um genau jene Personen auf der Liste gehandelt habe, beruhe jedoch vorwiegend auf Mutmassungen, und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 seien keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass gerade sie ebenfalls festgenommen werden sollte. Ausserdem seien auch keine Gründe erkennbar, weshalb die Regierung ein Interesse daran gehabt haben sollte, sie zu verfolgen, habe sie doch versucht, die Leute von der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen abzuhalten. Schliesslich habe sie vorgebracht, den Behörden bereits seit dem Besuch auf dem Sicherheitsposten im Frühjahr 2011 bekannt gewesen zu sein. Sollten diese tatsächlich ein grosses Interesse an ihr gehabt haben, hätten sie sie (Beschwerdeführerin) bis zu ihrer Ausreise im August 2012 auch finden können, zumal sie fast während der ganzen Zeit an derselben Adresse in E._______ gewohnt habe.

Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG respektive jene der Beschwerdeführerin 2 den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.

5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer 1 sei seit Beginn der Revolution politisch aktiv gewesen. Er habe Informationsblätter angefertigt, Flaggen aufgehängt und zunächst heimlich und anschliessend auch öffentlich Demonstrationen organisiert. Zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen habe er im Oktober 2011, aber er habe schon vorher, im Juli 2011, damit begonnen, Flaggen zu produzieren und Leute für Demonstrationen anzuwerben. Insofern würden keine Widersprüche zwischen seinen Aussagen bestehen. Er habe bei der BzP und bei der Anhörung konsistent ausgesagt, dass er schon zu Beginn der Revolution aktiv gewesen sei (vgl. A8/13 S. 9 und A33/13 F22 f., F37 und F40). Seine letzte Teilnahme an einer Demonstration sei am 12. Februar 2012 gewesen (vgl. A8/13 S. 9 und A33/13 F66). Er habe bei der Anhörung nicht gesagt, dass er am 25. Dezember 2011 zum letzten Mal demonstriert habe, sondern dass der Massakertag etwa am 25. Dezember gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er sodann detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht. Er habe Informationsblätter und Flaggen produziert, Flaggen aufgehängt und verteilt, Tafeln ausgedruckt, Plakate angefertigt und Leute zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert. Er habe auch genau angeben können, wie viele Personen die Demonstrationen organisiert hätten und wer die Entscheidungen bezüglich der Aufgabenteilung getroffen habe (vgl. A8/13 S. 9 und A33/13 F23, F37, F39, F44 f.). Betreffend die Dauer des Untertauchens sei davon auszugehen, dass es sich bei der Antwort von zwei Monaten (statt zwei Wochen) um ein Missverständnis handle. Wie erwähnt, leide er aufgrund seiner ständigen Kopfschmerzen, ausgelöst durch eine chronische, beträchtliche (...) (vgl. den Arztbericht vom 11. April 2012) an Konzentrationsproblemen. Nachdem seine regimekritischen Aktivitäten bekannt geworden seien, habe ihn der Geheimdienst gesucht. Anlässlich der Demonstrationen hätten aber immer einige Personen die Strassen beobachtet und die Teilnehmer über allfällige Gefahren informiert. Darum habe er sich stets verstecken können. Einmal sei die Shabha gekommen und habe Namen von Demonstranten aufgenommen. Aufgrund der Listen habe der Geheimdienst einige seiner Freunde festgenommen (vgl. A33/13 F 23 f. und F 49 ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen würden sich nicht widersprechen. Mit der Aussage "Sie sind nicht gerade zu mir nach Hause gekommen" (A33/13 F49 letzter Satz) habe er vielmehr gemeint, dass der Geheimdienst ihn, anders als andere Personen, nicht mitgenommen habe. Seine Aussagen seien im Übrigen weder allgemein gehalten noch stereotyp, sondern konsistent. Er habe detailliert geschildert, wie der
Geheimdienst die einzelnen Demonstranten ausfindig gemacht habe. Auch die Verfolgung durch die Al-Nusra Front habe er detailliert und konsistent beschrieben. Er sei von dieser gesucht, aber nicht gefunden worden, weil er sich ausserhalb von D._______ versteckt habe.

Hinsichtlich der Einberufung in den Militärdienst führt der Beschwerdeführer 1 aus, er habe in der 4. Division im Kurs (...) Dienst geleistet. Diese Einheit sei (mittlerweile) verantwortlich für Anschläge auf Zivilisten und habe die Aufgabe, Damaskus zu verteidigen. Er sei Mitglied der nationalen Sicherheit in dieser militärischen Gruppe gewesen. Als er noch in Syrien gewesen sei, sei er erneut zum Militärdienst aufgeboten worden; er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Die schriftliche Vorladung sei zur Rekrutenschule geschickt worden. Es sei bekanntgegeben worden, dass sich die Soldaten der 4. und der 10. Division bei ihrer Rekrutenschule in D._______ melden müssten, um sich ihren Einheiten anzuschliessen. Die entsprechenden Abkürzungen würden im Militärbüchlein stehen. Er habe sich nicht gemeldet. Die zweite Aufforderung sei erfolgt, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. A8/13 S. 9 und A33/13 F5, F67, F69 ff.). Es liege auf der Hand, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien erneut rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Flucht verhaftet würde. Verschiedenen Medienberichten sei zu entnehmen, dass Syrien die Mobilisierung von Reservisten stark intensiviert habe und Militärdienstverweigerer und Deserteure umgehend und auf brutale Weise töte (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 S. 24 f. und S. 26-28 sowie die Beschwerdeergänzung vom 10. November 2015 S. 2-4). Zu seinem Status als Regierungsgegner komme jener des Dienstverweigerers sowie des abgewiesenen Asylgesuchstellers hinzu. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien vor diesem Hintergrund ohne weiteres erfüllt (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 S. 28-30).

Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, bei ihr liege eine sehr spezifische Verfolgung vor. Sie habe mehrmals mitansehen müssen, wie Schüler von ihr getötet worden seien. Deshalb habe sie versucht, Teilnahmen von Kindern an Demonstrationen zu verhindern. Dies sei von den Familien als Einsatz für das Regime gedeutet worden, obwohl sie mit dem Vorgehen der Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei von einigen Eltern beschimpft und aus den Wohnungen gewiesen worden. Sie sei den Sicherheitsbeamten bekannt, da diese ihren Namen registriert hätten, als sie sich für einen ihrer Schüler eingesetzt habe, der am Nacken angeschossen worden sei. Dieser Vorfall habe sie traumatisiert; sie leide seither an psychischen Problemen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Da sie als Lehrerin Staatsangestellte gewesen sei, hätten die Sicherheitsleute ihre Bemerkung als Kritik gegen das Regime verstanden. Als sie einmal bei einem Kontrollpunkt im Taxi angehalten worden sei, hätten die Sicherheitsleute ihren Ausweis kontrolliert und ihr gesagt, ihr Name sei auf einer Liste. Dies bedeute, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet würde. Bei der Ausführung des BFM, die Sicherheitsleute hätten sie gefunden, wenn sie tatsächlich Interesse an ihr gehabt hätten, handle es sich um eine schlichte Behauptung der Vorinstanz. Selbiges gelte für die Aussage, sie habe Leute davon abgehalten, an Demonstrationen teilzunehmen. Sie habe nicht allgemein Personen von der Teilnahme abgehalten, sondern zu verhindern versucht, dass ihre 13- bis 14-jährigen Schüler sich daran beteiligten, weil sie sich für die Kinder verantwortlich gefühlt und sie habe schützen wollen. Dass sie die Sicherheitsbeamten darum gebeten habe, nicht auf die Köpfe der Kinder zu schiessen, sei als Opposition gegen die Regierung gedeutet und ihr Name auf die besagte Liste aufgenommen worden. Es sei willkürlich, eine asylrelevante Verfolgung mit Ausführungen wie jenen der Vorinstanz zu verneinen. Es handle sich in ihrem Fall nicht um allgemeine Nachteile, von denen die Mehrheit der Bevölkerung betroffen sei, sondern um eine konkrete Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitskräfte. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr die Verhaftung durch syrische Sicherheitsbeamte, Misshandlung, Folter, Hinrichtung oder Verschwindenlassen. In der eingereichten Rede (Beweismittel 4 im Beschwerdeverfahren E-4539/2014) habe Baschar al-Assad angekündigt, das syrische Regime verfolge sämtliche Personen, die sich, wie sie, vom Regime abgewendet hätten. Dabei würden die syrischen Behörden äusserst menschenverachtend vorgehen (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 S. 19-21). Das UNHCR stelle sodann fest, dass eine asylsuchende Person
aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 S. 22 f.).

Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung wegen subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Sie seien aus Sicht der syrischen Behörden zweifelsohne Oppositionelle. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in und in Bezug auf Syrien (vgl. die Beschwerdeschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 S. 30-37, die Beschwerdeergänzung S. 4-8 und die Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 S. 27-29 sowie die Eingabe vom 10. November 2015 S. 3-5) sei eine Besserung der menschenrechtlichen Situation noch lange nicht absehbar, insbesondere für identifizierte Regimegegner wie sie, die nach ihrer Flucht ins Ausland wieder nach Syrien zurückkehren müssten. Nach einem längeren Auslandsaufenthalt sei ausserdem mit einer ausführlichen, willkürlichen Befragung bei der Wiedereinreise zu rechnen. Ferner seien die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers 1 der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem müsse auch die Gefahr berücksichtigt werden, die von islamistischen Gruppierungen in Syrien gegen sie ausgehe.

6.

Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Verfügungen auf ihre Rechtmässigkeit.

Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. , besucht am 26. Februar 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Asylgründe der Beschwerdeführerin 2 sind vollumfänglich zu bestätigen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Ebenso wie das BFM stellt das Gericht nicht in Abrede, dass das Erlebte für die Beschwerdeführerin 2 psychisch belastend ist. Aus ihren Aussagen lässt sich jedoch entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und menschenunwürdig behandelt beziehungsweise in anderer Weise asylrelevant verfolgt würde. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der Umstand, dass sie bis zu ihrer Ausreise im August 2012 trotz mehrmaligen Behördenkontakts zu keiner Zeit von den syrischen Behörden auf ihre Aktivitäten angesprochen oder deswegen behelligt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie von diesen als Regimegegnerin eingestuft wird. Gegenteiliges lässt sich auch aus den beigebrachten Beweismitteln nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Argumentation durch die Vorinstanz als haltlos.

6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 erweisen sich im Ergebnis ebenfalls als zutreffend.

6.2.1 Betreffend das geltend gemachte politische Engagement wendet der Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene zwar zu Recht ein, er habe keine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Beginns seiner Tätigkeiten gemacht. Bei der Erstbefragung gab er an, im Oktober 2011 zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 9). Anlässlich der Anhörung brachte er vor, im Juli 2011 mit der Produktion von Flaggen und der Anwerbung von Leuten für Demonstrationen begonnen zu haben (vgl. A33/13 F40 S. 6). Über seine erste Teilnahme an einer Demonstration äusserte er sich hingegen nicht. Dagegen machte er betreffend die letzte Demonstrationsteilnahme widersprüchliche Aussagen. Im Rahmen der BzP führte er aus, die letzte Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei am 12. Februar 2012 gewesen. Es sei eine sehr bekannte Kundgebung gewesen, weil dabei eine Statue des Präsidenten zerstört worden sei (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 9). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, er sei bis zum Massakertag aktiv gewesen. An jenem Tag habe es einen Bombenanschlag gegeben und 12 Personen seien gestorben. Dies sei Ende Dezember gewesen, etwa am 25. Dezember 2011. Danach sei er nach F._______ geflohen und habe sich dort zwei Monate lang versteckt, bis seine Reisepapiere in der Türkei bereit gewesen seien (vgl. A33/13 F65 f. S. 8). Eine weitere Demonstration oder sonstige Aktivitäten vor der Ausreise erwähnte er nicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Widerspruch in seinen Aussagen ausmachte. Nicht überzeugend ist sodann der Einwand auf Beschwerdeebene, bei der Angabe von zwei Monaten für die Dauer des Untertauchens liege ein Missverständnis vor. Wie erwähnt machte der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung geltend, sich direkt nach dem Massakertag Ende Dezember 2011 bei einem Freund versteckt zu haben, bis seine Ausreisedokumente bereit gewesen seien. Bei der BzP gab er hingegen ausdrücklich an, er habe sich etwa 13 oder 14 Tage lang bei verschiedenen Freunden, Verwandten und Bekannten versteckt (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 10). Die diesbezüglichen Vorbringen anlässlich der BzP und der Anhörung erscheinen je für sich nicht als widersprüchlich, wohl aber im Vergleich der beiden Befragungen. Ebenfalls widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer 1 die angebliche Suche durch den Geheimdienst. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind unbehelflich, da sie seine divergierenden Aussagen nicht zu erklären vermögen.

Stärker als die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 ins Gewicht fällt indessen die unsubstanziierte Schilderung seiner Asylgründe. So gab er auf die Frage zu seinen Organisationstätigkeiten für die Revolutionsorganisation etwa an: "Wir fertigten Plakate an, ein anderer stand mit dem Motorrad am Ende der Strasse und beobachtete die Geheimdienstleute. Wir, die jungen Männer, halfen uns einfach gegenseitig" (A8/13 Ziff. 7.02 S. 9). Bei der Anhörung antwortete er auf Fragen nach konkreten Aktivitäten zunächst ausweichend (vgl. A33/13 F36 S. 5). Auf Nachfrage hin brachte er vor, seine Aufgabe sei es gewesen, Flaggen zu organisieren und zu produzieren. Er sei im Informationsbereich aktiv gewesen. Er habe die Leute zu Manifestationen motiviert. Er wolle nicht viel sagen. Es seien immer die gleichen Geschichten gelaufen: Manifestationen, Verfolgungsjagd, Geheimdienstauto, Probleme, Streit und spezielle Probleme mit der Al-Nusra Front (vgl. A33/13 F37 ff. S. 6). Die Demonstrationen seien von 50, 100 oder 150 Personen organisiert worden, wobei ein Zahnarzt namens I._______, der zuvor ein Mitglied der Baath Partei gewesen sei, über die Arbeitsverteilung entschieden habe (vgl. A33/13 F44 ff. S. 6 f.). Diese Aussagen erwecken nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer 1 habe sich tatsächlich organisatorisch betätigt und zuletzt täglich Aktivitäten für die Revolutionsorganisation ausgeführt. Die angebliche Suche durch den Geheimdienst schilderte er ebenfalls vage und oberflächlich (vgl. A33/13 F49 ff. S. 7). Zudem antwortete er auf die Frage, wie er davon erfahren habe, dass der Geheimdienst über seine Tätigkeiten Bescheid gewusst habe, alle Leute hätten davon gesprochen, jeder habe es dem anderen erzählt und so habe jeder davon gewusst (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 10). Die auf Beschwerdeebene behauptete Detailliertheit seiner Aussagen ist aus den Befragungsprotokollen nicht erkennbar, weder betreffend seine Aktivitäten noch die ihm angeblich drohende Verfolgung. Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung seitens der Al-Nusra Front bestätigt der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerdeschrift schliesslich lediglich seine bei den Befragungen gemachten Ausführungen, wonach er und seine Kollegen von der Al-Nusra Front verfolgt und bedroht worden seien. Worin diese Verfolgung und Bedrohung bestanden haben soll, bleibt hingegen offen.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt erweisen sich die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hat. Indes kann ihm aufgrund seiner oberflächlichen Darstellung nicht geglaubt werden, dass er mit seinen allfälligen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive ihm von diesen Verfolgung drohte. Eine andere Einschätzung vermögen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und die angerufenen beziehungsweise eingereichten Beweismittel nicht zu begründen.

6.2.2 Mit seinen Ausführungen, wonach er nach seiner Ausreise aus Syrien in seiner Funktion als Reservist in den Militärdienst einberufen worden sei, macht der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen geltend. Solche sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen.

Die Einberufung in den Militärdienst kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht geglaubt werden. Die Aussage anlässlich der BzP, er sei im November 2011 aufgefordert worden, sich bei der Rekrutenschule in D._______ zu melden (vgl. A8/13 Ziff. 7.02 S. 9), widerrief er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich (vgl. A33/13 F78 f. S. 10). In diesem Zusammenhang mutet ausserdem seltsam an, dass er bei der Erstbefragung geltend machte, noch in Syrien im November 2011 als Reservist einberufen worden zu sein (vgl. A8/13 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 9), während er bei der Anhörung angab, etwa zwei Monate nach der Ausreise - folglich erst etwa einen Monat nach der BzP - einberufen worden zu sein (vgl. A33/13 F69 S. 9). Anlässlich der Anhörung führte er weiter aus, die Aufforderung zum Militärdienst sei seinen Eltern übermittelt worden. Jemand sei mit dem Auto zu diesen nach Hause gegangen und habe gefragt, wo er sich befinde. Seine Mutter habe gesagt, er sei unterwegs und komme später. Sie habe sich geweigert, den Rekrutierungsbrief zu unterschreiben. Daraufhin hätten die Personen gesagt, er solle sich bei der Abteilung in F._______ melden (vgl. A33/13 F68-76 S. 9 f.). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu seinen Vorbringen anlässlich der Erstbefragung. Zudem vermag der Beschwerdeführer 1 sie nicht mit der Einreichung von Dokumenten zu belegen. Dem eingereichten Militärdienstbüchlein sind diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen, bestätigt dieses doch lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 - der im Jahr (...) in die Rekrutenschule einberufen und (...) in die Reserve eingeteilt wurde - in der
4. Division Dienst geleistet hat. Dietatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers 1 in den Militärdienst ist mithin weder belegt noch glaubhaft gemacht.

6.3 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat im Februar beziehungsweise August 2012, also nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Wie betreffend die Beschwerdeführerin 2 bereits in Erw. 6.1 ausgeführt, ist auch für den Beschwerdeführer 1 - insbesondere vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend seine politischen Aktivitäten - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würde. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügungen).

Überdies ist nicht auszumachen, inwiefern die Flucht als solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. Eine gezielte Gefährdung seitens islamistischer Gruppen machen die Beschwerdeführenden schliesslich ebenfalls nicht glaubhaft.

6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Verfügungen vom 18. September 2014 gutgeheissenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4542/2014
Date : 23. März 2016
Published : 05. April 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014


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AsylG: 2  3  6  7  10  44  105  106  108
AuG: 83
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VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  26  29  48  52  63  65
BGE-register
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