Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-3327/2008, B-3328/2008
{T 0/2}

Urteil vom 23. März 2009

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Parteien
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Rochaix,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Markeneintragungsgesuche Nr. 56056/2007 SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) und Nr. 56057/2007 SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.).

Sachverhalt:

A.
Am 7. Juni 2007 hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Zeichen SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) und SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) als Marken. Die Zeichen sehen wie folgt aus:

hinterlegt für Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Altenheimen (Klasse 43) undTherapiedienstleistungen (Klasse 44)

hinterlegt für Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Altenheimen (Klasse 43) und Dienstleistungen von Genesungsheimen; Therapiedienstleistungen; Dienstleistungen von Erholungsheimen (Klasse 44)

B.
Am 22. Oktober 2007 beanstandete die Vorinstanz beide Markeneintragungsgesuche mit der Begründung, die Zeichen enthielten ein mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselbares Element und verletzten daher das Bundesgesetz vom 25. März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, RKG; SR 232.22) und Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). Mit Bezug auf das Zeichen SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) beanstandete die Vorinstanz zusätzlich, es fehle ihm im Gesamteindruck die Unterscheidungskraft, weshalb dieses Gesuch auch aufgrund von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG beanstandet wurde.

C.
Mit zwei Schreiben vom 12. November 2007 widersprach die Beschwerdeführerin dieser Auffassung der Vorinstanz, weil ihrer Meinung nach bei beiden Markenhinterlegungen nicht von einer Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes auszugehen sei und der Marke SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) im Gesamteindruck Unterscheidungskraft eigne.

D.
Mit Verfügungen vom 21. April 2008 wies die Vorinstanz die Markeneintragungsgesuche gestützt auf Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG in Verbindung mit Art. 75 Ziff. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 75 Änderung bisherigen Rechts - 1. und 2. ...117
1    und 2. ...117
3    Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931118 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
MSchG, Art. 7 Abs. 2 RKG und Art. 8 Abs. 1 RKG für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zurück, weil sie ein gegen das RKG verstossendes Element (Kreuz) enthielten. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des RKG sei nicht auf den Gesamteindruck abzustellen. Markeneintragungsgesuche seien vielmehr bereits zurückzuweisen, wenn der mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselbare Markenbestandteil erkennbar vorhanden sei. Das Eintragungsverbot greife auch, wenn eine Markenhinterlegung, die ein geschütztes Zeichen enthält, keinen Farbanspruch aufweise, da eine solche Markenregistrierung grundsätzlich in jeder farblichen Ausgestaltung Schutz geniesse.

E.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 20. Mai 2008 je eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 21. April 2008 betreffend des Markeneintragungsgesuches Nr. 56056/2007 - SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) (bzw. 56057/2007 SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ [fig.]) - sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, das mit dem Gesuch Nr. 56056/2007 [bzw. 56057/2007] hinterlegte Zeichen SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.) (bzw. SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ [fig.]) im Markenregister einzutragen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung führte sie an, die hinterlegten Zeichen unterlägen keiner Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes, da das im strittigen Zeichen enthaltene figurative Element kein Kreuz darstelle und stilisiert sei. Die Beschwerdeführerin beanspruche kein rotes Kreuz auf weissem Grund und schon gar nicht ein damit verwechselbares Zeichen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf den Gesamteindruck der kombinierten Wort-/Bildmarken abzustellen. Das angemeldete Zeichen weise nicht die charakteristische Anordnung des Roten Kreuzes oder eines Wappens auf. Das Zeichen des Roten Kreuzes bestehe aus einem aus einer einzigen Fläche gebildeten gleichschenkligen Kreuz, mit klar erkennbaren 90°-Winkeln an den mittleren Ecken, während das strittige Zeichen aus fünf schräggestellten Balken im Vordergrund und fünf waagrechten Balken "in schräger Position" im Hintergrund bestehe. Das angemeldete Zeichen bestehe zudem nicht aus einer einheitlichen Fläche und weise im Gegensatz zum Rotkreuzzeichen einen dreidimensionalen Charakter auf. Das hinterlegte Zeichen werde auch deshalb nicht als Kreuz wahrgenommen, weil die Streifen nicht dicht aneinandergereiht seien. Ferner seien im figurativen Element der angemeldeten Marke aufgrund der grafischen Gestaltung übereinander gelegte "Heftpflaster" zu erkennen. Die angefochtene Verfügung sei zudem in sich widersprüchlich.

F.
Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2008 in beiden Fällen auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen, die Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen.

G.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerden wurden innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und die einverlangten Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet. Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung beider Beschwerden legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf beide Beschwerden ist daher einzutreten.

1.2 Die Verfahren betreffen zwei im wesentlichen Sachverhaltselement übereinstimmende Markenanmeldungen ein und derselben Anmelderin. Die Verfahren sind deshalb zu vereinigen.

2.
2.1 Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Rechtswidrig sind Zeichen, die im Widerspruch zu Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht stehen. Dazu gehören insbesondere Zeichen, welche das Recht an staatlichen Hoheitszeichen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen oder bestimmten geografischen Bezeichnungen verletzen (CHRISTOPH WILLI, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 265). Aus dem Bundesrecht sind in diesem Zusammenhang namentlich das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (Wappenschutzgesetz, WSchG, SR 232.21), das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 15. Dezember 1961 (NZSchG, SR 232.23) und das Bundesgesetz vom 25. März 1954 zum Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, RKG; SR 232.22) zu beachten. Bei den staatsvertraglichen Bestimmungen ist für solche Fälle Art. 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), welcher die Eintragung und den Gebrauch von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen regelt, massgebend. Zeichen die gegen die genannten Gesetze und Übereinkommen verstossen, sind von Amtes wegen zurückzuweisen (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 85).

2.2 Das RKG schliesst die Eintragung von Marken aus, die das Zeichen des Roten Kreuzes oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort enthalten (Art. 1 ff. RKG und Art. 7 Abs. 2 RKG; Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2, N. 83; WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 277; MARBACH, a.a.O., S. 91). Zeichen und Namen des Roten Kreuzes haben im Rahmen der beim Erlass des RKG erwogenen Begründungen eine besondere Bedeutung, die sich nicht mit den Abzeichen, Namen und Anfangsbuchstaben intergouvernementaler Organisationen vergleichen lässt (Botschaft des Bundesrates über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 14. September 1954 [Botschaft RKG], BBl 1953 III 109, S. 111 f.). Deswegen hat der Gesetzgeber den Schutz des Roten Kreuzes und gleichartiger Zeichen in einem separaten Erlass geregelt.

Das RKG setzt die Vorgaben aus den vier Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 ins innerstaatliche Recht um. Insbesondere Art. 44 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Feld (Abkommen I, SR 0.518.12) diente inhaltlich und systematisch als Vorbild für das RKG und wurde beinahe wörtlich übernommen (Botschaft RKG, a.a.O., S. 112). Bei der Auslegung des RKG sind deshalb auch die Genfer Abkommen und das Reglement über die Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes heranzuziehen (Règlement sur l'usage de l'emblème de la croix-rouge ou du croissant-rouge par les société nationales, adopté par la XXe conférence internationale de la croix-rouge [Vienne 1965] et révisé par le Conseil de Délégués [Budapest 1991], www.icrc.org > Français > Infothèque > Revue Internationale > 1994 et avant > 31-8-1992 Règlement sur l'usage de l'emblème de la croix-rouge ou du croissant-rouge par les sociétés nationales, besucht am 24. Februar 2009) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.4 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]).

Im Unterschied zum WSchG werden vom RKG auch Dienstleistungsmarken erfasst. Die Ausnahme in Art. 75 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 75 Änderung bisherigen Rechts - 1. und 2. ...117
1    und 2. ...117
3    Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931118 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
MSchG betreffend Wappen und öffentliche Zeichen ist auf das Wappenschutzgesetz beschränkt (WILLI, a.a.O, Art. 75
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 75 Änderung bisherigen Rechts - 1. und 2. ...117
1    und 2. ...117
3    Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931118 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
, N. 4). In Erfüllung der Vorgabe von Art. 75 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 75 Änderung bisherigen Rechts - 1. und 2. ...117
1    und 2. ...117
3    Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931118 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
MSchG wurde Art. 7 Abs. 2 RKG mit Bundesbeschluss vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (AS 2007 185) dahingehend geändert, dass der Ausdruck "Fabrik- und Handelsmarken" durch den Ausdruck "Marken" ersetzt wurde. Damit bezieht sich das Eintragungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 2 RKG jedenfalls auch auf Dienstleistungsmarken.

3.
3.1 Wie erwähnt wäre eine Prüfung der Marke auf ihre Übereinstimmung mit dem WSchG nicht sachgemäss, da die Beschwerdeführerin in beiden Markenanmeldungen ausschliesslich Schutz für Dienstleistungen der Klassen 43 und 44 beantragt hat und das WSchG keine Dienstleistungsmarken erfasst. Die Vorinstanz hat denn auch keine Verletzung des WSchG geltend gemacht.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Den Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen - 1 Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn:
1    Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn:
a  sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und
b  sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.
2    Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend.
3    Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein.
4    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
MSchG ist somit Genüge getan. Auch eine Täuschungsgefahr nach Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG kann folglich ausgeschlossen werden.

3.3 Ebensowenig ist die Vereinbarkeit der zu beurteilenden Markenhinterlegungen mit Art. 6ter PVÜ zu prüfen, da auch diese Norm keine Dienstleistungsmarken erfasst (BGE 134 III 409 E. 2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]).

4.
Nach Ansicht der Vorinstanz steht einer Registrierung der strittigen Marken entgegen, dass durch die ungenügende Stilisierung des in beiden Zeichen enthaltenen, figurativen Elements das Zeichen des Roten Kreuzes in einer Weise angedeutet werde, welche vom RKG ausgeschlossen sei. Auch fehle es für beide Kreuze in den Markenhinterlegungen an einem Farbanspruch, aufgrund dessen eine Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes ausgeschlossen werden könne.

4.1 Das als Rotes Kreuz geschützte Emblem wird im RKG mit "Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde" umschrieben (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 RKG). Bezüglich seiner genauen Ausgestaltung führt die Botschaft RKG aus: "Weder das Genfer Abkommen noch der vorliegende Gesetzestext bestimmen die Form des Kreuzes, noch die Form des Grundes, noch den Farbton des Kreuzes. Jede derartige Definition würde Umgehungen erleichtern. Jedes beliebige rote Kreuz auf jedem beliebigen weissen Grund verpflichtet die kriegführenden Parteien zur Schonung der Personen oder Güter, welche die Zeichen rechtmässig tragen, und in gleicher Weise macht sich strafbar, wer irgend ein rotes Kreuz beliebiger Form und Farbnuance auf irgend einem weissen Grund oder ein nach Form oder Farbe damit verwechselbares Zeichen unerlaubt verwendet" (Botschaft RKG, a.a.O., S. 113). Das Reglement über die Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes äussert sich ebenfalls zur grafischen Ausgestaltung des Emblems. Dabei wird unterschieden, ob das Emblem als "Schutzzeichen" oder als "Beziehungszeichen" verwendet wird (vgl. Art. 5 des Reglements über die Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes). Die Rotkreuzbewegung wählte bekanntlich zu Ehren der Schweiz und aufgrund ihres neutralen Status die in den Farben vertauschte Schweizer Flagge als Emblem (Art. 38 Abkommen I; Histoire des emblèmes, www.icrc.org > Français > L'institution > Histoire > Histoire des emblèmes, besucht am 2. März 2009). Dabei hat der weisse Grund aber noch einen anderen Ursprung. Die weisse Flagge war in bewaffneten Konflikten stets Symbol und Zeichen der Aufgabe oder der Absicht über einen Waffenstillstand zu verhandeln. Der weissen Farbe im Emblem kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.4 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Auch ohne Kenntnis dieses Hintergrunds nimmt der Konsument das Emblem des Roten Kreuzes nur in der richtigen Farbkombination (rotes Kreuz auf weissem Grund) als solches wahr (BGE 134 III 416 E. 6.2.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7402/2006 vom 9. Januar 2008 E. 5.4 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]).

4.2 Bei der Frage, ob hinterlegte Zeichen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des RKG (Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes) vom Markenschutz ausgeschlossen sind, kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen hinterlassen (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Vielmehr handelt es sich um ein absolutes Verbot der Aufnahme des Rotkreuzzeichens oder eines damit verwechselbaren Zeichens in Marken, beziehungsweise um den Ausschluss des Markenschutzes entsprechender Marken. Demzufolge ist unerheblich, welche Bedeutung dem fraglichen Element im Wechselspiel mit allfälligen anderen in einer Marke enthaltenen Elementen zukommt (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Unbeachtlich bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist die konkret vorgesehene Nutzung der Marken, also, ob für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Schutz durch die Genfer Abkommen mehr oder weniger naheliegend erscheint oder ob sie mit der Organisation des Roten Kreuzes und seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werden (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinweisen auf die Lehre). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Marken das Zeichen des Roten Kreuzes oder ein damit verwechselbares Zeichen, also ein beliebiges rotes Kreuz auf einem beliebigen weissen Grund, als Bestandteil verwenden.

5.
5.1 Die Schweizer Markeneintragunsgesuche Nr. 56056/2007 und Nr. 56057/2007 bestehen je aus einem figurativen Element und den Wortelementen "SENIOREN", "NOTRUF" und "SAWIRES" (Nr. 56056/2007) beziehungsweise "SCHWEIZ" (Nr. 56057/2007). Die Wortelemente sind in beiden Eintragungsgesuchen übereinander angeordnet, wobei das mittlere Element "NOTRUF" leicht nach links versetzt ist, so dass von oben nach unten die Buchstaben S - O - S übereinander zu liegen kommen. Dieses bekannte Notrufsignal sticht in den Abbildungen der beiden hinterlegten Marken heraus, weil seine Buchstaben in hellerem Farbton gehalten sind als die restlichen Buchstaben. Rechts von dieser Anordnung von Wortelementen befindet sich bei beiden Hinterlegungen dasselbe figurative Element; nämlich zwei Balken, die sich in einem Winkel von annähernd 90° treffen und je aus neun hellen und dunklen parallelen Streifen bestehen. Die Balken treffen nicht zentrisch aufeinander, sondern der beinahe senkrechte Balken überlagert den beinahe horizontalen Balken etwas rechts von dessen Mitte. Insgesamt zeigt das figurative Element eine leichte Rechtsneigung von ca 10°. Beide Markenhinterlegungen wurden ohne Farbanspruch hinterlegt.

5.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung geniessen registrierte Marken mit figurativen Elementen in jeder beliebigen Farbkombination Schutz, sofern sie auf keinen Farbanspruch festgelegt wurden (BGE 134 III 411 E. 6.2.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinweisen). Entsprechend ist es möglich, dass die Streifenbalken der hinterlegten Zeichen in rot verwendet werden und der Hintergrund bei den am Markt effektiv verwendeten Ausführungen in weiss. Die Umrisse des figurativen Elements gemahnen aber trotz der leichten Rechtsneigung und der nicht ganz zentrischen Anordnung der Balken eindeutig an die Form eines Kreuzes. Daran ändert nichts, dass es sich bei den sich überschneidenden "Balken" nach Angaben der Beschwerdeführerin um übereinandergefügte Heftpflasterstreifen handeln soll, zumal der unvoreingenommene Betrachter dies nicht ohne weiteres erkennt. Die Grundform des Kreuzes ist vielmehr leicht erkennbar, auch wenn seine Balken nur mit Streifen dargestellt sind. Die parallelen Streifen der Balken, die quer aufeinandertreffen, unterstreichen diesen Kreuzcharakter noch. Wird das figurative Element in der beschriebenen Farbkombination verwendet, enthalten die Marken ein Element, das dem Zeichen des Roten Kreuzes sehr nahe kommt. Ob die parallelen Streifen, welche die beiden Balken bilden, dicht nebeneinander stehen oder nicht, ist unmassgeblich, solange sie noch aufeinander bezogen werden. Dies ist der Fall, ist die Schraffur doch eine sehr verbreitete Form für die grafische Darstellung von Flächen. Hingegen sind keinerlei grafische Stilelemente ersichtlich, die den von der Beschwerdeführerin behaupteten dreidimensionalen Charakter zum Ausdruck bringen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht keine Stilisierung, die eine Verwechselbarkeit des figurativen Elements mit dem Zeichen des Roten Kreuzes beheben würde.

Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass es auf den Gesamteindruck und nicht auf das figurative Element allein ankomme, widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.]). Die von ihr geltend gemachte Lehrmeinung (MARBACH, a.a.O., S. 116) bezieht sich ausschliesslich auf relative Schutzausschlussgründe. Im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung fallen daher alle anderen verbalen (und figurativen) Elemente bei der Prüfung ausser Betracht, weshalb auch das Argument der Beschwerdeführerin, es fehle in den Marken an der charakteristischen Anordnung des Rotkreuzzeichens, ins Leere geht. Es kann auch nicht behauptet werden, die angefochtene Verfügung sei in sich widersprüchlich. Im Ergebnis sind beide Markeneintragungsgesuche gestützt auf Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG in Kombination mit Art. 1 ff. RKG und Art. 7 Abs. 2 RKG zurückzuweisen, da beide dasselbe, aus den genannten Gründe rechtswidrige, figurative Element enthalten. Es erübrigt sich demnach zusätzlich zu prüfen, ob das Eintragungsgesuch Nr. 56057/2007 SENIOREN NOTRUF SCHWEIZ (fig.) auch aufgrund von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zurückzuweisen wäre.

6.
Beide Beschwerden sind somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- pro strittige Markenhinterlegung festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 we make ideas work mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die beiden Verfahren B-3327/2008 und B-3328/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen und die angefochtenen Entscheide werden bestätigt.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 7000.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-rückbezahlt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref.: ghc; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts- urkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführerende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 24. März 2009
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3327/2008
Date : 23. März 2009
Published : 15. April 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch Nr. 56056/2007 SENIOREN NOTRUF SAWIRES (fig.)


Legislation register
BGG: 42  72  90
MSchG: 2  49  75
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 48  50  63
BGE-register
134-III-406
Weitere Urteile ab 2000
4A_161/2007
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BVGer
B-3327/2008 • B-3328/2008 • B-7402/2006
AS
AS 2007/185
BBl
1953/III/109