Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5848/2014

Urteil vom 23. Februar 2016

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

A._______,geboren am (...),

Staat unbekannt,

Parteien vertreten durch Christian Hoffs,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2013 um Asyl in der Schweiz nach. Am 6. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in Afghanistan geboren. Im Alter von drei, vier oder fünf Jahren habe er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater das Land wegen religiöser Schwierigkeiten verlassen und sei nach Teheran gereist. Dort seien seine Halbgeschwister zur Welt gekommen. Ausser ihm habe die ganze Familie die Volkszählungskarte. Er habe keine Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt, indes mit seinem Stiefvater, welcher ihn nicht akzeptiert habe. Unter anderem habe dieser ihn nicht studieren lassen und seit Jahren zum Arbeiten geschickt. Im August 2011 habe er daher Teheran verlassen und sei nach Griechenland gereist. Am 4. Oktober 2012 sei er dort verhaftet worden und wegen illegalen Aufenthalts bis am 23. Januar 2013 inhaftiert gewesen. Am 22. Januar 2013 habe er in Griechenland um Asyl nachgesucht. Im Februar habe er das Land verlassen und sei am 15. Februar 2013 in die Schweiz eingereist.

B.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 (eröffnet zwei Tage später) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG zu bestellen.

Als Nachweis seiner Identität legte er die Originale von drei Ausweisen samt Übersetzung ins Deutsche bei.

D.
Am 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts B._______ gleichen Datums zu den Akten.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Mag. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand ein.

F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. November 2014 die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 28. Oktober (recte November) 2014 replizierte der Beschwerdeführer, reichte eine Honorarnote gleichen Datums sowie, zum Nachweis der Echtheit der bereits eingereichten Identitätskarte für afghanische Flüchtlinge, seine Fingerabdrücke ein.

H.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht von C._______, vom 17. Dezember 2015 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), im Übrigen richten sich die Rügen nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 11. September 2014 (betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

4.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der dargelegten Biographie, der offensichtlichen Unstimmigkeiten sowie der unsubstanziierten Angaben sei die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

4.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit fest. Als Beweismittel reichte er eine Identifikationskarte für afghanische Flüchtlinge (grüne Karte), eine Impfkarte (rote Karte) und eine gemäss Übersetzung "Hygienische Karte, Speziell für Afghanische Migranten" (weisse Karte) ein. Weiter macht er sinngemäss geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.

4.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer über eineinhalb Jahre hinweg keine Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht. Betreffend die nun eingereichten Dokumente liessen sich der Rechtsmitteleingabe keine Hinweise darauf entnehmen, wie und wann die Dokumente beschafft worden seien, mithin sei befremdlich, dass diese nun plötzlich hätten beschafft werden können. Die grüne Identifikationskarte und die rote Impfkarte seien sodann eindeutig Farbkopien, welchen nur ein geringer Beweiswert zukomme, zumal sie leicht käuflich erworben sowie verfälscht werden können. Zudem sei die bei beiden Dokumenten zur Versiegelung verwendete Plastikfolie ohne jegliche Gebrauchsspuren und würde neu wirken. Weiter sei auf keinem der Dokumente das Geburtsdatum des Beschwerdeführers eingetragen. Schliesslich gehe das SEM nicht davon aus, dass der 1. Januar 1995 das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei. Insgesamt sei die Echtheit der Beweismittel somit fragwürdig.

4.5 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe die Dokumente bei den zuständigen Behörden erhältlich machen können. Die Art der Plastifizierung sei bei den iranischen Behörden üblich. Die grüne Karte könne sodann aufgrund des darauf befindlichen Fingerabdruckes eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden.

4.6 Im Arztbericht von C._______ vom 17. Dezember 2015 werden beim Beschwerdeführer als vorläufige Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), deutliche Hinweise auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F50.6), Konsum von Alkohol zur Selbstmedikation (ICD-10 Z72.0) sowie schwerwiegende Kindheitserlebnisse, den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge habend (ICD-10 Z61), festgehalten.

4.7

4.7.1 Gemäss Art. 1a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR142.311) gehören zur Identität Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Bst. a) und als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier gelten amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurden (Bst. c).

Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handelt es sich bei keinem um ein Identitätspapier im vorgenannten Sinne, mithin ist die Identität des Beschwerdeführers nicht bewiesen. Es ist demnach zu prüfen, ob er mit den eingereichten Dokumenten seine Identität wenigstens glaubhaft machen kann.

Glaubhaft gemacht ist ein Vorbringen, wenn die Behörde dessen Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen: BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.7.2 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er besitze keine Dokumente (vgl. vorinstanzliche Akten A10/13 F.4.02-4.07). Bei der Anhörung führte er aus, er habe mit Bekannten im Iran telefoniert und nach Dokumenten gefragt. Er habe jedoch nichts erreicht, einzig habe er einmal eine Kopie einer Impfkarte erhalten (vgl. A18/15 S.3). Mit der Beschwerde brachte er nun drei Beweismittel zum Beleg seiner Identität bei. Indes legt er in der Rechtsmitteleingabe weder dar, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, noch bringt er einen Beweis für deren Zustellung an ihn. Insoweit bestehen erste Zweifel an der Authenzität der Dokumente und das Vorbringen in der Replik, die Mutter habe bei den Behörden vorgesprochen und die Dokumente erhältlich machen können, ist als nachträgliche und daher nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung zu werten.

Zu den einzelnen Dokumenten ist festzustellen, dass auf der Identifikationskarte für afghanische Flüchtlinge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht eingetragen ist, womit eine wesentliche Angabe zur Identifikation einer Person fehlt. Ferner fehlt die erforderliche Foto. Dass eine solche bei Kindern nicht benötigt wird, ist eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers und in Anbetracht dessen, dass die "Hygienische Karte" eine Foto enthält, welches den Beschwerdeführer als Kleinkind zeigt, nicht nachvollziehbar. Weiter stimmt das auf dem Ausweis angeführte Einreisedatum in den Iran (26. Juli 1996) nicht mit anderen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Gemäss dem bei der Grenzpolizei im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 15. Februar 2013 ausgefüllten Personalienblatt wurde der Beschwerdeführer in Teheran geboren, somit reiste er gar nie ein. Laut seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung gelangte er im Alter von drei Jahren mit seiner Mutter nach Teheran. Ausgehend von seinem Geburtsjahr 1995 wäre dies demnach im Jahre 1998 gewesen. In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokuments.

Auch auf der "Hygienischen Karte" ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht eingetragen. Gleiches ist bezüglich das Datum der Einreise festzustellen. Sodann ist als Ausstellungsdatum der 13. April 1997 genannt. Je nach Aussage des Beschwerdeführers betreffend das Datum seiner Ausreise wäre eine Ausstellung des Ausweises zu diesem Zeitpunkt indes gar nicht möglich gewesen. Demnach ist an der Echtheit dieses Dokuments ebenfalls zu zweifeln.

Zur Impfkarte ist festzuhalten, dass darauf als Impfort "Schule" genannt wird. Diese Ortsangabe ist offensichtlich ungenau, handelt es sich bei D._______ doch um eine Grossstadt mit gegen 300'000 Einwohnern, die über zahlreiche Schulen verfügt. Weiter wird die mit der Impfung betraute Person namentlich genannt und diese Nennung mit der Uhrzeit der Impfung versehen. In Anbetracht der ungenauen Angaben zum Ort der Impfung erstaunt einerseits diese genaue Zeitangabe, andererseits gehört diese Angabe logischerweise eher zum Datum der Impfung. Sodann vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese Karte mit einer Foto versehen ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Aufnahme zeigt ein Kleinkind, und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Somit ergeben sich auch bezüglich der Impfkarte erhebliche Zweifel an deren Echtheit.

4.7.3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass Schriftstücke, wie die vom Beschwerdeführer eingereichten, leicht käuflich erworben sowie verfälscht werden können und der nicht glaubhaft gemachten Asylvorbringen, sind die drei Ausweise nicht geeignet, die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den Fingerabdruck auf der Identifikationskarte mit den eingereichten Abdrucken einem Vergleich zu unterziehen. Sodann ist das Vorbringen, beim Datum der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Übersetzers seitens des Gemeindeammannamts handle es sich um einen Fehler der Behörde, eine durch nichts belegte Behauptung, für welche es keine Hinweise gibt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.8

4.8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat sich demnach sein Verhalten insoweit selbst anzulasten.

4.8.2 Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die geltend gemachten psychischen Probleme generell einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.

Gemäss dem Arztbericht von C._______ vom 17. Dezember 2015 nimmt der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2015 regelmässig am dortigen tagesklinischen Therapieprogramm teil und es haben bisher vier psychotherapeutische Gespräche stattgefunden. Die vorläufige Diagnose lautet: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), deutliche Hinweise auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F50.6), Konsum von Alkohol zur Selbstmedikation (ICD-10 Z72.0) sowie schwerwiegende Kindheitserlebnisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61). Der Beschwerdeführer habe wiederholt suizidale Äusserungen gemacht, könne sich aktuell jedoch von Handlungsabsichten distanzieren.

Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den weiteren Ausführungen im ärztlichen Schreiben kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nachdem die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können. Solches ist, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztlich sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich. Gemäss bestehender Aktenlage liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Wegweisung sprechen würden. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang eines weiteren, ausführlichen Arztberichtes abzuwarten.

4.8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2 Mit derselben Zwischenverfügung ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Mag. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden.

Der amtliche Rechtsbeistand hat am 28. November 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1 102.50 eingereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 4,75 Stunden sowie die Spesen von Fr. 152.50 (inkl. Entschädigung Übersetzerin) erachtet das Gericht als angemessen. Angesichts der nachträglich erfolgten Kurzeingabe vom 28. Dezember 2015 ist die Entschädigung entsprechend leicht zu erhöhen. Auf die Kürzung des Stundenansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden, zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1 150.- (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Mag. iur. Christian Hoffs, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1 150.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Barbara Balmelli

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5848/2014
Datum : 23. Februar 2016
Publiziert : 17. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014


Gesetzesregister
AsylG: 7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31
VwVG: 5  48  49  52
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