Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4626/2008
{T 0/2}

Urteil vom 23. Februar 2010

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien
G._______,
vertreten durch
Fürsprecher Peter Huber, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende G._______ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 8. Juli 1998 in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch. Seine damalige Ehefrau - von der er sich am 19. November 1999 scheiden liess - sowie seine 10 Kinder blieben in der Türkei zurück. Am 12. Juli 2000 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1942), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. In der Folge zog er sein Asylgesuch zurück. Seit Mai 2005 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 20. bzw. 26. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer bei den Einwohnerdiensten der Stadt Thun um Familiennachzug für seine vier jüngsten Kinder A._______ (geb. 5. Januar 1989), M._______ (geb. 1. Januar 1991), I._______ (geb. 9. September 1995) und B._______ (geb. 28. August 1997). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2006 abgewiesen.

C.
Nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2006 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) angefochten hatte, wies diese die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2007 ab. In der Folge erhob er am 21. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Rechtsmitteleingabe mit Urteil vom 5. Mai 2008 gut. Die Einwohnergemeinde Thun wurde angewiesen, den vier Kindern des Beschwerdeführers eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

D.
Nach Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verweigerte diese mit Verfügung vom 6. Juni 2008 die beantragte Zustimmung zum Familiennachzug und zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2008 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für A._______, M._______, I._______ und B._______.

F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2008 die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Replik vom 24. Oktober 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung fest.

H.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt in Bezug auf seine Söhne A._______ und M._______.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt; als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben. Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1). Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG bleibt zudem auf Gesuche, die - wie in casu - vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anwendbar.

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-129/2006 vom 21. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).

4.
Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständig (Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und Abs. 2 ANAG). Vorbehalten bleibt aber die Zustimmung der Vorinstanz zu bewilligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG). So bedarf es unter anderem der Zustimmung der Vorinstanz, wenn bestimmte Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Weiter ist die Zustimmung erforderlich, wenn das BFM für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Ausländerin oder einen Ausländer die Unterbreitung im Einzelfall (gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c Zustimmungsverordnung) verlangt oder die kantonale Ausländerbehörde es als zweckmässig erachtet, die Zustimmung vom BFM einzuholen (vgl. BFM-Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeistmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern 2006, Ziff. 132.3 Bst. b). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht hingegen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). Es ist somit - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 10. Juli 2008 S. 5 f.) - nicht zu beanstanden, dass der Bund im Zustimmungsverfahren sein Ermessen an die Stelle des Kantons setzt. Davon zu unterscheiden ist hingegen die Frage der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (vgl. dazu E. 11.1).

5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Behörde grundsätzlich die Pflicht hat, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Kommt hingegen die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Es ist somit - bei umfassend dokumentierter und dem Beschwerdeführer bekannter Aktenlage - grundsätzlich nicht davon auszugehen, die Vorinstanz müsse zur korrekten Feststellung des Sachverhalts weitere Beweise erheben.

5.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, ihm sei das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht gewährt worden.
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, worunter u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) fällt, das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig zu allen wesentlichen Punkten einer behördlichen Anordnung, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
5.2.2 Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden. Ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 130).
5.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, als dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und ebenso bereits BGE 116 V 182 E. 1b S. 185 f. mit Hinweisen sowie E. 3d S. 187). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine Heilung dabei nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verletzungen von Parteirechten in Betracht (vgl. Bernard Waldmann / Jürg Bickel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 f. zu Art. 29; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 29; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.112). Demgegenüber hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden die eben dargelegten Grundsätze auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs anwendbar erklärt und damit grundsätzlich die Auffassung vertreten, auch solche Verletzungen seien einer Heilung zugänglich (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt, womit die grundsätzliche Voraussetzung für die (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hätte eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zur Folge. Abgestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung kann somit auch die in casu als schwerwiegend zu qualifizierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden.

6.
6.1 Gemäss Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 3 f. mit Hinweis).

6.2 Nach Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Kinder des Beschwerdeführers - welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt - waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG für die Geltendmachung des Anspruchs ankommt (BGE 133 II 6 unpubl. E. 1.1.1; BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252; BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f. mit Hinweis), noch nicht 18 Jahre alt. Der streitige Rechtsanspruch kann daher heute noch geltend gemacht werden.

6.3 Der Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
dritter Satz ANAG bezweckt, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern jedoch getrennt bzw. geschieden und hält sich ein Elternteil in der Schweiz, der andere im Ausland auf, kann nicht von einer Zusammenführung der Gesamtfamilie ausgegangen werden. Ein bedingngsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder wäre in solchen Fällen nicht mehr mit dem Gesetzeszweck vereinbar (BGE 133 II 6 E. 3.1; BGE 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f., 126 II 329 E. 2b S. 331). Vielmehr setzt das Recht auf Familiennachzug voraus, dass bedeutsame Veränderungen der Umstände - vornehmlich familiärer Natur (z.B. Veränderungen der Betreuungsmöglichkeiten) - stattgefunden haben, welche den Nachzug in die Schweiz als notwendig erscheinen lassen. Wurde nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem verlangt, dass eine vorrangige Beziehung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil besteht (BGE 118 Ib 153 ff.), so findet dieses Kriterium nach neuer Rechtsprechung keine Anwendung mehr (Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.1).

6.4 Nicht erreicht ist jedoch das gesetzgeberische Ziel, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme von dieser Praxis kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird. Es werden hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 129 II 249 E. 2.1). Nicht zu beanstanden ist die Verweigerung einer Bewilligung, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 133 II 6 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.
Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 10, BGE 130 II 281 E. 3.1). Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verschaffen jedoch keine über Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG hinausgehenden Ansprüche. Im Übrigen können sich die inzwischen volljährig gewordenen Söhne des Beschwerdeführers A._______ (geb. 5. Januar 1989) und M._______ (geb. 1. Januar 1991) nicht mehr auf diesen Anspruch berufen, da hierfür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 130 II 137 E. 2.1, BGE 120 Ib 257 E. 1f. S. 262).

8.
8.1 Für das kantonale Verwaltungsgericht steht fest, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Herbst 2006 weggezogen sei und sich die Beziehungsintensität der Kinder aus diesem Grund zwischenzeitlich auf den Beschwerdeführer verlagert habe. Aus den Akten seien zudem keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Ex-Ehefrau seit ihrem Wegzug im Herbst 2006 trotz räumlicher Distanz einen gewichtigen Beitrag zur Betreuung der Kinder leisten würde. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ex-Ehefrau eine Rückkehr zu ihren Kindern in Betracht ziehen würde. Eine Änderung der Betreuungsverhältnisse sei damit gegeben.

8.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer vorrangigen familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern in der Türkei und hält die von ihm geltend gemachten Vorbringen bezüglich der veränderten Betreuungssituation insgesamt für nachgeschoben, konstruiert und unglaubhaft. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Mutter im Herbst 2006 tatsächlich weggezogen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, die Mutter sei noch immer für die Betreuung der vier Kinder verantwortlich. Damit könne auch nicht von einer vorrangigen Beziehung der Kinder zu ihrem Vater ausgegangen werden.

9.
Vorerst gilt es auszuführen, dass das Kriterium der vorrangigen Beziehung - wie bereits in E. 6.3 erwähnt - nach neuer Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht mehr zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist lediglich auf bedeutsame Veränderungen der Umstände - wie z.B. Veränderungen der Betreuungsmöglichkeiten - welche den Nachzug in die Schweiz als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in casu eine Prüfung der vorrangigen familiären Beziehung.

10.
Betreffend der Änderung des Betreuungsverhältnisses ist zu klären, ob im Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, um ein Herausreissen der Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld zu vermeiden. Andererseits lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
. Abs. 2 ANAG und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht ableiten, dass der in der Schweiz ansässige Elternteil sein Kind erst dann soll nachziehen können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).

10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 in die Schweiz einreiste und seine Frau und die zehn gemeinsamen Kinder in der Türkei zurückliess. Am 19. November 1999 liess er sich von seiner Frau scheiden. Obwohl das Sorgerecht bereits am 28. November 2000 von der Mutter auf den Beschwerdeführer übertragen wurde, lebten die Kinder noch bis zum Jahr 2006 bei ihrer Mutter.

10.2 Am 26. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Nachzug seiner vier jüngsten Kinder ein und machte geltend, die Mutter sei einverstanden, dass er die Kinder zu sich in die Schweiz hole. Einer dem Gesuch beigelegten persönlichen Erklärung der Ex-Ehefrau ist zu entnehmen, dass sich diese über fehlende moralische Unterstützung beklagte. In der Beschwerde an die POM vom 25. August 2006 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, der (Haupt-)Grund für die Zustimmung der Ex-Ehefrau zum Nachzug der Kinder in die Schweiz sei ihre Krankheit, an der sie seit geraumer Zeit leide. Es sei bei ihr ein "P. Ulcus" (Magengeschwür) diagnostiziert worden, welche es ihr nicht mehr erlaube, sich um die Kinder zu kümmern. In einer Stellungnahme vom 14. November 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ex-Ehefrau sei zwecks Betreuung zu ihrer schwer kranken Mutter nach I._______ gezogen; sie habe den Kontakt zu ihren Kindern und dem Beschwerdeführer vollends abgebrochen. Es sei denn zu vermuten, die Ex-Ehefrau leide nebst dem Magengeschwür auch an erheblichen psychischen Problemen. Zurzeit würden die Kinder durch niemanden betreut. Der ebenfalls in der Türkei lebende Vater des Beschwerdeführers (geb. 1929) sei aufgrund seines Alters und gesundheitlicher Probleme (Beschwerden an der Hüfte und Bettlägerigkeit infolge Unfalls) nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Scheidung sei es zu einer stufenweisen Verschärfung des Beziehungs- und Betreuungskonflikts gekommen: Anfänglich habe sich die Ex-Ehefrau nur über die fehlende moralische Unterstützung beklagt. Später habe sie sich auch wegen ihrer Erkrankung aus der Kindererziehung zurückgezogen. Sie habe zudem auch nicht verkraften können, dass die Kinder selbst den Wunsch geäussert hätten, zum Beschwerdeführer zu ziehen. Dies habe sie als Liebesentzug interpretiert. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 31. August 2007 vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm seit Sommer 2006 bekannt, dass seine Ex-Ehefrau einen neuen Partner habe. Für ihn sei damit klar gewesen, dass sie die Familie verlassen würde (Protokoll S. 13). Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2008 wies er darauf hin, dass seine Ex-Ehefrau seit Oktober 2006 nach S._______ gezogen sei und die Kinder nicht mehr angemessen betreut seien. Zudem litten die beiden Söhne A._______ und M._______ wegen der Trennung von ihrem Vater an einer Persönlichkeitsfehlentwicklung; M._______ hätte überdies Depressionen. Beide Söhne würden medikamentös behandelt, M._______ müsse sich zusätzlich monatlichen Kontrollen unterziehen. Gemäss einem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2009 sind die beiden Söhne noch immer in psychiatrischer Behandlung.

11.
Das BFM interpretiert die obgenannten Ausführungen dahingehend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Betreuungssituation sei gesamthaft in Frage zu stellen. Es würden sich erhebliche Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden. Weiter führt die Vorinstanz aus, auffallend sei insbesondere die Intensivierung der Sachverhaltsdarstellung im Laufe des Verfahrens.

11.1 Das BFM beschränkt sich in seiner Verfügung darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zum Beleg seiner Zweifel stützt es sich im Wesentlichen auf den Entscheid der POM vom 16. Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2008 Ziff. 6). Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass sich das kantonale Verwaltungsgericht mit den betreffenden Erwägungen der POM in einem qualifizierten Verfahren auseinandergesetzt hat (Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2008 E. 4.2). Dem Gericht standen dabei weitergehende Akten zur Verfügung als der POM (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2007 inkl. Beilagen 1 bis 3, Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. August 2007 inkl. Beilagen 1 bis 12). Zudem konnte es sich anlässlich der am 31. August 2007 durchgeführten Instruktionsverhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner zwei Söhne X._______ und Y._______ verschaffen, die sich bereits hierzulande aufhalten. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz - in der Absicht anders entscheiden zu wollen - die Pflicht gehabt, weitergehende Abklärungen zu tätigen. Die oben unter E. 5 generell gemachten Ausführungen zur Beweiserhebung sind damit insofern zu relativieren, als die Behörden dann verpflichtet sind, weitere Untersuchungen anzustellen, wenn die Akten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Untersuchung hervorrufen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 631). Die Vorinstanz setzte sich jedoch über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hinweg, ohne weitere Abklärungen zu tätigen oder zumindest qualifizierte - über die von der POM hinausgehende - Vorbringen geltend zu machen, welche die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers belegen könnten.

11.2 In diesem Zusammenhang ist auch zu beanstanden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel betreffend der (neuen) Wohnsituation der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder in der Türkei von der Vorinstanz weitgehend unbeachtet blieben: So wirft sie dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2008 vor, er sei im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, die veränderte (Betreuungs-)Situation nachzuweisen. Nicht gelten lässt sie die vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichte Wohnsitzbescheinigung der Kindsmutter: Jene sei - gemäss Ausführungen der Vorinstanz - nicht auf ihre Echtheit geprüft und vermöchte überdies nichts daran ändern, dass die neue Betreuungsituation unglaubhaft dargestellt sei. Auch in der Vernehmlassung vom 12. September 2008 wird von der Vorinstanz zu diesem Thema ausgeführt, die eingereichten Beweismittel vermöchten an ihrer Einschätzung nichts zu ändern, obwohl die im Original sowie in deutscher Übersetzung vorliegenden Dokumente klar aufzeigen, dass die Mutter der Kinder seit 26. Oktober 2006 zusammen mit ihrem Vater in S._______ lebt (vgl. Personendatenblatt von F._______ vom 18. Juni 2008, Bestätigungsschreiben des Quartiervorstehers von I._______/S._______ vom 19. Juni 2008, Bestätigungsschreiben des Quartiervorsitzenden vom 18. Juni 2008).
Es gibt denn auch keinen Grund, an der Echtheit der zu den Akten gelegten Beweismitteln zu zweifeln. Sämtliche Dokumente - welche wo nötig in deutscher Übersetzung vorliegen - stehen im Einklang mit den jeweiligen Aussagen des Beschwerdeführers. Die von der Vorinstanz geltend gemachten vermeintlichen Widersprüche werden zudem plausibel erörtert (vgl. Replik vom 24. Oktober 2008 lit. b, lit. c). Ganz allgemein übergeht die Vorinstanz die von diesen (öffentlichen) Urkunden ausgehende Beweiskraft. Wollte sie Zweifel daran hegen (vgl. Ziff. 4.2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 2008), wäre es an ihr gelegen, den Nachweis der Unrichtigkeit deren Inhalts zu erbringen (vgl. zum Ganzen: Krauskopf/Emmenegger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 97 - 101).

11.3 Hinzuweisen ist auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 31. August 2007 vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Die Aussagen des Beschwerdeführers - welcher anlässlich der Verhandlung zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt wurde - sowie seiner beiden Söhne X._______ und Y._______ als Auskunftspersonen, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auch stimmen die vom Beschwerdeführer und seinen Söhnen gemachten Aussagen miteinander überein. Dies gilt auch für die bereits in einem früheren Verfahrensstadium getätigten schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

11.4 Gemäss diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem kantonalen Verwaltungsgericht - als erwiesen an, dass eine Veränderung der Betreuungssituation ab Sommer/Herbst 2006 eingetreten ist, womit ein Nachzug der Kinder in die Schweiz grundsätzlich zu bejahen ist.

12.

12.1 Nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer, dass er das Gesuch um Familiennachzug für seine vier Kinder erst im Jahre 2006 stellte, nachdem er bereits acht Jahre in der Schweiz gelebt hat. Das kantonale Verwaltungsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe seine Kinder erst ab dem Zeitpunkt in die Schweiz nachziehen wollen, nachdem sich der Wegzug seiner Ex-Ehefrau abzuzeichnen begann (Urteil vom 5. Mai 2008 E. 6.4). Es ist auch nicht daran zu zweifeln, dass es dem Beschwerdeführer beim Antrag auf Nachzug primär um die Zusammenführung seiner Familie geht. Schliesslich stellt das kantonale Verwaltungsgericht nachvollziehbar dar, es spielten zwar jeweils auch wirtschaftliche Gründe wie Ausbildung und Beruf der Kinder beim Nachzug eine Rolle (Urteil vom 5. Mai 2008 a.a.O.). Dass solche Faktoren in casu ebenfalls mitspielen, ist jedoch aufgrund des niedrigeren Lebensstandards im Herkunftsland des Beschwerdeführers verständlich. Vorliegend erscheinen solche Überlegungen in Anbetracht des veränderten Betreuungsverhältnisses aber klar als zweitrangig.

12.2 Hinsichtlich der Integration der Kinder ist zu bemerken, dass diese betreffend den zwei jüngeren Kindern I._______ (14-jährig) und B._______ (12-jährig) als unbedenklich erscheint. Bedenken diesbezüglich bestehen hingegen bei den beiden älteren Söhnen (19- und 21-jährig). Das kantonale Verwaltungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang die gelungene Integration der beiden Söhne Y._______ und X._______, welche auch erst mit 18 bzw. 28 Jahren in die Schweiz gekommen seien. Von beiden konnte sich das Gericht anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 31. August 2007 einen persönlichen Eindruck bilden (Urteil vom 5. Mai 2008 E. 6.4). Dass die beiden als Erfolgsbeispiel ihren jüngeren Brüdern bei anfänglichen Integrationsschwierigkeiten zur Seite stehen und sie unterstützen, gewichtet das kantonale Verwaltungsgericht zu Recht klar als positiv. Dieser Umstand lässt auch bei den beiden älteren Kindern auf eine erfolgreiche Integration hoffen.

12.3 Die Kinderbetreuung in der Schweiz wird vom kantonalen Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, wenn sie auch nicht - bezugnehmend auf die Feststellung der Thuner Fremdenpolizeibehörde - als ideal bezeichnet wird (Urteil vom 5. Mai 2008 E. 6.5). Die Vorinstanz hat es unterlassen, weitergehende Abklärungen hierzu vorzunehmen. Das Bundesverwaltungericht stützt sich auf die Einschätzung des kantonalen Verwaltungsgerichts ab und geht schliesslich zudem davon aus, dass beim Alter der vier Kinder keine besonders engmaschige Betreuung notwendig sein wird.

12.4 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer finanziell in der Lage wäre, sich und seinen vier nachgezogenen Kinder Unterhalt zu gewähren. Damit eine Abweisung unter diesem Aspekt hingegen gerechtfertigt wäre, müsste eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (BGE 125 II 633 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_448/2007 v. 20. Februar 2008 E. 3.1). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2008 verwiesen werden (E. 6.6). In Anbetracht des Umstands, dass auch die in der Schweiz lebenden Söhne X._______ und Y._______ den Beschwerdeführer mit je Fr. 1'500.-- unterstützen würden - womit sich die Ehefrauen der Söhne einverstanden erklären - verblieben diesem Fr. 6'000.-- (inkl. der zugesagten Unterstützung durch die Söhne) pro Monat. Der Beschwerdeführer wäre somit auf die finanzielle Unterstützung seiner Söhne angewiesen. Ob der finanzielle Unterhalt der vier Kinder - insbesondere im Hinblick auf eine Änderung der beruflichen oder privaten Situation der Brüder X._______ und Y._______ - längerfristig gewährleistet wäre, ist somit fraglich. Diese Bedenken können jedoch noch nicht die Annahme einer konkreten Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit rechtfertigen. Dies umso mehr, als anzunehmen ist, dass die beiden Söhne A._______ und M._______ nach einer gewissen Zeit in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit finden und zusätzlich zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können. Zu Recht verweist das kantonale Verwaltungsgericht zudem auch auf Art. 63 Abs. 1 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG, welcher der zuständigen Behörde erlauben würde, dem Beschwerdeführer oder seinen Kindern die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, falls diese dauerhaft und erheblich von der Sozialhilfe abhängig sein sollten.

13.
Gemäss diesen Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in casu ein Anspruch auf Familiennachzug besteht. Mit der Bejahung diese Anspruchs nach Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG erübrigt sich ferner die Prüfung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV berufen könnte.

14.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und den in Aussicht gestellten Niederlassungsbewilligungen (Familiennachzug) für die vier Kinder A._______, M._______, I._______ und B._______ durch den Kanton Bern ist die Zustimmung zu erteilen.

15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Ferner ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Niederlassungsbewilligungen (Familiennachzug) für die vier Kinder des Beschwerdeführers durch den Kanton Bern die Zustimmung zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS
[...] zurück)
das Migrationsamt der Stadt Thun in Kopie

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4626/2008
Date : 23. Februar 2010
Published : 10. März 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs


Legislation register
ANAG: 4  15  17  18
AuG: 63  126
BGG: 42  82  83
BV: 13  29
EMRK: 8
VGG: 31  32  37
VGKE: 7
VZAE: 91
VwVG: 5  12  29  30  48  49  62  63  64
BGE-register
116-V-182 • 118-IB-153 • 120-IB-257 • 124-V-90 • 125-II-633 • 126-II-329 • 127-II-49 • 129-II-11 • 129-II-215 • 129-II-249 • 130-II-137 • 130-II-281 • 132-V-387 • 133-I-201 • 133-II-6 • 135-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 2C_240/2009 • 2C_448/2007
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