Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-437/2022
Urteil vom 23. Januar 2023
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
A._______,
vertreten durch MLaw Pascale Hollinger-Bieri,
Parteien
Berner Anwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
Sachverhalt:
A.
Am 29. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan die Ausstellung eines humanitären Visums.
B.
Mit Formularverfügung vom 4. Oktober 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des Visums.
C.
Am 20. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung eines humanitären Visums und damit die Ermöglichung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
E.
Am 10. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 25. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest.
H.
In seinen Eingaben vom 17. Oktober 2022, vom 9. November 2022, vom 28. November 2022, vom 5. Januar 2023 und vom 11. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen.
I.
Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Gefährdung in Afghanistan kaum beurteilt habe.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
3.2 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer drohe keine Ausschaffung nach Afghanistan. Entsprechend war eine Prüfung seiner Gefährdung in Afghanistan nicht zwingend erforderlich. Ob die Annahme der Vorinstanz jedoch zutreffend ist, stellt eine materielle Frage dar, auf die unter E. 6 einzugehen sein wird.
3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Darunter die Fotos, aus welchen hervorgehe, dass er ranghoher Offizier der afghanischen Armee gewesen sei und mit internationalen Truppen zusammengearbeitet habe.
Die Vorinstanz bestreitet in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer Offizier der afghanischen Armee gewesen ist und mit internationalen Truppen zusammengearbeitet hat. Folglich ist nicht erkennbar, worin die mangelnde Würdigung der entsprechenden Fotos bestehen soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.
4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es sei nicht klar, an welchem Ort in Pakistan sich der Beschwerdeführer aufhalte. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern er in Pakistan, in einem Bezirk mit Millionen von Einwohnern, individuell von den Taliban gesucht und an Leib und Leben gefährdet sein sollte. Auch bestünden keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer verurteilten Taliban ihn bis nach Pakistan verfolgen würden, zumal die geltend gemachte Aussage zur Verhaftung von ehemaligen Taliban-Mitgliedern nicht substantiiert untermauert worden sei. Es gebe auch keine Hinweise, dass ehemalige Mitglieder der afghanischen Nationalarmee in Pakistan verhaftet worden oder verschwunden seien. Der Schweizerischen Auslandvertretung seien keine Fälle bekannt, in denen ehemalige afghanische Armeeangehörige nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Dies habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine individuelle und akute Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben in Pakistan. Ferner würde das Land Personen, welche beim UNHCR registriert seien, den Aufenthalt gestatten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werde.
5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er habe nach Pakistan ausreisen müssen, um dort das Gesuch für ein Visum aus humanitären Gründen stellen zu können. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er gezwungen werde, seinen Heimatstaat zu verlassen, um die Möglichkeit zu haben, ein Gesuch für ein humanitäres Visum zu stellen, und sich anschliessend die Visumsgeber mit der Begründung aus der Verantwortung ziehen würden, die betroffene Person befinde sich nun in einem Drittstaat.
Er sei während über 30 Jahren in der afghanischen Armee tätig gewesen, sei ranghoher Offizier mit dem Dienstgrad Major gewesen und habe mit internationalen Truppen - wie der NATO - eng zusammengearbeitet. Er habe unter anderem zusammen mit der NATO Soldaten im Kampf gegen den Terrorismus weitergebildet. Des Weiteren sei er (...) des (...), Direktor (...) und Mitglied der (...) in verschiedenen Provinzen gewesen.
Es sei bekannt, dass die pakistanische Regierung die Taliban unter der Hand stark unterstützt habe. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe keine Gefahr seitens der pakistanischen Polizei. Die Behauptung der Vorinstanz, die Schweizerische Auslandvertretung habe festgestellt, es bestünden keine Hinweise, wonach Mitglieder der afghanischen Armee in Pakistan verhaftet worden oder verschwunden seien, sei durch nichts belegt. Ferner sei Korruption dort allgegenwärtig. Er sei bereits von der pakistanischen Polizei aufgesucht worden. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Armee gelte er in den Augen der Taliban als Verräter. Zudem habe er dabei mitgewirkt, dass die für den Tod seines Bruders (der ebenfalls in der Armee gedient habe) verantwortlichen Taliban inhaftiert worden seien. Folglich bestehe ein hohes Risiko, dass Racheakte gegen ihn seitens der Taliban verübt würden. Als seine Familie noch in Afghanistan gewesen sei, sei sie von den Taliban aufgesucht worden und diese hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Dabei hätten sie seine Familienmitglieder bedroht und gefoltert. Die Folter sei mit Fotos dokumentiert. Obwohl die Taliban der Familie versichert hätten, sie würden ihn (den Beschwerdeführer) nur verhaften, sei klar, dass er eine Inhaftierung durch die Taliban nicht überleben würde. Durch verschiedene Medienquellen sei belegt, dass ehemalige Armeeangehörige von den Taliban bereits bedroht, gefoltert und gehängt worden seien. Er verdanke sein Leben ehemaligen Armeeangehörigen, die ihn vor den falschen Spielen der Taliban gewarnt und ihn auf seiner Flucht bei sich zu Hause aufgenommen hätten. Die Warnungen seien belegt. Die Vorinstanz lasse ferner ausser Acht, dass Pakistan kein Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sei. Selbst bei einer Registrierung beim UNHCR sei nicht davon auszugehen, dass Flüchtlingen in Pakistan effektiver und dauerhafter Schutz gewährt würde. Rückschiebungen nach Afghanistan könnten nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon verkenne die Vorinstanz, dass Hilfe vom UNHCR in Peshawar angerufen werden könne, nicht jedoch in B._______, wo er sich zurzeit befinde. Er habe versucht, Hilfe von der C._______ zu erhalten, jedoch ohne Erfolg. Es stehe ihm auch nicht frei, überall nach Unterstützung zu fragen, da er sonst erkannt werden könnte.
Schliesslich habe die Vorinstanz seine Verbindung zur Schweiz - seine Tochter (geb. [...]) lebe hier - kaum gewürdigt. Er habe vor ihrer Ausreise eine enge Beziehung zu ihr gepflegt und sie sei in der Schweiz gut integriert.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich an verschiedenen Orten in Pakistan bewegen können. Entsprechend könne ihm auch die Inanspruchnahme der Hilfe des UNHCR zugemutet werden. Die ins Recht gelegten Medienberichte würden sich nicht auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers beziehen. Auch wenn es gemäss einem Bericht von Human Rights Watch [HRW] zur Tötung von rund 100 Angehörigen verschiedener Sicherheitskräfte (gemeint: durch die Taliban in Afghanistan) gekommen sein solle, würden keine Hinweise für eine flächendeckende Verfolgung ehemaliger Armeeangehöriger bestehen. Dem Beschwerdeführer sei vor seiner Flucht aus Afghanistan nichts zugestossen. Die Behauptung, er sei drei Mal zu Hause von Taliban aufgesucht worden, sei nicht verifizierbar. Es falle auf, dass die angebliche Folterung seiner Familienangehörigen erst in der Einsprache geltend gemacht und in der Beschwerdeschrift wiederholt werde. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan oder Pakistan sei nicht belegt.
5.4 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, eine Registrierung beim UNHCR stelle keine Alternative zu einem humanitären Visum dar. Gemäss einem Bericht des SEM vom 30. März 2022 würden Afghanen in Pakistan, welche über keine gültigen Reisedokumente verfügen und weder Inhaber einer Proof of Registration Card (PoR) noch einer Afghan Citizen Card (AC) seien, von pakistanischen Behörden als illegale Einwanderer betrachtet. Afghanische Flüchtlinge, welche über keine gültigen Reisedokumente verfügen würden, lediglich beim UNHCR registriert seien und über keinen der genannten Aufenthaltstitel verfügen würden, könnten verhaftet und nach Afghanistan rückgeführt werden, da sie gegen das pakistanische Ausländerrecht verstossen hätten. Personen, welche illegal nach Pakistan eingereist seien, würden festgenommen und ausgeschafft werden. Er (der Beschwerdeführer) verfüge über kein Visum. Überdies sei es ihm nicht zuzumuten, sich aus seinem Versteck zu begeben und beim UNHCR vorzusprechen. Eine Registrierung beim UNHCR würde ihn ohnehin nicht vor einer Rückführung nach Afghanistan schützen. Wenn er nicht zu einem Ortswechsel gezwungen sei, verlasse er seine Unterkunft nicht. Er halte sich seit mehreren Monaten auf wenigen Quadratmetern auf. Die Frauen der Familie würden die Unterkunft verlassen, um einzukaufen. Es sei nicht absehbar, wie lange er mit seiner Familie eine Unterkunft werde zur Verfügung gestellt bekommen. Sein Aufenthalt in Pakistan sei nicht gesichert. Seine Wohnung in Afghanistan sei mittlerweile fünf Mal von den Taliban durchsucht worden. Dabei hätten diese seine Militärkleider, Waffen und Fotos mitgenommen. Die Durchsuchungen seien mittels eines Videos, welches er vom Hauswart der Wohnung im (...) 2022 erhalten habe, belegt. Andere Wohnungen im Haus seien nicht durchsucht worden. Aus dem Bericht von HRW gehe hervor, dass die Taliban die sich ergebenden Sicherheitskräfte angewiesen hätten, sich registrieren zu lassen. Daraufhin hätten diese ein Schreiben erhalten, welches ihre Sicherheit garantieren solle. Dieses Vorgehen habe jedoch dazu gedient, Menschen zu inhaftieren und kurz danach hinzurichten. Bei ihm (dem Beschwerdeführer) seien die Taliban ähnlich vorgegangen.
In seiner Eingabe vom 17. Oktober 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, das pakistanische Innenministerium habe im Juni 2022 entschieden, dass Personen, welche sich über die Gültigkeitsdauer ihres Visums hinaus in Pakistan aufhalten, Strafen umgehen können, indem sie eine Ausreisegenehmigung ausstellen lassen und das Land bis am 31. Dezember 2022 verlassen. Nach dem 31. Dezember 2022 würden gegen diejenigen, die bis zu diesem Datum nicht ausgereist seien, Massnahmen ergriffen und sie würden auf eine schwarze Liste für die Einreise nach Pakistan gesetzt.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, die pakistanischen Behörden hätten in seinem Wohngebiet nach afghanischen Flüchtlingen gesucht. Der Eigentümer des Wohnblocks, in welchem er (der Beschwerdeführer) sich aufgehalten habe, habe ausgesagt, es würden sich keine afghanischen Flüchtlinge in seinem Wohnblock aufhalten. Nach diesem Vorfall habe er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie die Unterkunft verlassen müssen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während rund 30 Jahren in der afghanischen Armee gedient hat, insbesondere im Rang eines Majors und mit US-Truppen und der NATO zusammengearbeitet hat. Seine Tätigkeit ist durch Dienstausweise, Zertifikate und Fotos belegt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien ihm mehrere Tausend Soldaten unterstellt gewesen. Des Weiteren habe er zur Verhaftung jener Taliban beigetragen, welche für den Tod seines Bruders verantwortlich gewesen seien. Letztere Angaben sind nicht belegt, sind jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht entscheidrelevant.
6.2 Aufgrund seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee und der Zusammenarbeit mit internationalen Truppen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen wird. Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.12.2022 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]. Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 21). Entgegen ihren Ausführungen in der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Übrigen bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan in ihren Akten selbst fest, dass er ein Risikoprofil aufweist (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 159). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber seinen damals noch in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen, die von den Taliban durchgeführten Hausdurchsuchungen und deren vermeintliche Hilfsangebote fügen sich in das im Bericht der Vorinstanz (SEM Risikoprofile, S. 47 f.) und in anderen öffentlichen Quellen (vgl. bspw. HRW, Afghanistan: Taliban lassen Ex-Beamte hinrichten oder verschwinden, 30.11.2021, < https://www.hrw.org/de/news/ 2021/11/30/afghanistan-taliban-lassen-ex-beamte-hinrichten-oder-verschwinden >, abgerufen am 21.12.2022; European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country Focus, Januar 2022, S. 45 ff., < https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/ 2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf >, abgerufen am 21.12.2022) beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein. Die Fotos und Videos, welche einerseits die Verletzungen seiner Familienmitglieder aufgrund von Behelligungen seitens der Taliban und andererseits den Zustand der Wohnung nach mehreren Durchsuchungen durch die Taliban zeigen sollen, stützen seine Vorbringen. Zudem dürfte es für die Taliban ein Leichtes sein, den Beschwerdeführer als ehemaligen Armeeangehörigen zu identifizieren, da diese in einer biometrischen Datenbank registriert sind (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 48 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehört, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für
welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; E-562/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.).
6.3 Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mehr als andere Personen in der gleichen Lage, insbesondere mehr als andere ehemalige Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte, einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
7.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer eine Ausschaffung aus Pakistan nach Afghanistan droht.
7.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Frage von Ausschaffungen afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan lediglich fest, es seien keine Fälle bekannt, in denen ehemalige afghanische Armeeangehörige nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Zu Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger im Allgemeinen äussert sie sich nicht. In der Vernehmlassung geht sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht ein.
7.2 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Für eine Rückführung scheint zu sprechen, dass der Grenzübertritt der betreffenden Person nach Pakistan illegal war und sich auch der allenfalls nachfolgende dortige Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als rechtmässig erwies (vgl. ausführlich hierzu Urteil des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2-6.4).
7.2.1 Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine PoR noch eine AC verfügen und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind, von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in ihrem öffentlich zugänglichen Bericht «Focus Pakistan / Iran / Türkei - Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten» vom 30. März 2022 ( www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.12.2022 [nachfolgend: SEM, Focusbericht]) selbst fest. Dies wird von verschiedenen weiteren Quellen mit den nachfolgenden Präzisierungen bestätigt: So gibt das UNHCR in einem Factsheet von Januar 2022 zum Registrierungsprozess an, Pakistan verfüge über kein Asylsystem und habe die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet. Das UNHCR selbst führe die Registrierung von Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis durch. Pakistan respektiere grundsätzlich die Entscheidungen des UNHCR, einer Person den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen (vgl. UNHCR, Pakistan Country Factsheet, January 2022, S. 3, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90451 , abgerufen am 22.12.2022). Einer weiteren Quelle lässt sich zum obengenannten Registrierungsprozess des UNHCR konkretisierend entnehmen, dass nur in sehr wenigen Fällen eine tatsächliche Bestimmung des Flüchtlingsstatus durchgeführt werde. Gemäss in dieser Quelle wiedergegebenen Angaben eines Experten des UNHCR könnten Personen, denen es unmöglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren, vom UNHCR als Asylsuchende registriert und es könne ihnen ein entsprechender Ausweis ausgestellt werden. (vgl. Katja Mielke, et al, Figurations of Displacement in and beyond Pakistan, 08.2021, S. 9, https://trafig.eu/output/working-papers/figurations-of-displacement-in-and-beyond-pakistan/D054-TWP-Figurations-of%20Displacement-Pakistan-Mielke-etal-2021-v02p-2021-11-05.pdf , abgerufen am 22.12.2022 [nachfolgend: Mielke, Displacement]). Die European Agency for Asylum (EUAA) hält in einem Bericht von Mai 2022 fest, dass eine Registrierung als asylsuchende Person beim UNHCR temporären Schutz vor Rückführungen biete, auch wenn dies von Sicherheitskräften nicht immer verstanden oder respektiert werde (vgl. Pakistan - Situation of Afghan refugees, Country of Origin Information Report, 05.2022, S. 58, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-05/2022_05_EUAA_COI_Report_Pakistan_Situation_of_Afghan_refugees.pdf , abgerufen am 22.12.2022). Gemäss dem niederländischen Aussenministerium hätten sich in den ersten drei Monaten nach dem Fall von Kabul 50 000 Afghanen beim UNHCR registriert, das UNHCR habe aber nur 1500 Bescheinigungen ausgestellt. Es gebe für das UNHCR in Pakistan derzeit kaum Möglichkeiten,
afghanischen Neuankömmlingen, die die Voraussetzungen als Flüchtlinge erfüllen, Schutz zu bieten (Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Afghanistan, 03.2022, https://open.overheid.nl/repository/ronl-affc26defdfe4f42b3b4f33e3990a4988022501b/1/pdf/afghanistan-aab-2022.pdf >, abgerufen am 22.12.2022). Nur in sehr wenigen Fällen werde der Prozess der Feststellung des Flüchtlingsstatus durchgeführt und nur die wenigsten Afghanen würden einen Asylbewerber-Status erhalten (Mielke, Displacement, S. 9; vgl. ausführlich zum Ganzen: Urteil
F-985/2022 E. 6.2-6.4).
7.2.2 Zusammenfassend ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden die Entscheide des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Staatsangehörigen oder deren Einstufung als Asylsuchende in der Regel respektieren. Jedoch erhalten nur die wenigsten Afghanen, welche sich beim UNHCR registriert haben, tatsächlich auch den Status eines Asylbewerbers oder eines Flüchtlings, da die Ressourcen des UNHCR derzeit nicht ausreichen, alle Voranmeldungen («pre-screenings») zu behandeln. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet.
7.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer illegal nach Pakistan eingereist ist. Er verfügt über kein Visum für Pakistan und hält sich dort illegal auf. Er besitzt weder eine PoR noch eine AC. Auch ist er nicht beim UNHCR registriert. Ob ihm eine Registrierung beim UNHCR zumutbar wäre, kann vorliegend offen bleiben. Wie die Vorinstanz in ihrem Bericht selbst ausführt und wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 7.2), bietet eine Registrierung beim UNHCR allein keinen Schutz für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - weder über eine PoR noch eine AC verfügen. Zudem führt eine Registrierung beim UNHCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status, der einen gewissen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Zwang als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr zu betrachten. Die Vorinstanz hat - wie bereits unter E. 7.2 dargelegt - sich mit der Frage von Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger von Pakistan nach Afghanistan nicht auseinandergesetzt und somit nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Damit hat sie den Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage neu beurteile und über den Visumsantrag zeitnah befinde. Beim Entscheid ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Tochter des Beschwerdeführers (Jahrgang [...]) seit 2015 in der Schweiz lebt (vgl. E. 4.2 am Ende).
9.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
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