Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-169/2018
Urteil vom 23. Januar 2019
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Direktion/Ressort Personal,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
A-169/2018
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), arbeitet seit dem (...) 2001 beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) in der Reinigung, seit (...) 2002 in der Funktion als Objektchefin mit Arbeitsort (...). B.
Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten mit ihren Vorgesetzten wurde A._______ mit Schreiben vom (...) 2015 auf den (...) 2015 vom Reinigungszenter (...) vorübergehend ins Reinigungszenter (...) versetzt, um die Situation für alle Beteiligten zu beruhigen. Die Prüfung einer möglichen Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz wurde auf Anfang 2016 in Aussicht gestellt. C.
Nach dieser Anordnung erkrankte A._______. Vom (...) 2015 bis (...) 2016 war sie zu 100% arbeitsunfähig.
D.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 informierte das BBL A._______, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz im Reinigungszenter (...) ausser Diskussion stehe. Weiter wurde sie ersucht, bis am 25. Januar 2016 mitzuteilen, ob für sie eine Weiterbeschäftigung innerhalb des Reinigungszenters (...) in Frage komme oder sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Vereinbarung trennen wolle.
E.
A._______ erklärte mit Schreiben vom 22. Januar 2016, dass sie weiterhin als Objektchefin tätig sein wolle. Eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen komme für sie nicht in Frage. F.
(...) 2016 nahm A._______ ihre Tätigkeit als Objektchefin im Reinigungszenter (...) zunächst zu 50% und ab (...) 2016 zu 100% wieder auf. G.
Das BBL machte mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A._______ darauf aufmerksam, dass es bei der Umsetzung von Weisungen und Anordnungen wiederholt zu Diskussionen mit den Vorgesetzten gekommen sei. Im Speziellen gehe es um die korrekte Meldepflicht bei Abwesenheiten, das
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Nichteinhalten der vereinbarten Arbeitszeiten sowie das Tragen der Arbeitskleidung. Aus diesem Grund wurde sie "letztmalig" zur Einhaltung der erwähnten Arbeitsanweisungen angehalten mit dem Hinweis, dass sollten die festgestellten Pflichtverletzungen weiter anhalten dies eine schriftliche Ermahnung zur Folge haben werde.
H.
In der Folge erkrankte A._______ erneut. Vom (...) 2017 bis (...) 2017 war sie zu 100% arbeitsunfähig.
I.
Weil A._______ gegen insgesamt neun Personen aus ihrem Arbeitsumfeld (überwiegend frühere bzw. aktuelle direkte Vorgesetzte oder diesen übergeordnete Personen) Mobbingvorwürfe erhob und zudem ihren aktuellen direkten Vorgesetzten auch der sexuellen Belästigung bezichtigte, beauftragte das BBL am 21. März 2017 die externe Firma X mit der Untersuchung dieser Vorwürfe. J.
Im externen Untersuchungsbericht vom 21. Juni 2017 kam die Firma X zum Schluss, dass im Fall von A._______ weder Mobbing noch sexuelle Belästigung als erstellt betrachtet werden könnten, weshalb die angeschuldigten Personen von den gegen sie gerichteten Vorwürfen zu entlasten seien. Weiter wurde festgehalten, dass A._______ nicht in der Lage zu sein scheine einzusehen, dass ihre Sichtweise dem Weisungsrecht des Vorgesetzten entgegenstehe und generell im Arbeitsumfeld zu selbstbezogen sei. Nach dem bisherigen Verlauf werde sie sich von ihrer Opferperspektive kaum lösen können. Der Verlauf in den letzten Jahren zeige auf, dass eine Zusammenarbeit und Einordnung, wie sie der Arbeitgeber erwarte und erwarten dürfe, nicht realisierbar erscheine. Auf beiden Seiten fehle das Vertrauen völlig. Zudem fehle auf Seiten von A._______ die Bereitschaft zur Einordnung, welche ebenfalls eine zentrale Vertragspflicht darstelle. Unter diesen Umständen und da die Vorstellungen der Parteien grundsätzlich auseinanderdriften würden, bleibe als Konsequenz wohl nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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K.
K.a A._______ wurde vom BBL mit Verfügung vom (...) 2017 ab sofort bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von sämtlichen Aufgaben freigestellt, ohne die Lohnzahlung auszusetzen. K.b Gegen diese Verfügung erhob A._______ am (...) 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie die Aufhebung der Verfügung beantragte.
K.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-6213/2017 vom 14. März 2018 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein.
L.
Ebenfalls am (...) 2017 stellte das BBL A._______ im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf einer Verfügung betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses per (...) 2018 zur Stellungnahme zu. Die im Verfügungsentwurf aufgeführten Kündigungsgründe entsprachen dabei den in der letztlich ergangenen Kündigungsverfügung Genannten (vgl. dazu Bst. N).
M.
A._______ nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 zum Verfügungsentwurf Stellung. Sie stellte das Vorliegen der vom BBL geltend gemachten Kündigungsgründe in Abrede und brachte unter anderem vor, dass die Sachverhaltsdarstellungen nicht korrekt seien. Insbesondere habe sie nicht gegen Weisungen oder Regelungen verstossen. Im Weiteren stelle der Untersuchungsbericht ein reines Parteigutachten dar, der offensichtlich nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen könne. Schliesslich würden ihr gegenüber abgesehen vom Schreiben vom 7. Februar 2017 keine Abmahnungen vorliegen.
N.
Mit Verfügung vom (...) 2017 löste das BBL das Arbeitsverhältnis mit A._______ per (...) 2018 auf. Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass A._______ wiederholt Pflichtverletzungen begangen habe, indem sie sich namentlich bezüglich Einhaltung vereinbarter Arbeitszeiten, korrekter Erfüllung der Meldepflichten bei Abwesenheiten sowie des Tragens der Arbeitsbekleidung nicht an ihr bekannte Regelungen bzw. Anweisungen ihrer Vorgesetzten gehalten habe. Obwohl dieses Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers wiederholt abgemahnt worden sei, habe sie Seite 4
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keine Bereitschaft erkennen lassen, künftig den Anordnungen entsprechen zu wollen. Schliesslich sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Vorgesetzten aufgrund ihres kontinuierlich an den Tag gelegten, nicht weiter tragbaren Verhaltens inzwischen vollends zerstört. In höchstem Mass belastet habe die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis dadurch, dass sie gegenüber einer ganzen Reihe von Vorgesetzten unbegründete Mobbingvorwürfe erhoben und ihren aktuellen Vorgesetzten zu Unrecht auch der sexuellen Belästigung bezichtigt habe. Die Haltlosigkeit ihrer Vorwürfe habe die umfassende externe Abklärung durch eine unabhängige Unternehmung klar und auf der ganzen Linie ergeben. O.
Gegen diese Verfügung vom (...) 2017 des BBL (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom (...) 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Verfügung vom (...) 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom (...) 2017 aufzuheben. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2017 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehe. Mit diesem Vorgehen verletze sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Den Eventualantrag begründet sie vor allem damit, dass sie ihres Wissens nie eine schriftliche Abmahnung erhalten habe und keine Gründe vorliegen würden, welche eine Kündigung rechtfertigen würden.
P.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit separatem Schreiben vom (...) 2018 ausserdem, es sei ihr für das hängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieses Gesuch bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Beat Marfurt als amtlicher Anwalt eingesetzt.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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R.
Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 23. März 2018 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest. S.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest. T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt (vgl. Art. 31
VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG, eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Vorbringen nicht durchgedrungen. Sie ist durch die Kündigungsverfügung auch materiell beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. Seite 6
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung der Leistungen von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es weicht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle deren Ermessens. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1246/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.1). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
und Art. 13
VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MO-
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SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Kündigung trägt die kündigende Behörde daher namentlich die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die allenfalls behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Urteile des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.2; A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorinstanzlichen Verfahren und damit einen verfahrensrechtlichen Mangel geltend. Sie bringt insbesondere vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehe und die Verfügung lediglich mit dem Hinweis ergänze, dass ihre mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 erhobenen Einwände an den bisher dargelegten Fakten nichts ändern würden und die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu entkräften vermögen. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie bereits in ihrem Entwurf der Kündigungsverfügung auf die früheren Eingaben der Beschwerdeführerin eingegangen sei und vor dem Erlass der Verfügung auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 gewürdigt habe, soweit diese einen relevanten Zusammenhang mit der beabsichtigten Entlassung aufgewiesen hätten. Weil in der Stellungnahme jedoch vorwiegend bloss frühere Ausführungen wiederholt und keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht worden seien, habe sie keine Veranlassung gehabt, darauf in der Verfügung einlässlicher einzugehen. 3.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (Prüfungspflicht) und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.2). Damit hängt die Verpflichtung der Behörde zusammen, ihren Entscheid zu begründen, da sich meistens nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist (Art. 35 Abs. 1
VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.3). Die Begründung muss so Seite 8
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abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.4 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
BPG begangen habe, indem sie sich namentlich bezüglich Einhaltung vereinbarter Arbeitszeiten, korrekter Erfüllung der Meldepflichten bei Abwesenheiten sowie des Tragens der Arbeitsbekleidung nicht an ihr bekannte Regelungen bzw. Anweisungen ihrer Vorgesetzten gehalten habe. Obwohl dieses Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers wiederholt abgemahnt worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft erkennen lassen, künftig den Anordnungen entsprechen zu wollen. Weiter legt sie dar, dass verschiedene Vorkommnisse namentlich die uneinsichtige Art und Weise, mit welcher die Beschwerdeführerin auf Kritik und Anordnungen von Vorgesetzten zu reagieren pflege sowie die haltlosen Mobbingvorwürfe und der Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber ihrem aktuellen Vorgesetzten das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Vorgesetzten inzwischen vollends zerstört hätten und diese Verhaltensmängel auch eine Kündigung nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG rechtfertigen würden. Schliesslich sei inzwischen auch eine Kündigung nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG gerechtfertigt, weil die Phasen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit insgesamt mehr als zwei Jahre betragen würden. 3.5 Mit diesen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ihre entscheidwesentlichen Überlegungen nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung lässt die Tragweite des Entscheids klar erkennen. Der Hinweis in der Verfügung, dass die mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin an den bisher dargelegten Fakten nichts ändern würden und sie die angeführten Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu entkräften vermögen, zeigt zudem, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht im Detail auf die einzelnen Standpunkte der Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Letztlich war die Beschwerdeführerin wie die Seite 9
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Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigen im Stande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als unbegründet. 4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass sie ihres Wissens abgesehen vom Schreiben vom 7. Februar 2017 (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) vor Erlass der angefochtenen Kündigungsverfügung nie eine schriftliche Abmahnung erhalten habe.
4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3
BPG kann der Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen. Was darunter zu verstehen ist, umschreibt die Bestimmung nicht. Sie zählt jedoch in den Buchstaben a bis f in nicht abschliessender Weise mehrere derartige Gründe auf. Dazu zählen namentlich die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (Bst. a) und Mängel in der Leistung oder im Verhalten (Bst. b), worauf sich die Vorinstanz in ihrer Kündigungsverfügung unter anderem stützt (vgl. E. 3.4). 4.2 Die Abgrenzung dieser beiden Kündigungsgründe bereitet Schwierigkeiten. Versäumt es die angestellte Person, ihre volle Arbeitskraft zur Erreichung des Arbeitserfolges einzusetzen, oder führt sie die Arbeit so schlecht aus, dass diese das Entstehen eines fehlerfreien Arbeitsergebnisses verhindert, ist ihre Leistung nicht nur mangelhaft, sondern verletzt auch die Arbeitspflicht. Ebenso erweist sich ein mangelhaftes Verhalten oft als Pflichtverletzung. Negativ formuliert ist die Leistung dann mangelhaft im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG, wenn sie zur Erreichung des Arbeitserfolges nicht genügt, die angestellte Person aber keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und sich im Übrigen auch nicht als untauglich oder ungeeignet im Sinne des weiteren Kündigungsgrundes von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG erweist. Als mangelhaftes Verhalten, das keine Pflichtverletzung darstellt, kommen etwa ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen, mangelnde Verantwortungsbereitschaft oder fehlende Teamfähigkeit in Frage (vgl. zum Ganzen HARRY NÖTZLI in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 12 N. 24 ff.). 4.3 Die erwähnte Abgrenzungsproblematik ist insofern nicht überzubewerten, als eine Kündigung sowohl nach Bst. a als auch Bst. b von Art. 10 Abs. 3
BPG grundsätzlich eine vorgängige Mahnung voraussetzt. Zwar
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wird diese im revidierten Art. 10 Abs. 3
BPG im Unterschied zu Art. 12 Abs. 6 Bst. b in der Fassung vom 24. März 2000 (AS 2001 899), der bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten eine schriftliche Mahnung verlangte nicht mehr erwähnt. Sie ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch weiterhin erforderlich, wenn sie Sinn macht bzw. grundsätzlich geeignet ist, eine Änderung des Verhaltens der angestellten Person herbeizuführen (vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des BPG, BBl 2011 6715). Gemäss der Rechtsprechung kann entsprechend unter dem revidierten Kündigungsrecht auf eine Mahnung nur dann verzichtet werden, wenn diese von vornherein aussichtslos erscheint oder das Vertrauensverhältnis bereits unwiederbringlich zerstört ist (vgl. BGE 143 II 443 E. 7.5 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.3). Die Schwelle für einen Verzicht ist dabei hoch anzusetzen. Zudem ist Zurückhaltung angezeigt, würden andernfalls doch die nachfolgend darzulegenden Funktionen der Mahnung unterlaufen (vgl. Urteile des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.3; A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.3). 4.4 Die Mahnung soll der angestellten Person zum einen die begangenen Verfehlungen vorhalten und sie zu künftigem vertragsgemässem Verhalten anhalten (Rügefunktion). Zum anderen soll sie sie darauf hinweisen, dass bei weiterem oder erneutem vertragswidrigem Verhalten Sanktionen drohen, namentlich die Kündigung ausgesprochen werden kann (Warnfunktion; vgl. Urteil des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.5). Die angestellte Person muss klar erkennen können, welche Verhaltensweisen der Arbeitgeber nicht mehr zu tolerieren bereit ist und wie sie sich inskünftig zu verhalten hat. In der Mahnung muss deshalb zumindest konkludent eine Androhung der ordentlichen Kündigung für den Fall der Nichtbeachtung der Mahnung zum Ausdruck kommen (vgl. Urteile des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.4; A-2708/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6.7). Die Mahnung dient damit der Wahrung des bei einer Kündigung im Übrigen auch sonst zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist folglich ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (vgl. Urteil des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3 und 7.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.4.3; auch BBl 2011 6715).
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5.
Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausreichend gemahnt hat bzw. auf eine Mahnung verzichten konnte, bevor zu beurteilen ist, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
BPG oder als mangelhaft im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG anzusehen ist. 5.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Kündigungsverfügung nicht rechtsgenüglich mahnte. Sie macht indes geltend, dass sie die Beschwerdeführerin wiederholt, aber ohne Wirkung, auf ihr mangelhaftes und nicht weiter tolerierbares Verhalten hingewiesen und von einer förmlichen Ermahnung vor dem Erlass der Verfügung unter den dargelegten Umständen und nach der Gerichtspraxis abgesehen habe, weil aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu erwarten gewesen sei, dass eine solche ohnehin aussichtslos gewesen wäre.
5.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz für den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a
BPG auf eine vorgängige Mahnung verzichten durfte. 5.2.1 Wie erwähnt begründet die Vorinstanz die Kündigung mit Verweis auf ihr Schreiben vom 7. Februar 2017 unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
BPG begangen habe, indem sie sich nicht an ihr bekannte Regelungen bzw. Anweisungen ihrer Vorgesetzten gehalten und diesen auch nach entsprechender Beanstandung weiterhin nicht nachgelebt habe. Durch ihre wissentlich und willentlich ungenügende Einordnung in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin habe sie eine zentrale arbeitsrechtliche Grundverpflichtung verletzt.
5.2.2 Im erwähnten Schreiben vom 7. Februar 2017 (vgl. Vorakten, act. 73) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass es bei der Umsetzung von Weisungen und Anordnungen wiederholt zu Diskussionen komme. Im Speziellen gehe es um die korrekte Meldepflicht bei Abwesenheiten gemäss Weisung 241, das Nichteinhalten der vereinbarten Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 6.00 10.00 Uhr und 14.55 19.15 Uhr [Weisung 241 Gleitzeitfenster 30 Min. / Arbeitsbeginn morgens nicht vor 6 Uhr]) sowie das Tragen der Arbeitskleidung während der ganzen Arbeits-
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zeit (Stellenbeschreibung). Sie weise sie ,,letztmalig" darauf hin, die Arbeitsanweisungen von Vorgesetzten einzuhalten. Sollten die festgestellten Pflichtverletzungen weiter anhalten, werde dies eine schriftliche Ermahnung zur Folge haben. 5.2.3 Im Zusammenhang mit diesen geltend gemachten Pflichtverletzungen ist nicht ersichtlich, dass einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Mahnung unter den gegebenen Umständen von vornherein die Eignung, das künftige Verhalten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, abzusprechen gewesen wäre. So ist gerade zur Durchsetzung von konkreten Weisungen und Anordnungen eine rechtsgenügliche Mahnung sinnvoll, da ihnen ein ermahnter Arbeitnehmender angesichts der drohenden Kündigung regelmässig Folge leisten dürfte (vgl. Urteil des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 11.2 m.H.). Entsprechend weist die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2017 auch explizit darauf hin, dass bei anhaltender Pflichtverletzung eine schriftliche Ermahnung ergehen werde. In der Sache liegt zudem die spezielle Situation vor, dass ein erneuter, die Kündigung auslösender Verstoss gegen die schriftlich festgehaltenen Arbeitsanweisungen nicht möglich war, weil die Beschwerdeführerin seit der Zustellung dieses Schreibens bis zu ihrer Freistellung arbeitsunfähig war. Aus den dargelegten Gründen konnte die Vorinstanz für den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a
BPG auf eine rechtsgenügliche Mahnung nicht verzichten, was von ihr denn auch so kommuniziert worden war.
Überdies wäre es wohl auch mit dem allgemeingültigen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
BV) unvereinbar, wenn die Vorinstanz explizit darauf hinweist, dass sollten die erwähnten festgestellten Pflichtverletzungen weiter anhalten dies eine schriftliche Ermahnung zur Folge haben werde, um sich später auf den Standpunkt zu stellen, dass auf eine vorgängige Mahnung verzichtet werden könne, ohne dass vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit weitere Pflichtverletzungen begangen.
5.3 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz für den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG auf eine vorgängige Mahnung verzichten durfte. 5.3.1 Die Vorinstanz begründet den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG wie erwähnt damit, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin
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in Bezug auf die Beachtung klarer Anweisungen zunehmend eine erhebliche Belastung für ihre Vorgesetzten und auch für das weitere berufliche Umfeld darstelle. Die völlig uneinsichtige Art und Weise, mit welcher die Beschwerdeführerin auf Kritik und Anordnungen von Vorgesetzten zu reagieren pflege, habe die Zusammenarbeit ebenfalls massiv erschwert. In höchstem Mass belastet habe die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis zudem dadurch, dass sie gegenüber einer ganzen Reihe von Vorgesetzten unbegründete Mobbingvorwürfe erhoben und ihren aktuellen direkten Vorgesetzten zu Unrecht auch der sexuellen Belästigung bezichtigt habe. Die Haltlosigkeit ihrer Vorwürfe habe die umfassende externe Abklärung durch eine unabhängige Unternehmung klar und auf der ganzen Linie ergeben. Auf den entsprechenden Untersuchungsbericht der Firma X vom 21. Juni 2017 werde vollumfänglich verwiesen. Die dargelegten Vorgänge hätten das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten inzwischen vollends zerstört. Auch der Untersuchungsbericht komme zum Schluss, dass auf beiden Seiten das Vertrauen völlig fehle.
5.3.2 Das Verhalten eines Arbeitnehmenden wird im Gegensatz zur Arbeitsleistung, deren Beurteilung weitgehend nach objektiven Kriterien vorgenommen werden kann durch die subjektive Einschätzung der beurteilenden Person qualifiziert, was die Gefahr einer willkürlichen Kündigung steigert. Der Wunsch des Arbeitgebers, sich von einem schwierigen Angestellten zu trennen, mag nachvollziehbar sein, reicht als Kündigungsgrund jedoch nicht aus. Die Mängel im Verhalten des betreffenden Mitarbeitenden müssen vielmehr für Dritte nachvollziehbar sein. Durch diese objektivierte Betrachtungsweise wird sichergestellt, dass bei Kündigungen infolge von Konflikten die Ursachen der Spannungen näher betrachtet werden. Das Verhalten des Mitarbeitenden muss zu einer Störung des Betriebsablaufs führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten erschüttern (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss. 2005, S. 121 f. mit Hinweisen und HARRY NÖTZLI in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar BPG, 2013, Art. 12 Rz. 26 f. mit Hinweisen).
5.3.3 Soweit sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Verhaltensmängel auf die Beachtung der Arbeitsanweisungen ihrer Vorgesetzten beziehen, kann betreffend die hier zu prüfende Frage eines möglichen Mahnungsverzichts auf das in E. 5.2.3 Festgehaltene verwiesen werden. Nachfolgend zu klären bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der übrigen, von ihr
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geltend gemachten Verhaltensmängel auf eine vorgängige Mahnung verzichten durfte, weil dadurch das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört sei bzw. eine Mahnung von vornherein aussichtslos erscheine. 5.3.4
5.3.4.1 Der externe Untersuchungsbericht vom 21. Juni 2017 (vgl. Vorakten, act. 36 ff.) stellt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber neun Mitarbeitenden geäusserten Mobbingvorwürfe fest, dass vier Personen nicht mehr im Arbeitsverhältnis zur Vorinstanz stehen würden und deshalb eine Konfrontation dieser Personen mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht mehr möglich sei. Betreffend den Mobbingvorwurf gegenüber B._______ wird festgehalten, dass diverse Massnahmen eingeleitet worden seien, nachdem sich die Beschwerdeführerin über das Verhalten von B._______ beschwert habe. C._______ (Leiterin Personal) habe lange Unterredungen geführt, um die Anliegen der Beschwerdeführerin aufzunehmen, sowie die Mitarbeitenden von B._______ befragt. Die Tatsache, dass B._______ Mitarbeitende dazu gedrängt habe, deren Beurteilungen über sie zu verbessern, habe zur Entlassung von B._______ geführt. Aufgrund dieser Entlassung sei die Konfliktsituation bzw. der Mobbingvorwurf gegenstandslos geworden. Er sei demgemäss, rund drei Jahre später, nicht mehr von Belang. Auch der Mobbingvorwurf gegenüber D._______ sei gegenstandslos, nachdem diese sich entschlossen habe, das BBL im Juli 2015 zu verlassen. Schliesslich habe bei den Beschuldigten C._______, E._______ und F._______ keine über einen längeren Zeitraum wiederholte, zweckgerichtete Handlungsweise gegen die Beschwerdeführerin und somit kein gegen sie gerichtetes Mobbing festgestellt werden können. Insbesondere in Bezug auf die verlangten Arbeitszeiten hätten E._______ und F._______ ausführlich erklärt, dass die Beschwerdeführerin für zwei Gruppen zuständig sei und anwesend sein müsse, wenn die Mitarbeiterinnen arbeiten würden. Man sei ihr insoweit entgegengekommen, als man ihr zwei Mal in der Woche erlaubt habe, die Arbeit später, zwischen 6 und 8 Uhr, anzutreten. Eine Schikane sei hier nicht ersichtlich. Vielmehr lasse sich hier die Geduld der Vorgesetzten erkennen, welche trotz wiederholter Weigerung der Beschwerdeführerin, sich an die gemachten Vorgaben zu halten, nicht früher mit schriftlichen Abmahnungen durchgreifen würden. 5.3.4.2 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber F._______ hat dieser gemäss Untersuchungsbericht auf Vorhalt von Aussagen der Beschwerdeführerin unter anderem ausgesagt, dass Seite 15
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ihm zu zweideutigen Sprüchen nur eine Situation einfalle. Als es darum gegangen sei, dass man die Duschen vorreinigen müsse, habe er die Beschwerdeführerin gefragt, ob er es ihr zeigen solle, worauf sie geantwortet habe, dass er das gerne hätte. Weiter habe er einmal, als sich die Beschwerdeführerin telefonisch abgemeldet habe, geantwortet ,,i hett lieber, dass du chunsch, als dass du geisch". Er sei schon locker und mache Sprüche, wie z.B. ,,das kannst du nicht machen, Schätzeli". Im Zusammenhang mit dem Ruheraum habe er vielleicht einmal, als sie müde gewesen sei, zu ihr gesagt: ,,Dann geh doch in den Ruheraum liegen". Zudem könne es auch sein, dass er am Telefon, als sie etwas gewollt habe, gesagt habe, dann solle sie doch in den Ruheraum kommen. Auch habe er sie einmal gefragt, ob sie eine Massage brauche, als sie gesagt habe, sie sei verspannt. Dann habe er so über den Rücken gemacht und sie habe gemeint, das löse. Das sei im Büro gewesen, sie sei auf dem Stuhl gesessen. Auch könne es durchaus sein, dass er ihr eine SMS geschrieben habe, er sei jetzt im Ruheraum, als er schlafen gegangen sei. Den Spruch ,,Das koste etwas Süsses, was nichts koste" habe er schon öfters gebracht. Das sei keine Aufforderung, ihm einen Kuss zu geben, das sei einfach so ein Spruch. Weiter könne er sich nicht erinnern, gesagt zu haben, dass G._______ einen ,,Stecher" habe. So etwas würde er in einer Bar sagen, aber nicht bei der Arbeit. Komplimente zu den Kleidern habe er der Beschwerdeführerin schon gemacht. Einmal habe er ihr geschrieben: ,,Sexy (Vorname)". Das habe jedoch einen Grund. Am Tag vorher sei sie so aufgetakelt gekommen und er habe gesagt ,,schöne Kleider, das gefällt mir, das sieht richtiggehend sexy aus". Und sie habe gesagt ,,gäll". Sie habe sich für das Kompliment bedankt, das sei gut bei ihr angekommen. Der Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, dass die Äusserungen von F._______ auch ohne sexuelle Konnotation einen Sinn ergeben würden. Einen überzeugenden Nachweis für den angeblich hinter diesen Aussagen steckenden sexuellen Bezug gebe es nicht. Vor dem bereits aufgezeigten Hintergrund der sowohl sehr einseitigen als auch an ihren Interessen ausgerichteten Realitätsinterpretation könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass hinter diesen Äusserungen ein sexueller Kontext stecke, wie das die Beschwerdeführerin behaupte. Zwar könnte die Anrede ,,sexy Frau (Vorname)" als anzüglicher Annäherungsversuch interpretiert werden. Würden jedoch Äusserungen als zudringlich bzw. als unerwünschten Annäherungsversuch empfunden, so habe indessen die betroffene Person die Unerwünschtheit klar zum Ausdruck zu bringen und sei der Belästigungstatbestand erst im Wiederholungsfall erfüllt. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch selber nicht, Seite 16
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eine solche Abgrenzung vorgenommen zu haben. Unter diesen Umständen lasse diese Anrede allein den Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht zu. Dessen ungeachtet sei F._______ gut beraten, als Vorgesetzter Komplimente über ,,sexy" Kleider oder Aussehen zu unterlassen. Unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin nun darüber gefreut habe oder nicht, sei die Gefahr zu gross, dass ein derartiges Kompliment als Anmache oder als belästigend aufgefasst werden könne. 5.3.4.3 Im Gesamtergebnis hält der Untersuchungsbericht fest, dass weder Mobbing noch sexuelle Belästigung als erstellt betrachtet werden könnten, weshalb die angeschuldigten Personen von den gegen sie gerichteten Vorwürfen zu entlasten seien. Es sei der Umstand, dass die Wünsche und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz nicht erfüllt würden, der für sie eine Verletzung ihrer persönlichen Integrität und eine gezielt gegen sie gerichtete Feindseligkeit darstelle. Die Beschwerdeführerin scheine nicht in der Lage zu sein, einzusehen, dass ihre Sichtweise dem Weisungsrecht des Vorgesetzten entgegenstehe und generell im Arbeitsumfeld zu selbstbezogen sei. Der Verlauf in den letzten Jahren zeige auf, dass eine Zusammenarbeit und Einordnung, wie sie der Arbeitgeber erwarte und erwarten dürfe, nicht realisierbar erscheine. Auf beiden Seiten fehle das Vertrauen völlig. Ein einigermassen intaktes Vertrauensverhältnis sei jedoch die Grundlage einer arbeitsvertraglichen Beziehung. Zudem fehle auf Seiten der Beschwerdeführerin die Bereitschaft zur Einordnung, welche ebenfalls eine zentrale Vertragspflicht darstelle. Unter diesen Umständen und da die Vorstellungen der Parteien ebenso grundsätzlich auseinanderdriften würden, bleibe als Konsequenz wohl nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
5.3.5
5.3.5.1 Aus der Personalbeurteilung für das Jahr 2013 geht hervor, dass die Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin mit einer 3 (,,erreicht die Ziele vollständig") bewertet wurde. In Bezug auf die Vorschrift betreffend Arbeitskleidung wurde die Beschwerdeführerin mit einer 1 (,,erreicht die Ziele nicht") beurteilt. Schuhwerk, Kleidung und lange offene Haare seien nicht immer angemessen. Dies sei ein Dauerthema, welches sich jedes Jahr wiederhole. Weiter wurde festgehalten, dass die letzte Personalumfrage zeige, dass die Mitarbeitenden mit ihrer Objektchefin sehr zufrieden seien. Gegenüber der Reinigungszenter-Leitung würden jedoch die Grenzen im Verhalten teilweise massiv überschritten. Im Rahmen der Personalbeurteilung für das Jahr 2014 wurde die Gesamtbeurteilung erneut mit der Seite 17
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Beurteilungsstufe 3 bewertet. Im Vergleich zum Vorjahr zeigte sich die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Verhaltenszielen zudem verbessert. Der Vorgesetzte hielt abschliessend fest, dass die Beurteilung zwar nicht einfach gewesen sei, weil er mit der Beschwerdeführerin nur sporadisch zusammengearbeitet habe, die Beschwerdeführerin sei jedoch für den Betrieb da und zeige grosses Interesse am Geschäft und lebe dies auch. Er bedanke sich vielmals für den guten Job und ,,weiter so". In den Jahren 2015 bis 2017 haben infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten der Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Vorinstanz keine Beurteilungsgespräche stattgefunden. Dafür hielt die Case Managerin nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin (...) 2016 in ihrer Fallabschlussnotiz vom 28. September 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2016 die volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangt habe, motiviert sei und gute Rückmeldungen seitens der Teams erhalten habe. Ihr Vorgesetzter sei mit dem Wiedereinstieg zufrieden und freue sich, dass sie wieder motiviert und mit Freude an die Arbeit gehen könne (vgl. Vorakten, act. 113). 5.3.5.2 Gemäss Angaben der Vorinstanz wurden die Personalbeurteilungen von 2002 bis 2012 vernichtet. Somit können für diesen Zeitraum keine Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen der Beschwerdeführerin herangezogen werden, was der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen kann. Vielmehr ist aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und mangels anderer aktenkundiger Beanstandungen davon auszugehen, dass die Vorinstanz während dieser Zeit mit der Leistung und dem Verhalten der Beschwerdeführerin grundsätzlich zufrieden war, was der Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 21. Mai 2010 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilage 4).
5.3.6 Die Mobbingvorwürfe können im Grundsatz nicht als völlig haltlos und unbegründet bezeichnet werden. So hat die Vorinstanz beispielsweise die Anliegen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Mobbingvorwurf gegenüber B._______ ernst genommen und weiter verfolgt, was schliesslich zur Entlassung von B._______ geführt hat. Weiter ist in Bezug auf die im Untersuchungsbericht gemachte Feststellung, wonach betreffend die von den Vorgesetzten vorgeschriebenen Arbeitszeiten keine Schikane vorliege, festzuhalten, dass die Anweisung ,,Arbeitszeit: 6.00 10.00 Uhr und 14.55 19.15 Uhr" gegen Art. 10b Abs. 1
BPV verstösst, wonach den Angestellten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren ist. Insofern erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie
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sei von den Vorgesetzten mit den Arbeitszeiten unter Druck gesetzt worden, nicht völlig unberechtigt. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss Untersuchungsbericht lediglich drei der neun Beschuldigten mit dem Mobbingvorwurf konfrontiert werden konnten, weshalb eine eingehende Prüfung der restlichen Vorwürfe nicht möglich war. Im Weiteren lässt das Untersuchungsergebnis betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung zumindest Zweifel an der Objektivität des Untersuchungsberichts aufkommen. Trotz F._______ klarer anzüglicher Äusserungen als Vorgesetzter im beruflichen Umfeld kommt der Bericht zum Schluss, dass es kein überzeugender Nachweis für den angeblich hinter diesen Aussagen stehenden sexuellen Bezug gebe und der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht als erstellt betrachtet werden könne. Dies erstaunt auch deshalb, bemerkt doch F._______ selbst, dass gewisse seiner Aussagen als zweideutig verstanden werden können. Sodann empfiehlt immerhin auch der Untersuchungsbericht F._______, künftig solche Äusserungen zu unterlassen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten aufgrund solcher Äusserungen der sexuellen Belästigung bezichtigt hat. Dabei kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihm gegenüber die Unerwünschtheit der Äusserungen nicht klar zum Ausdruck gebracht.
5.3.7 Angesichts dieser Umstände sowie der dargelegten strengen Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine vorgängige Mahnung (vgl. E. 4.3) lässt sich das Vorgehen der Vorinstanz nicht rechtfertigen. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen objektiv keine Verhaltensmängel dar, aufgrund welcher das Vertrauensverhältnis bereits so unwiederbringlich zerstört wäre, dass das Arbeitsverhältnis ohne vorgängige Mahnung aufgelöst werden könnte bzw. eine solche von vornherein aussichtslos erscheinen würde. Die geäusserten Vorwürfe der Beschwerdeführerin waren sodann zumindest nicht unbegründet. Deshalb wäre es aus Gründen der Verhältnismässigkeit umso mehr angezeigt gewesen, unter Berücksichtigung möglicher anderer Ursachen für das Verhalten der Beschwerdeführerin das Vertrauen als grundsätzlich wiederherstellbar zu beurteilen und anstelle einer Kündigung eine rechtsgenügliche Mahnung auszusprechen. Die Vorinstanz hätte somit auch für den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG auf eine Mahnung nicht verzichten dürfen. 5.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Mahnung kündigte bzw. die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine solche nicht erfüllt Seite 19
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waren. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte somit ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
und Bst. b BPG (vgl. Urteile des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3, A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 11.1). Ob die Beschwerdeführerin wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt oder die Arbeitsleistung oder das Verhalten Mängel aufwiesen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a
und Bst. b BPG), die nach erfolgter Mahnung zur Kündigung berechtigt hätten, muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden. Somit erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin. 6.
6.1 Schliesslich stützt die Vorinstanz die Kündigung auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft zur Verrichtung der vereinbarten Arbeit gekündigt werden kann. Dies gilt insbesondere bei einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Art. 31a Abs. 1
BPV). Die Beschwerdeführerin sei zunächst von (...) 2015 bis (...) 2016 vollständig und danach bis (...) 2016 teilweise krankgeschrieben gewesen. Seit dem (...) 2017 sei sie krankheitshalber wiederum zu 100% arbeitsunfähig. Die Phasen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit würden somit im Zeitpunkt der Kündigung insgesamt mehr als zwei Jahre betragen. Sie seien zu addieren, da die Beschwerdeführerin mit ihrer zwischen (...) 2016 und (...) 2017 vollständigen Arbeitsfähigkeit ihr vertraglich vereinbartes Vollzeitpensum nicht während der nach Art. 31a Abs. 3
BPV verlangten (fristunterbrechenden) Mindestdauer von zwölf Monaten habe zu leisten vermocht.
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich klar, dass sie vom (...) 2015 bis (...) 2016 zuerst zu 100% und dann noch zu 50% krank gewesen sei, was 16 Monaten entsprechen würde. Weiter sei sie ab dem (...) 2017 bis und mit dem (...) 2017 krankgeschrieben gewesen, also für weitere 7 Monate und 19 Tage, weshalb der Rahmen von zwei Jahren noch nicht ausgeschöpft sei. Eine Kündigung gestützt auf Art. 31a
BPV sei somit nicht zulässig. Die Vorinstanz entgegnet mit Verweis auf das Personaldossier, dass die Beschwerdeführerin über die von ihr erwähnten Zeiträume hinaus auch zwischen dem (...) 2016 und (...) 2017 während insgesamt weiteren 21 Tagen krank gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wiederum bestreitet diese Angabe und hält fest, dass sie während dieser Zeitspanne lediglich während maximal 12 und nicht 21 Tagen krank gewesen sei. Seite 20
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6.3 Im Fall einer Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft zur Verrichtung der vereinbarten Arbeit ist nur für den letztgenannten Tatbestand der "Bereitschaft" eine vorgängige Mahnung erforderlich, da es sich bei der Eignung und der Tauglichkeit um objektive Merkmale handelt, die von der angestellten Person grundsätzlich nicht beeinflusst werden können (statt vieler: Urteil des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 7.3; ferner Botschaft BPG, BBl 2011 6715). Nicht geeignet oder untauglich ist die Arbeitnehmerin, wenn sie aus objektiven Gründen, die mit ihrer Person im Zusammenhang stehen und einen Bezug zur Arbeit haben müssen, nicht oder nur ungenügend in der Lage ist, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Andauernde gesundheitliche Probleme sind deutliche Indizien einer bestehenden Untauglichkeit oder Ungeeignetheit (Urteile des BGer 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2 und 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen).
6.4 Vorliegend bedarf es somit für den von der Vorinstanz geltend gemachten Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG infolge Arbeitsverhinderung wegen Krankheit im Gegensatz zu den Kündigungsgründen von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
und b BPG (vgl. vorstehend E. 4.3) keiner vorgängigen Mahnung. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG erfüllt sind. 6.5 In Krankheitsfällen darf nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG ausgegangen werden, wenn dieser Zustand im Zeitpunkt der Kündigung bereits über einen längeren Zeitraum andauert und nicht von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung der betroffenen Arbeitnehmerin auszugehen ist. Das Bundespersonalrecht sieht bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einerseits eine Lohnfortzahlungspflicht von zwei Jahren vor (Art. 56 Abs. 1
und 2
BPV); andererseits darf das Arbeitsverhältnis diesfalls grundsätzlich frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ordentlich aufgelöst werden (Art. 31a Abs. 1
BPV). Im Allgemeinen ist daher (frühestens) nach zwei Jahren von einer längeren Krankheit auszugehen (BVGE 2016/11 E. 8.5, Urteil des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 8.5 m.w.H.). Mangelnde Eignung und Tauglichkeit sind nicht leichthin anzunehmen, zumal der Arbeitgeber bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person verpflichtet ist, alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzu-
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gliedern (Art. 11a Abs. 1
BPV). Die Weiterbeschäftigungspflicht ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten, welche sich im Bundespersonalrecht aus den Art. 4 Abs. 2 Bst. g
BPG sowie Art. 6 Abs. 2
BPG i.V.m. Art. 328
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ergibt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und deren berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren. Demgegenüber ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich verpflichtet, den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv zu unterstützen (Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 5.4.2 m.w.H.).
6.6 Vorliegend ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach dem krankheitsbedingten Ausfall von (...) 2015 bis (...) 2016 nahm sie ihre Arbeit zunächst für 4 Monate zu 50% und anschliessend für rund 5 Monate zu 100% wieder auf. Im Weiteren teilte der Medical Service der Vorinstanz bereits vor Wiederaufnahme der Arbeit in seinem Schreiben vom 2. Februar 2016 unter anderem mit, dass man davon ausgehen könne, dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungszenter (...) ohne Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch aus nicht medizinischen Gründen nicht gewillt, dort ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Somit handle es sich nicht mehr um ein medizinisches Problem, sondern um eine Angelegenheit, die auf Führungsebene gelöst werden müsse (vgl. Vorakten, act. 116). Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin, nachdem sie am (...) 2017 erneut erkrankte, mit Schreiben vom (...) 2017 und somit vor der Freistellung bzw. der Zustellung des Entwurfs der Kündigungsverfügung der Vorinstanz mit, dass sie die Arbeit gerne zumindest Teilzeit wieder aufnehmen würde, sofern ihr Arzt das Einverständnis gebe (vgl. Vorakten, act. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand im Kündigungszeitpunkt zumindest eine konkrete Aussicht auf eine baldige Besserung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, weshalb nicht von einer mangelnden Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG ausgegangen werden durfte. Die Kündigungsvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG sind somit ebenfalls nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Erfordernis der mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung
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nach Art. 31a Abs. 1
BPV erfüllt und die Vorinstanz alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin ausschöpfte.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein sachlich hinreichender Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG vorlag, der die Vorinstanz zur Entlassung der Beschwerdeführerin berechtigte. 8.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend keine missbräuchliche Kündigung geltend (Beweislast bei Arbeitnehmerin, vgl. E. 2.2), weshalb ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b
BPG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 Bst. d
OR von vornherein entfällt. Aus diesem Grund erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom (...) 2017.
9.
9.1 Fehlt es einer ordentlichen Kündigung an einem sachlich hinreichenden Grund und heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung aus diesem Grund gut, muss sie der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zusprechen (Art. 34b Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BPG).
9.2 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlichkeit der angestellten Person, die Intensität und Dauer der vertraglichen Beziehungen, die Art und Weise der Kündigung, die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens der angestellten Person, das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die soziale und finanzielle Lage der angestellten Person sowie deren Alter und Stellung im Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2). Nachfolgend ist demnach anhand dieser Kriterien zu prüfen, welche Entschädigung für die Beschwerdeführerin angemessen erscheint.
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9.3
9.3.1 Die (...) geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Kündigung seit rund 16 Jahren im Dienst der Vorinstanz. Aus dem Personaldossier geht hervor, dass insbesondere seit dem Jahr 2014 das Verhalten der Beschwerdeführerin wiederholt beanstandet wurde und immer wieder zu Diskussionen Anlass gab. Die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin waren grundsätzlich zufriedenstellend.
9.3.2 Die Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter von drei erwachsenen Kindern (Jahrgänge [...], [...] und [...]). Sie war seit Jahren als Objektchefin in der Unterhaltsreinigung tätig. Vermögen ist keines vorhanden. Sofern die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht bereits eine neue Stelle angetreten hat, dürfte es für sie angesichts ihrer langjährigen Berufserfahrung und ihres Alters nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, innert nützlicher Frist auf dem Arbeitsmarkt eine neue adäquate Stelle im Bereich der Reinigung zu finden.
9.3.3 Die Vorinstanz kündigte der Beschwerdeführerin trotz fehlender Mahnung nicht ohne Anlass, weshalb vorliegend nicht von einer schweren Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Namentlich dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch ihr gesamthaftes Verhalten die Zusammenarbeit erschwert und das Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten aufgrund verschiedener Vorfälle belastet hat, muss ihr zumindest ein gewisses Selbstverschulden zugesprochen werden, welches bei der Bemessung der Entschädigungshöhe ebenfalls zu berücksichtigen ist.
9.4 Insgesamt legen die bei der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BPG zu berücksichtigenden Kriterien unter den gegebenen Umständen eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen (auf der Basis des letzten massgeblichen Bruttolohns) nahe. Sozialversicherungsbeiträge sind keine abzuziehen, da auf der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BPG keine solchen zu entrichten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.5).
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos Seite 24
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(Art. 34 Abs. 2
BPG). Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). 10.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
. VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). 10.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, weshalb ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. (inkl. Auslagen) als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 6 Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auszurichten. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. (inklusive Auslagen) zu bezahlen.
Seite 25
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4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann
Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-169/2018
Urteil vom 23. Januar 2019
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Direktion/Ressort Personal,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), arbeitet seit dem (...) 2001 beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) in der Reinigung, seit (...) 2002 in der Funktion als Objektchefin mit Arbeitsort (...). B.
Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten mit ihren Vorgesetzten wurde A._______ mit Schreiben vom (...) 2015 auf den (...) 2015 vom Reinigungszenter (...) vorübergehend ins Reinigungszenter (...) versetzt, um die Situation für alle Beteiligten zu beruhigen. Die Prüfung einer möglichen Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz wurde auf Anfang 2016 in Aussicht gestellt. C.
Nach dieser Anordnung erkrankte A._______. Vom (...) 2015 bis (...) 2016 war sie zu 100% arbeitsunfähig.
D.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 informierte das BBL A._______, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz im Reinigungszenter (...) ausser Diskussion stehe. Weiter wurde sie ersucht, bis am 25. Januar 2016 mitzuteilen, ob für sie eine Weiterbeschäftigung innerhalb des Reinigungszenters (...) in Frage komme oder sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Vereinbarung trennen wolle.
E.
A._______ erklärte mit Schreiben vom 22. Januar 2016, dass sie weiterhin als Objektchefin tätig sein wolle. Eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen komme für sie nicht in Frage. F.
(...) 2016 nahm A._______ ihre Tätigkeit als Objektchefin im Reinigungszenter (...) zunächst zu 50% und ab (...) 2016 zu 100% wieder auf. G.
Das BBL machte mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A._______ darauf aufmerksam, dass es bei der Umsetzung von Weisungen und Anordnungen wiederholt zu Diskussionen mit den Vorgesetzten gekommen sei. Im Speziellen gehe es um die korrekte Meldepflicht bei Abwesenheiten, das
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Nichteinhalten der vereinbarten Arbeitszeiten sowie das Tragen der Arbeitskleidung. Aus diesem Grund wurde sie "letztmalig" zur Einhaltung der erwähnten Arbeitsanweisungen angehalten mit dem Hinweis, dass sollten die festgestellten Pflichtverletzungen weiter anhalten dies eine schriftliche Ermahnung zur Folge haben werde.
H.
In der Folge erkrankte A._______ erneut. Vom (...) 2017 bis (...) 2017 war sie zu 100% arbeitsunfähig.
I.
Weil A._______ gegen insgesamt neun Personen aus ihrem Arbeitsumfeld (überwiegend frühere bzw. aktuelle direkte Vorgesetzte oder diesen übergeordnete Personen) Mobbingvorwürfe erhob und zudem ihren aktuellen direkten Vorgesetzten auch der sexuellen Belästigung bezichtigte, beauftragte das BBL am 21. März 2017 die externe Firma X mit der Untersuchung dieser Vorwürfe. J.
Im externen Untersuchungsbericht vom 21. Juni 2017 kam die Firma X zum Schluss, dass im Fall von A._______ weder Mobbing noch sexuelle Belästigung als erstellt betrachtet werden könnten, weshalb die angeschuldigten Personen von den gegen sie gerichteten Vorwürfen zu entlasten seien. Weiter wurde festgehalten, dass A._______ nicht in der Lage zu sein scheine einzusehen, dass ihre Sichtweise dem Weisungsrecht des Vorgesetzten entgegenstehe und generell im Arbeitsumfeld zu selbstbezogen sei. Nach dem bisherigen Verlauf werde sie sich von ihrer Opferperspektive kaum lösen können. Der Verlauf in den letzten Jahren zeige auf, dass eine Zusammenarbeit und Einordnung, wie sie der Arbeitgeber erwarte und erwarten dürfe, nicht realisierbar erscheine. Auf beiden Seiten fehle das Vertrauen völlig. Zudem fehle auf Seiten von A._______ die Bereitschaft zur Einordnung, welche ebenfalls eine zentrale Vertragspflicht darstelle. Unter diesen Umständen und da die Vorstellungen der Parteien grundsätzlich auseinanderdriften würden, bleibe als Konsequenz wohl nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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K.
K.a A._______ wurde vom BBL mit Verfügung vom (...) 2017 ab sofort bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von sämtlichen Aufgaben freigestellt, ohne die Lohnzahlung auszusetzen. K.b Gegen diese Verfügung erhob A._______ am (...) 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie die Aufhebung der Verfügung beantragte.
K.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil A-6213/2017 vom 14. März 2018 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein.
L.
Ebenfalls am (...) 2017 stellte das BBL A._______ im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf einer Verfügung betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses per (...) 2018 zur Stellungnahme zu. Die im Verfügungsentwurf aufgeführten Kündigungsgründe entsprachen dabei den in der letztlich ergangenen Kündigungsverfügung Genannten (vgl. dazu Bst. N).
M.
A._______ nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 zum Verfügungsentwurf Stellung. Sie stellte das Vorliegen der vom BBL geltend gemachten Kündigungsgründe in Abrede und brachte unter anderem vor, dass die Sachverhaltsdarstellungen nicht korrekt seien. Insbesondere habe sie nicht gegen Weisungen oder Regelungen verstossen. Im Weiteren stelle der Untersuchungsbericht ein reines Parteigutachten dar, der offensichtlich nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen könne. Schliesslich würden ihr gegenüber abgesehen vom Schreiben vom 7. Februar 2017 keine Abmahnungen vorliegen.
N.
Mit Verfügung vom (...) 2017 löste das BBL das Arbeitsverhältnis mit A._______ per (...) 2018 auf. Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass A._______ wiederholt Pflichtverletzungen begangen habe, indem sie sich namentlich bezüglich Einhaltung vereinbarter Arbeitszeiten, korrekter Erfüllung der Meldepflichten bei Abwesenheiten sowie des Tragens der Arbeitsbekleidung nicht an ihr bekannte Regelungen bzw. Anweisungen ihrer Vorgesetzten gehalten habe. Obwohl dieses Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers wiederholt abgemahnt worden sei, habe sie Seite 4
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keine Bereitschaft erkennen lassen, künftig den Anordnungen entsprechen zu wollen. Schliesslich sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Vorgesetzten aufgrund ihres kontinuierlich an den Tag gelegten, nicht weiter tragbaren Verhaltens inzwischen vollends zerstört. In höchstem Mass belastet habe die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis dadurch, dass sie gegenüber einer ganzen Reihe von Vorgesetzten unbegründete Mobbingvorwürfe erhoben und ihren aktuellen Vorgesetzten zu Unrecht auch der sexuellen Belästigung bezichtigt habe. Die Haltlosigkeit ihrer Vorwürfe habe die umfassende externe Abklärung durch eine unabhängige Unternehmung klar und auf der ganzen Linie ergeben. O.
Gegen diese Verfügung vom (...) 2017 des BBL (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom (...) 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Verfügung vom (...) 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom (...) 2017 aufzuheben. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2017 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehe. Mit diesem Vorgehen verletze sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Den Eventualantrag begründet sie vor allem damit, dass sie ihres Wissens nie eine schriftliche Abmahnung erhalten habe und keine Gründe vorliegen würden, welche eine Kündigung rechtfertigen würden.
P.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit separatem Schreiben vom (...) 2018 ausserdem, es sei ihr für das hängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieses Gesuch bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Beat Marfurt als amtlicher Anwalt eingesetzt.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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R.
Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemerkungen vom 23. März 2018 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest. S.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest. T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
A-169/2018
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Seite 7
A-169/2018
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Kündigung trägt die kündigende Behörde daher namentlich die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die allenfalls behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Urteile des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.2; A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
A-169/2018
abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.4 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
A-169/2018
Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigen im Stande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als unbegründet. 4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass sie ihres Wissens abgesehen vom Schreiben vom 7. Februar 2017 (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) vor Erlass der angefochtenen Kündigungsverfügung nie eine schriftliche Abmahnung erhalten habe.
4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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wird diese im revidierten Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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5.
Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausreichend gemahnt hat bzw. auf eine Mahnung verzichten konnte, bevor zu beurteilen ist, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
5.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz für den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a
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| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
5.2.2 Im erwähnten Schreiben vom 7. Februar 2017 (vgl. Vorakten, act. 73) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass es bei der Umsetzung von Weisungen und Anordnungen wiederholt zu Diskussionen komme. Im Speziellen gehe es um die korrekte Meldepflicht bei Abwesenheiten gemäss Weisung 241, das Nichteinhalten der vereinbarten Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 6.00 10.00 Uhr und 14.55 19.15 Uhr [Weisung 241 Gleitzeitfenster 30 Min. / Arbeitsbeginn morgens nicht vor 6 Uhr]) sowie das Tragen der Arbeitskleidung während der ganzen Arbeits-
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zeit (Stellenbeschreibung). Sie weise sie ,,letztmalig" darauf hin, die Arbeitsanweisungen von Vorgesetzten einzuhalten. Sollten die festgestellten Pflichtverletzungen weiter anhalten, werde dies eine schriftliche Ermahnung zur Folge haben. 5.2.3 Im Zusammenhang mit diesen geltend gemachten Pflichtverletzungen ist nicht ersichtlich, dass einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Mahnung unter den gegebenen Umständen von vornherein die Eignung, das künftige Verhalten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, abzusprechen gewesen wäre. So ist gerade zur Durchsetzung von konkreten Weisungen und Anordnungen eine rechtsgenügliche Mahnung sinnvoll, da ihnen ein ermahnter Arbeitnehmender angesichts der drohenden Kündigung regelmässig Folge leisten dürfte (vgl. Urteil des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 11.2 m.H.). Entsprechend weist die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2017 auch explizit darauf hin, dass bei anhaltender Pflichtverletzung eine schriftliche Ermahnung ergehen werde. In der Sache liegt zudem die spezielle Situation vor, dass ein erneuter, die Kündigung auslösender Verstoss gegen die schriftlich festgehaltenen Arbeitsanweisungen nicht möglich war, weil die Beschwerdeführerin seit der Zustellung dieses Schreibens bis zu ihrer Freistellung arbeitsunfähig war. Aus den dargelegten Gründen konnte die Vorinstanz für den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Überdies wäre es wohl auch mit dem allgemeingültigen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
5.3 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz für den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
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| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
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| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
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| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
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| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
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| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
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in Bezug auf die Beachtung klarer Anweisungen zunehmend eine erhebliche Belastung für ihre Vorgesetzten und auch für das weitere berufliche Umfeld darstelle. Die völlig uneinsichtige Art und Weise, mit welcher die Beschwerdeführerin auf Kritik und Anordnungen von Vorgesetzten zu reagieren pflege, habe die Zusammenarbeit ebenfalls massiv erschwert. In höchstem Mass belastet habe die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis zudem dadurch, dass sie gegenüber einer ganzen Reihe von Vorgesetzten unbegründete Mobbingvorwürfe erhoben und ihren aktuellen direkten Vorgesetzten zu Unrecht auch der sexuellen Belästigung bezichtigt habe. Die Haltlosigkeit ihrer Vorwürfe habe die umfassende externe Abklärung durch eine unabhängige Unternehmung klar und auf der ganzen Linie ergeben. Auf den entsprechenden Untersuchungsbericht der Firma X vom 21. Juni 2017 werde vollumfänglich verwiesen. Die dargelegten Vorgänge hätten das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten inzwischen vollends zerstört. Auch der Untersuchungsbericht komme zum Schluss, dass auf beiden Seiten das Vertrauen völlig fehle.
5.3.2 Das Verhalten eines Arbeitnehmenden wird im Gegensatz zur Arbeitsleistung, deren Beurteilung weitgehend nach objektiven Kriterien vorgenommen werden kann durch die subjektive Einschätzung der beurteilenden Person qualifiziert, was die Gefahr einer willkürlichen Kündigung steigert. Der Wunsch des Arbeitgebers, sich von einem schwierigen Angestellten zu trennen, mag nachvollziehbar sein, reicht als Kündigungsgrund jedoch nicht aus. Die Mängel im Verhalten des betreffenden Mitarbeitenden müssen vielmehr für Dritte nachvollziehbar sein. Durch diese objektivierte Betrachtungsweise wird sichergestellt, dass bei Kündigungen infolge von Konflikten die Ursachen der Spannungen näher betrachtet werden. Das Verhalten des Mitarbeitenden muss zu einer Störung des Betriebsablaufs führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten erschüttern (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss. 2005, S. 121 f. mit Hinweisen und HARRY NÖTZLI in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar BPG, 2013, Art. 12 Rz. 26 f. mit Hinweisen).
5.3.3 Soweit sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Verhaltensmängel auf die Beachtung der Arbeitsanweisungen ihrer Vorgesetzten beziehen, kann betreffend die hier zu prüfende Frage eines möglichen Mahnungsverzichts auf das in E. 5.2.3 Festgehaltene verwiesen werden. Nachfolgend zu klären bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der übrigen, von ihr
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geltend gemachten Verhaltensmängel auf eine vorgängige Mahnung verzichten durfte, weil dadurch das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört sei bzw. eine Mahnung von vornherein aussichtslos erscheine. 5.3.4
5.3.4.1 Der externe Untersuchungsbericht vom 21. Juni 2017 (vgl. Vorakten, act. 36 ff.) stellt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber neun Mitarbeitenden geäusserten Mobbingvorwürfe fest, dass vier Personen nicht mehr im Arbeitsverhältnis zur Vorinstanz stehen würden und deshalb eine Konfrontation dieser Personen mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht mehr möglich sei. Betreffend den Mobbingvorwurf gegenüber B._______ wird festgehalten, dass diverse Massnahmen eingeleitet worden seien, nachdem sich die Beschwerdeführerin über das Verhalten von B._______ beschwert habe. C._______ (Leiterin Personal) habe lange Unterredungen geführt, um die Anliegen der Beschwerdeführerin aufzunehmen, sowie die Mitarbeitenden von B._______ befragt. Die Tatsache, dass B._______ Mitarbeitende dazu gedrängt habe, deren Beurteilungen über sie zu verbessern, habe zur Entlassung von B._______ geführt. Aufgrund dieser Entlassung sei die Konfliktsituation bzw. der Mobbingvorwurf gegenstandslos geworden. Er sei demgemäss, rund drei Jahre später, nicht mehr von Belang. Auch der Mobbingvorwurf gegenüber D._______ sei gegenstandslos, nachdem diese sich entschlossen habe, das BBL im Juli 2015 zu verlassen. Schliesslich habe bei den Beschuldigten C._______, E._______ und F._______ keine über einen längeren Zeitraum wiederholte, zweckgerichtete Handlungsweise gegen die Beschwerdeführerin und somit kein gegen sie gerichtetes Mobbing festgestellt werden können. Insbesondere in Bezug auf die verlangten Arbeitszeiten hätten E._______ und F._______ ausführlich erklärt, dass die Beschwerdeführerin für zwei Gruppen zuständig sei und anwesend sein müsse, wenn die Mitarbeiterinnen arbeiten würden. Man sei ihr insoweit entgegengekommen, als man ihr zwei Mal in der Woche erlaubt habe, die Arbeit später, zwischen 6 und 8 Uhr, anzutreten. Eine Schikane sei hier nicht ersichtlich. Vielmehr lasse sich hier die Geduld der Vorgesetzten erkennen, welche trotz wiederholter Weigerung der Beschwerdeführerin, sich an die gemachten Vorgaben zu halten, nicht früher mit schriftlichen Abmahnungen durchgreifen würden. 5.3.4.2 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber F._______ hat dieser gemäss Untersuchungsbericht auf Vorhalt von Aussagen der Beschwerdeführerin unter anderem ausgesagt, dass Seite 15
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ihm zu zweideutigen Sprüchen nur eine Situation einfalle. Als es darum gegangen sei, dass man die Duschen vorreinigen müsse, habe er die Beschwerdeführerin gefragt, ob er es ihr zeigen solle, worauf sie geantwortet habe, dass er das gerne hätte. Weiter habe er einmal, als sich die Beschwerdeführerin telefonisch abgemeldet habe, geantwortet ,,i hett lieber, dass du chunsch, als dass du geisch". Er sei schon locker und mache Sprüche, wie z.B. ,,das kannst du nicht machen, Schätzeli". Im Zusammenhang mit dem Ruheraum habe er vielleicht einmal, als sie müde gewesen sei, zu ihr gesagt: ,,Dann geh doch in den Ruheraum liegen". Zudem könne es auch sein, dass er am Telefon, als sie etwas gewollt habe, gesagt habe, dann solle sie doch in den Ruheraum kommen. Auch habe er sie einmal gefragt, ob sie eine Massage brauche, als sie gesagt habe, sie sei verspannt. Dann habe er so über den Rücken gemacht und sie habe gemeint, das löse. Das sei im Büro gewesen, sie sei auf dem Stuhl gesessen. Auch könne es durchaus sein, dass er ihr eine SMS geschrieben habe, er sei jetzt im Ruheraum, als er schlafen gegangen sei. Den Spruch ,,Das koste etwas Süsses, was nichts koste" habe er schon öfters gebracht. Das sei keine Aufforderung, ihm einen Kuss zu geben, das sei einfach so ein Spruch. Weiter könne er sich nicht erinnern, gesagt zu haben, dass G._______ einen ,,Stecher" habe. So etwas würde er in einer Bar sagen, aber nicht bei der Arbeit. Komplimente zu den Kleidern habe er der Beschwerdeführerin schon gemacht. Einmal habe er ihr geschrieben: ,,Sexy (Vorname)". Das habe jedoch einen Grund. Am Tag vorher sei sie so aufgetakelt gekommen und er habe gesagt ,,schöne Kleider, das gefällt mir, das sieht richtiggehend sexy aus". Und sie habe gesagt ,,gäll". Sie habe sich für das Kompliment bedankt, das sei gut bei ihr angekommen. Der Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, dass die Äusserungen von F._______ auch ohne sexuelle Konnotation einen Sinn ergeben würden. Einen überzeugenden Nachweis für den angeblich hinter diesen Aussagen steckenden sexuellen Bezug gebe es nicht. Vor dem bereits aufgezeigten Hintergrund der sowohl sehr einseitigen als auch an ihren Interessen ausgerichteten Realitätsinterpretation könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass hinter diesen Äusserungen ein sexueller Kontext stecke, wie das die Beschwerdeführerin behaupte. Zwar könnte die Anrede ,,sexy Frau (Vorname)" als anzüglicher Annäherungsversuch interpretiert werden. Würden jedoch Äusserungen als zudringlich bzw. als unerwünschten Annäherungsversuch empfunden, so habe indessen die betroffene Person die Unerwünschtheit klar zum Ausdruck zu bringen und sei der Belästigungstatbestand erst im Wiederholungsfall erfüllt. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch selber nicht, Seite 16
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eine solche Abgrenzung vorgenommen zu haben. Unter diesen Umständen lasse diese Anrede allein den Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht zu. Dessen ungeachtet sei F._______ gut beraten, als Vorgesetzter Komplimente über ,,sexy" Kleider oder Aussehen zu unterlassen. Unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin nun darüber gefreut habe oder nicht, sei die Gefahr zu gross, dass ein derartiges Kompliment als Anmache oder als belästigend aufgefasst werden könne. 5.3.4.3 Im Gesamtergebnis hält der Untersuchungsbericht fest, dass weder Mobbing noch sexuelle Belästigung als erstellt betrachtet werden könnten, weshalb die angeschuldigten Personen von den gegen sie gerichteten Vorwürfen zu entlasten seien. Es sei der Umstand, dass die Wünsche und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz nicht erfüllt würden, der für sie eine Verletzung ihrer persönlichen Integrität und eine gezielt gegen sie gerichtete Feindseligkeit darstelle. Die Beschwerdeführerin scheine nicht in der Lage zu sein, einzusehen, dass ihre Sichtweise dem Weisungsrecht des Vorgesetzten entgegenstehe und generell im Arbeitsumfeld zu selbstbezogen sei. Der Verlauf in den letzten Jahren zeige auf, dass eine Zusammenarbeit und Einordnung, wie sie der Arbeitgeber erwarte und erwarten dürfe, nicht realisierbar erscheine. Auf beiden Seiten fehle das Vertrauen völlig. Ein einigermassen intaktes Vertrauensverhältnis sei jedoch die Grundlage einer arbeitsvertraglichen Beziehung. Zudem fehle auf Seiten der Beschwerdeführerin die Bereitschaft zur Einordnung, welche ebenfalls eine zentrale Vertragspflicht darstelle. Unter diesen Umständen und da die Vorstellungen der Parteien ebenso grundsätzlich auseinanderdriften würden, bleibe als Konsequenz wohl nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
5.3.5
5.3.5.1 Aus der Personalbeurteilung für das Jahr 2013 geht hervor, dass die Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin mit einer 3 (,,erreicht die Ziele vollständig") bewertet wurde. In Bezug auf die Vorschrift betreffend Arbeitskleidung wurde die Beschwerdeführerin mit einer 1 (,,erreicht die Ziele nicht") beurteilt. Schuhwerk, Kleidung und lange offene Haare seien nicht immer angemessen. Dies sei ein Dauerthema, welches sich jedes Jahr wiederhole. Weiter wurde festgehalten, dass die letzte Personalumfrage zeige, dass die Mitarbeitenden mit ihrer Objektchefin sehr zufrieden seien. Gegenüber der Reinigungszenter-Leitung würden jedoch die Grenzen im Verhalten teilweise massiv überschritten. Im Rahmen der Personalbeurteilung für das Jahr 2014 wurde die Gesamtbeurteilung erneut mit der Seite 17
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Beurteilungsstufe 3 bewertet. Im Vergleich zum Vorjahr zeigte sich die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Verhaltenszielen zudem verbessert. Der Vorgesetzte hielt abschliessend fest, dass die Beurteilung zwar nicht einfach gewesen sei, weil er mit der Beschwerdeführerin nur sporadisch zusammengearbeitet habe, die Beschwerdeführerin sei jedoch für den Betrieb da und zeige grosses Interesse am Geschäft und lebe dies auch. Er bedanke sich vielmals für den guten Job und ,,weiter so". In den Jahren 2015 bis 2017 haben infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten der Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Vorinstanz keine Beurteilungsgespräche stattgefunden. Dafür hielt die Case Managerin nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin (...) 2016 in ihrer Fallabschlussnotiz vom 28. September 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2016 die volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangt habe, motiviert sei und gute Rückmeldungen seitens der Teams erhalten habe. Ihr Vorgesetzter sei mit dem Wiedereinstieg zufrieden und freue sich, dass sie wieder motiviert und mit Freude an die Arbeit gehen könne (vgl. Vorakten, act. 113). 5.3.5.2 Gemäss Angaben der Vorinstanz wurden die Personalbeurteilungen von 2002 bis 2012 vernichtet. Somit können für diesen Zeitraum keine Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen der Beschwerdeführerin herangezogen werden, was der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen kann. Vielmehr ist aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und mangels anderer aktenkundiger Beanstandungen davon auszugehen, dass die Vorinstanz während dieser Zeit mit der Leistung und dem Verhalten der Beschwerdeführerin grundsätzlich zufrieden war, was der Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 21. Mai 2010 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilage 4).
5.3.6 Die Mobbingvorwürfe können im Grundsatz nicht als völlig haltlos und unbegründet bezeichnet werden. So hat die Vorinstanz beispielsweise die Anliegen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Mobbingvorwurf gegenüber B._______ ernst genommen und weiter verfolgt, was schliesslich zur Entlassung von B._______ geführt hat. Weiter ist in Bezug auf die im Untersuchungsbericht gemachte Feststellung, wonach betreffend die von den Vorgesetzten vorgeschriebenen Arbeitszeiten keine Schikane vorliege, festzuhalten, dass die Anweisung ,,Arbeitszeit: 6.00 10.00 Uhr und 14.55 19.15 Uhr" gegen Art. 10b Abs. 1
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 10b [1] Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen - (Art. 32 Bst. d BPG) |
||||||
| Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. | ||||||
| Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: | ||||||
| eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden; | ||||||
| eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; | ||||||
| eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; | ||||||
| zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden. | ||||||
| Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht. | ||||||
| Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. | ||||||
| Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. | ||||||
| Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden. | ||||||
| Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt. | ||||||
| Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1-5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). | ||||||
Seite 18
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sei von den Vorgesetzten mit den Arbeitszeiten unter Druck gesetzt worden, nicht völlig unberechtigt. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss Untersuchungsbericht lediglich drei der neun Beschuldigten mit dem Mobbingvorwurf konfrontiert werden konnten, weshalb eine eingehende Prüfung der restlichen Vorwürfe nicht möglich war. Im Weiteren lässt das Untersuchungsergebnis betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung zumindest Zweifel an der Objektivität des Untersuchungsberichts aufkommen. Trotz F._______ klarer anzüglicher Äusserungen als Vorgesetzter im beruflichen Umfeld kommt der Bericht zum Schluss, dass es kein überzeugender Nachweis für den angeblich hinter diesen Aussagen stehenden sexuellen Bezug gebe und der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht als erstellt betrachtet werden könne. Dies erstaunt auch deshalb, bemerkt doch F._______ selbst, dass gewisse seiner Aussagen als zweideutig verstanden werden können. Sodann empfiehlt immerhin auch der Untersuchungsbericht F._______, künftig solche Äusserungen zu unterlassen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten aufgrund solcher Äusserungen der sexuellen Belästigung bezichtigt hat. Dabei kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihm gegenüber die Unerwünschtheit der Äusserungen nicht klar zum Ausdruck gebracht.
5.3.7 Angesichts dieser Umstände sowie der dargelegten strengen Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine vorgängige Mahnung (vgl. E. 4.3) lässt sich das Vorgehen der Vorinstanz nicht rechtfertigen. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen objektiv keine Verhaltensmängel dar, aufgrund welcher das Vertrauensverhältnis bereits so unwiederbringlich zerstört wäre, dass das Arbeitsverhältnis ohne vorgängige Mahnung aufgelöst werden könnte bzw. eine solche von vornherein aussichtslos erscheinen würde. Die geäusserten Vorwürfe der Beschwerdeführerin waren sodann zumindest nicht unbegründet. Deshalb wäre es aus Gründen der Verhältnismässigkeit umso mehr angezeigt gewesen, unter Berücksichtigung möglicher anderer Ursachen für das Verhalten der Beschwerdeführerin das Vertrauen als grundsätzlich wiederherstellbar zu beurteilen und anstelle einer Kündigung eine rechtsgenügliche Mahnung auszusprechen. Die Vorinstanz hätte somit auch für den Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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waren. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte somit ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
6.1 Schliesslich stützt die Vorinstanz die Kündigung auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
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| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich klar, dass sie vom (...) 2015 bis (...) 2016 zuerst zu 100% und dann noch zu 50% krank gewesen sei, was 16 Monaten entsprechen würde. Weiter sei sie ab dem (...) 2017 bis und mit dem (...) 2017 krankgeschrieben gewesen, also für weitere 7 Monate und 19 Tage, weshalb der Rahmen von zwei Jahren noch nicht ausgeschöpft sei. Eine Kündigung gestützt auf Art. 31a
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
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| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
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6.3 Im Fall einer Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
6.4 Vorliegend bedarf es somit für den von der Vorinstanz geltend gemachten Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. c
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 56 [1] Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG) |
||||||
| Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten. | ||||||
| Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 6737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 56 [1] Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG) |
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| Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten. | ||||||
| Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 6737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
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| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
Seite 21
A-169/2018
gliedern (Art. 11a Abs. 1
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 11a [1] Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG) |
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| Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen. | ||||||
| Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 4 Personalpolitik |
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| Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen. | ||||||
| Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: | ||||||
| zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; | ||||||
| zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; | ||||||
| zur Kaderförderung und Managemententwicklung; | ||||||
| für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; | ||||||
| zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader; | ||||||
| für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung; | ||||||
| zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; | ||||||
| zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; | ||||||
| zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; | ||||||
| zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; | ||||||
| zu einer umfassenden Information ihres Personals. | ||||||
| Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
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| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 328 |
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| Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. [1] | ||||||
| Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung [2] ihm billigerweise zugemutet werden kann. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). | ||||||
6.6 Vorliegend ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach dem krankheitsbedingten Ausfall von (...) 2015 bis (...) 2016 nahm sie ihre Arbeit zunächst für 4 Monate zu 50% und anschliessend für rund 5 Monate zu 100% wieder auf. Im Weiteren teilte der Medical Service der Vorinstanz bereits vor Wiederaufnahme der Arbeit in seinem Schreiben vom 2. Februar 2016 unter anderem mit, dass man davon ausgehen könne, dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungszenter (...) ohne Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch aus nicht medizinischen Gründen nicht gewillt, dort ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Somit handle es sich nicht mehr um ein medizinisches Problem, sondern um eine Angelegenheit, die auf Führungsebene gelöst werden müsse (vgl. Vorakten, act. 116). Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin, nachdem sie am (...) 2017 erneut erkrankte, mit Schreiben vom (...) 2017 und somit vor der Freistellung bzw. der Zustellung des Entwurfs der Kündigungsverfügung der Vorinstanz mit, dass sie die Arbeit gerne zumindest Teilzeit wieder aufnehmen würde, sofern ihr Arzt das Einverständnis gebe (vgl. Vorakten, act. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand im Kündigungszeitpunkt zumindest eine konkrete Aussicht auf eine baldige Besserung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, weshalb nicht von einer mangelnden Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Seite 22
A-169/2018
nach Art. 31a Abs. 1
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 31a [1] Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit - (Art. 19 Abs. 1 BPG) |
||||||
| Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein sachlich hinreichender Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend keine missbräuchliche Kündigung geltend (Beweislast bei Arbeitnehmerin, vgl. E. 2.2), weshalb ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
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| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336 [1] |
||||||
| Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: | ||||||
| wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; | ||||||
| weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; | ||||||
| weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. | ||||||
| Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: | ||||||
| weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; | ||||||
| während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; | ||||||
| im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). | ||||||
| Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). | ||||||
9.
9.1 Fehlt es einer ordentlichen Kündigung an einem sachlich hinreichenden Grund und heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung aus diesem Grund gut, muss sie der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zusprechen (Art. 34b Abs. 1 Bst. a
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
||||||
| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
9.2 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlichkeit der angestellten Person, die Intensität und Dauer der vertraglichen Beziehungen, die Art und Weise der Kündigung, die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens der angestellten Person, das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die soziale und finanzielle Lage der angestellten Person sowie deren Alter und Stellung im Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2). Nachfolgend ist demnach anhand dieser Kriterien zu prüfen, welche Entschädigung für die Beschwerdeführerin angemessen erscheint.
Seite 23
A-169/2018
9.3
9.3.1 Die (...) geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Kündigung seit rund 16 Jahren im Dienst der Vorinstanz. Aus dem Personaldossier geht hervor, dass insbesondere seit dem Jahr 2014 das Verhalten der Beschwerdeführerin wiederholt beanstandet wurde und immer wieder zu Diskussionen Anlass gab. Die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin waren grundsätzlich zufriedenstellend.
9.3.2 Die Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter von drei erwachsenen Kindern (Jahrgänge [...], [...] und [...]). Sie war seit Jahren als Objektchefin in der Unterhaltsreinigung tätig. Vermögen ist keines vorhanden. Sofern die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht bereits eine neue Stelle angetreten hat, dürfte es für sie angesichts ihrer langjährigen Berufserfahrung und ihres Alters nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, innert nützlicher Frist auf dem Arbeitsmarkt eine neue adäquate Stelle im Bereich der Reinigung zu finden.
9.3.3 Die Vorinstanz kündigte der Beschwerdeführerin trotz fehlender Mahnung nicht ohne Anlass, weshalb vorliegend nicht von einer schweren Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Namentlich dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch ihr gesamthaftes Verhalten die Zusammenarbeit erschwert und das Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten aufgrund verschiedener Vorfälle belastet hat, muss ihr zumindest ein gewisses Selbstverschulden zugesprochen werden, welches bei der Bemessung der Entschädigungshöhe ebenfalls zu berücksichtigen ist.
9.4 Insgesamt legen die bei der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
||||||
| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
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| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos Seite 24
A-169/2018
(Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 6 Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auszurichten. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. (inklusive Auslagen) zu bezahlen.
Seite 25
A-169/2018
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann
Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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