Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D90/2012
law/bah/sps
Urteil vom 23. Januar 2012
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (...),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 / D2459/2009.
D90/2012
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin, eine ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in C._______ (Kosovo) reiste am 9. August 2006 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. März 2009 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. April 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die revisionsrechtliche Aufhebung des Urteils vom 26. Oktober 2011 beantragen. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin ein neues erhebliches Beweismittel einbringe. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
C.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug
Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 aus.
der
Wegweisung
mit
D.
Am 11. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die Kopie des Urteils des D._______ vom 1. Dezember 2011 mit Rechtskraftbescheinigung und die Kopie eines Schreibens der Gesuchstellerin an ihren vormaligen Rechtsvertreter vom 4. Januar 2011 (recte: 2012) nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Seite 2
D90/2012
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des
Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1986
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und
Massgeblichkeit
eines
rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG). 2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun.
2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) geltend
und
zeigen
ausserdem
die
Rechtzeitigkeit
des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3.
3.1. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe im Februar 2008 einen Landsmann kennengelernt, in den sie sich in der Folge verliebt habe. Am 2. Juli 2010 seien die beiden in eine gemeinsame Wohnung gezogen und am 18. Dezember 2010 sei der Seite 3
D90/2012
gemeinsame Sohn, der Gesuchsteller, geboren worden. Da die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes noch verheiratet gewesen sei, habe zunächst die Vaterschaftsvermutung ihres Ehemannes gegolten. Sie habe sich bemüht, die "falsche Vaterschaft zu beseitigen", damit der leibliche Vater das Kind anerkennen könne. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass nicht der NochEhemann der Gesuchstellerin, sondern ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Dieses Urteil sei am 4. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Sobald die Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden sei, werde der Gesuchsteller vom Lebenspartner seiner Mutter anerkannt werden können. Die Gesuchstellerin beabsichtige, eine Scheidungsklage gegen ihren NochEhemann einzureichen. Sie habe zu diesem sei dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr und habe bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass sie sich als geschieden ansehe. Bisher habe sie ihren Lebenspartner nicht heiraten und nicht belegen können, dass ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Es sei ihr im bisherigen Asylverfahren nicht möglich gewesen, diese Tatsachen früher geltend zu machen. Ihr Lebenspartner sei zwar immer noch nicht als Vater des Gesuchstellers eingetragen, könne aber mit dem Urteil das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Mit dem neuen Beweismittel könne somit die neue Lebenssituation der Gesuchstellenden erstmals belegt werden. Sie bildeten zusammen mit ihrem Lebensgefährten beziehungsweise Vater eine Familie ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo würde eine Trennung der Familie bedeuten, da das Asylverfahren des Lebenspartners nach wie vor hängig sei und er nicht zusammen mit den Gesuchstellenden in den Kosovo zurückkehren könne. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1
AsylG sei zu berücksichtigen. Eine erzwungene Wegweisung in den Kosovo würde für den Gesuchsteller ein traumatisierendes Ereignis darstellen, welches es im Sinne des Kindeswohls, das vorrangige Bedeutung habe, unbedingt zu vermeiden gelte. Die Asylverfahren der Gesuchstellenden seien mit demjenigen ihres Lebenspartners beziehungsweise Vaters zu koordinieren.
4.
4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG kann die Revision in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Seite 4
D90/2012
4.2.
Das
revisionsweise
angefochtene
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 26. Oktober 2011. Das vom 1. Dezember 2011 datierende Urteil des D._______ ist mithin nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Dieses ist insofern von vornherein kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).
4.3.
4.3.1. Des Weiteren kann die im Revisionsgesuch vertretene Auffassung, der Gesuchstellerin sei es nicht möglich gewesen, die in demselben geltend gemachten Tatsachen früher in das Asylverfahren einzubringen, nicht gefolgt werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie am 2. Juli 2010 mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezogen und am 18. Dezember 2010 ist der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Gemäss dem eingereichten Sitzungsprotokoll des E._______ vom 19. Oktober 2011 wurde die Vaterschaftsklage am 12. Oktober 2011 eingereicht. Davon ausgehend, dass die Gesuchstellerin bereits vor dem Geburtszeitpunkt wusste, wer der Vater ihres Sohnes ist etwas anderes wird nicht geltend gemacht , wäre es ihr bereits längere Zeit vor der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen, die neuen Tatsachen vorzubringen. Spätestens jedoch bei Einreichung der Vaterschaftsklage hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht auf die veränderte Sachlage aufmerksam machen müssen. 4.3.2. Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG führen bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive
(vorbestandene)
Beweismittel
trotz
verspäteter
Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts D7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen
und
Mitteilungen
der
Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), Seite 5
D90/2012
AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend können die Gesuchstellenden aus dieser Praxis indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da durch die verspätet geltend gemachten Tatsachen nicht offensichtlich wird, dass ihnen im Kosovo Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abzuweisen. Die Eingabe vom 5. Januar 2012 ist indessen zur weiteren Behandlung an das BFM weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass die erstmals im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemachten Tatsachen, die mit dem Urteil des D._______ vom 1. Dezember 2011 gestützt werden, im Hinblick auf den beim Vollzug der Wegweisung zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG von Bedeutung sind. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung bleibt aus diesem Grund bis zu anderslautenden Dispositionen des BFM ausgesetzt.
6.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2
VwVG ist trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos darstellte.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200. den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37
VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D90/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
Versand:
Seite 7
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D90/2012
law/bah/sps
Urteil vom 23. Januar 2012
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (...),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 / D2459/2009.
D90/2012
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin, eine ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in C._______ (Kosovo) reiste am 9. August 2006 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. März 2009 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. April 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die revisionsrechtliche Aufhebung des Urteils vom 26. Oktober 2011 beantragen. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin ein neues erhebliches Beweismittel einbringe. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
C.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug
Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 aus.
der
Wegweisung
mit
D.
Am 11. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die Kopie des Urteils des D._______ vom 1. Dezember 2011 mit Rechtskraftbescheinigung und die Kopie eines Schreibens der Gesuchstellerin an ihren vormaligen Rechtsvertreter vom 4. Januar 2011 (recte: 2012) nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
D90/2012
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1986
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und
Massgeblichkeit
eines
rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
||||||
| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
||||||
| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
und
zeigen
ausserdem
die
Rechtzeitigkeit
des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3.
3.1. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe im Februar 2008 einen Landsmann kennengelernt, in den sie sich in der Folge verliebt habe. Am 2. Juli 2010 seien die beiden in eine gemeinsame Wohnung gezogen und am 18. Dezember 2010 sei der Seite 3
D90/2012
gemeinsame Sohn, der Gesuchsteller, geboren worden. Da die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes noch verheiratet gewesen sei, habe zunächst die Vaterschaftsvermutung ihres Ehemannes gegolten. Sie habe sich bemüht, die "falsche Vaterschaft zu beseitigen", damit der leibliche Vater das Kind anerkennen könne. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 habe das zuständige Gericht festgestellt, dass nicht der NochEhemann der Gesuchstellerin, sondern ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Dieses Urteil sei am 4. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Sobald die Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden sei, werde der Gesuchsteller vom Lebenspartner seiner Mutter anerkannt werden können. Die Gesuchstellerin beabsichtige, eine Scheidungsklage gegen ihren NochEhemann einzureichen. Sie habe zu diesem sei dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr und habe bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass sie sich als geschieden ansehe. Bisher habe sie ihren Lebenspartner nicht heiraten und nicht belegen können, dass ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Es sei ihr im bisherigen Asylverfahren nicht möglich gewesen, diese Tatsachen früher geltend zu machen. Ihr Lebenspartner sei zwar immer noch nicht als Vater des Gesuchstellers eingetragen, könne aber mit dem Urteil das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Mit dem neuen Beweismittel könne somit die neue Lebenssituation der Gesuchstellenden erstmals belegt werden. Sie bildeten zusammen mit ihrem Lebensgefährten beziehungsweise Vater eine Familie ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo würde eine Trennung der Familie bedeuten, da das Asylverfahren des Lebenspartners nach wie vor hängig sei und er nicht zusammen mit den Gesuchstellenden in den Kosovo zurückkehren könne. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
4.
4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
Seite 4
D90/2012
4.2.
Das
revisionsweise
angefochtene
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 26. Oktober 2011. Das vom 1. Dezember 2011 datierende Urteil des D._______ ist mithin nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Dieses ist insofern von vornherein kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).
4.3.
4.3.1. Des Weiteren kann die im Revisionsgesuch vertretene Auffassung, der Gesuchstellerin sei es nicht möglich gewesen, die in demselben geltend gemachten Tatsachen früher in das Asylverfahren einzubringen, nicht gefolgt werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie am 2. Juli 2010 mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezogen und am 18. Dezember 2010 ist der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Gemäss dem eingereichten Sitzungsprotokoll des E._______ vom 19. Oktober 2011 wurde die Vaterschaftsklage am 12. Oktober 2011 eingereicht. Davon ausgehend, dass die Gesuchstellerin bereits vor dem Geburtszeitpunkt wusste, wer der Vater ihres Sohnes ist etwas anderes wird nicht geltend gemacht , wäre es ihr bereits längere Zeit vor der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen, die neuen Tatsachen vorzubringen. Spätestens jedoch bei Einreichung der Vaterschaftsklage hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht auf die veränderte Sachlage aufmerksam machen müssen. 4.3.2. Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
(vorbestandene)
Beweismittel
trotz
verspäteter
Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts D7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen
und
Mitteilungen
der
Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), Seite 5
D90/2012
AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend können die Gesuchstellenden aus dieser Praxis indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da durch die verspätet geltend gemachten Tatsachen nicht offensichtlich wird, dass ihnen im Kosovo Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abzuweisen. Die Eingabe vom 5. Januar 2012 ist indessen zur weiteren Behandlung an das BFM weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass die erstmals im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemachten Tatsachen, die mit dem Urteil des D._______ vom 1. Dezember 2011 gestützt werden, im Hinblick auf den beim Vollzug der Wegweisung zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
6.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200. den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D90/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
Versand:
Seite 7
Gesetzesregister
AsylG 44
AsylG 105
BGG 121
BGG 123
BGG 124
VGG 37
VGG 45
VGG 46
VGG 47
VGKE 1
VwVG 65
VwVG 67
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
||||||
| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
||||||
| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
BVGE
EMARK