Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 782/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. Y.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frei,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 4. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 5. März 2013 einen Strafbefehl gegen X.________ wegen übler Nachrede z.N. der Y.________ S.A. X.________ habe im Januar 2010 in seinem Büro der Journalistin W.________ während eines Gesprächs gesagt, "aber auch bei der Y.________ S.A. scheine nicht alles korrekt gelaufen zu sein. Es bestehe der Verdacht auf 'front running'". "Front running" habe er entsprechend den Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) definiert. Nach dem Obergericht des Kantons Zug wirft er der Privatklägerin vor, am 28. Dezember 2007 für 1.3 Mio. Euro Stammanteile der Z.________ GmbH erworben zu haben. Am 10. März 2008 habe sie in Erfüllung ihrer Vermögensverwaltungsaufträge für ihre Kunden 3.9 Mio. Euro in diese GmbH investiert. Das Eigengeschäft vom 28. Dezember 2007 sei in Ausnützung von Insiderwissen um die künftige Investition ihrer Kunden in die gleiche GmbH erfolgt.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 6. September 2013 der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 4. Juli 2014 die von X.________ erhobene Berufung ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, die Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin aufzuheben, die Verfahrenskosten der Staatskasse bzw. der Privatklägerin aufzuerlegen und ihn zu entschädigen, ferner seien W.________ und eine weitere Person (vorsorglich) als Zeugen einzuvernehmen.

Erwägungen:

1.
Auf die beantragte Zeugeneinvernahme ist nicht einzutreten. Die Beweisabnahme ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur vorgebracht werden, soweit das Urteil dazu Anlass gibt (unechte Noven), was in der Beschwerde zu begründen ist. Echte Noven sind unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 6B 1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 2).

2.

2.1. Die Erstinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer anerkenne, gegenüber der Journalistin geäussert zu haben: "Aber auch bei der Y.________ S.A. scheint nicht alles korrekt gelaufen zu sein. Es bestehe der Verdacht auf 'front running'". Die Staatsanwaltschaft werfe ihm vor, die Privatklägerin im Sinne eines Verstosses gegen die Standesregeln des VSV verdächtigt zu haben. Davon dass er den Vorwurf im Sinne eines strafbaren Verhalten verstanden hätte, stehe in der Anklageschrift (dem Strafbefehl) entgegen der Privatklägerin nichts.

2.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, die im Zeitungsartikel abgedruckte Beschreibung des Frontrunning sei nicht massgebend und die in der Presse verbreitete Äusserung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der Anklage.
Nach der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer der Journalistin nicht bloss mit, es liege der Verdacht auf "front running" vor. In der Annahme, dass die junge und im Vermögensverwaltungsgeschäft unerfahrene Journalistin mit dem Begriff allein vielleicht nicht allzu viel anfangen könnte, habe er diesen ihr gegenüber in der Weise definiert, dass "ein unabhängiger Vermögensverwalter den Ermessensspielraum bei Kundenaufträgen ausnutzt, um vorgängig gleichartige Eigengeschäfte abzuschliessen". Damit habe er die Definition gemäss Art. 4 Ziff. 8
SR 741.631 Verordnung vom 20. September 2002 über den S-Verkehr (VSV)
VSV Art. 4 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 23. September 2002 in Kraft.
der Standesregeln 2009 des VSV gemeint und die Privatklägerin eines Verstosses gegen diese Standesregel verdächtigt. Diese lautet:

"Das Ausnützen von Kundenaufträgen zu vorgängigen, parallelen oder unmittelbar daran anschliessenden gleichartigen Eigengeschäften (front-, parallel- oder afterrunning) ist nicht erlaubt. Als Kundenaufträge gelten dabei auch Transaktionen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden. Vorbehalten bleibt das ausdrückliche Einverständnis des Kunden."
Die Vorinstanz führt aus, der Vorwurf berühre nicht nur die strafrechtlich nicht geschützte gesellschaftliche und berufliche Ehre, sondern betreffe auch den menschlich-sittlichen Bereich des Ehrbegriffs und sei von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB erfasst (BGE 99 IV 148 E. 2). Ein solches Verhalten sei mit einer einwandfreien Geschäftsführung generell nicht vereinbar und besonders treuwidrig. Der Beschwerdeführer habe um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserungen gewusst. Er habe gewollt, dass die Journalistin genau solche rufschädigenden Verdächtigungen zur Kenntnis nehme und in der Zeitung verbreite.

2.3. Das "front running" wird auch als Insidergeschäft bei Kenntnis von Kauf- und Verkaufsordern definiert ( THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 61. Aufl., München 2014, N. 13a zu § 263 StGB). In der Schweizer Literatur wird es als manipulatorische Technik verstanden, bei der ein Broker sein Wissen um Kundenaufträge dadurch nutzt, dass er vor Auftragsabwicklung selber noch entsprechende Geschäfte tätigt ( NIGGLI/WANNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 28 zu Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB). Als Frontrunner kommen primär Effektenhändler und andere Intermediäre wie Anlageberater oder Vermögensverwalter, aber auch Dritte in Frage, welche von einer geplanten Transaktion erfahren ( SONJA PFLAUM, in: forum penale 2011, S. 72, Bemerkungen zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2010, das auf ungetreue Geschäftsbesorgung erkannte; zustimmend auch WOLFGANG WOHLERS, in: Ackermann/Heine [Hrsg.]), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 361 Rz. 6). PFLAUM beschreibt das Verhalten auch als "Ausnützen des Wissens um bevorstehende Kundentransaktionen". Nach der Literatur sind solche Verhaltensweisen nicht unmittelbar strafrechtlich erfasst, jedoch aufsichtsrechtlich oder im Rahmen der Selbstregulierung verboten,
beispielsweise nach den SwissBanking Verhaltensregeln zugunsten eigener oder Nostro-Positionen ( TRIPPEL/URBACH, in: Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 161bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161bis
StGB).

2.4. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

2.4.1. Die Privatklägerin ist eine Aktiengesellschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der strafrechtliche Schutz auch Aktiengesellschaften zu (BGE 108 IV 21 E. 2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 40 vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 232 f. Rz. 12).

2.4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Aussagen der Journalistin und macht geltend, diese habe lediglich bestätigt, dass er den Verdacht auf "front running" äusserte. Sie habe sich nicht an eine genaue Definition erinnern können und auf eigene Recherchen verwiesen.

Der Einwand ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer ist Sachverständiger im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität. Er kannte den Begriff "front running" und versuchte, ihn der Journalistin zu erklären. Entscheidend ist nicht, inwieweit ihm das gelang, sondern dass er als Fachmann die Privatklägerin gegenüber der Journalistin des "front running" verdächtigte. Das ist unzweifelhaft ein "unehrenhaftes Verhalten" im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB und geeignet, den Ruf oder die Reputation der Privatklägerin als Vermögensverwalterin zu schädigen. Die Journalistin musste nicht um die in der schweizerischen Dogmatik umstrittene rechtliche Einordnung des "front running" ( PFLAUM, a.a.O.) wissen. Im Strafrecht wird ein laienhaftes Verständnis vorausgesetzt (so genannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Der Betroffene muss Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung des Handelns haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

Die Äusserung muss "bei einem anderen" erfolgt sein (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Dieser bedarf keiner besonderer Kenntnisse und kann auch ein Kind sein (Urteil 6B 491/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 96 IV 194). Der Adressat muss sich des ehrenrührigen Charakters der Äusserung nicht bewusst sein ( STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., S. 239 Rz. 26). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, den ein unbefangener Dritter der Äusserung unter den konkreten Umstände objektiv beilegen muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; 128 IV 53 E. 1a).

2.4.3. Nicht stichhaltig ist daher das Vorbringen, der Begriff "front running" könne wegen des diffusen Bedeutungsinhaltes sowie der allgemeinen Unverständlichkeit nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden und falle aus dem Anwendungsbereich von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB. Es genügt, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit seiner Äusserung bei der Journalistin des "front runnings" und damit im objektiven Verständnis "eines unehrenhaften Verhaltens" verdächtigte. Einerseits verweist die Vorinstanz zutreffend auf den einen Anwalt betreffenden BGE 99 IV 148 E. 2, wonach mit der Verletzung von Standesregeln eine Unredlichkeit in der Interessenwahrung vorgeworfen wird. Andererseits ist das Vorbringen um so weniger gewichtig, als "front running" im oben E. 2.3 erwähnten bezirksgerichtlichen Entscheid (Platzieren von Transaktionen auf eigene Rechnung durch einen Effektenhändler in Kenntnis von Kundenaufträgen, um so Gewinne zu machen) als ungetreue Geschäftsbesorgung beurteilt wurde. Frontrunning gehört zu einer Gruppe von Verhaltensweisen, die insbesondere als Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben unter Strafe gestellt sind (in der Literatur als "Aufsichtsstrafrecht" bezeichnet; dazu näher WOHLERS, a.a.O. mit weiteren
Hinweisen), und die heute aufgrund von allgemein zugänglichen Medieninformationen von einer breiten Öffentlichkeit ohne Weiteres einem pönalisierten Verhalten zugeordnet werden.

2.4.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe auf der Grundlage der erwähnten Standesregel entschieden und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe abweichend vom Strafbefehl und der Erstinstanz einen modifizierten Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie hätte ihm Gelegenheit geben müssen sich zu äussern, ob er die Definition des VSV in der Besprechung mit der Journalistin zitiert habe. Soweit auf die Standesregel Bezug genommen worden sei, sei es immer um die Abgrenzung zu strafrechtlichen Vorwürfen gegangen, die er nicht gemacht habe.

Der Vorwurf ist unbegründet. Die Definition des VSV war im Kanton auf allen Stufen Verfahrensgegenstand (oben Bst. A, E. 2.1 und 2.2.). Infolge dieser Einschränkung durch den Anklagegrundsatz prüften die Erst- und die Vorinstanz von vornherein keine strafrechtliche Verdächtigung (oben E. 2.1). Wie erwähnt, kommt es im Übrigen für den ehrverletzenden Charakter der Äusserung nicht auf den Bezug zu der Standesregel, sondern auf das allgemeine Verständnis an.

2.5. Der Beschwerdeführer nimmt für den Fall, dass das Bundesgericht von einer Tatbestandsmässigkeit seiner Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB ausgeht, zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis Stellung. Er macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Entlastungsbeweise (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB) verkannt (vgl. Urteil 6B 8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1).

2.5.1. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB) begründet die Vorinstanz damit, dass es keinem Zweifel unterliege, dass Anleger ein Interesse haben, über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, der sie Geld anvertrauen wollen, aufgeklärt und gewarnt zu werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, es sei beim Gespräch darum gegangen, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen.

Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 116 IV 31 E. 3; 132 IV 112 E. 3.1). Die Wahrung öffentlicher Interessen ist nur ein Beispielfall begründeter Veranlassung. Diese muss objektiv gegeben sein ( STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 242 Rz. 34). Der Entlastungsbeweis wird in der Regel zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; RIKLIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Er wurde von der Vorinstanz zugelassen. Dabei hat es sein Bewenden.

2.5.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis bei der Äusserung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich nur durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung zu erbringen (BGE 132 IV 112 E. 4.2). Dies muss grundsätzlich auch im zu beurteilenden Zusammenhang analog gelten, in dem ein Verbandsorgan für die Auslegung und Anwendung der Standesregeln zuständig ist. Die Verdächtigung betrifft einen gravierenden Regelverstoss und damit ein schuldhaftes Verhalten (das gegebenenfalls auch wirtschaftsstrafrechtlich relevant sein kann). Mit einer solchen Verdächtigung wird (strukturell dem Verbrechensbegriff entsprechend) ein tatbestandsmässiges, d.h. (objektiv) regelverletzendes sowie (subjektiv) vorsätzliches oder fahrlässiges, nicht gerechtfertigtes Verhalten behauptet, das dem Betroffenen zum Verschulden gereicht.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Vorwurf (die Verdächtigung) in der Beschwerde ausdrücklich mit der Verletzung einer Standesregel des VSV, für welche er einen über den Wortlaut der angerufenen Regel (oben E. 2.2) hinausgehenden Anwendungsbereich behauptet (und etwa auch das vorbehaltene Einverständnis des Kunden ausblendet). So macht er Im Gegensatz zu seiner Belehrung der Journalistin und dem Wortlaut der Regel (oben E. 2.2) geltend, der Begriff betreffe nicht nur Eigengeschäfte. Zur Definition gehöre nicht, dass der Vermögensverwalter zum Nachteil seiner Kunden handle. Der VSV setze auf einem viel höheren wirtschafts-ethischen Niveau an, weil ein "front running" auch ohne Verfolgung eigener Vermögensinteressen des Verbandsmitglieds vorliegen könne. Der VSV strebe eine klare Trennung von Fremd- und Eigengeschäften an. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich ohne Weiteres, dass das Zweitgeschäft bei Abschluss des Erstgeschäfts keineswegs geplant sein müsse. Ausreichend sei ein zeitlicher Zusammenhang (die Vorinstanz setzte einen kausalen Zusammenhang voraus). Der Beschwerdeführer belegt seine Ansicht weder mit irgendeiner Verlautbarung des VSV (sowenig er eine Verbandsmitgliedschaft der Privatklägerin belegt) noch mit einer
einschlägigen Entscheidung oder Literaturstelle. Er behauptet keine einzige Norm des Bundesrechts, die seine Auffassung stützen würde, oder die durch das vorinstanzliche Urteil verletzt wäre. Auf einer derartigen Grundlage ist nicht ersichtlich, wie das Bundesgericht den Wahrheitsbeweis entgegen der Vorinstanz als gelungen beurteilen könnte.

Da es sich bei der massgebenden Standesregel um Verbandsrecht und nicht um "Schweizerisches Recht" im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
sowie Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG handelt, müsste der Beschwerdeführer deren Auslegung und Anwendung nachweisen. Auf Beschwerde hin wäre die vorinstanzliche Beurteilung unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an die Tatsachenfeststellungen unter Vorbehalt von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Bei der Geltendmachung einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt das strenge Rügeprinzip (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Das erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Urteil gestützt auf die genau bezeichneten, massgebenden Akten, die von der Vorinstanz verkannt oder unhaltbar gewürdigt sein sollen. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2). Es kann nicht summarisch auf Dokumente verwiesen und damit dem Bundesgericht überantwortet werden, nach Beschwerdegründen zu suchen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 140 III 264 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer bezeichnet weder einen Rechtssatz (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), welcher durch die vorinstanzliche Beurteilung verletzt sein sollte (und legt entsprechend auch nicht dar, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt"; Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch setzt er sich detailliert mit ihr auseinander (und vermag folglich eine willkürliche, d.h. schlechterdings unhaltbare Würdigung im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht aufzuzeigen). Die Beschwerde erweist sich als appellatorisch.

2.5.3. Wie die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises ausführt, hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2009, d.h. vor der Äusserung gegenüber der Journalistin, gegen die Privatklägerin beim VSV eine Anzeige wegen Verdachts auf Geldwäscherei und "front running" eingereicht. Das für die standesrechtliche Aufsicht zuständige Verbandsorgan erachtete es nicht für angezeigt, die Vorwürfe weiter zu untersuchen. Die Vorinstanz kommt deshalb zum Ergebnis, es hätten sich umso höhere Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht gestellt, da der Beschwerdeführer den Verdacht gegenüber der Journalistin mit dem Zweck äusserte, ihn über einen Zeitungsbericht einer breiten Öffentlichkeit kund zu tun. Sie verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Gutglaubensbeweis als gescheitert beurteilt.

3.
Auf die Beschwerde ist im Umfang der nicht weiter begründeten Rechtsbegehren (oben Bst. C) nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_782/2014
Date : 22. Dezember 2014
Published : 09. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Üble Nachrede


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BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 9
StGB: 161bis  173
VSV: 4
BGE-register
108-IV-21 • 116-IV-31 • 128-IV-53 • 129-IV-238 • 131-IV-160 • 132-IV-112 • 133-II-396 • 137-IV-1 • 140-III-264 • 96-IV-194 • 99-IV-148
Weitere Urteile ab 2000
6B_1113/2013 • 6B_491/2013 • 6B_782/2014 • 6B_8/2014
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