Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 576/2009

Sentenza del 22 dicembre 2009
Corte di diritto penale

Composizione
Giudici federali Favre, Presidente,
Wiprächtiger, Mathys,
Cancelliera Ortolano Ribordy.

Parti
A.________,
patrocinato dall'avv. dott. Elio Brunetti,
ricorrente,

contro

Sezione della circolazione, Ufficio giuridico, 6528 Camorino,
opponente.

Oggetto
Trasporto professionale di persone (OLR 2),

ricorso in materia penale contro la sentenza emanata
il 5 giugno 2009 dal Presidente della Pretura penale
del Cantone Ticino.

Fatti:

A.
Con decisione del 7 dicembre 2007, l'Ufficio giuridico della Sezione della circolazione del Cantone Ticino ha riconosciuto A.________ colpevole di infrazione alle norme della circolazione stradale e gli ha inflitto una multa di fr. 200.--. Veniva rimproverato per aver autorizzato, il 30 agosto 2007 in territorio di Lugano, un proprio dipendente a eseguire il trasporto professionale di persone con il veicolo targato xxx non immatricolato a tale scopo e, conseguentemente, sprovvisto dell'odocronografo. Il conducente non era inoltre in possesso della richiesta licenza di condurre.

B.
Adito dal condannato, il Presidente della Pretura penale ha respinto il ricorso e confermato la risoluzione dell'autorità di prima istanza con decisione del 5 giugno 2009.

C.
Avverso quest'ultima decisione, A.________ inoltra un ricorso in materia penale al Tribunale federale. Postula l'annullamento della sentenza impugnata e il suo proscioglimento da ogni imputazione.

Il Presidente della Pretura penale e la Sezione della circolazione sono stati invitati a esprimersi sul gravame. Delle osservazioni del primo si dirà nei considerandi. La seconda afferma di non avere particolari osservazioni da presentare, precisando tuttavia di condividere pienamente le conclusioni della decisione contrastata.

Diritto:

1.
Il Presidente della Pretura penale ha ritenuto che le corse effettuate con il veicolo targato xxx, intestato a B.________SA di cui il ricorrente è presidente e direttore, costituivano dei trasporti professionali di persone e, in quanto tali, erano assoggettati all'ordinanza del 6 maggio 1981 sulla durata del lavoro e del riposo dei conducenti professionali di veicoli leggeri per il trasporto di persone e di automobili pesanti (OLR 2; RS 822.222). Considerato che il trasporto dei clienti dell'albergo era un servizio fornito su richiesta e a pagamento e che era l'oggetto di un tariffario applicato in modo ben visibile sul finestrino del passeggero, per il giudice non si trattava di trasporti professionali di persone per i quali il prezzo del trasporto è incluso in altre prestazioni giusta l'art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2. I trasporti in esame rientravano quindi pienamente nel campo d'applicazione dell'OLR 2, sicché il veicolo utilizzato doveva essere munito di odocronografo (art. 100 cpv. 1 lett. b
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1449 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2450 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
dell'ordinanza del 19 giugno 1995 concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali - OETV; RS 741.41), doveva essere affidato a un autista in possesso del permesso per il trasporto professionale di persone (art. 25 cpv. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 25 Bewilligung - 1 Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will (Art. 3 Abs. 1bis ARV 2140), benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.141
1    Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will (Art. 3 Abs. 1bis ARV 2140), benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.141
2    Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
a  die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS142) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:
a1  ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden,
a2  der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
b  berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
c  berufsmässige Personentransporte mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.
3    Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber:
a  an einer Prüfung der Zusatztheorie nachweist, dass er die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen kennt; wer lediglich Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2 durchführen will, muss diese Prüfung nicht ablegen; und
b  an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.144
4    Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.
4bis    Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 11 Ziffer 2 bestanden hat.145
5    Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.

dell'ordinanza del 27 ottobre 1976 sull'ammissione alla circolazione di persone e veicoli - OAC; RS 741.51) e nella licenza di circolazione doveva essere iscritto l'utilizzo del veicolo per il trasporto professionale di persone (art. 80 cpv. 2
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 80 Eintragungen - 1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3296 und 96 Ziffer 1 Absatz 3297 SVG gelten:
1    Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3296 und 96 Ziffer 1 Absatz 3297 SVG gelten:
a  die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b  die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c  die Eintragungen über die Platzzahl.
2    Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.299
3    Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
4    Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.300
5    Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.301
OAC). Sulla base degli art. 10 cpv. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
1    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3    ...33
4    Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
, 29
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
, 56
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
1    Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
2    Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit:
a  auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen;
b  auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.
3    Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133
, 93 n. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;
b  als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
, 95 n. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.250
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
, 103 cpv. 1 e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
1    Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
2    Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.
106 cpv. 1 LCStr, dell'art. 80 cpv. 2
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 80 Eintragungen - 1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3296 und 96 Ziffer 1 Absatz 3297 SVG gelten:
1    Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3296 und 96 Ziffer 1 Absatz 3297 SVG gelten:
a  die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b  die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c  die Eintragungen über die Platzzahl.
2    Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.299
3    Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
4    Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.300
5    Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.301
OAC, degli art. 100 cpv. 1 lett. b
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1449 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2450 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
e 219 cpv. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 219 - 1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Absatz 2 SVG ist anwendbar, wenn:849
1    Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Absatz 2 SVG ist anwendbar, wenn:849
a  dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
b  dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
c  bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
d  es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
e  es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
f  es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
g  es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
2    Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:850
a  an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
b  vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
c  die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
d  ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
e  Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
f  als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
g  Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV852), vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;
h  Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.
3    Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
a  Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
b  geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
c  im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
4    Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.
OETV, il Presidente della Pretura penale ha dunque confermato la condanna del ricorrente al pagamento di una multa di fr. 200.--.

2.
Il ricorrente contesta l'applicazione dell'OLR 2 alla fattispecie. Sostiene che dallo sporadico trasporto dei clienti di B.________SA non risulta alcun profitto né guadagno. A sostegno delle sue affermazioni, si prevale di fatti nuovi e di nuovi mezzi di prova.

2.1 Giusta l'art. 99 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LTF, possono essere addotti nuovi fatti e nuovi mezzi di prova soltanto se ne dà motivo la decisione dell'autorità inferiore. Ciò è in particolare il caso di fatti e prove relativi all'ammissibilità di un ricorso (notificazione della decisione, osservanza dei termini, ...), di fatti e prove volti a sostanziare determinati inattesi vizi di natura formale (violazione del diritto di essere sentito, non corretta composizione del collegio giudicante), e infine di fatti e prove divenuti rilevanti a seguito di una nuova e imprevedibile argomentazione giuridica formulata dall'istanza precedente, ma non di fatti e prove che la parte ricorrente avrebbe potuto e dovuto addurre già dinanzi a tale istanza. Per tentare di dimostrare che l'accertamento dei fatti è manifestamente inesatto o l'apprezzamento delle prove arbitrario, l'insorgente non può in effetti fondarsi su allegazioni che egli stesso ha omesso di far valere in precedenza (sentenza 4A 36/2008 del 18 febbraio 2008, consid. 4.1). Spetta al ricorrente illustrare l'adempimento dei presupposti dell'art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LTF (DTF 133 III 393 consid. 3).

2.2 In concreto, le condizioni per ammettere in questa sede nuovi fatti e nuovi mezzi di prova non sono realizzate, lo stesso ricorrente non pretende il contrario, anzi sorvola completamente sulla questione. I nuovi fatti addotti, infatti, non concernono né l'ammissibilità del ricorso né eventuali inaspettati vizi di natura formale. Inoltre la decisione impugnata non si fonda su un'argomentazione giuridica nuova e imprevedibile. Il ricorrente avrebbe viepiù potuto addurre i fatti volti a sostanziare l'inesistenza di un profitto economico già davanti al giudice cantonale così come produrre i documenti allegati al gravame, in particolare il conto economico per gli anni 2006, 2007 e 2008 (documento n. 4), il documento attestante l'ispezione del veicolo xxx per gli anni 2006, 2007 e 2008 (documento n. 6), il dettaglio costi di C.________ (documento n. 7) nonché il conteggio relativo al calcolo del costo orario del conducente (documento n. 8). Ne consegue che il Tribunale federale non può tener conto dei nuovi fatti e dei nuovi mezzi di prova fatti valere nel ricorso.

3.
L'OLR 2 si applica, tra gli altri, ai conducenti di autoveicoli leggeri che sono usati per il trasporto professionale di persone (art. 3 cpv. 1
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 3 Grundsatz - 1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1    Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1bis    Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.21
1ter    Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.22
2    Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.23
3    Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.24
4    Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
OLR 2). Sono professionali ai sensi dell'OLR 2 le corse effettuate regolarmente da un conducente o con un veicolo allo scopo di conseguire un profitto economico. Le corse sono regolari se effettuate almeno due volte a intervalli di tempo inferiori ai 16 giorni. Il profitto economico è dato qualora sia richiesto un prezzo del trasporto che superi le spese del veicolo nonché il rimborso delle spese del conducente (art. 3 cpv. 1bis
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 3 Grundsatz - 1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1    Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1bis    Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.21
1ter    Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.22
2    Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.23
3    Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.24
4    Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
OLR 2). Per ammettere il carattere professionale dei trasporti occorre dunque che siano riunite due condizioni cumulative: la regolarità e il profitto economico.

3.1 A ragione il ricorrente non contesta la regolarità delle corse fornite ai clienti dell'albergo. Dagli accertamenti cantonali, qui non criticati, risulta che con il veicolo targato xxx (utilizzato a turno dai tre portieri dell'albergo) sono effettuate, per quanto concerne il solo conducente fermato, due o tre corse al giorno verso la stazione FFS a Lugano, l'aeroporto di Lugano-Agno o altre destinazioni. La prima condizione per l'applicazione dell'OLR 2 è quindi data.

3.2 Per quanto concerne il profitto economico, invece, l'insorgente si duole di arbitrio. Senza approfondire questo aspetto, l'autorità cantonale si sarebbe limitata a dedurre il conseguimento di un guadagno unicamente dall'esistenza di un tariffario applicato nel veicolo, rispettivamente del listino prezzi 2007 dell'albergo.

La censura è pertinente. Il giudice ticinese non si è infatti chinato compiutamente sul secondo presupposto per l'applicazione dell'OLR 2. Sulla base dei fatti accertati dall'autorità cantonale non è possibile dedurre un qualsivoglia profitto economico ai sensi dell'art. 3 cpv. 1bis
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 3 Grundsatz - 1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1    Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1bis    Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.21
1ter    Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.22
2    Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.23
3    Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.24
4    Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
OLR 2. Il giudice ha certo stabilito che il trasporto dei clienti dell'albergo avveniva a titolo oneroso. Non ha tuttavia esaminato se la tariffa delle corse fosse tale da permettere di conseguire un profitto economico, vale a dire se il prezzo richiesto fosse superiore alle spese del veicolo e al rimborso delle spese del conducente. Nessun accertamento è stato svolto sull'entità di tali spese. L'accertamento dei fatti risulta, di conseguenza, incompleto. La sentenza impugnata difetta dei fatti necessari alla sussunzione giuridica e viola così il diritto federale (DTF 133 IV 293).

Sebbene l'art. 105 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
LTF autorizzi il Tribunale federale a rettificare o completare l'accertamento dei fatti, non gli permette di colmare ogni e qualsiasi lacuna fattuale nel giudizio impugnato. Quale corte suprema (art. 1 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
LTF), il compito del Tribunale federale resta limitato alla verifica della corretta applicazione del diritto. Per un'eventuale completazione dei fatti rimangono competenti i tribunali di merito (DTF 133 IV 293 consid. 3.4.2). Nel caso concreto, si impone pertanto di annullare la decisione contrastata e di rinviare l'incarto all'autorità cantonale (art. 107 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
LTF) affinché provveda al completamento degli accertamenti di fatto e pronunci un nuovo giudizio.

4.
Malgrado il ricorso debba essere accolto per violazione dell'art. 3 cpv. 1bis
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 3 Grundsatz - 1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1    Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1bis    Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.21
1ter    Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.22
2    Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.23
3    Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.24
4    Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
OLR 2, si giustifica di esaminare l'ulteriore censura di violazione dell'art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2 formulata nell'impugnativa perché non divenuta completamente priva di oggetto. Infatti, qualora l'autorità cantonale, dopo la completazione dei fatti, dovesse concludere all'esistenza di un profitto economico ai sensi dell'art. 3 cpv. 1bis
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 3 Grundsatz - 1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1    Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20
1bis    Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.21
1ter    Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.22
2    Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.23
3    Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.24
4    Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
OLR 2 e quindi al carattere professionale dei trasporti di persone, si porrebbe nuovamente la questione già oggi presentata all'attenzione di questo Tribunale.

4.1 L'OLR 2 non è applicabile ai conducenti che eseguono trasporti professionali di persone per i quali il prezzo del trasporto è incluso in altre prestazioni e il tragitto non supera i 50 km (art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2). L'interpretazione e l'applicazione di questa norma devono avvenire in modo restrittivo. Le disposizioni che disciplinano la durata del lavoro e del riposo dei conducenti tendono in primo luogo a garantire la sicurezza della circolazione stradale, evitando l'affaticamento eccessivo dei conducenti. Hanno quale scopo la sicurezza non solo del conducente, ma anche dei suoi passeggeri come pure degli altri utenti della strada (sentenza 2P.83/2005 del 26 gennaio 2006 consid. 6.1, in JdT 2006 I 492). Tenuto conto dello scopo di sicurezza stradale che costituisce l'obiettivo essenziale dell'OLR 2, occorre dare alla nozione di trasporto professionale l'interpretazione più estesa possibile (BUSSY/ RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, Commentaire, Losanna, n. 5.2.1 ad art. 56
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
1    Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
2    Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit:
a  auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen;
b  auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.
3    Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133
LCStr). Le eccezioni all'applicazione dell'OLR 2, tra le quali figura anche il caso previsto all'art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2, devono pertanto essere ammesse in maniera restrittiva.

4.2 A fronte della presenza nel veicolo di un preciso tariffario applicato in modo ben visibile sul finestrino del passeggero, della menzione delle trasferte dalla/alla stazione e dall'/all'aeroporto tra i "supplementi a pagamento al giorno" nel listino prezzi dell'albergo nonché dell'indicazione dell'esistenza di un servizio trasferte garantito "su richiesta e a pagamento", il Presidente della Pretura penale ha ritenuto che sussistessero sufficienti indizi per concludere a un trasporto professionale di persone soggetto all'OLR 2. Secondo il giudice poi il fatto che in taluni casi e per determinati clienti la prestazione potesse eventualmente essere offerta e che il prezzo fosse apparentemente indicato nella fattura alberghiera e incassato con la stessa non sovvertiva la sua conclusione. Anche nelle osservazioni al ricorso, il Presidente della Pretura penale ha ribadito tale conclusione, sottolineando come il pagamento del trasporto alla ricezione dell'albergo, invece che all'autista, è lungi dall'implicare che questa prestazione sia compresa nel prezzo forfettario relativo al soggiorno.

4.3 A mente del ricorrente, il trasporto da lui autorizzato rientrava nel quadro di servizi di trasporto inclusi nel contratto in essere con i clienti dell'hotel. Dal momento che le corse vengono saldate dai clienti dell'albergo in occasione del pagamento della fattura relativa al loro soggiorno, il ricorrente pretende che il prezzo del trasporto sia incluso nel prezzo forfettario che B.________SA percepisce per il loro soggiorno. I trasporti in questione adempirebbero pertanto gli estremi dell'art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2, ciò che escluderebbe l'applicazione dell'OLR 2 al caso concreto.

La censura non ha pregio. Secondo il chiaro tenore letterale dell'art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2, il prezzo dei trasporti dev'essere incluso in altre prestazioni e non semplicemente incassato con altre prestazioni. Il prezzo del trasporto deve dunque essere già compreso in quello delle altre prestazioni, in altri termini il trasporto di persone non può dar luogo ad alcun supplemento di prezzo. Lo scopo perseguito dall'OLR 2 giustifica questa interpretazione restrittiva della norma in questione. Nella fattispecie l'albergo di cui il ricorrente è presidente e direttore propone, sul suo sito internet, un servizio di trasporto di persone "su richiesta e a pagamento", prestazione indicata anche nel listino prezzi dell'albergo quale supplemento a pagamento. Inoltre, all'interno del veicolo utilizzato è applicato in modo ben visibile sul finestrino del passeggero un dettagliato tariffario delle trasferte proposte. Nelle sue osservazioni al ricorso, il Presidente della Pretura penale rileva giustamente come il fatto che l'incasso del prezzo delle trasferte avvenga alla ricezione dell'albergo concerna esclusivamente le modalità di pagamento (luogo e tempo) e non significhi che il valore della prestazione sia inglobato nel prezzo dell'albergo.
Su questo punto non si può non concordare con il giudice ticinese. Se i trasporti facessero davvero parte di un forfait per il soggiorno, come pretende il ricorrente, tale prestazione non dovrebbe dar luogo ad alcun supplemento di prezzo e l'albergo dovrebbe incassare lo stesso importo che il cliente usufruisca o meno del servizio di trasporto proposto. Palesemente in questo caso così non è. In simili circostanze, il prezzo del trasporto non è manifestamente incluso in altre prestazioni ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
1    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen:
a  mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind;
b  mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
c  von Behinderten, Schülern oder Arbeitern;
d  bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
e  mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden.28
2    ...29
3    Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.30
4    Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs31 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden.
OLR 2 sicché non v'è spazio per ammettere un'eccezione all'applicazione dell'OLR 2. Su questo punto l'impugnativa risulta quindi infondata.

5.
In conclusione, nella misura in cui è ammissibile, il ricorso va parzialmente accolto. La causa è rinviata all'ultima autorità cantonale affinché completi gli accertamenti di fatto in merito al profitto economico dei trasporti di persone.
Le spese giudiziarie seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF). Una parte di queste è pertanto posta a carico del ricorrente che risulta parzialmente soccombente.
Nella misura in cui il gravame è stato ritenuto fondato, il ricorrente ha diritto a un'indennità a titolo di ripetibili, sopportata dal Cantone Ticino (art. 68 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
LTF).
La sezione della circolazione non sopporta spese e non ha diritto a indennità (art. 66 cpv. 4 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 cpv. 3 LTF).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è parzialmente accolto. La decisione emanata dal Presidente della Pretura penale il 5 giugno 2009 è annullata. La causa viene rinviata al Presidente della Pretura penale per nuovo giudizio nel senso dei considerandi.

2.
Le spese giudiziarie di fr. 1'500.-- sono poste a carico del ricorrente.

3.
Il Cantone Ticino verserà a A.________ fr. 1'000.-- a titolo di ripetibili per la sede federale.

4.
Comunicazione alle parti e al Presidente della Pretura penale del Cantone Ticino.

Losanna, 22 dicembre 2009

In nome della Corte di diritto penale
del Tribunale federale svizzero
Il Presidente: La Cancelliera:

Favre Ortolano Ribordy
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_576/2009
Date : 22. Dezember 2009
Published : 09. Januar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Trasporto professionale di persone (OLR 2)


Legislation register
ARV 2: 3  4
BGG: 1  66  68  99  105  107
SVG: 10  29  56  93  95  103
VTS: 100  219
VZV: 25  80
BGE-register
133-III-393 • 133-IV-293
Weitere Urteile ab 2000
2P.83/2005 • 4A_36/2008 • 6B_576/2009
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JdT
2006 I 492