Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2008.17 (Nebenverfahren: BP.2008.50)

Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Fuchs,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 21. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen A. beim Bezirksgericht Münchwilen Anklage wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (act. 1.1). Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 bestritt der amtliche Verteidiger (vgl. act. 1.5) von A. die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und ersuchte sinngemäss darum, dass die gegen A. hängige Strafsache durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zu beurteilen sei (act. 1.9). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen A. eine Frist bis 14. Juli 2008, innert welcher er in Bezug auf die von ihm bestrittene örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und damit auch des Kantons Thurgau die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anrufen solle, wobei es im Falle von dessen Säumnis davon ausgehe, dass er die thurgauische Zuständigkeit und damit auch diejenige des Bezirksgerichts Münchwilen anerkenne (act. 1.10). Nachdem A. am 8. Juli 2008 bezüglich des formellen Vorgehens Einspruch erhob (act. 1.11) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bezirksgericht Münchwilen „ohne mit st. gallischen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenommen zu haben“ mitteilte, dass sie das angerufene Gericht für die mit Anklageschrift vom 21. August 2007 geltend gemachten Delikte für zuständig halte (act. 1.12), eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen mit Schreiben vom 21. August 2008 A. erneut eine Frist (diesmal bis 11. September 2008), um an die I. Beschwerdekammer zu gelangen (act. 1.13).

B. Mit Eingabe vom 10. September 2008 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, es seien die Strafuntersuchungs- bzw. Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Strafuntersuchung gegen A. bzw. für die gerichtliche Beurteilung als zuständig zu erklären, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs für das vorliegende Verfahren als sein Offizialanwalt zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau (act. 1).

Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2008 wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (BP.2008.50, act. 5).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, es seien die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. weiterzuführen, unter Kostenfolge (act. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Antrag von A. abzuweisen und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts des Kantons Thurgau betreffend A. zu bestätigen, unter Kostenfolge für diesen (act. 4).

In seiner Replik vom 17. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die I. Beschwerdekammer um Schutz der in der Eingabe vom 10. September 2008 gestellten Anträge (act. 10) und reichte für seine Bemühungen eine Honorarnote über Fr. 3'030.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 11).

Die Replik wurde den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Thurgau am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1).

1.2 Die Beschwerde vom 10. September 2008 richtet sich gegen das Schreiben vom 21. August 2008, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 an ihrer Zuständigkeit festhalten (act. 1.13). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint jedoch die Frage der Fristwahrung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 11. September 2008 eingeräumt, innert welcher er gegen die Beibehaltung der Zuständigkeit des Beschwerdegegners 1 an die I. Beschwerdekammer gelangen könne. Diese Frist von rund 20 Tagen wurde vom Beschwerdeführer zwar eingehalten, aber deren Ansetzung war angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der mittlerweile konstanten Praxis der I. Beschwerdekammer falsch. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer derartigen Belehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, kann sich aufgrund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.). Die Frage, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unrichtigkeit gekannt habe oder diese bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

Nachdem sich bereits vor relativ kurzer Zeit Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung in Gerichtsstandssachen schwer taten (TPF BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2), ersucht die I. Beschwerdekammer die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 nunmehr die mit Gerichtsstandsfragen betrauten Strafverfolgungsbehörden ihres Kantons per Rundschreiben oder auf andere geeignete Weise auf die vorliegend anwendbare gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP hinzuweisen und sie für den allfälligen Anpassungsbedarf kantonaler Rechtsmittelbelehrungen zu sensibilisieren.

2.

2.1 Die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 hat am 21. August 2007 den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen u. a. wegen qualifizierter Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall), lit. b (bandenmässige Tatbegehung) und lit. c (gewerbsmässiges Handeln) zur Anklage gebracht (act. 1.1). Dieser Anklage liegt im Wesentlichen der Vorwurf zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit B. ab dem Jahr 2002 bis 18. November 2005 zuerst in Z. (Kanton Thurgau) und danach in B. (Kanton St. Gallen) gemeinsam Kokaingeschäfte betrieb. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden beider Kantone offenbar eine Zeit lang – zumindest gegen den Beschwerdeführer – parallel ermittelten, ersuchte das Untersuchungsamt Gossau am 24. November 2005 das Bezirksamt Münchwilen um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass die Untersuchung gegen diesen zuerst durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 angehoben worden sei (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Das Bezirksamt Münchwilen hat die Übernahme des Verfahrens am 29. November 2005 bestätigt (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 004). B. wurde in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt. Mit dem diesbezüglich abschliessenden Urteil vom 6. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen B. vom Vorwurf frei, im Zeitraum 2002 bis 2004 in Z. schwere Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben (act. 1.8).

Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es um die Beurteilung von Tathandlungen des Beschwerdeführers geht, die angeblich teilweise im Kanton Thurgau, teilweise im Kanton St. Gallen begangen worden sind. Die ersten dieser strafbaren Handlungen hätten hierbei im Kanton Thurgau stattgefunden, wo auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zuerst angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass er am selben Gericht wie die angebliche Mittäterin B. zu beurteilen sei. Es bestehe angesichts der nunmehr erfolgten Anklage des zusammen mit B. begangenen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels die Gefahr eines widersprüchlichen Urteils. Auch wenn die gemeinsame Beurteilung nunmehr nicht mehr möglich sei, so habe doch zwingend auch dasselbe Gericht über den Beschwerdeführer zu urteilen. Eine Übertragung des Verfahrens sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

2.2 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, dass für Mittäter die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausgeführt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; Schweri/Bänzi­ger, a.a.O., N. 246; zum Ganzen Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes nach Art. 343 StGB setzt voraus, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfahren hängig ist. In solchen Fällen ist die Vereinigung nach der genannten Bestimmung grundsätzlich vorgeschrieben, ausgenommen wenn gemäss Art. 262 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wird. In gewissen Fällen unterbleibt die Vereinigung aber oder umfasst nur einen Teil der Teilnehmer. Wird beispielsweise eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligten ebenfalls nach Art. 343 StGB, ausgenommen der Fall, in dem das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Verfahren sich bereits im Rechtsmittelstadium befindet und eine Vereinigung deshalb nicht mehr möglich ist. In diesem letzten Fall bestimmt sich der Gerichtsstand für den nachträglich bekannt gewordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 232; a.M. Trechsel/Lieber, in Trechsel et al.: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).

2.3 Anhand der nunmehr jeweils gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B. erhobenen Anklagen ergibt sich im Nachhinein, dass beide gemeinsam vor den Gerichten des Beschwerdegegners 1 hätten angeklagt werden sollen. Beiden wurde vorgeworfen, durch gemeinsames Zusammenwirken zuerst in Z. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass sich bezüglich des Beschwerdeführers der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau befindet, wo er nun auch angeklagt worden ist. Zu beachten ist weiter, dass die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen zurückzuführen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Dass mit jener Vereinbarung die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B. faktisch getrennt wurden, mag sich im Nachhinein als Fehler erweisen. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kantonen jedoch dürften diese vom Grundsatz ausgegangen sein, dass bei Verstössen gegen Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 f.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.3.1, BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 4.1., BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1; Schweri/ Bänziger, a.a.O., N. 257; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz. 36]; Trechsel/ Lieber, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3). Zu beachten ist weiter, dass eine nachträgliche Änderung eines von den beteiligten Kantonen vereinbarten Gerichtsstandes nur aus triftigen Gründen zu bewilligen ist. Die Strafverfolgung müsste leiden, wenn ein einmal festgelegter Gerichtsstand nachträglich ohne Notwendigkeit verschoben werden könnte (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 529; vgl. auch Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz. 52] m.w.H.).

2.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anliegen, wonach er und B. gemeinsam zu beurteilen seien, lässt sich auf Grund des gegen B. mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Der Gerichtsstand bestimmt sich daher für den Beschwerdeführer nach Art. 340 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
StGB bzw. nach der im Ergebnis identischen Vereinbarung zwischen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden und liegt im Kanton Thurgau. Trechsel/Lieber (a.a.O., Art. 343 StGB, N. 4) lässt sich dagegen entnehmen, dass eine Abweichung von diesem Ergebnis zweckmässig sei, weil auch eine getrennte Beurteilung durch die gleiche Behörde noch Einheitlichkeit der Beurteilung verspreche. Diese Überlegung allein stellt aber im vorliegenden Fall keinen triftigen Grund dar, um von der zwischen den beteiligten Kantonen getroffenen Vereinbarung nachträglich abzuweichen. Das Verfahren im Kanton Thurgau ist weit fortgeschritten; so wurde bereits Anklage erhoben, und eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 liesse sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht mit dem – notabene zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkenden – Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vereinbaren. Weiter würden sich bei einer Beurteilung des Beschwerdeführers durch das gleiche Gericht, welches bereits B. erstinstanzlich beurteilt hat, eventuell Probleme mit der Vorbefassung ergeben, nachdem dieses Gericht sich bei seinem B. betreffenden Urteil bereits erheblich mit Aussagen des Beschwerdeführers befasst hat und bereits von einem deliktischen Mitwirken des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 924 ff., insbesondere ab S. 930 ff.; vgl. zur identischen Problematik BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40 in fine).

2.5 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche im vorliegenden Fall das Abweichen von dem durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen festgelegten Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. TPF BP.2008.50 vom 15. Oktober 2008) – die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird festgesetzt auf Fr. 1'700.-- (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BStP i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; act. 11). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
desselben Reglements), wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Gerichtspräsidium Münchwilen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2008.17
Date : 22. Dezember 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)


Legislation register
BGG: 64  66
BStP: 5  38  214bis  217  245  262  279
BV: 29
BetmG: 19
EMRK: 6
SGG: 28
StGB: 340  343
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