Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2008.17 (Nebenverfahren: BP.2008.50)
Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Fuchs,
Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2

Sachverhalt:
A. Am 21. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen A. beim Bezirksgericht Münchwilen Anklage wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (act. 1.1). Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 bestritt der amtliche Verteidiger (vgl. act. 1.5) von A. die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und ersuchte sinngemäss darum, dass die gegen A. hängige Strafsache durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zu beurteilen sei (act. 1.9). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen A. eine Frist bis 14. Juli 2008, innert welcher er in Bezug auf die von ihm bestrittene örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und damit auch des Kantons Thurgau die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anrufen solle, wobei es im Falle von dessen Säumnis davon ausgehe, dass er die thurgauische Zuständigkeit und damit auch diejenige des Bezirksgerichts Münchwilen anerkenne (act. 1.10). Nachdem A. am 8. Juli 2008 bezüglich des formellen Vorgehens Einspruch erhob (act. 1.11) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bezirksgericht Münchwilen „ohne mit st. gallischen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenommen zu haben“ mitteilte, dass sie das angerufene Gericht für die mit Anklageschrift vom 21. August 2007 geltend gemachten Delikte für zuständig halte (act. 1.12), eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen mit Schreiben vom 21. August 2008 A. erneut eine Frist (diesmal bis 11. September 2008), um an die I. Beschwerdekammer zu gelangen (act. 1.13).
B. Mit Eingabe vom 10. September 2008 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, es seien die Strafuntersuchungs- bzw. Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Strafuntersuchung gegen A. bzw. für die gerichtliche Beurteilung als zuständig zu erklären, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs für das vorliegende Verfahren als sein Offizialanwalt zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau (act. 1).
Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2008 wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (BP.2008.50, act. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, es seien die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. weiterzuführen, unter Kostenfolge (act. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Antrag von A. abzuweisen und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts des Kantons Thurgau betreffend A. zu bestätigen, unter Kostenfolge für diesen (act. 4).
In seiner Replik vom 17. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die I. Beschwerdekammer um Schutz der in der Eingabe vom 10. September 2008 gestellten Anträge (act. 10) und reichte für seine Bemühungen eine Honorarnote über Fr. 3'030.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 11).
Die Replik wurde den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Thurgau am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2




1.2 Die Beschwerde vom 10. September 2008 richtet sich gegen das Schreiben vom 21. August 2008, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 an ihrer Zuständigkeit festhalten (act. 1.13). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint jedoch die Frage der Fristwahrung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 11. September 2008 eingeräumt, innert welcher er gegen die Beibehaltung der Zuständigkeit des Beschwerdegegners 1 an die I. Beschwerdekammer gelangen könne. Diese Frist von rund 20 Tagen wurde vom Beschwerdeführer zwar eingehalten, aber deren Ansetzung war angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der mittlerweile konstanten Praxis der I. Beschwerdekammer falsch. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer derartigen Belehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, kann sich aufgrund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.). Die Frage, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unrichtigkeit gekannt habe oder diese bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
Nachdem sich bereits vor relativ kurzer Zeit Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung in Gerichtsstandssachen schwer taten (TPF BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2), ersucht die I. Beschwerdekammer die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 nunmehr die mit Gerichtsstandsfragen betrauten Strafverfolgungsbehörden ihres Kantons per Rundschreiben oder auf andere geeignete Weise auf die vorliegend anwendbare gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 217

2.
2.1 Die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 hat am 21. August 2007 den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen u. a. wegen qualifizierter Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall), lit. b (bandenmässige Tatbegehung) und lit. c (gewerbsmässiges Handeln) zur Anklage gebracht (act. 1.1). Dieser Anklage liegt im Wesentlichen der Vorwurf zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit B. ab dem Jahr 2002 bis 18. November 2005 zuerst in Z. (Kanton Thurgau) und danach in B. (Kanton St. Gallen) gemeinsam Kokaingeschäfte betrieb. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden beider Kantone offenbar eine Zeit lang – zumindest gegen den Beschwerdeführer – parallel ermittelten, ersuchte das Untersuchungsamt Gossau am 24. November 2005 das Bezirksamt Münchwilen um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass die Untersuchung gegen diesen zuerst durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 angehoben worden sei (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Das Bezirksamt Münchwilen hat die Übernahme des Verfahrens am 29. November 2005 bestätigt (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 004). B. wurde in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt. Mit dem diesbezüglich abschliessenden Urteil vom 6. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen B. vom Vorwurf frei, im Zeitraum 2002 bis 2004 in Z. schwere Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben (act. 1.8).
Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es um die Beurteilung von Tathandlungen des Beschwerdeführers geht, die angeblich teilweise im Kanton Thurgau, teilweise im Kanton St. Gallen begangen worden sind. Die ersten dieser strafbaren Handlungen hätten hierbei im Kanton Thurgau stattgefunden, wo auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zuerst angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass er am selben Gericht wie die angebliche Mittäterin B. zu beurteilen sei. Es bestehe angesichts der nunmehr erfolgten Anklage des zusammen mit B. begangenen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels die Gefahr eines widersprüchlichen Urteils. Auch wenn die gemeinsame Beurteilung nunmehr nicht mehr möglich sei, so habe doch zwingend auch dasselbe Gericht über den Beschwerdeführer zu urteilen. Eine Übertragung des Verfahrens sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.
2.2 Art. 343 Abs. 2








2.3 Anhand der nunmehr jeweils gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B. erhobenen Anklagen ergibt sich im Nachhinein, dass beide gemeinsam vor den Gerichten des Beschwerdegegners 1 hätten angeklagt werden sollen. Beiden wurde vorgeworfen, durch gemeinsames Zusammenwirken zuerst in Z. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass sich bezüglich des Beschwerdeführers der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau befindet, wo er nun auch angeklagt worden ist. Zu beachten ist weiter, dass die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen zurückzuführen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Dass mit jener Vereinbarung die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B. faktisch getrennt wurden, mag sich im Nachhinein als Fehler erweisen. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kantonen jedoch dürften diese vom Grundsatz ausgegangen sein, dass bei Verstössen gegen Art. 19 Ziff. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

2.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anliegen, wonach er und B. gemeinsam zu beurteilen seien, lässt sich auf Grund des gegen B. mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Der Gerichtsstand bestimmt sich daher für den Beschwerdeführer nach Art. 340 Abs. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |


IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.5 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche im vorliegenden Fall das Abweichen von dem durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen festgelegten Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. TPF BP.2008.50 vom 15. Oktober 2008) – die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wenn er später dazu in der Lage ist.
Bellinzona, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Gerichtspräsidium Münchwilen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.