Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 798/2008/don

Urteil vom 22. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stiftungsaufsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ war Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung Y.________, bis er von dieser mit Beschluss vom 23. März 2006 abberufen wurde. Mit Beschwerde vom 24. März 2006 an das Eidgenössische Departement des Innern (GS, Eidgenössische Stiftungsaufsicht) machte er geltend, seine Abberufung sei ungerechtfertigt; zudem beanstandete er das Geschäftsgebaren der Stiftung Y.________ in finanzieller Hinsicht (zu hoher Anteil der Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Vergabungen bzw. zu den Gesamtauslagen). Mit Entscheid vom 28. September 2007 verfügte das EDI, dass der Beschwerde gegen die Abwahl von X.________ als Stiftungsrat keine weitere Folge gegeben werde (Dispo. Ziff.1), während sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, dass der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht zu beanstanden sei.

B.
Eine hiergegen am 26. Oktober 2007 erhobene Beschwerde von X.________, die indes seine Abwahl als Mitglied des Stiftungsrates nicht betraf, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2008 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Überprüfung des Verhältnisses zwischen Verwaltungskosten und Gesamtaufwand der Stiftung und stellt überdies einen Antrag betreffend seine Abwahl als Stiftungsrat.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst einräumt, war seine Abberufung als Stiftungsrat nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl er "dies wohl auch ... hätte ... vorbringen sollen". Damit ist er aber vor Bundesgericht mit diesem neuen Begehren ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), und es kann daher insofern auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2 Ist der Beschwerdeführer dementsprechend definitiv nicht mehr Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin, so fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Anfechtung des Entscheides hinsichtlich des beanstandeten Aufwandes (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Dieses wäre nur noch gegeben, wenn der Beschwerdeführer tatsächlicher oder potentieller Destinatär der Beschwerdegegnerin wäre, was er nicht ist, wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat. Es kann demnach auch insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Auf die Beschwerde ist mithin insgesamt nicht einzutreten.

2.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) entfällt mangels Einholung einer Vernehmlassung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_798/2008
Date : 22. Dezember 2008
Published : 09. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Stiftungsaufsicht


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