Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 205/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG gelangte am 1. Juli 2014 an das Bezirksgericht Pfäffikon und verlangte in der von ihr gegen A.________ eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx, Betreibungsamt Pfäffikon) im Umfang von Fr. 530'521.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2014 sowie Kosten und Entschädigung die provisorische Rechtsöffnung. Sie stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine vom Schuldner am 10. Februar 2014 im Rahmen eines Verkaufs von Diamanten unterzeichnete Erklärung, wonach dieser persönlich für die Echtheit der Banknoten hafte. Am 21. August 2014 erteilte das Bezirksgericht in der Betreibung für den Betrag von Fr. 528'521.95 nebst Zins sowie Kosten und Entschädigung die provisorische Rechtsöffnung; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

B.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob A.________ am 5. Januar 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte insbesondere, die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2015 ab.

C.
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. März 2015 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) abzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 7. und 18. September 2015 erfolgten Replik und Duplik. Am 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik und am 5. Oktober 2015 eine Noveneingabe ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert beträgt weit mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig sind (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
In Bezug auf die Beschwerdegründe betreffend "Nichtvorhandensein eines Schadens, fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, Sittenwidrigkeit, Grundlagenirrtum etc." verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf weitere Ausführungen und verweist pauschal auf die vorhandenen Akten. Darauf ist nicht einzutreten.

1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer beachtet in seiner Replik, Triplik und weiteren "Noveneingabe" die dargelegten Grenzen eines möglichen Inhalts nicht. Vielmehr verwendet er seine Eingaben für Verbesserungen bzw. Ergänzungen der Beschwerde; insoweit können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Zudem wurden die erst mit der Triplik und Noveneingabe eingereichten Unterlagen verspätet eingereicht und müssen unbeachtet bleiben, soweit sie nicht ohnehin gegen das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; s. dazu E. 1.4 sogleich) verstossen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin erst mit der Duplik eingereichten Unterlagen.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; echte Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend sein Vorbringen des Grundlagenirrtums darüber beschwert, dass das Obergericht einen Verweis auf das erstinstanzliche Plädoyer und die (nicht bei den Akten liegende) Aberkennungsklage nicht als rechtsgenügliche Begründung habe genügen lassen, ist er mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe einer Beschwerdeinstanz ist, in den Akten nach für einer Partei günstigen Vorbringen zu suchen; der Vorinstanz ist diesbezüglich keine Verletzung der ZPO vorzuwerfen (vgl. zu den Begründungsanforderungen der Beschwerde: Urteile 5D 65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A 247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3). Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihn in Nachachtung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO auffordern müssen, namentlich seine Vorbringen zum Grundlagenirrtum klarzustellen und zu ergänzen, ist schon gar nicht einzutreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen und er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die seiner Meinung nach korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens hätte führen können (s. dazu Urteile 4A 444/2013 vom
5. Februar 2014 E. 6.3.2; 4A 78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1).

3.
Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Haftungserklärung vom 10. Februar 2014 die Anforderung an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG. Entgegen des rein appellatorischen Vorbringens des Beschwerdeführers handle es sich dabei um eine gültige Garantieerklärung und nicht um eine (formungültige) Bürgschaft. Ein Schaden der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres darin zu sehen, dass sie falsche statt echte Banknoten erhalten habe. Ein Irrtum liege nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass die Beschwerdegegnerin um die Unechtheit der Banknoten gewusst habe oder hätte wissen müssen. Damit sei die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 528'521.95 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2014 zu Recht erteilt worden.

4.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine vom Beschwerdeführer abgegebene Haftungserklärung.

4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG).

4.2. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine vom Beschwerdeführer, seines Zeichens Verwaltungsrat der C.________ AG, am 10. Februar 2014 handschriftlich verfasste und unterzeichnete Haftungserklärung. Diese befindet sich auf einer von der Beschwerdegegnerin ausgestellten Rechnung, mit welcher diese der C.________ AG betreffend sechs Diamanten einen Betrag von USD 585'212.10 bzw. Fr. 530'521.95 in Rechnung stellte und hat folgenden Wortlaut:

"Herr A.________ haftet persönlich für die Echtheit der Banknoten!"
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurden diese Diamanten am 10. Februar 2014 unter Zwischenschaltung bzw. Vermittlung der C.________ AG an dritte Endabnehmer verkauft und übergeben. Im Rahmen der Abwicklung dieser Transaktion begab sich der Beschwerdeführer an einen anderen Ort, als den an dem die Diamanten geprüft worden waren, wo er mit einem eigenen Gerät die sich in einem Aktenkoffer befindlichen Banknoten auf Echtheit und Vollständigkeit überprüfte. Nach dieser Prüfung unterschrieb der Beschwerdeführer am Ort der Diamanten die strittige Erklärung. Danach wurden der Koffer und die Diamanten übergeben, wobei sich später herausstellte, dass es sich - mit Ausnahme von 2 Noten - um gefälschte Noten handelte.

5.
Der Beschwerdeführer betont, dass er vor der Vorinstanz als zentralen Beschwerdepunkt geltend gemacht habe, dass vorliegend eine formungültige Bürgschaft und damit kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz habe er die Begründungslast nach Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO nicht verletzt.

5.1. Wie aus dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Prozesssachverhalt hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde geltend gemacht, es liege entgegen der Auffassung der Erstinstanz keine Garantieerklärung, sondern höchstens eine (formungültige) Bürgschaft vor. An einem übereinstimmenden Parteiwillen fehle es und er habe kein für einen Garantievertrag notwendiges Eigeninteresse. Zudem habe er für eine allfällige Schuldverpflichtung der C.________ AG einstehen sollen; da der Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG als massgebliches Grundgeschäft mangels Genehmigung nicht zustandegekommen sei, entfalle seine Haftung.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es handle sich bei diesen Beschwerdevorbringen um rein appellatorische Kritik, jedoch nicht um genügend konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Dabei liess sie es jedoch nicht bewenden. Vielmehr prüfte und verneinte sie auch deren Begründetheit. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass der Wortlaut des Haftungsversprechens einem Garantieversprechen nicht entsprechen würde. Ein Eigeninteresse des Beschwerdeführers sei schon darin zu sehen, dass er Verwaltungsrat der C.________ AG sei, ohne dass noch geklärt werden müsse, ob und welche Funktion er persönlich bei der Transaktion innegehabt habe. Sodann sei ein Garantievertrag gerade nicht zu einem Grundvertrag akzessorisch.

5.2. Ob die formelle Begründung des Obergerichts vor Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO standhält, nachdem der Beschwerdeführer - wenn auch knapp, dann doch immerhin erkennbar - beanstandet hatte, die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts zur von ihm geltend gemachten Formungültigkeit des Rechtsöffnungstitels sei unzutreffend, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde jedenfalls insoweit unbegründet, als sie sich gegen die eventuelle materielle Beurteilung richtet. Erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der Entscheid selbst (Urteil 5A 641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1; vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S. 228). Anzumerken ist, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern widersprüchlich ist, als dass die Annahme eines Begründungsmangels und damit das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung eigentlich ein Nichteintreten hätte nach sich ziehen müssen (Urteil 5A 82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), vorliegend jedoch auch das Dispositiv einzig auf Abweisung der Beschwerde lautet.

6.

6.1. In der Sache beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er mit der Erklärung vom 10. Februar 2014 entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine Garantie, sondern eine - formungültige - Bürgschaft eingegangen sei. Dass er für die Echtheit der Banknoten einstehen müsse, so seine Argumentation, laufe darauf hinaus, dass er die Erfüllung des Kaufvertrages, nämlich die wirksame Bezahlung des vereinbarten Preises sichern müsse. Der Beschwerdeführer meint, der Umstand, dass sich die Haftungserklärung auf einer von der Beschwerdegegnerin an die C.________ AG ausgestellten Rechnung befinde, erlaube nicht die Annahme eines Garantievertrags, sondern verlange die Annahme einer akzessorischen Bürgschaft. Er habe keinesfalls irgendein vom Kaufvertrag losgelöstes Versprechen abgeben wollen.

6.2. Allgemein steht fest, dass bei der Rechtsöffnung vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569), auch wenn der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern (im Rahmen eines Urkundenprozesses) über deren Vollstreckbarkeit entscheidet (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Wird vom Schuldner, wie hier, Nichtigkeit geltend gemacht, darf sich das Rechtsöffnungsgericht auf eine summarische Prüfung beschränken ( DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 49 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Die Vorinstanz hat aus folgenden Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die geltend gemachte Formnichtigkeit verneint hat bzw. die strittige Haftungserklärung als Garantie und nicht als Bürgschaft qualifiziert hat:

6.2.1. Im formlos gültigen Garantievertrag verspricht der Promittent bzw. Garant, dem Promissar bzw. Begünstigten die Leistung eines Dritten. Der Promittent verpflichtet sich in einer selbständigen Abrede, den Promissar für den Fall schadlos zu halten, dass sich der Dritte nicht so verhält, wie dies der Promittent versprochen hat (vgl. BGE 72 II 19 E. 1 S. 22 f.). Der gemeinhin unter Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Formen auf und umfasst namentlich auch Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (BGE 113 II 434 E. 2a S. 436 mit Hinweisen). Das wesentliche Unterscheidungskriterium zur Bürgschaft liegt in der fehlenden Akzessorietät. Der Garant verpflichtet sich zu einer bestimmten Leistung, die er auch dann zu erfüllen hat, wenn die Verpflichtung des Dritten nicht entstanden, ungültig oder unverbindlich ist (BGE 125 III 305 E. 2b mit Hinweisen). Soll die eingegangene Verpflichtung demgegenüber lediglich subsidiär zum Tragen kommen bzw. dient sie hauptsächlich dazu, die typischen Kreditrisiken bis hin zum Insolvenzrisiko des Hauptschuldners zu sichern, so ist das für diesen Zweck besonders geschaffene
und geeignete Geschäft der Bürgschaft anzunehmen (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. 1974, Band II, S. 302 mit Hinweis auf BGE 39 II 768 E. 1 S. 771). Ob ein Garantievertrag (mit selbständiger Verpflichtung) oder eine Bürgschaft (mit akzessorischer Verpflichtung) vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 111 II 276 E. 2b S. 279).

6.2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen nicht berücksichtigt. Die demzufolge vorzunehmende Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Grundsätzlich gebunden ist das Bundesgericht hingegen an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

6.2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Haftungserklärung vom 10. Februar 2014 kurz vor der Übergabe der Diamanten an die Endabnehmer abgegeben. Sie erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Banknoten einzig vom Beschwerdeführer auf ihre Echtheit überprüft worden sind und sich die Vertreter der Beschwerdegegnerin somit nicht persönlich davon überzeugt haben. Die strittige Haftungserklärung, wonach der Beschwerdeführer persönlich für die Echtheit der Banknoten hafte, muss nach dem Wortlaut und dem mit dem Geschäft beabsichtigten Zweck vernünftigerweise so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer damit bereit erklärt hat, für das Risiko einzustehen, von den Endabnehmern Zug um Zug gegen Übergabe der Diamanten mit Falschgeld bedient zu werden. In dieser spezifischen Risikoübernahme bis zum festgelegten Maximalhaftungsbetrag von Fr. 530'521.95 und nicht etwa in einem akzessorischen Einstehen für eine allfällige Verpflichtung der C.________ AG ist das Charakteristische der Vereinbarung der Parteien zu erblicken. Dass bei der Festlegung des Maximalhaftungsbetrags auf den der C.________ AG in Rechnung gestellten Betrag abgestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Erklärung des
Beschwerdeführers nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass dessen Haftung unmittelbar dann ausgelöst wird, wenn sich die der Beschwerdegegnerin zu übergebenden Banknoten als gefälscht herausstellen. Keinesfalls musste sie die Erklärung über deren Wortlaut hinaus dahingehend interpretieren, dass sie sich ausserdem vorgängig an die C.________ AG zu halten hat oder sie den Einwand des Beschwerdeführers gewärtigen muss, das Rechtsgeschäft mit der C.________ AG habe aus irgendeinem Grund rechtlich keinen Bestand. Gegen die vorinstanzliche Feststellung eines Eigeninteresses erhebt und begründet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sodann keine Rügen. Damit ist festzuhalten, dass die für eine Garantie wesentliche Selbständigkeit der Verpflichtung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 hinreichend zum Ausdruck kam. Bei diesem Ergebnis bleibt für die im Zweifelsfall heranzuziehende Vermutung, dass bei Privatpersonen eher von Bürgschaft auszugehen ist, kein Raum, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der C.________ AG überhaupt auf diese Vermutung berufen kann.

7.
Ein schriftlicher Garantievertrag nach Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR bildet dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der aus dem Vertrag Berechtigte die Höhe des Schadens nachweist, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Dritte die vom Promittenten garantierte Leistung nicht erbracht hat ( STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; VOCK, a.a.O., N. 32 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Vorliegend haben sich bis auf zwei Tausendernoten alle Noten als gefälscht herausgestellt. Zwar besteht der Beschwerdeführer darauf, die Rechnung sei manipuliert worden, doch belässt er es bei einer Behauptung, ohne aufzuzeigen inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie eine Manipulation als nicht glaubhaft erachtet hat. Keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet sodann statt, wenn der Beschwerdeführer mutmasst, die Beschwerdegegnerin habe ihn über den Tisch gezogen. Damit kann auf die Beschwerde hinsichtlich dieser Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG nicht eingetreten werden. Der von der Vorinstanz angenommene Schaden in Höhe von Fr. 528'521.95 (Fr. 530'521.95 abzüglich Fr. 2'000.--), wurde vom Beschwerdeführer mithin nicht rechtsgenüglich beanstandet (vgl. E. 1.2), weshalb es auch hinsichtlich der Höhe bei der erteilten
Rechtsöffnung bleibt.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_205/2015
Date : 22. Oktober 2015
Published : 08. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  43  66  68  72  74  75  76  90  95  97  98  99  100  105  106
OR: 111
SchKG: 82
ZPO: 56  321
BGE-register
111-II-276 • 113-II-434 • 125-III-305 • 129-III-702 • 132-I-42 • 132-III-140 • 133-II-396 • 133-III-221 • 133-III-399 • 133-III-439 • 133-III-61 • 133-IV-342 • 134-II-244 • 135-I-19 • 135-III-397 • 136-I-65 • 136-III-566 • 138-I-171 • 140-III-115 • 39-II-768 • 72-II-19
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