Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 746/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2012.

Sachverhalt:
A.a Der 1957 geborene J.________ meldete sich am 28. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn berufliche Massnahmen (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche), welche jedoch wegen fehlender Mitwirkung am 1. April 2005 eingestellt wurde. Am 19. Februar 2007 meldete sich J.________ erneut zum Leistungsbezug an, worauf ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2007 die Kosten für zwei Hörgeräte zusprach. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 stellte sie J.________ nach weiteren Abklärungen, insbesondere einem MEDAS-Gutachten vom 19. April 2007, eine vom 1. November 2004 bis Ende Februar 2007 befristete ganze Rente in Aussicht und sprach ihm mit Verfügung vom 4. März 2008 die befristete Rente bereits ab September 2004 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: kantonales Gericht) mit Entscheid vom 19. Februar 2009 ab.
A.b Am 26. Januar 2010 stellte J.________ ein erneutes Leistungsgesuch. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, worauf J.________ Einwand erhob und die unentgeltliche Verbeiständung beantragte. Mit Verfügung vom 26. August 2010 gewährte ihm die IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren und veranlasste in der Folge ein weiteres MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2012; dazu lud sie J.________ am 31. Januar 2012 zur Stellungnahme innert 20 Tagen ein. Mit erneutem Vorbescheid vom 21. Februar 2012 wurde J.________ mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (33%) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt, worauf dieser am 26. März 2012 (recte: 29. März 2012) abermals opponierte und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte. Gleichzeitig gewährte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 die unentgeltliche Verbeiständung für das erste Vorbescheidverfahren und wies darauf hin, dass sie für das neue Vorbescheidverfahren ein neues Gesuch benötige. Am 2. April 2012 wurde ihm die Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme auf Grund der Akteneinsicht bis 20. Mai 2012
erstreckt. Nach Eingang des Gesuchs vom 20. April 2012 lehnte die IV-Stelle am 26. April 2012 die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das aktuelle (zweite) Vorbescheidverfahren auf Grund fehlender Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab und holte eine zusätzliche Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD, und bei den MEDAS-Gutachtern (vom 22. Mai 2012) ein.

B.
Den in der hiegegen an das kantonale Gericht eingereichten Beschwerde gestellten Antrag, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juli 2012 ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete J.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis 3. September 2012 (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliesst unter Hinweis auf seine Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere das Recht, sich verbeiständen zu lassen (Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), im Streit um den von der IV-Stelle verneinten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG in Verbindung mit Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG und Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG). Dabei handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 9C 196/2012 vom 20. April 2012 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in der Annahme, sein Rechtsmittel sei aussichtslos, die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert hat.

2.1 Nach Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss setzt die unentgeltliche Verbeiständung voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Urteil 8C 679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).
2.2
2.2.1 Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; Urteil 9C 286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (SVR 2006 UV Nr. 10 S. 37, U 266/04 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 131 V 483]).
2.2.2 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (Urteil I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3 Die Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG hat die Vorinstanz richtig wiedergegeben (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 32 E. 4b S. 35, je mit Hinweisen; Urteil 9C 315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). In der Tat besteht im Vorbescheidverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. nicht publ. E. 8.2 des Urteils BGE 137 I 327, in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107, 8C 272/2011).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das bei ihr hängige Verfahren mit der Begründung verneint, die Erfolgschancen im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erschienen als gering. Es handle sich im (zweiten) Vorbescheidverfahren im Wesentlichen um die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit um einen normalen Durchschnittsfall im Bereich des Invalidenversicherungsrechts. Es seien keine erhöhten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, wonach unter anderem die Beurteilung des Gesundheitszustandes, die Würdigung medizinischer Unterlagen und die Frage des Beweiswerts von ärztlichen Stellungnahmen zu beurteilen seien, seien Bestandteil eines jeden Vorbescheidverfahrens und vermöchten daher die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zu begründen. Nicht stichhaltig sei, dass der Beschwerdeführer absolut rechtsunkundig und der deutschen Schriftsprache nicht mächtig sei sowie unter psychischen Störungen leide. Zudem sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer keine Vertretung oder Unterstützung durch den Regionalen Sozialdienst erhalten sollte. Auch könne
er aus der Tatsche, dass die IV-Stelle die unentgeltliche Vertretung im ersten Vorbescheidverfahren bewilligt habe, nichts ableiten.

3.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Beschwerde aussichtslos ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; Urteil 9C 286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.3). Dagegen ist es an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.3 Die Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Vorbescheid vom 21. Februar 2012 führte dazu, dass die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD bei den MEDAS-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme vom 22. Mai 2012 einforderte (Anfrage vom 16. Mai 2011). Gemäss Urteil 9C 196/2012 vom 20. April 2012 (in Plädoyer 2012/4 S. 65) kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die anwaltliche Interessenwahrung im Vorbescheidverfahren sei nicht notwendig, wenn die IV-Stelle durch einen Einwand des Versicherten veranlasst wird, bei den Ärzten der Gutachterstelle eine Stellungnahme einzuholen. Hier kommt hinzu, dass sich das Verfahren mit den verschiedenen Stellungnahmen und der Terminüberschneidung von Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten und Erlass des (zweiten) Vorbescheides durch die IV-Stelle als aufwändig und nicht sehr überschaubar darstellte. Daher konnte dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, nach Erlass des zweiten Vorbescheides die Sache plötzlich selbst in die Hand zu nehmen, nachdem bereits ein erster Vorbescheid ergangen war und der daraufhin erhobene Einwand die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zur Folge hatte. Von einem durchschnittlichen Fall kann jedenfalls nicht die Rede sein. Da die Beschwerde damit
nicht aussichtslos war, die Bedürftigkeit von der IV-Stelle bereits im ersten Vorbescheidverfahren als erfüllt betrachtet wurde und sich auf Grund der vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Anhaltspunkte für eine Änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, weshalb der Beschwerdeführer auch die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt, ist die Beschwerde begründet.

4.
Die unterliegende Vorinstanz resp. der Kanton Solothurn hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), jedoch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_746/2012
Date : 22. Oktober 2012
Published : 08. November 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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