Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_525/2012
Arrêt du 22 octobre 2012
Ire Cour de droit public
Composition
MM. les Juges fédéraux Fonjallaz, Président, Merkli, Karlen, Eusebio et Chaix.
Greffier: M. Kurz.
Participants à la procédure
A.________, représenté par Me Gaétan Droz, avocat,
recourant,
contre
Ministère public de la République et canton de Genève, route de Chancy 6B, 1213 Petit-Lancy.
Objet
détention pour des motifs de sûreté en procédure pénale des mineurs,
recours contre l'arrêt de la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale de recours, du 10 août 2012.
Faits:
A.
A.________, né le 26 novembre 1994, a été placé en détention provisoire depuis le 18 décembre 2011 sous la prévention de vols d'usage de véhicules à moteur, circulation sans permis de conduire, conduite sans plaques de contrôle ou avec des plaques volées, vols, dommages à la propriété, violations de domicile, détention illégale d'armes à feu et consommation de stupéfiants. Le 23 juillet 2012, le Ministère public a remis l'acte d'accusation au Tribunal des mineurs du canton de Genève; il demandait en outre à ce tribunal de saisir le Tribunal des mesures de contrainte (Tmc) afin que l'accusé soit placé en détention pour des motifs de sûreté.
Le 27 juillet 2012, le Tribunal des mineurs a ordonné lui-même la mise en détention pour des motifs de sûreté, en raison des charges suffisantes et d'un risque de réitération concret, l'intéressé ayant été condamné quatre fois entre 2009 et 2011 et ayant persisté dans son activité délictuelle peu avant son arrestation, ainsi que lors de deux évasions.
A.________ a recouru contre cette décision auprès du Tmc. Il contestait l'existence d'une demande de mise en détention pour des motifs de sûreté ainsi que la compétence du Tribunal des mineurs pour statuer à ce sujet. Il s'opposait à la prolongation de la détention pour une durée indéterminée et se plaignait de ne pas avoir été entendu. Ce recours a été transmis par le Tmc à la Chambre pénale de recours de la Cour de justice genevoise.
B.
Par arrêt du 10 août 2012, la Chambre pénale a partiellement admis le recours. La mise en détention pour des motifs de sûreté avait bien été requise par le Ministère public. Même si la loi fédérale du 20 mars 2009 sur la procédure pénale applicable aux mineurs (PPMin; RS 312.1) ne le précisait pas expressément, le Tribunal des mineurs était compétent pour ordonner les mesures de contrainte, ce qui devait inclure la détention pour des motifs de sûreté. La Chambre pénale a ensuite considéré que le recours était ouvert auprès du Tmc. Toutefois, le Tribunal des mineurs avait omis de recueillir les observations de l'intéressé avant de statuer, et avait ainsi violé le droit d'être entendu; la cause devait lui être renvoyée afin qu'il statue à bref délai. Dans l'intervalle, il n'y avait pas lieu d'ordonner une mise en liberté, dans la mesure où les conditions du maintien en détention étaient a priori réunies. L'arrêt de la Chambre pénale valait titre de détention jusqu'à droit jugé sur ce point par le Tribunal des mineurs.
C.
Par acte du 12 septembre 2012, A.________ forme un recours en matière pénale avec une demande d'assistance judiciaire. Il conclut à l'annulation de l'arrêt cantonal, à la constatation de la violation des art. 227 al. 2 CPP, 26 et 39 al. 3 PPMin, à la constatation de l'absence de titre de détention valable dès le 23 juillet 2012, à sa mise en liberté et à la réforme de l'arrêt cantonal en ce sens qu'une indemnité de 1'500 fr. lui est allouée à la charge de l'Etat de Genève.
La Chambre pénale de recours se réfère à son arrêt, sans observations. Le Ministère public conclut au rejet du recours.
Le recourant a répliqué, en indiquant qu'il a été jugé le 20 septembre 2012 par le Tribunal des mineurs, condamné (à huit mois et demi de privation de liberté, avec révocation de deux sursis antérieurs) et libéré immédiatement au terme de l'audience. Le recourant estime que, sa conclusion en libération mise à part, le recours conserverait son objet dans la mesure où il tend à une constatation d'illicéité de la mesure de contrainte.
Considérant en droit:
1.
Selon l'art. 78 LTF, le recours en matière pénale est ouvert contre les décisions rendues en matière pénale, dont font partie les décisions rendues en matière de détention provisoire ou pour des motifs de sûreté au sens des art. 212 ss CPP (ATF 137 IV 22 consid. 1 p. 23).
1.1 L'arrêt attaqué renvoie la cause au Tribunal des mineurs afin qu'il statue à nouveau après avoir entendu le recourant. Il s'agit d'une décision incidente. Le recours n'en est pas moins recevable - indépendamment de la question du préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 LTF - car il porte pour l'essentiel sur une question de compétence (art. 92 LTF), le recourant estimant que la question devrait être traitée en première instance par le Tmc.
1.2 Selon l'art. 81 al. 1 let. a et let. b ch. 1 LTF, le prévenu a qualité pour agir. Le recours est par ailleurs formé en temps utile (art. 100 al. 1 LTF) contre une décision rendue en dernière instance cantonale (art. 80 LTF) et les conclusions présentées sont recevables au regard de l'art. 107 al. 2 LTF. En dépit du jugement intervenu le 20 septembre 2012 et de la libération du recourant ordonnée le même jour, le recours conserve un objet: d'une part, il s'agit de statuer sur une question de principe et, d'autre part, le recourant demande une constatation d'illicéité de la mesure de détention.
2.
Invoquant les art. 6 par. 1 CEDH, 10 al. 2, 30 et 31 Cst. ainsi que 26 PPMin, le recourant estime qu'il appartenait au Tmc - et non au Tribunal des mineurs - de statuer sur la demande de mise en détention pour des motifs de sûreté. Il relève que le projet initial de PPMin prévoyait de donner cette compétence au tribunal des mineurs, mais que le message à l'appui du second projet, du 22 août 2007 (en dépit du texte contraire de l'art. 25a al. 2 PPMin), entendait finalement réintroduire l'intervention du Tmc en raison du caractère permanent de cette juridiction. Telle qu'adoptée, la loi ne donnerait pas expressément de compétence au tribunal des mineurs et il y aurait lieu d'interpréter l'actuel art. 26 al. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
|
1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
excluraient un tel cumul des fonctions et les juges concernés seraient alors récusables. Le recourant relève aussi que le Tmc serait autorité de première instance pour la détention avant jugement, et deviendrait ensuite (après renvoi en jugement) autorité de recours pour statuer, le cas échéant, sur les mêmes questions.
2.1 Selon le droit de procédure pénale ordinaire, la détention provisoire est ordonnée par le Tmc, sur requête du Ministère public (art. 224 al. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
2.2 Dans le cadre de la procédure pénale des mineurs, le Tmc exerce également des compétences en matière de détention: lorsque celle-ci dépasse sept jours, l'autorité d'instruction (compétente pour ordonner la mise en détention provisoire selon l'art. 26 al. 1 let. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
|
1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
|
1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
2.3 Selon le message du 21 décembre 2005 relatif à la PPMin (FF 2006 1337 ss, p. 1350 ad art. 30 du projet), le Tmc n'existait pas en procédure pénale des mineurs. Ainsi, l'autorité habilitée à prononcer la détention provisoire était le juge des mineurs, la détention pour des motifs de sûreté étant de la compétence du tribunal des mineurs devant lequel la cause est pendante (art. 30 al. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 30 Untersuchungsbehörde - 1 Die Untersuchungsbehörde leitet die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor. |
|
1 | Die Untersuchungsbehörde leitet die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor. |
2 | Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO22 in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 33 - 1 Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde. |
|
1 | Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde. |
2 | Für die Anklageerhebung zuständig ist: |
a | wenn die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt wurde: die Jugendstaatsanwaltschaft; |
b | wenn die Untersuchung durch eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt geführt wurde: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt. |
3 | Die zuständige Behörde stellt die Anklageschrift zu: |
a | der oder dem beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung; |
b | der Privatklägerschaft; |
c | dem Jugendgericht, mitsamt den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
|
1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
Le 22 août 2007, le Conseil fédéral a édicté un rapport additionnel commentant les modifications apportées au projet de PPMin du 21 décembre 2005. Ces modifications (ci-après: le second projet) découlent d'une décision de la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats; leur but est de tenir compte des situations très différentes existant entre les cantons (s'agissant notamment du nombre total des peines infligées) et de donner suite aux critiques formulées à l'égard du premier projet. S'agissant des mesures de contrainte, le rapport additionnel relevait que les compétences du Tmc ne sont pas précisées dans le premier projet, cette autorité n'étant d'ailleurs pas mentionnée au rang des autorités pénales par la PPMin. Le second projet attribuait au Tmc les mêmes compétences que pour la procédure applicable aux adultes, s'agissant des mesures de contrainte telles par exemple que les diverses mesures de surveillance. S'agissant de l'examen (sur recours, par opposition à la compétence pour ordonner de telles mesures, clairement distinguée dans le rapport complémentaire) de la détention provisoire et pour des motifs de sûreté, le rapport additionnel relevait que le choix du tribunal des mineurs pourrait se justifier par
l'idée de faire intervenir une instance spécialisée obéissant au principe du "droit ajusté à l'auteur". Il relevait néanmoins que certains cantons ne disposaient pas de tribunaux spécialisés et que la convocation de la juridiction, non permanente, pouvait prendre un certain temps. Le Tmc assurait en revanche une permanence, de sorte qu'il y aurait "un sens à ce qu'il soit chargé de l'examen de la détention provisoire et de la détention pour des motifs de sûreté" (FF 2008 2769). Le rapport additionnel concluait qu'"après avoir pesé les avantages et les inconvénients des deux solutions, il apparaît plus indiqué de conférer cette compétence au tribunal des mesures de contrainte". Les cantons demeuraient libres de créer un Tmc chargé spécifiquement de la procédure des mineurs. Le nouveau projet prévoyait ainsi d'ajouter le Tmc dans la liste des tribunaux compétents (art. 7
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 7 Gerichte - 1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: |
|
1 | Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: |
a | das Zwangsmassnahmengericht; |
b | das Jugendgericht; |
c | die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen; |
d | die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen. |
2 | Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. |
3 | Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 7 Gerichte - 1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: |
|
1 | Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: |
a | das Zwangsmassnahmengericht; |
b | das Jugendgericht; |
c | die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen; |
d | die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen. |
2 | Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. |
3 | Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen. |
2 PPMin). On peut dès lors en déduire, même si le rapport additionnel n'est pas des plus clair à ce propos, que la réintroduction du Tmc en procédure pénale des mineurs était limitée à la détention avant la mise en accusation.
2.4 La PPMin a été adoptée le 20 mars 2009 et est entrée en vigueur, comme le CPP, le 1er janvier 2011. On y retrouve l'art. 7
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 7 Gerichte - 1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: |
|
1 | Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: |
a | das Zwangsmassnahmengericht; |
b | das Jugendgericht; |
c | die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen; |
d | die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen. |
2 | Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. |
3 | Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
|
1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
Lorsque l'accusation est engagée devant le tribunal des mineurs, ce dernier devient compétent "pour ordonner les mesures de contrainte prévues par la loi" (art. 34 al. 5
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
|
1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 33 - 1 Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde. |
|
1 | Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde. |
2 | Für die Anklageerhebung zuständig ist: |
a | wenn die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt wurde: die Jugendstaatsanwaltschaft; |
b | wenn die Untersuchung durch eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt geführt wurde: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt. |
3 | Die zuständige Behörde stellt die Anklageschrift zu: |
a | der oder dem beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung; |
b | der Privatklägerschaft; |
c | dem Jugendgericht, mitsamt den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 27 Untersuchungs- und Sicherheitshaft - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. |
2 | Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 225 und 226 StPO20. |
3 | Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO. |
4 | Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO. |
5 | Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO. |
2.5 Il ressort de ce qui précède que, même si la loi ne le précise pas expressément, la notion de mesures de contrainte au sens des art. 26 al. 3
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
|
1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
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1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
3.
Le recourant estime que le cumul des fonctions de juge du fond et de la détention serait inadmissible, notamment lorsque les questions à traiter sont identiques. Il relève que, dans son propre cas, il contestait la proportionnalité de la détention, ce qui obligerait le juge de la détention - appelé ensuite à statuer au fond - à évaluer la peine concrètement encourue. Dans sa nouvelle décision, du 22 août 2012, le Tribunal des mineurs a d'ailleurs déjà rejeté les griefs relatifs aux principes de célérité et de proportionnalité, préjugeant ainsi de la culpabilité du recourant.
3.1 En procédure pénale ordinaire, les juges du Tmc ne peuvent pas statuer sur le fond dans la même affaire (art. 18 al. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
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1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
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1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
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1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |
3.2 En procédure pénale des mineurs, le premier projet de loi prévoyait la récusation du juge des mineurs si celui-ci avait ordonné la détention provisoire, si les faits étaient contestés ou si un recours était pendant contre ses actes de procédure; le prévenu mineur pouvait toutefois consentir expressément à la participation d'un tel magistrat au tribunal. Dans son rapport additionnel, le Conseil fédéral considérait que cette disposition était trop stricte et qu'il y avait lieu de favoriser la participation aux débats d'un juge qui connaissait personnellement le prévenu, car il s'agissait là d'une particularité de la procédure pénale applicable aux mineurs (en ce sens: Angelika Murer Mirkolásek, op. cit., n° 958-960). Afin de concilier cette exigence avec celle d'un juge impartial, l'art. 10
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 10 Gerichtsstand - 1 Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Strafverfolgung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist.9 |
|
1 | Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Strafverfolgung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist.9 |
2 | Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig: |
a | bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist; |
b | bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals angehalten wurde. |
3 | Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nimmt die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.11 |
4 | Die zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Strafverfolgung übernehmen, wenn: |
a | die oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt; |
b | die oder der Jugendliche im Ausland eine auch nach schweizerischem Recht strafbare Tat begangen hat; und |
c | die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den Artikeln 4-7 des Strafgesetzbuches12 (StGB) nicht erfüllt sind. |
5 | Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4-7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an. |
6 | Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. |
7 | Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 9 Ablehnung |
L'argument tiré de l'impartialité du juge doit dès lors être écarté.
4.
Le recourant considère ensuite que si la compétence pour ordonner la détention appartient bien au tribunal des mineurs, cela entraînerait potentiellement quatre degrés de juridiction (tribunal des mineurs, Tmc, autorité de recours, Tribunal fédéral). Le recourant met par ailleurs en doute la compétence de l'autorité de recours et, partant, la validité de l'arrêt attaqué.
4.1 En matière de procédure pénale applicable aux mineurs, les voies de recours font l'objet des art. 38 ss
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 38 Legitimation - 1 Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert: |
|
1 | Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert: |
a | die oder der urteilsfähige Jugendliche; und |
b | die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts. |
2 | Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 382 StPO26 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 39 Beschwerde |
|
a | die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen; |
b | die Anordnung der Beobachtung; |
c | den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht; |
d | die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
e | andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. |
3 | Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht. |
4.2 Le recourant se contente par ailleurs de mettre en doute la compétence de la cour cantonale pour statuer. Cette compétence résulte toutefois du système tel qu'il découle de la loi. En effet, selon l'art. 380
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 39 Beschwerde |
|
a | die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen; |
b | die Anordnung der Beobachtung; |
c | den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht; |
d | die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
e | andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. |
3 | Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
|
1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
|
1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
4.3 C'est également en vain que le recourant se plaint de l'absence d'une demande écrite et motivée de la part du Ministère public. Ce dernier a adressé au Tribunal des mineurs, avec son acte d'accusation, une demande afin que ce dernier saisisse le Tmc. Le recourant se réfère à tort à l'art. 227 al. 2 CPP puisque cette disposition concerne la détention provisoire. S'agissant d'une détention pour des motifs de sûreté, l'art. 229 al. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 26 Zuständigkeit - 1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
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1 | Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung: |
a | jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO17 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können; |
b | der Untersuchungshaft; |
c | der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 und 16a JStG19; |
d | der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG. |
2 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen. |
3 | Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
5.
Le recourant invoque enfin les art. 421
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
5.1 La jurisprudence à laquelle se réfère le recourant concerne les cas où une irrégularité - constitutive d'une violation d'une garantie constitutionnelle - a entaché la procédure et doit être réparée par une décision de constatation assortie d'une dispense de frais (ATF 137 IV 92 consid. 3 p. 96; 136 I 274 consid. 2.3 p. 278). Dans ces cas, l'octroi d'une indemnité pour les frais de défense participe de cette réparation, même si le prévenu est au bénéfice de l'assistance judiciaire, et impose une décision à brève échéance ainsi qu'un recours immédiat (arrêt 1B_134/2012 du 8 mai 2012).
5.2 En l'occurrence, la cour cantonale a constaté que le recourant n'avait pas été entendu avant le prononcé de mise en détention pour des motifs de sûreté. La cause a donc été renvoyée au Tribunal des mineurs pour nouvelle décision. Au contraire d'une violation du principe de la célérité, le vice invoqué a pu être entièrement réparé. Cela n'appelait par conséquent ni jugement de constatation, ni une indemnisation du prévenu supplémentaire à celle qui lui est accordée au titre de l'assistance judiciaire. Le grief doit donc, lui aussi, être rejeté.
6.
Sur le vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté. Le recourant a demandé l'assistance judiciaire, et les conditions en paraissent réunies. Me Gaétan Droz est désigné comme avocat d'office, rétribué par la caisse du Tribunal fédéral, et il n'est pas perçu de frais judiciaires (art. 64 al. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |
Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:
1.
Le recours est rejeté.
2.
La demande d'assistance judiciaire est admise; Me Gaétan Droz est désigné comme avocat d'office du recourant et une indemnité de 1'500 fr. lui est allouée à titre d'honoraires, à verser par la caisse du Tribunal fédéral. Il n'est pas perçu de frais judiciaires.
3.
Le présent arrêt est communiqué au mandataire du recourant, au Ministère public, à la Cour de justice, Chambre pénale de recours, au Tribunal des mineurs et au Tribunal pénal de la République et canton de Genève, Tribunal des mesures de contrainte.
Lausanne, le 22 octobre 2012
Au nom de la Ire Cour de droit public
du Tribunal fédéral suisse
Le Président: Fonjallaz
Le Greffier: Kurz