Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
12T_4/2007 /bru

Entscheid vom 22. Oktober 2007
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter Aeschlimann, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,
Generalsekretär Tschümperlin.

Anzeiger
X._______,
Anzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG i.V.m. Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 im Revisionsverfahren
E-5106/2006.

In Erwägung,
dass X._______ mit Eingabe vom 30. September 2007 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Revisionsurteil vom 4. September 2007 eingereicht hat,
dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2007 im Revisionsverfahren E-5106/2006 ein Urteil gefällt hat,
dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die Eingabe daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet wird,
dass die Frage der Spruchkörperbildung grundsätzlich aufsichtsrechtliche Aspekte aufweisen kann,
dass die vom Anzeiger beanstandete Norm von Art. 25 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 25 Zahl und Zusammensetzung
1    Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
2    Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
3    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen.
4    Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.
5    Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:
a  die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2;
b  die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1;
c  die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung;
d  die Anordnung einer mündlichen Beratung;
e  die Anordnung einer öffentlichen Beratung;
f  die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
des Geschäftsreglements (VGR, SR 173.320.1), wonach jedes Mitglied des Spruchkörpers eine Fünferbesetzung beantragen kann, indessen die gesetzliche Besetzungsregel von Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG ergänzt und daher keinesfalls Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geben kann,
dass die Mitwirkung von Richtern und Richterinnen am Revisionsverfahren, die bereits am Verfahren beteiligt waren, das revisionsweise überprüft wird, der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis entspricht und die entsprechende Rechtsverweigerungs-Anzeige daher offensichtlich unbegründet ist, so dass die Frage offengelassen werden kann, inwieweit die konkrete Besetzung der Richterbank aufsichtsrechtlich überhaupt relevant sein kann,
dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, weil dieses die Vollstreckung des beanstandeten Urteils nicht hemmen kann,
dass das eventualiter gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung daher unzulässig ist,
dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,
dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf,
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers bei wiederholter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige mit Kostenauflage für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 10 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0) und gegebenenfalls mit Ordnungsbusse (in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG) zu rechnen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch die Androhung einer Kostenauflage und einer Disziplinarmassnahme im Wiederholungsfall durch diesen Entscheid betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Verwaltungskommission
Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär:
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Dokument : 12T_4/2007
Datum : 22. Oktober 2007
Publiziert : 31. Oktober 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Aufsichtsanzeige BGG


Gesetzesregister
BGG: 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
VGG: 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGR: 25
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 25 Zahl und Zusammensetzung
1    Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
2    Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
3    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen.
4    Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.
5    Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:
a  die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2;
b  die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1;
c  die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung;
d  die Anordnung einer mündlichen Beratung;
e  die Anordnung einer öffentlichen Beratung;
f  die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
VwVG: 60 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
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bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • aufschiebende wirkung • frage • bundesgesetz über das bundesgericht • entscheid • prozessvertretung • rechtsmittel • gerichts- und verwaltungspraxis • weiler • unentgeltliche rechtspflege • lausanne • norm • disziplinarmassnahme
BVGer
E-5106/2006