Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.86, BP.2015.30

Beschluss vom 22. September 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter, Andreas J. Keller,Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

2. Bundesstrafgericht, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG); Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO)

Sachverhalt:

A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., C., A. sowie D. geführten Strafverfahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bzw. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (act. 5.1).

B. Auf Fristansetzung der Strafkammer vom 13. Juli 2015 hin reichte der Vertreter von A. am 31. Juli 2015 eine Rechtsschrift in französischer Sprache von 20 Seiten ein, mit welcher er u. a. Beweisanträge stellte (act. 5.8). Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt der mit dem Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Eingabe vom 31. Juli 2015 bewilligt (act. 1.1 bzw. 5.2). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits eingereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrenssprache gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in Deutsch redigierte Fassung einzureichen (act. 5.3). Die Änderung wurde mit dem Argument begründet, dass die Vorinstanz von der irrigen Annahme ausgegangen war, dass der Klient von Rechtsanwalt Currat in Frankreich wohne und Französisch spreche (act. 5.3 S. 1).

C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 14. August 2015 Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass seine Verteidigung weiterhin die französische Sprache als Verhandlungssprache benutzen könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

D. Mit Verfügung des Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren vom 19. August 2015 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahme insofern teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Eingabe vom 31. Juli 2015 in deutscher Sprache abgenommen (act. 4).

E. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 beantragte der mit dem Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2015 stellte die Bundesanwaltschaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2015 übermachte der Vertreter von A. eine "Vereinbarung" unter dem Titel "De officiis" zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Bundesanwaltschaft, samt Begleitschreiben (act. 7, 7.1, 7.2). Dagegen protestierte der Stellvertreter des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer mit Eingabe vom 3. September 2015 (aus Dossier BB.2015.87, act. 11).

Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit den jeweiligen anderen Stellungnahmen am 3. September 2015 bedient (act. 8 – 11).

Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer (nachfolgend "Vorinstanz") ist innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Partei (Beschuldigter) im Strafverfahren und durch den Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert. Diese Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.

2. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Dazu besteht kein Anlass; die einmal gewählte Verfahrenssprache – hier Deutsch (siehe nachstehend E. 3.3) – gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Eingaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz
SpG Art. 6 Wahl der Sprache - 1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
1    Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
2    Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
3    Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
4    Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
5    Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
6    Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
Sprachengesetz [SpG, Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]).

3.

3.1 Fraglich ist vorerst, ob es sich – wie die Vorinstanz geltend macht – bei der angefochtenen Verfügung um eine "verfahrensleitende Verfügung" handelt, welche der Beschwerde entzogen wäre. Die vom Beschwerdeführer abgehandelte Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen des verfahrensleitenden Richters oder des Gerichts handelt, ist dafür irrelevant. Der französische Gesetzeswortlaut ("sauf contre ceux de la direction de la procédure") kann diesbezüglich irreführend wirken, was ein Blick in die aktuellen (deutschsprachigen) Kommentare sogleich geklärt hätte. Auf die Ausführungen der Beschwerde zu diesem Punkt (act. 1, S. 6 ff.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Oktober 2011, E. 2 und weitere; siehe auch Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 13; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27). Damit kann für die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG abgestellt werden. Danach ist ein Vor- oder Zwischenentscheid anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1 mit Verweisen).

3.2 Um die Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu klären, ist der Gehalt der angefochtenen (modifizierten) Verfügung näher zu analysieren. Diese enthält inhaltlich zwei "Verfügungen": Zum einen "bestätigt" die Vorinstanz die von der Bundesanwaltschaft getätigte Sprachwahl, was der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit der Argumentation anficht, die dafür allein zuständige Bundesanwaltschaft habe noch gar keine Sprachwahl getroffen. Zum andern verfügt die Vorinstanz den Ausschluss von nicht deutschsprachigen Eingaben im Allgemeinen und in Bezug auf die eingereichte Eingabe des Beschwerdeführervertreters vom 31. Juli 2015 im Besonderen.

3.3 Mit Bezug auf die Bestätigung der Sprachwahl macht der Beschwerdeführer geltend, die Bundesanwaltschaft habe bislang die Sprache des Verfahrens gar nicht definiert. Dies ist klarerweise nicht der Fall. Die für die Sprachwahl im Verfahren zuständige Bundesanwaltschaft kann den Entscheid gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG auch implizit fällen, indem sie ihre (ersten) Verfügungen in der von ihr gewählten Verfahrenssprache erlässt. Dies war hier schon mit der Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 der Fall, welche in Deutsch erfolgte (act. 5.11). In Anbetracht des vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014 – der ihn selbst betrifft und worin er sich das Recht erkämpfte, unabhängig der Wahl der Verfahrenssprache Eingaben in einer anderen Amtssprache einzureichen – grenzt es an Mutwille zu behaupten, die Bundesanwaltschaft habe die Wahl von Deutsch als Verfahrenssprache nicht getroffen. Die Verfahrenssprache war damit ab Beginn der Strafuntersuchung Deutsch. Sie gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mithin klarerweise auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Zuständigkeit der Strafkammer, die Verfahrenssprache zu bestimmen. Seine Auffassung ist insofern zutreffend, als die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Bereich der Wahl der Verfahrenssprache grundsätzlich eine beschränkte ist. Dessen Kompetenz wird einerseits durch Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
und Abs. 4 StBOG eingeschränkt auf das ausnahmsweise Abweichen von der von der Bundesanwaltschaft gewählten Verfahrenssprache aus wichtigen Gründen. Eine weitergehende Zuständigkeit, im Sinne einer eigenen Sprachwahl durch das erstinstanzliche Gericht, würde dem Wortlaut (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG "… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.") und der Idee des Art. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG widersprechen, wonach die Verfahrenssprache ein für alle Mal festgelegt werden soll, vorbehalten der Ausnahmen aus wichtigen Gründen. Dieser Entscheid des Gesetzgebers erfolgte in gewollter Einschränkung der früheren Wahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft nach Art. 97 Abs. 2 aBStP (siehe auch Botschaft, BBl 2008 S. 8148).

3.4 Die "Verfügung" des verfahrensleitenden Richters, mit welcher er, ohne über einen Änderungsantrag nach Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG zu entscheiden, einfach die bereits erfolgte Sprachwahl "bestätigt", ist damit rein deklaratorischer Natur und stellt insofern gar keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 80
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO) dar. Mit ihr wird keine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 N. 6; Keller, a.a.O., Art. 393 N. 10; beide mit Verweisen), ist doch der Sprachentscheid bereits gefallen. Damit aber fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt, weshalb mit Bezug auf die Verfahrenssprache schon aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.

4.1 Anders verhält es sich mit Bezug auf jenen Verfügungsteil, mit welchem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers darauf einschränkt, Eingaben in französischer Sprache zu tätigen (Sicht des Beschwerdeführers) bzw. es ablehnt, gemäss Art. 3 Abs. 5
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG einzelne Verfahrenshandlungen in einer anderen Amtssprache zuzulassen (Sicht der Vorinstanz). Unabhängig der unterschiedlichen Sicht ist für das Eintreten einzig massgeblich, ob diese Verfügung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Entscheid (des erstinstanzlichen Strafgerichts noch unter aBStP) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG darstelle (act. 5, Ziff. 2). Die von der Vorinstanz angeführten Entscheide des Bundesgerichts betreffen alle das alte Bundesstrafprozessrecht. Das Bundesgericht begründet darin den fehlenden Rechtsnachteil u. a. mit der ausgedehnten Übersetzungen sowohl von Dokumenten und Prozesshandlungen in jenem überaus umfangreichen und komplexen Verfahren in verschiedene Sprachen und hielt dafür, die Anträge (bezüglich Sprache) könnten im gerichtlichen Hauptverfahren nochmals unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2009 vom 16. April 2009, E. 2.3 und weitere). Diese Entscheide sind erstens nicht ohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu übertragen und zudem zu Überlegungen des Bundesgerichts in neueren Entscheiden in Bezug zu bringen.

4.2 Die Androhung, Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache nicht entgegenzunehmen bzw. bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung, den Entscheiden über Beweisanträge evt. weitere Vorfragen nicht zu berücksichtigen, ist etwas anderes als der Entscheid über die Verfahrenssprache. Die Nichtberücksichtigung von Eingaben des Verteidigers kann seinen grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; vgl. die Analogie zu BGE 139 IV 113 E. 1.2 und E. 3 zum Rechtsvertreter seiner Wahl) tangieren. Der Nachteil im Hauptverfahren nicht gehörig gehört zu werden, ist als Rechtsnachteil zu qualifizieren. Das ist hier insofern von Bedeutung, als zum Äusserungsrecht des Beschuldigten das Korrelat gehört, dass der Richter die Äusserung auch entgegennimmt und prüft. Je nach Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (Prozessvoraussetzungen, Beweishindernisse, Beweisverfahren [so gerade auch in der Eingabe vom 31. Juli 2015, act. 5.8]) kann die Nichtberücksichtigung der in Eingaben gestellten Anträgen im Hauptverfahren im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr (ganz) korrigiert werden. Insofern liegt eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (BGE 139 IV 113 E. 1.2; vgl. auch BGE 135 I 261 E. 1.4 [letzterer einen Entscheid der Strafkammer des BStGer betreffend]). Darüber hinaus würde eine spätere Korrektur des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör in der Regel ebenfalls zu Verzögerungen des Strafverfahrens führen, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sind (so BGE 139 IV 113 E. 1.2 in fine; ferner Garré, Il reclamo contro le decisioni incidentali del tribunale di primo grado, in Bollettino dell'ordine degli avvocati del Cantone Ticino, 44/2012, S. 18). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist daher zu bejahen und auf die Beschwerde bezüglich der Nichtzulassung von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache ist einzutreten.

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Haltung gegenüber Eingaben in einer anderen als der Verfahrenssprache damit, dass es sich dabei um Verfahrenshandlungen handle und die Verfahrenssprache alle Verfahrenshandlungen betreffe. Sie verweist auf das Übersetzungsgebot nach Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO und hält dafür, eine analoge Anwendung des BGG sei nicht angezeigt. Überdies zwänge die Zulassung von Eingaben in einer anderen Amtssprache das Gericht, darauf ebenfalls in dieser Amtssprache zu antworten. Schliesslich argumentiert sie, gemäss Bundesgericht, allerdings ein kantonales Verfahren betreffend, beziehe sich die Verfahrenssprache auch auf Eingaben der Parteien (act. 1.1, Ziff. 1). Der Vertreter des Beschwerdeführers stützt sich demgegenüber auf die Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2014.89 vom 22. Dezember 2014 (= TPF 2014 161) und leitete seinen Anspruch aus dem SpG ab.

5.2 An der bisherigen, in TPF 2014 161 publizierten Praxis ist ohne Weiteres festzuhalten. Danach erfährt der Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache diejenige Einschränkung, dass bei schriftlichen Eingaben eine andere Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) als die gewählte Verfahrenssprache gebraucht werden kann. Keine Rolle spielt vorliegend die für jenen Entscheid wesentliche Frage, ob das SpG auf die Bundesanwaltschaft anwendbar ist. Anders als die Bundesanwaltschaft werden die eidgenössischen Gerichte in Art. 4 Abs. 1 lit. d
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz
SpG Art. 4 Geltungsbereich - 1 Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden:
1    Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden:
a  die Bundesversammlung und ihre Organe;
b  den Bundesrat;
c  die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG);
d  die eidgenössischen Gerichte;
e  die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes.
2    Soweit die in diesem Gesetz festgelegten Ziele es erfordern, kann der Bundesrat vorsehen, dass:
a  Bestimmungen dieses Abschnitts auf Organisationen oder Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die gestützt auf Bundesrecht mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, anwendbar sind;
b  die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen sowie die Zusprache von Finanzhilfen mit der Auflage zu verbinden sind, Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen.
SpG explizit genannt. Das SpG ist damit auf das Bundesstrafgericht anwendbar, womit auch Art. 6 Abs. 1
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz
SpG Art. 6 Wahl der Sprache - 1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
1    Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
2    Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
3    Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
4    Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
5    Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
6    Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
SpG zur Anwendung gelangt, wonach wer sich an eine Bundesbehörde wendet, dies in einer Amtssprache eigener Wahl tun kann. Die gegen die Erwägungen von TPF 2014 161 vorgebrachten Einwände der Vorinstanz überzeugen nicht. Dass es sich bei den Eingaben der Parteien ebenfalls um Verfahrenshandlungen handelt, ist nicht relevant. Vor allem schliesst es nicht aus, dass solche nicht auch in einer anderen Amtssprache erfolgen können. Die Frage entscheidet sich vielmehr, wie in TPF 2014 161 ausgeführt, nach dem auch vor den Bundesstrafbehörden (Art. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 2 Strafbehörden des Bundes - 1 Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind:
1    Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind:
a  die Polizei;
b  die Bundesanwaltschaft.
2    Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben:
a  das Bundesstrafgericht;
b  das Bundesgericht;
c  die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.
StBOG) anwendbaren SpG. Ebenfalls nicht einsichtig ist, weshalb der Verweis auf die analoge Anwendung des BGG nicht standhalten soll. Wie in TPF 2014 161 E. 2.5.2 unter Bezugnahme auf die Materialien dargelegt, besteht eine Parallelität zur entsprechenden Regel von Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG. Unerfindlich ist sodann die Bezugnahme auf Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO, geht es doch bei dieser Bestimmung um Fragen der Übersetzung, was TPF 2014 161 in Erw. 2.6 klärt. Nicht stichhaltig ist ferner auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2013 vom 22. Dezember 2014. Dieses Urteil betrifft eine Sprachfrage in einem Verfahren vor kantonalen Instanzen in einem einsprachigen Kanton (Genf). Die dabei anwendbare Rechtslage ist eine andere. Das SpG ist auf Verfahren vor kantonalen Instanzen nicht anwendbar, so dass entsprechende Schlussfolgerungen auf die Sprache der Eingabe in Bundesverfahren nicht zulässig sind. Schliesslich verkennt die Vorinstanz die Tragweite der Rechtsprechung von TPF 2014 161, wenn sie davon ausgeht, sie müsse auf Eingaben in französischer Sprache in der gleichen Sprache antworten. Eine derartige Schlussfolgerung lässt
sich TPF 2014 161 nicht entnehmen, widerspräche dem Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache und ginge über die oben definierte, sich auf Art. 6 Abs. 1
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz
SpG Art. 6 Wahl der Sprache - 1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
1    Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
2    Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
3    Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
4    Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
5    Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
6    Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
SpG abstützende Ausnahme vom Grundsatz klar hinaus. Zu einer solchen Verpflichtung der Vorinstanz besteht schon aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Umfang der Sprachkompetenzen eines Anwalts in der Schweiz kein Anlass. Von in der Schweiz tätigen Anwälten ist zu erwarten, dass sie die Amtssprachen kennen (Urteile des Bundesgerichts 1A.71.2005 vom 11. Mai 2005 E. 4.1; 1A.87/2004 vom 3. Juni 2004 E. 3 mit Verweis auf BGE 126 II 258) bzw. zumindest passiv verstehen (TPF 2009 3 E. 1.4.3; insbesondere und im Detail bezüglich Sprachkompetenz TPF 2004 48 E. 2.4).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde, soweit sie die Bestätigung der Verfahrenssprache betrifft, mangels Beschwerdegegenstand nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Beschwerde einzutreten und sie ist gutzuheissen, soweit sie sich auf die Anordnung bezieht, keine Eingaben in einer anderen Verfahrenssprache als auf Deutsch entgegenzunehmen, und in der Konsequenz eine Übersetzung der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2015 anordnet (Modifikation vom 10. August 2015). Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Erlass der vorsorglichen Massnahme ist die Frist für die nun wegfallende Übersetzung bereits abgenommen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]). Dem Beschwerdeführer ist für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 wird aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wird, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Eingabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

Bellinzona, 22. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2015.86
Date : 22. September 2015
Published : 04. November 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2015 93
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).


Legislation register
BGG: 54  79  93
BStKR: 12
BV: 29
EMRK: 6
SpG: 4  6
StBOG: 2  3  73
StGB: 322octies  322septies
StPO: 20  68  80  393  396  428  429
BGE-register
126-II-258 • 135-I-261 • 139-IV-113
Weitere Urteile ab 2000
1A.87/2004 • 1B_569/2011 • 1B_75/2009 • 6B_587/2013
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BBl
2008/8148