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BB.2015.87 - 2015-09-22 - Beschwerdekammer: Strafverfahren - Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).


Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.87, BP.2015.31 + 32

Beschluss vom 22. September 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Murat Julian Alder, Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

2. Bundesstrafgericht, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG); Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 20   Beschwerdeinstanz
  1.   Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a.   der erstinstanzlichen Gerichte;
b.   der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c.   des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
  2.   Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO)

Sachverhalt:

A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., A., C. sowie D. geführten Strafverfahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 322septies  
  Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, [1]wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).
bzw. 322octies
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 322octies [1]  
  1.   Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (act. 5.1).

B. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt der mit dem Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zuzulassen. Die Verfügung ging auch an die Verteidiger der übrigen Beschuldigten sowie die Bundesanwaltschaft und enthält weitere Anordnungen die Verteidigung des Mitbeschuldigten C. betreffend (act. 1.1 bzw. 5.2).

C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 17. August 2015 Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Parteien das Recht einzuräumen, sich an die Bundesanwaltschaft und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weiterhin in einer Amtssprache ihrer Wahl wenden zu können, unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er, seinem Mandanten die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren einzuräumen und dieses in Französisch zu führen (act. 1).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 beantragte der mit dem Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2015 stellte die Bundesanwaltschaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2015 übermachte der Vertreter von A. eine "Vereinbarung" unter dem Titel "De officiis" zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Bundesanwaltschaft, samt Begleitschreiben (act. 7, 7.1, 7.2, 7.3). Dagegen protestierte der Stellvertreter des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer mit Eingabe vom 3. September 2015 (act. 11).

Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit den jeweiligen anderen Stellungnahmen am 3. September 2015 bedient (act. 8 – 11, 12 – 14).

Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer (nachfolgend "Vorinstanz") ist innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 396   Form und Frist
  1.   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
  2.   Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Partei (Beschuldigter) im Strafverfahren und durch den Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert. Diese Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.

2. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Dazu besteht kein Anlass; die einmal gewählte Verfahrenssprache – hier Deutsch (siehe nachstehend E. 3.1) – gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Eingaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6
SR 441.1 SpG Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz

Art. 6   Wahl der Sprache
  1.   Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
  2.   Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
  3.   Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
  4.   Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
  5.   Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
  6.   Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
Sprachengesetz [SpG, Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]).

3.

3.1 Mit Bezug auf die vorinstanzliche Bestätigung der Sprachwahl macht der Beschwerdeführer geltend, die Bundesanwaltschaft habe bislang die Sprache des Verfahrens formell nicht definiert, wobei er allerdings einräumt, dass die Bundesanwaltschaft während fünf Jahren konsequent die deutsche Sprache angewendet habe, jedoch den Parteien ermöglicht habe, sich auf Französisch zu äussern (act. 1, Ziff. 6 f.). Die für die Sprachwahl im Verfahren zuständige Bundesanwaltschaft kann den Entscheid gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG auch implizit fällen, indem sie ihre (ersten) Verfügungen in der von ihr gewählten Verfahrenssprache erlässt. Dies war hier schon mit der Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 der Fall, welche in Deutsch erfolgte (act. 5.12). Die Verfahrenssprache war damit ab Beginn der Strafuntersuchung Deutsch. Sie gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mithin klarerweise auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Zuständigkeit der Strafkammer, die Verfahrenssprache zu bestimmen (act. 1, Ziff. A.2 und B.1). Seine Auffassung ist insofern zutreffend, als die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Bereich der Wahl der Verfahrenssprache grundsätzlich eine beschränkte ist. Dessen Kompetenz wird einerseits durch Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
und Abs. 4 StBOG eingeschränkt auf das ausnahmsweise Abweichen von der von der Bundesanwaltschaft gewählten Verfahrenssprache aus wichtigen Gründen. Eine weitergehende Zuständigkeit, im Sinne einer eigenen Sprachwahl durch das erstinstanzliche Gericht, würde dem Wortlaut (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG; "… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.") und der Idee des Art. 3
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG widersprechen, wonach die Verfahrenssprache ein für alle Mal festgelegt werden soll, vorbehalten der Ausnahmen aus wichtigen Gründen. Dieser Entscheid des Gesetzgebers erfolgte in gewollter Einschränkung der früheren Wahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft nach Art. 97 Abs. 2 aBStP (siehe auch Botschaft, BBl 2008 S. 8148).

3.2 Die "Verfügung" des verfahrensleitenden Richters, mit welcher er, ohne über einen Änderungsantrag nach Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG zu entscheiden, einfach die bereits erfolgte Sprachwahl "bestätigt", ist damit rein deklaratorischer Natur und stellt insofern gar keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 80
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 80   Form
  1.   Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. [1] Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
  2.   Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
  3.   Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
 
[1] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
StPO) dar. Mit ihr wird keine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO N. 13; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27), ist doch der Sprachentscheid bereits gefallen. Damit aber fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine "verfahrensleitende Verfügung" handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO nicht zugänglich wäre, kann damit offen bleiben.

Eine weitergehende Verfügung hat die Vorinstanz (anders als gegenüber dem Mitbeschuldigten C.) nicht erlassen. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, Eingaben in französischer Sprache gegenüber ihm im konkreten Fall nicht a priori ausgeschlossen. Die Ergänzung der Verfügung vom 10. August 2015, mit welcher diese Möglichkeit gegenüber dem Mitbeschuldigten ausgeschlossen wurde und dieser unter Fristansetzung zur Einreichung einer übersetzten Eingabe in Deutsch aufgefordert wurde, betrifft den Beschwerdeführer nicht persönlich. Er ist davon nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 382   Legitimation der übrigen Parteien
  1.   Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
  2.   Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
  3.   Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
 
[1] SR 311.0
StPO). Auch unter diesem Titel ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Eine weitergehende Verfügung hat die Vorinstanz (anders als gegenüber dem Mitbeschuldigten C.) nicht erlassen. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, Eingaben in französischer Sprache gegenüber ihm im konkreten Fall nicht a priori ausgeschlossen. Die Ergänzung der Verfügung vom 10. August 2015, mit welcher diese Möglichkeit gegenüber dem Mitbeschuldigten ausgeschlossen wurde und dieser unter Fristansetzung zur Einreichung einer übersetzten Eingabe in Deutsch aufgefordert wurde, betrifft den Beschwerdeführer nicht persönlich. Er ist davon nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 382   Legitimation der übrigen Parteien
  1.   Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
  2.   Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
  3.   Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
 
[1] SR 311.0
StPO). Auch unter diesem Titel ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 428   Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  1.   Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
  2.   Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a.   die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b.   der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
  3.   Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
  4.   Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
  5.   Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).

5.

5.1 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Auch wenn die amtliche Verteidigung wie hier im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mail 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 132   Amtliche Verteidigung
  1.   Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a.   bei notwendiger Verteidigung:die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
1.   die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2.   der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b.   die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
  3.   Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 379   Anwendbare Vorschriften
  Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren jedoch erforderlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).

5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 3.2) ergibt, war die vorliegende Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Bellinzona, 22. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Murat Julian Alder

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 79   Ausnahme
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).

BB.2015.87 22. September 2015 04. November 2015 Bundesstrafgericht Unpubliziert Beschwerdekammer: Strafverfahren

Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Gesetzesregister
BGG 79
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 79   Ausnahme
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
SpG 6
SR 441.1 SpG Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz

Art. 6   Wahl der Sprache
  1.   Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
  2.   Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
  3.   Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
  4.   Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
  5.   Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
  6.   Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
StBOG 3
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 3   Verfahrenssprache
  1.   Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
  2.   Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a.   die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b.   die Sprache der wesentlichen Akten;
c.   die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
  3.   Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
  4.   Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
  5.   Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
  6.   Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StGB 322 octies
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 322octies [1]  
  1.   Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
StGB 322 septies
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 322septies  
  Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, [1]wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).
StPO 20
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 20   Beschwerdeinstanz
  1.   Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a.   der erstinstanzlichen Gerichte;
b.   der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c.   des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
  2.   Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
StPO 80
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 80   Form
  1.   Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. [1] Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
  2.   Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
  3.   Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
 
[1] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
StPO 132
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 132   Amtliche Verteidigung
  1.   Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a.   bei notwendiger Verteidigung:die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
1.   die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2.   der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b.   die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
  3.   Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StPO 379
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 379   Anwendbare Vorschriften
  Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO 382
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 382   Legitimation der übrigen Parteien
  1.   Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
  2.   Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
  3.   Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
 
[1] SR 311.0
StPO 393
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO 396
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 396   Form und Frist
  1.   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
  2.   Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO 428
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 428   Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  1.   Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
  2.   Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a.   die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b.   der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
  3.   Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
  4.   Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
  5.   Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
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