Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 824/2015
Urteil vom 22. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Alleestrasse 57, 8462 Rheinau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Straf- und Massnahmevollzug, gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung und von freiheitseinschränkenden Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 19. November 2003 wurde festgestellt, dass X.________ die Straftatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 aStGB erfüllt hatte. Es wurde daher eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 43 - 1 Il giudice può sospendere parzialmente l'esecuzione di una pena detentiva di un anno a tre anni se necessario per tenere sufficientemente conto della colpa dell'autore.35 |
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1 | Il giudice può sospendere parzialmente l'esecuzione di una pena detentiva di un anno a tre anni se necessario per tenere sufficientemente conto della colpa dell'autore.35 |
2 | La parte da eseguire non può eccedere la metà della pena. |
3 | La parte sospesa e la parte da eseguire devono essere di almeno sei mesi. Le norme sulla concessione della liberazione condizionale (art. 86) non sono applicabili alla parte da eseguire.36 |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 59 - 1 Se l'autore è affetto da grave turba psichica, il giudice può ordinare un trattamento stazionario qualora: |
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1 | Se l'autore è affetto da grave turba psichica, il giudice può ordinare un trattamento stazionario qualora: |
a | l'autore abbia commesso un crimine o un delitto in connessione con questa sua turba; e |
b | vi sia da attendersi che in tal modo si potrà evitare il rischio che l'autore commetta nuovi reati in connessione con questa sua turba. |
2 | Il trattamento stazionario si svolge in un'appropriata istituzione psichiatrica o in un'istituzione per l'esecuzione delle misure. |
3 | Fintanto che sussiste il pericolo che l'autore si dia alla fuga o commetta nuovi reati, il trattamento si svolge in un'istituzione chiusa. Il trattamento può svolgersi anche in un penitenziario secondo l'articolo 76 capoverso 2, sempreché il trattamento terapeutico necessario sia assicurato da personale specializzato.55 |
4 | La privazione della libertà connessa al trattamento stazionario non supera di regola i cinque anni. Se, dopo cinque anni, i presupposti per la liberazione condizionale non sono ancora adempiuti e vi è da attendersi che la prosecuzione della misura permetterà di ovviare al rischio che l'autore commetta nuovi crimini e delitti in connessione con la sua turba psichica, il giudice, su proposta dell'autorità d'esecuzione, può ordinare la protrazione della misura, di volta in volta per un periodo non superiore a cinque anni. |
A.b. Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht, bewilligte mit Urteil vom 20. Juli 2015 eine medikamentöse Zwangsbehandlung von X.________ (sofern dieser die genannten Medikamente nicht freiwillig einnehmen sollte) wie folgt: 20 mg pro Tag Haldol (Haloperidol); 20 mg pro Tag Psychopax (Diazepam); bei Bedarf intramuskuläre Verabreichung von Clopixol Acutard (Zuclopenthixolacetat), 150 mg pro Einzeldosis. Zudem bewilligte es freiheitseinschränkende Massnahmen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hiess die von X.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2015 insoweit gut, als es die freiheitseinschränkenden Massnahmen auf einen Monat begrenzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
X.________ erhebt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bezirks- beziehungsweise Obergerichts betreffend Zwangsmedikation zu überprüfen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die im strafrechtlichen Massnahmenvollzug angeordnete Zwangsmedikation ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Dies folgt aus Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 78 Principio - 1 Il Tribunale federale giudica i ricorsi contro le decisioni pronunciate in materia penale. |
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1 | Il Tribunale federale giudica i ricorsi contro le decisioni pronunciate in materia penale. |
2 | Al ricorso in materia penale soggiacciono anche le decisioni concernenti: |
a | le pretese civili trattate unitamente alla causa penale; |
b | l'esecuzione di pene e misure. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 78 Principio - 1 Il Tribunale federale giudica i ricorsi contro le decisioni pronunciate in materia penale. |
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1 | Il Tribunale federale giudica i ricorsi contro le decisioni pronunciate in materia penale. |
2 | Al ricorso in materia penale soggiacciono anche le decisioni concernenti: |
a | le pretese civili trattate unitamente alla causa penale; |
b | l'esecuzione di pene e misure. |
1.2. Der Beschwerdeführer ficht die freiheitseinschränkenden Massnahmen, die übrigens von der Vorinstanz auf einen Monat befristet wurden, nicht an. Er ficht allein die Zwangsmedikation an. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er die Medikamente, die zahlreiche Nebenwirkungen haben könnten, nicht vertrage und dass kein hinreichender Grund für die angeordnete Zwangsmedikation bestehe.
2.
2.1. Die angeordnete Zwangsmedikation stützt sich auf das Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (LS 813.13; PatientenG/ZH). Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 lit. a unter anderem bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Spitälern. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes (betreffend besondere Umstände, unter anderem Zwangsmassnahmen) gilt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen des Justizvollzugs (§ 1 Abs. 2 PatientenG/ZH; vgl. auch § 1 Abs. 3 PatientenG/ZH, wonach die Gesetzgebung über den Straf- und Massnahmenvollzug vorbehalten bleibt). Das PatientenG regelt in §§ 24 ff. die Zwangsmassnahmen. Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbehandlungen nach diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientinnen und Patienten zulässig unter anderem bei Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG/ZH). Das Gesetz unterscheidet zwischen freiheitseinschränkenden Massnahmen (der Bewegungsfreiheit und des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit Dritten) gemäss § 25 und Zwangsbehandlungen im Sinne von § 26. Behandlungen von körperlichen und psychischen Krankheiten können in Notsituationen
durchgeführt werden, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden (§ 26 Abs. 1 PatientenG/ZH). Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann gemäss § 26 Abs. 2 PatientenG/ZH durchgeführt werden, wenn (a) dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder (b) damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann.
2.2. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 10 Diritto alla vita e alla libertà personale - 1 Ognuno ha diritto alla vita. La pena di morte è vietata. |
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1 | Ognuno ha diritto alla vita. La pena di morte è vietata. |
2 | Ognuno ha diritto alla libertà personale, in particolare all'integrità fisica e psichica e alla libertà di movimento. |
3 | La tortura nonché ogni altro genere di trattamento o punizione crudele, inumano o degradante sono vietati. |
IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 8 Diritto al rispetto della vita privata e familiare - 1. Ogni persona ha diritto al rispetto della sua vita privata e familiare, del suo domicilio e della sua corrispondenza. |
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1 | Ogni persona ha diritto al rispetto della sua vita privata e familiare, del suo domicilio e della sua corrispondenza. |
2 | Non può esservi ingerenza della pubblica autorità nell'esercizio di tale diritto se non in quanto tale ingerenza sia prevista dalla legge e in quanto costituisca una misura che, in una società democratica, è necessaria per la sicurezza nazionale, l'ordine pubblico, il benessere economico del paese, la prevenzione dei reati, la protezione della salute o della morale, o la protezione dei diritti e delle libertà altrui. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 7 Dignità umana - La dignità della persona va rispettata e protetta. |
2.3. Die Vorinstanz kommt in Würdigung der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Kriterien gestützt auf die Ausführungen der Klinik, auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. med. A.________ und auf die Akten zum Schluss, dass die strittige Medikation zurzeit notwendig ist, um einerseits die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Dritte abzuwenden und andererseits den sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern, dass mithin die strittige medikamentöse Behandlung sowohl nach § 26 Abs. 2 lit. a als auch gemäss § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG/ZH geboten ist.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinander. Er bringt lediglich zwei Einwände vor.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, Hauptargument für die strittige Medikation sei sein Verhalten gegenüber dem Pfleger W., den er massiv verletzt habe. Dass dieser Ausbruch grundlos geschehen sein soll, wie der behandelnde Arzt schreibe, stimme so nicht. Es handle sich vielmehr um die Eskalation einer jahrelangen Leidensgeschichte, in der er vom Pfleger W. Demütigungen und Drohungen habe hinnehmen müssen. Der Beschwerdeführer will mit diesem Einwand offenbar zum Ausdruck bringen, dass er für Dritte nicht beziehungsweise jedenfalls nicht so sehr gefährlich sei wie die Vorinstanz annimmt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Schizophrenie. Sein Zustand hat sich in den letzten Monaten nach den übereinstimmenden Darstellungen der Klinik und des Gutachters zusehends verschlechtert. Er fügte am 25. Juni 2015 dem Pfleger W. durch Tritte und Schläge Verletzungen im Gesichtsbereich, an einem Ellenbogen und an einem Knie zu, so dass dieser sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Nach den Ausführungen der Klinik bestanden im weiteren Verlauf die schwerwiegenden psychopathologischen Symptome (formale Denkstörungen, ausgeprägte psychomotorische Unruhe, Angespanntheit und starke Erregbarkeit bei Wahrnehmungs- und Ich-Störungen) fort, mit fast dauerhaften massiven Beleidigungen und Bedrohungen sowie regelmässig auftretenden Impulsdurchbrüchen ohne Distanzierung von Fremdaggressivität oder Absprachefähigkeit (siehe angefochtenes Urteil S. 6). Gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. med. A.________ kam die chronische Schizophrenie des Beschwerdeführers in den letzten Wochen stärker zum Ausdruck. Die Symptomatik habe vor allem darin bestanden, dass der Beschwerdeführer in Zuständen psychotisch bedingter verzerrter Realitätswahrnehmungen sehr erregt und angespannt gewesen sei und eben dann aggressives Verhalten
gezeigt habe. Auch nach dem Vorfall vom 25. Juni 2015 sei es beim Beschwerdeführer immer wieder zu psychotisch begründeten Durchbrüchen mit aggressivem Verhalten gekommen. Bei Nichtbehandlung drohe klar eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Integrität von Drittpersonen (siehe angefochtenes Urteil S. 7). Der Experte führte zudem aus, bei Nichtbehandlung drohe dem Beschwerdeführer insofern ein ernsthafter Schaden, als die Exazerbation zu einer chronisch psychotischen Störung sich weiter verschlechtern und der Leidenszustand des Beschwerdeführers grösser würde. Die unmittelbare Gefahr der weiteren Verschlechterung und weiteren Chronifizierung der psychotischen Grunderkrankung könne mit der strittigen medikamentösen Behandlung verringert, eventuell gar abgewendet werden (siehe angefochtenes Urteil S. 9 ff.). Mit allen diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die fraglichen Medikamente diverse Nebenwirkungen zeitigten und er sie nicht vertrage. Dazu führte der Gutachter Dr. med. A.________ aus, der Beschwerdeführer habe bei früheren Behandlungen mit Haldol gewisse extrapyramidale Nebenwirkungen gezeigt, welche jedoch mit Biperiden (Handelsname Akineton) hätten kupiert werden können. Der Beschwerdeführer habe auch jetzt wieder Akineton als Zusatzmedikation, um allenfalls auftretende extrapyramidale Nebenwirkungen zu verhindern oder zumindest weitgehend zu reduzieren. Die zu erwartenden Nebenfolgen beziehungsweise Nebenwirkungen der Medikamente seien bei einem guten klinischen Monitoring gut zu managen und würden daher keine Kontraindikation darstellen (siehe angefochtenes Urteil S. 11). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz bezieht mögliche Nebenwirkungen in ihre Würdigung ein. Gemäss ihren Ausführungen sind die Nebenwirkungen insbesondere vor dem damit verfolgten Ziel, der Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der psychotischen Symptomatik und der Abwendung einer ernsthaften unmittelbaren Drittgefährdung, vertretbar. Ebenfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen sei, dass die wiederholten
massiven vom Beschwerdeführer gegen das Personal der Klinik ausgestossenen Drohungen sowie seine immer wieder gezeigte Aggressivität - insbesondere nach dem Vorfall vom 25. Juni 2015 - für das Klinikpersonal äusserst belastend seien. Eine schonendere, gleichermassen wirksame und aus fachärztlicher Sicht indizierte Alternative bestehe vorliegend nicht (angefochtenes Urteil S. 11/12). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.6. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen beiden Einwänden mithin nicht darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz bewilligte Medikation gegen § 26 PatientenG/ZH verstosse beziehungsweise das Grundrecht der persönlichen Freiheit oder die Menschwürde verletze.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist daher kostenpflichtig. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf