Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 95/2015

Urteil vom 22. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xx,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollziehung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Mehrfamilienhaus an der B.________strasse xx in U.________ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt und umfasst fünf Wohnungen mit fünf Garagen. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer einer Wohnung mit einer Garage. An mehreren Versammlungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) wurden bauliche Massnahmen betreffend die Garagentore erörtert wie folgt:

A.a. Am 17. November 2009 war der Antrag "Sanierung von 5 Garagentoren" traktandiert mit der stichwortartigen Erläuterung "Offerte C.________ als Kostendach zu verstehen / Alu quer und isoliert" (Traktandum 6: Anträge). Die Stockwerkeigentümer, die alle (5) an der Versammlung anwesend waren, nahmen den Antrag mit vier Stimmen gegen die Stimme des Beschwerdeführers an.

A.b. In Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde am 16. November 2010 zur "Sanierung von 5 Garagentoren" (Traktandum 7: Diverses) festgehalten, die Garagentore seien bestellt und würden im Frühjahr montiert. Der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden. Da die Sanierung oder der Ersatz der Tore notwendig sei, sei die qualifizierte Mehrheit der Eigentümer bestimmend. Wenn der Beschwerdeführer mit der Auswechslung seines Tors nicht einverstanden sei, würden alle anderen Tore ausgewechselt und das überzählige Tor werde eingestellt.

A.c. Der Punkt "Fehlendes Garagentor" (Traktandum 8: Diverses) gab am 22. November 2011 erneut zu reden. Im Protokoll heisst es dazu, an der letzten [recte: vorletzten] Versammlung sei beschlossen worden, alle Garagentore aufgrund des schlechten Zustandes sowie der schwer zu beschaffenden Ersatzteile zu ersetzen. Zum heutigen Zeitpunkt seien vier Garagentore ersetzt. Das für die Garage des Beschwerdeführers angeschaffte Tor sei eingelagert und könne jederzeit montiert werden. Der Beschwerdeführer weigere sich, diese Erneuerung zuzulassen. Mit vier Stimmen gegen die Stimme des Beschwerdeführers wurde beschlossen, die Verwaltung und ein Stockwerkeigentümer erhielten die Legitimation, die Einheitlichkeit der Liegenschaft mit der Erneuerung des letzten Garagentors auf rechtlichem Weg abzuklären und allenfalls anzugehen.

A.d. Am 4. Dezember 2012 wurde informiert (Traktandum 2: Protokoll der Versammlung vom 22. November 2012 [recte: 2011]), dass der Beschwerdeführer seine Klage zurückgezogen habe und dass die Beschlüsse somit rechtens seien. Die Erneuerung des noch nicht ausgeführten Garagentors des Beschwerdeführers werde auf rechtlichem Weg einverlangt. Der Beschwerdeführer war an der Versammlung weder anwesend noch vertreten.

B.
Die Beschwerdegegnerin leitete mit Gesuch vom 17. Januar/28. Februar 2013 ein Verfahren zur Durchsetzung der Beschlüsse betreffend das Garagentor ein. Unter Hinweis auf die Protokolle der Stockwerkeigentümerversammlungen 2008-2012 beantragte sie, den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Ersatz des Garagentors seiner im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Garage auf seine Kosten zuzulassen. Der Beschwerdeführer schloss auf Nichteintreten bzw. Abweisung. Das Kantonsgericht Schaffhausen befahl dem Beschwerdeführer, den Ersatz seines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Garagentors zu dulden und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu übernehmen (Verfügung vom 24. April 2013). Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das seinem Gesuch um Aufschub der Vollstreckung entsprach (Verfügung vom 14. Mai 2013), seine Beschwerde dann aber abwies (Entscheid vom 5. Mai 2015).

C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts und die Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben und auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen und subeventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht, eventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Da das Obergericht auf Bemerkungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete und die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht vernehmen liess, hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 29. Juni 2015). Es sind die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Vollziehung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712s Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712s - 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
1    Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
2    Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.
3    Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich hier auf weniger als Fr. 10'000.-- beläuft (E. 1 S. 3 des angefochtenen Entscheids) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird in der Beschwerdeschrift (S. 5 Ziff. 5) weder behauptet noch ausgeführt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Ein anderer Ausnahmetatbestand (Art. 74 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) liegt nicht vor, so dass eine Beschwerde in Zivilsachen ausscheidet und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) zulässig ist. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art.
106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).

2.
Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt das Gericht gemäss Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und wenn die Rechtslage klar ist (lit. b). Eine mehrfache Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht die Liquidität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht geprüft und die Erfüllung der Voraussetzung liquider tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse nicht begründet habe (vorab S. 15 ff. Ziff. 16.2-19 der Beschwerdeschrift).

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kann diesbezüglich nichts Weitergehendes abgeleitet werden (Urteil 5A 693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 385, wohl aber in: sic! 2009 S. 713).

2.2. Das Obergericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO umschrieben (E. 2.1 S. 4), die Standpunkte des Kantonsgerichts und beider Parteien zusammengefasst (E. 2.2. S. 5 f.) und den Inhalt der Protokolle der Stockwerkeigentümerversammlungen betreffend bauliche Massnahmen an den Garagentoren festgestellt (E. 2.3 S. 6 f.). Es ist aufgrund der Protokolle zum Ergebnis gelangt, im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO habe als bewiesen zu gelten, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich beschlossen habe, die Garagentore vollständig zu erneuern und diesen Beschluss - nötigenfalls gerichtlich - gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen (E. 2.4 S. 7 ff.). Eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO hat das Obergericht insoweit bejaht, als die Beschwerdegegnerin befugt war, angesichts der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers die beschlossenen baulichen Massnahmen unter Auflage der Mehrkosten an den Beschwerdeführer gerichtlich vollstrecken zu lassen (E. 2.5 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids).

2.3. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Obergericht hat die aufgrund der Parteivorbringen sich stellenden Tat- und Rechtsfragen geprüft und insbesondere dargelegt, inwiefern es die Rechtslage als klar ansieht und aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt ist, der eingeklagte Anspruch sei ausgewiesen und die Einwände des beklagten Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern. Was der Beschwerdeführer rügt, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Begründung, die mit dem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung nichts zu tun hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (Urteile 5A 888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5 und 5A 681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). In deren Rahmen prüft das Bundesgericht eine Verletzung der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Regeln frei, kantonales und eidgenössisches Gesetzesrecht hingegen lediglich auf Willkür hin (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG; BGE 139 I 169 E. 6.1 S. 173). Dieselbe Prüfungsbefugnis gilt für Sachverhaltsfeststellungen (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334).

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Missachtung der Verhandlungsmaxime durch Annahme unbehaupteter Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Gesuch pauschal auf die Protokolle verwiesen, deren Inhalt aber im Gesuch selber nicht im Einzelnen dargestellt. Gleichwohl hätten die kantonalen Gerichte den Inhalt der Protokolle festgestellt (S. 20 f. Ziff. 21-23 der Beschwerdeschrift).

3.1. In der Begründung ihres Gesuchs hat die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse der Stockwerkeigentümerversammlungen und die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers geschildert und zum Beweis auf die entsprechenden Protokolle sowie die Korrespondenz verwiesen. Beide kantonalen Gerichte haben den Protokollen entnommen und festgestellt, was, unter welchem Traktandum und in welcher Versammlung die Stockwerkeigentümer betreffend Garagentore diskutiert und beschlossen hatten (S. 3 der Verfügung des Kantonsgerichts und E. 2.3 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids).

3.2. Da der Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren (Art. 248 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
. ZPO) gewährt wird und grundsätzlich den allgemeinen Regeln über das summarische Verfahren (Art. 252 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 252 Gesuch - 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
1    Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2    Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
. ZPO) unterliegt, trifft der Hinweis des Beschwerdeführers zu, dass im Gesuch die Rechtsbegehren zu stellen, die massgebenden Tatsachen zu behaupten und die Beweismittel zu bezeichnen, insbesondere Urkunden als Beweismittel einzureichen sind (Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 252 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 252 Gesuch - 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
1    Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2    Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
i.V.m. Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221 S. 7350). Auf eine separate Tatsachendarstellung soll aber verzichtet werden dürfen, wenn sich der Sachverhalt aus den Rechtsbegehren und den beigelegten Urkunden ergibt wie z.B. bei der Rechtsöffnung ( STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rz. 41 S. 397; HOHL, Procédure civile, II, 2. Aufl. 2010, N. 1621 S. 296). Ganz allgemein soll sich der Gesuchsteller damit begnügen dürfen, Begehren zu stellen und den Streitgegenstand zu beschreiben, ohne dass die Tatsachenbehauptungen mit fortlaufenden Nummern und je mit Beweisofferten zu versehen wären ( BOHNET, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 7 zu Art. 252
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 252 Gesuch - 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
1    Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2    Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
ZPO).

3.3. Unter Willkürgesichtspunkten hat das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsschutz in einem klaren Fall den formellen Anforderungen genügt, so dass die kantonalen Gerichte den Inhalt der Protokolle ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime direkt anhand der Gesuchsbeilagen feststellen bzw. ergänzen durften. Das summarische Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen erlaubt bei eindeutiger Sach- und Rechtslage rasch - d.h. ohne einlässlichen Prozess - zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (Botschaft, a.a.O., S. 7351). Dementsprechend haben die kantonalen Gerichte das Verfahren willkürfrei gestaltet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine verfassungswidrige Annahme klaren Rechts (Art. 257 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO) mit Bezug auf die obergerichtliche Auslegung der Beschlüsse. Es sei insbesondere unklar, welche Bedeutung das Obergericht dem Beschluss vom 22. November 2011 beigemessen habe, was auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (vorab S. 17 f. Ziff. 19 der Beschwerdeschrift).

4.1. Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (vgl. BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 und 728 E. 3.3 S. 734; 141 III 23 E. 3.2 S. 26).

4.2. Das Obergericht hat festgestellt, die Stockwerkeigentümer hätten formell zwei Beschlüsse gefasst, nämlich am 17. November 2009 den Grundsatzbeschluss über die "Sanierung" und am 22. November 2011 den Beschluss, auch die "Erneuerung" des Garagentors des Beschwerdeführers umzusetzen bzw. nach rechtlicher Abklärung "anzugehen". Aber auch an den Stockwerkeigentümerversammlungen vom 16. November 2010 und 4. Dezember 2012 sei über die Sanierung bzw. über den Stand der Angelegenheit informiert worden. Die entsprechenden Protokolle seien zur Beweiswürdigung, d.h. zur Auslegung des Inhalts der gefassten Beschlüsse, mit zu berücksichtigen (E. 2.3 S. 7 des angefochtenen Entscheids).

4.3. Wie die Beschlüsse einer Vereinsversammlung sind diejenigen einer Stockwerkeigentümerversammlung nach dem Vertrauensprinzip (Rechtsfrage) so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Art. 712m Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
i.V.m. Art. 66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
1    Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2    Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
ZGB; Urteil 5C.328/2001 vom 27. Juni 2002 E. 1.3, in: Praxis 91/2002 Nr. 209 S. 1119, betreffend Verein; Urteil 5C.254/2006 vom 8. November 2007 E. 3.1, im Stockwerkeigentum; WERMELINGER, La propriété par étages. Commentaire, 3. Aufl. 2015, N. 133b zu Art. 712n
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712n - 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.
1    Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.
2    Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
ZGB). Vereinsintern bzw. im Verhältnis unter den Stockwerkeigentümern freilich folgt die Auslegung den allgemeinen Regeln (Urteil 5C.40/2005 vom 16. Juni 2005 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 131 III 459). Massgebend ist der wirkliche Wille der am Beschluss beteiligten Mitglieder. Führt diese Auslegung nach dem Willensprinzip (Tatfrage) aber zu keinem klaren Ergebnis, gilt - wie im Verhältnis zu abwesenden Mitgliedern oder Dritten - wiederum das Vertrauensprinzip (zit. Urteil 5C.40/2005 E. 3 und Urteil 5C.243/1997 vom 16. Dezember 1997 E. 2b, je mit Hinweis auf Riemer, Berner Kommentar, 1990, N. 13 zu Art. 66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
1    Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2    Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
ZGB).

4.4. Obgleich ein Beschluss kein Vertrag ist (Urteil 5A.3/1996 vom 16. April 1996 E. 2b, in: ZBGR 79/1998 S. 337), gelten nach der Praxis somit dieselben Auslegungsregeln wie für Verträge (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138). Es darf deshalb auch der Grundsatz berücksichtigt werden, dass nach Vertragsschluss eintretende Umstände wie das nachträgliche Verhalten der Parteien erkennen lassen können, wie die Parteien selbst den Vertrag seinerzeit gemeint und wirklich gewollt hatten (Tatfrage; BGE 107 II 417 E. 6 S. 418; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). In späteren Äusserungen und Beschlüssen kann insoweit willkürfrei die authentische Interpretation eines früheren Beschlusses durch die an den betreffenden Versammlungen teilnehmenden Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft gesehen werden.

4.5. Dem Obergericht darf insgesamt keine willkürliche Bejahung klaren Rechts vorgehalten werden, was die Grundsätze der Auslegung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer angeht (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168). Es hat im Beschluss vom 22. November 2011 die Umsetzung und damit die inhaltliche Bestätigung des Beschlusses vom 17. November 2009 durch alle an beiden Beschlüssen vollzählig beteiligten Stockwerkeigentümer gesehen und keinen erneuten Beschluss über bauliche Massnahmen. Am Verhältnis der beiden Beschlüsse zueinander lässt die obergerichtliche Entscheidbegründung - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - keine Zweifel.

5.
In Auslegung des Beschlusses vom 17. November 2009 über die "Sanierung von 5 Garagentoren" ist das Obergericht zum Ergebnis gelangt, im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO habe als bewiesen zu gelten, dass die Stockwerkeigentümer die Garagentore vollständig erneuern und nicht bloss reparieren oder auffrischen (so der Beschwerdeführer) wollten (E. 2.4 S. 7 ff. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Liquidität in tatsächlicher Hinsicht. Er macht geltend, er habe Einwände erhoben, die den Rechtsschutz im summarischen Verfahren ausgeschlossen hätten. Er wäre im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
. ZPO) zum Gegenbeweis dafür zuzulassen gewesen, was der Beschluss betreffend Sanierung der Garagentore beinhalte. Dieser Beweis durch die Aussagen der anderen Stockwerkeigentümer und der Verwalterin als Zeugen sei ihm durch die Annahme der Liquidität abgeschnitten worden (vorab S. 10 ff. Ziff. 15, 17, 18 und 20 der Beschwerdeschrift).

5.1. Sofort beweisbar ist der Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO dann, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat in der Regel durch Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreitet der Beklagte die Tatsachen, genügt es, wenn er substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist dazu nicht erforderlich, doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen nicht aus, um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erscheinen zu lassen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff.; 141 III 23 E. 3.2 S. 26).

5.2. Im Beschluss vom 17. November 2009 wurde mit qualifiziertem Mehr (4 : 1) der Antrag auf "Sanierung von 5 Garagentoren" gutgeheissen. Das Wort "sanieren" meint im schweizerischen Sprachgebrauch "instand stellen, revidieren". Es hat damit durchaus, wie der Beschwerdeführer sie hervorhebt, die Bedeutung von "flicken", "reparieren", kann aber auch, namentlich im Bauwesen, "erneuern", "umbauen" sowie "abreissen und neu bauen" meinen, wie es das Obergericht hervorgehoben hat ( DUDEN, Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, 6. Aufl. 2014, S. 757, Stichwort "sanieren"; DUDEN, Fremdwörterbuch, Bd. 5, 11. Aufl. 2015, Stichwort "Sanierung"). Dass letzterer Wortsinn gewollt gewesen ist, durfte das Obergericht willkürfrei aus den Protokollen der anschliessenden Versammlungen ableiten. Dem Protokoll der Versammlung vom 16. November 2010 kann entnommen werden, die bestellten Garagentore würden im Frühjahr montiert, d.h. ausgewechselt, und im Protokoll der Versammlung vom 22. November 2011 heisst es, die Versammlung habe 2009 beschlossen, alle Garagentore zu ersetzen, und inzwischen seien vier Garagentore ersetzt. Diese Protokolle über Versammlungen, an denen er selber teilgenommen hat, muss der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen. Im Rahmen
seiner Anfechtung der Beschlüsse vom 22. November 2011 hat er insofern eine Beschlussfeststellung beantragt, als es ihm zustehe, von der Ersetzung des Garagentors Abstand zu nehmen und der Sanierung des bestehenden Tors den Vorzug zu geben, doch hat er diese Klage später wieder zurückgezogen (act. 25 ff. der kantonsgerichtlichen Akten). Die Beschlüsse sind deshalb so, wie sie protokolliert wurden, verbindlich (Urteile 5C.254/2006 vom 8. November 2007 E. 3.2 und 5A 364/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.4; Wermelinger, a.a.O., N. 135 zu Art. 712n
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712n - 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.
1    Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.
2    Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
ZGB).

5.3. Im Ergebnis durfte das Obergericht auch willkürfrei davon ausgehen, der Beschluss vom 17. November 2009 betreffe nicht bloss die Projektierung, sondern bereits die Ausführung des Bauvorhabens. Der mit qualifiziertem Mehr angenommene Antrag "Sanierung von 5 Garagentoren" wurde mit den Stichworten "Offerte C.________ als Kostendach zu verstehen / Alu quer und isoliert" erläutert (Bst. A.a). Der Beschluss hat damit alle Angaben enthalten, die seine Umsetzung und Konkretisierung gestattet haben. Seine Vollziehung hat der Verwaltung oblegen (Art. 712s Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712s - 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
1    Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
2    Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.
3    Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
ZGB; vgl. Thurnherr, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, 2010, N. 384 S. 194). Die Verwaltung hat denn auch im Folgejahr mitgeteilt, die Tore seien bestellt und würden montiert (Bst. A.b). Über den Inhalt des Beschlusses betreffend die "Sanierung" der Garagentore hat für die beschliessende Mehrheit der Stockwerkeigentümer somit kein Zweifel bestanden. Worüber an den Versammlungen der Jahre 2010 bis 2012 diskutiert wurde, war nicht mehr unmittelbar der Inhalt des rechtsverbindlichen Beschlusses von 2009, sondern dessen Durchsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer. War die Beschwerdegegnerin zunächst bereit, den Beschwerdeführer gewähren zu lassen (2010; Bst.
A.b), setzte sich in der Folge die Auffassung durch, zur Wahrung des äusseren Erscheinungsbildes der Liegenschaft den Beschluss von 2009 auch gegenüber dem Beschwerdeführer notfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (2011 und 2012; Bst. A.c und A.d oben).

5.4. Seine substantiierten und schlüssigen Einwendungen erblickt der Beschwerdeführer in den Vorbringen, dass an der Versammlung vom 17. November 2009 eine "Sanierung" und keine Erneuerung der Garagentore beschlossen worden sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Stockwerkeigentümer sich erst nach dem Beschluss vom 17. November 2009 darauf verlegt hätten, die Garagentore statt bloss in einen besseren Zustand zu versetzen gleich vollständig zu ersetzen, ohne dies aber auch formell zu beschliessen. Willkürfrei durfte das Obergericht indessen den Einwand als nicht schlüssig und als blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers betrachten. Allein die Verwendung des Wortes "Sanierung" im Beschluss vom 17. November 2009 substantiiert keinen schlüssigen Einwand. Instandstellung kann auch Erneuerung umfassen (E. 5.2 oben). Im Protokoll über den Beschluss vom 17. November 2009 wird auf die Offerte "C.________" verwiesen. Dementsprechend hat die Verwaltung den Beschluss umgesetzt und gemäss Protokoll der Versammlung vom 16. November 2010 mitgeteilt, die Garagentore seien bestellt und würden im Frühjahr montiert (E. 5.3 oben). Der Beschluss hat somit ein Ersetzen der alten durch neue Garagentore und nicht ein
blosses Auffrischen oder Reparieren der Garagentore (so der Beschwerdeführer) umfasst.

5.5. Es kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG), dass die Offerte "C.________", die die Beschwerdegegnerin vor Obergericht eingereicht hat (Beilage Nr. 5 der Beschwerdeantwort), den Sachverhalt willkürfrei belegt. Selbst wenn ein Laie von bautechnischen Fragen nicht viel versteht, macht die Offerte deutlich, dass die alten Garagentore mit Schwelle ausgebaut, abtransportiert und entsorgt werden sollten. Der Beschluss vom 17. November 2009, dem die Offerte gemäss Protokoll zugrunde gelegen hat, hat insoweit ein Auswechseln bzw. Ersetzen der alten durch neue Garagentore umfasst. In seiner Replik vor Obergericht hat der Beschwerdeführer freilich bestritten, dass die Offerte "C.________" bei der Beschlussfassung zur Einsicht vorgelegen habe (S. 2 f. Ziff. 6 der Replik). Letzteres hat wiederum die Beschwerdegegnerin bestritten (S. 3 Ziff. 3 der Duplik), worauf der Beschwerdeführer seine Sicht bekräftigt hat (S. 3 Ziff. 3 der Triplik). Der Beschluss vom 17. November 2009 nimmt indessen gemäss Protokoll ausdrücklich Bezug auf die Offerte "C.________" und ist mangels Anfechtung rechtswirksam. Darauf war im Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung des Beschlusses nicht mehr zurückzukommen, wovon das Obergericht im
Ergebnis zu Recht ausgegangen ist. Wäre nämlich der Beschluss vom 17. November 2009 inhaltlich falsch oder unpräzis ("Sanierung") und seine Grundlage unwahr oder fehlerhaft ("Offerte C.________") protokolliert worden, wie der Beschwerdeführer es behauptet, hätte er als in die Minderheit versetzter Stockwerkeigentümer ausreichend Anlass gehabt, den Beschluss gerichtlich anzufechten. Eine Klage hat er gegen den Beschluss vom 17. November 2009 aber nicht eingereicht, und zu einer gleichsam indirekten Anfechtung ist es im Zeitpunkt der Vollziehung des Beschlusses (2013) zu spät. Mit dem angeblich unrichtig protokollierten Beschluss vermag der Beschwerdeführer deshalb keinen schlüssigen Einwand gegen die Liquidität in tatsächlicher Hinsicht zu substantiieren. Anders verhielte es sich im Fall von Nichtigkeit, die nicht gegeben ist. Denn eine Protokollierung, die ungenau oder unvollständig ist, den Inhalt des gefassten Beschlusses aber - wie hier - gleichwohl klar erkennen lässt, kann jederzeit berichtigt oder innert Frist angefochten werden und macht den betroffenen Beschluss nicht nichtig (Urteil 5A 364/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.4).

5.6. Während das Kantonsgericht noch davon ausgegangen ist, entscheidend für den Inhalt des Beschlusses sei auch der protokollierte Vermerk "Alu quer und isoliert", hat das Obergericht darauf nicht abgestellt. Es erübrigt sich deshalb, auf die sicherheitshalber gegen die Begründung "Alu quer und isoliert" erhobenen Verfassungsrügen einzugehen (S. 18 ff. Ziff. 20 der Beschwerdeschrift).

5.7. Aus den dargelegten Gründen ist das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten von einem zutreffenden Begriff des sofort beweisbaren Sachverhalts im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO ausgegangen. Es hat ferner willkürfrei schlüssige und substantiierte Einwendungen des Beschwerdeführers verneinen und Liquidität in tatsächlicher Hinsicht bejahen dürfen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 und 264 E. 2.3 S. 266).

6.
Streitig im kantonalen Verfahren war schliesslich, ob der Beschwerdeführer mit den Mehrkosten, die der nachträgliche Einbau des neuen Garagentors verursacht, belastet werden darf (E. 2.5 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Darauf kommt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass die entsprechende Frage auch nicht zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Stellungnahme eingereicht hat und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_95/2015
Date : 22. September 2015
Published : 10. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Vollziehung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  90  106  113  114  115  116  117  118
BV: 9  29
EMRK: 6
ZGB: 66  712m  712n  712s
ZPO: 219  221  243  248  252  257
BGE-register
107-II-417 • 129-III-675 • 131-III-459 • 134-I-83 • 135-III-385 • 136-I-332 • 138-III-123 • 138-III-620 • 139-I-169 • 140-III-134 • 140-III-167 • 140-III-571 • 141-III-23
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
2006/7221
Pra
91 Nr. 209
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79/1998 S.337
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2009 S.713