Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
B 37/06

Urteil vom 22. September 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
G.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Personalvorsorgestiftung B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich

Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 23. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene S.________ arbeitete ab 1. September 1995 als Einzieherin in der Firma B.________ AG. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen Beschwerden im rechten Handgelenk löste sie im Juni 1997 das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 1997 auf. Es wurde fachärztlich eine «Styloiditis radialis rechts» diagnostiziert. Vom 21. Juli 1997 bis 28. Februar 1998 arbeitete S.________ teilzeitlich für die K.________ AG und ab 10. Juli 1998 in der Firma O.________ im Aussendienst (Abnahme, Übergabe und Zeigen von Wohnungen usw.).
Am 25. Februar 1998 wurde S.________ unter der Diagnose «Praearthrose Daumensattelgelenk rechts» operiert. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 1998 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Bestätigung ihrer Verfügung vom 8. September 1997 den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Handgelenksbeschwerden unter dem Titel Berufskrankheit ab. Am 12. Juli 1999 und 16. Februar 2000 wurde S.________, welche seit ihrer Wiederheirat am 28. Januar 2000 den Namen G.________ trägt, zwei weitere Male an der rechten Hand operiert.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Doris G.________ für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. September 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Am 31. Juli 2002 liess G.________ beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden Klage gegen die Personalvorsorgestiftung B.________ AG einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 30. September 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Februar 1999 und 15. März 2001, auszurichten.
Die Personalvorsorgestiftung beantragte in ihrer Klageanwort die Abweisung des Rechtsmittels. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Nach Bezug der IV- und UV-Akten holte das Verwaltungsgericht im Rahmen des mit Beschluss vom 2. Juli 2003 eröffneten Beweisverfahrens ein polydisziplinäres Gutachten (Dr. med. H.________) mit neurologischem (Dr. med. R.________) und psychiatrischen Teilgutachten (Dr. med. L.________) ein, wozu Klägerin und Beklagte Stellung nahmen.
Mit Entscheid vom 23. November 2005 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Klage ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 1998 bis 30. September 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 1999 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten, nämlich Fr. 16'216.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 1999 und Fr. 158'106.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2003 sowie ab April 2006 monatlich Fr. 2027.-; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Personalvorsorgestiftung lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen; eventualiter sei die zuständige IV-Stelle unter Rückweisung der Sache zu verpflichten, einen vollständigen und neuen Einkommensvergleich zur Bemessung der Invalidität vorzunehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts und letztinstanzlich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist gegeben (BGE 130 V 104 Erw. 1.1 und 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, je mit Hinweisen).
2.
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die nicht am Verfahren beteiligte IV-Stelle des Wohnkantons der Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Invaliditätsgrad rechtskonform durch einen vollständigen und neuen Einkommensvergleich zu ermitteln. Der in diesem Sinne lautende Eventualantrag der Personalvorsorgestiftung ist daher unzulässig.
3.
3.1 Nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Das einschlägige Reglement für die Basiskasse (4. Ausgabe/1. August 1998) der Personalvorsorgestiftung geht nicht weiter zu Gunsten der Versicherten. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG besteht bereits bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen.
Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles fällt in der Regel mit der Eröffnung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung zusammen (BGE 118 V 245 Erw. 3c mit Hinweis).
3.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 in fine). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Sodann darf die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden sein (BGE 123 V 265 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 [B 64/99] S. 70 Erw. 4b).
3.3 Der sachliche Zusammenhang im Besonderen kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (vgl. Urteil B. vom 21. Januar 2005 [B 32/03] Erw. 5.2.3).
Zu den psychischen Leiden zählen auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nach ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). Diese Diagnose setzt Folgendes voraus: «Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung (...).» Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (alt Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG, sowie Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
, 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 132 V 70 Erw. 4.2.1, 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352).
4.
Das kantonale Gericht hat - ohne klar zwischen sachlichem und zeitlichem Konnex zu unterscheiden - einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität und damit den Anspruch der Klägerin und heutigen Beschwerdeführerin gegenüber der Personalvorsorgestiftung auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen verneint. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, gemäss Gesetz (Art. 9 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 9 Anpassung an die AHV - Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
BVG) und Reglement habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1997 noch bis 31. August 1997 Versicherungsdeckung für die Risiken Tod und Invalidität bestanden. Laut dem polydisziplinären Gutachten des Dr. med. H.________ vom 5. Juli 2004 sowie dem neurologischen Teilgutachten des Dr. med. R.________ vom 4. Juni 2004 seien die somatischen Beschwerden nicht objektivierbar und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Diese Einschätzung sei schlüssig und darauf könne abgestellt werden. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. L.________ vom 15. Januar 2004 bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Zügen. Allein aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % gegeben. Leichte, dem Leiden angepasste
Tätigkeiten im Umfang von 30 % seien zumutbar. Im Zusatzgutachten vom 25. Mai 2005 habe Dr. med. L.________ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Handbeschwerden und der somatoformen Schmerzstörung als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Dabei sei die Klägerin aus psychiatrischer Sicht im Juni 1997 und in der kurz darauf folgenden Zeit voll arbeitsfähig gewesen. Es sei ihr zumutbar gewesen, die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen aufzubringen. Erst als Folge der für sie unbefriedigenden Ergebnisse der Behandlung und der Chronifizierung des Schmerzzustandes habe die Willenskraft nachgelassen und sei die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht allmählich entstanden. Das Ausmass von 70 % dürfte seit Oktober 2000 vorhanden gewesen sein. Diese Beurteilung sei einleuchtend und nachvollziehbar. Darauf könne abgestellt werden. Da somit die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nach dem Wegfall der Versicherungsdeckung Ende August 1997 eingetreten sei, bestehe kein Anspruch gegenüber der beklagten Personalvorsorgestiftung auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem psychiatrischen Gutachten und dem Zusatzgutachten des Dr. med. L.________ komme kein Beweiswert zu. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung stelle eine nicht massgebende ex post-Betrachtung dar. Beim vorliegenden Krankheitsbild und den gestützt darauf vorgenommenen drei Operationen könne nicht davon ausgegangen werden, bei den Beschwerden handle es sich lediglich um ein psychisches Leiden. Abgesehen davon sprächen die ausgewiesenen Schmerzen in der rechten Hand bis zur Schulter sowie die mehrjährige erfolglose Behandlung und die erfolglosen Rehabilitationsversuche für die Unüberwindlichkeit der angenommenen somatoformen Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung. In jedem Fall bestehe somit Anspruch auf eine BVG-Rente. Zumindest hätte das kantonale Gericht abklären müssen, ob es der Klägerin nach den drei Operationen überhaupt möglich gewesen wäre, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden.
5.
Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1998 eine halbe und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu. Es steht fest, dass die ermittelten Invaliditätsgrade von 50 % und 100 % sowie der Rentenbeginn aus formellen und materiellen Gründen für die Personalvorsorgestiftung und die zuständigen gerichtlichen Instanzen nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG nicht verbindlich sind (BGE 132 V 1, 129 V 73, 126 V 308).
6.
6.1 Aufgrund der Akten wurde im Juni 1997, somit während dem durch die damalige Anstellung begründeten Vorsorgeverhältnis die Wartezeit nach alt Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG eröffnet. Wegen Schmerzen im rechten Handgelenk löste die Beschwerdeführerin ihr damaliges Arbeitsverhältnis auf Ende des Monats auf. Laut dem Gerichtsexperten Dr. med. H.________ beschreibt die im Juli 1997 diagnostizierte Styloiditis radialis einen weichteilrheumatischen Reizzustand an Bändern, Muskeln und Sehnenansätzen. Mit oder ohne chirurgische Intervention ist nach Auffassung des Gutachters das Leiden geeignet, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für ausgesprochen manuell-stereotype und repetitive oder mechanisch stark belastende Arbeiten zu bewirken. Zu diesen Tätigkeiten zählt insbesondere der bis Ende Juli 1997 ausgeübte Beruf als Einzieherin. Es bestand somit seit Juni 1997 eine somatisch bedingte vollständige Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (BGE 130 V 99 Erw. 3.2). Somit konnte im Juni 1998 der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und allenfalls - bei gegebenem engen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang (Erw. 3.2 und 3.3) - auch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge entstanden sein.
6.2 Laut Dr. med. H.________ wäre ein Abklingen der weichteilrheumatischen Reizsymptome und volle Arbeitsfähigkeit in dem somatischen Leiden angepassten (nicht manuell-stereotype, repetitive oder mechanisch stark belastende) Arbeiten innerhalb von 1-3 Monaten zu erwarten gewesen. Dass und soweit es nicht dazu kam, ist gemäss Gerichtsexperten auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Dazu führte Dr. med. L.________ im Zusatzgutachten vom 25. Mai 2005 aus, nach der Scheidung vom ersten Ehemann 1992 habe die Explorandin sowohl die 1988 geborene Tochter als auch den 1985 unehelich geborenen Sohn zu erziehen gehabt. Gleichzeitig sei sie voll erwerbstätig gewesen. Dies habe für sie eine von ihr allerdings bagatellisierte psychosoziale Belastung dargestellt. Im Juni 1997 und in der kurz darauf folgenden Zeit sei der Explorandin jedoch zumutbar gewesen, die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen aufzubringen. Aus psychiatrischer Sicht habe zuerst volle Arbeitsfähigkeit bestanden. War aber die Ausübung einer körperlich eher leichteren Tätigkeit ohne ausgesprochen repetitive Belastungen zumutbar und die psychischen Ressourcen zur Überwindung allfälliger Schmerzen grundsätzlich vorhanden, kann (schon) die erste Operation
vom 25. Februar 1998 nicht mehr in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der die Wartezeit im Juni 1997 eröffnenden somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesehen werden. Dies gilt umso mehr für allfällige gesundheitliche Folgen des Eingriffs mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Es kann daher offen bleiben, ob bereits nach der Operation vom 25. Februar 1998 und nicht erst nach dem Eingriff vom 16. Februar 2000 die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht unter Berücksichtigung der vorwiegend funktionellen Beschwerden (höchstens) zu 20 % und auch aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Chronifizierung des Schmerzsyndroms eingeschränkt war.
6.3 Aufgrund des Vorstehenden steht das Nicht- oder allenfalls nicht vollständige Abheilen der weichteilrheumatischen Reizsymptome spätestens drei Monate nach deren Manifestation ebenso wenig in engem sachlichem Zusammenhang mit den Handbeschwerden rechts wie eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Ende August 1997, insbesondere als Folge der Operation vom 25. Februar 1998 und auch der Eingriffe vom 12. Juli 1999 und 16. Februar 2000. Für die Beurteilung des frühestens im Juni 1998 allenfalls entstandenen Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in körperlich eher leichteren Tätigkeiten ohne ausgesprochen repetitive Belastungen auszugehen.
Eine ziffernmässig genaue Schätzung der hypothetischen Einkommen mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu BGE 128 V 30 Erw. 1; ferner BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4) erübrigt sich (BGE 104 V 137 Erw. 2b). Mit einer zumutbaren Tätigkeit hätte die Beschwerdeführerin 1998 ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 42'000.- erzielen können (12 x Fr. 3505.- x [41,9/40]; vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 S. 25 TA1 Zeile «Total»/Spalte «4 Frauen» und Die Volkswirtschaft 10/2001 S. 100 B9.2 sowie BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 321). Bei einem Valideneinkommen in der bis Juli 1997 ausgeübten Tätigkeit als Einzieherin von aufgrund der Akten maximal rund Fr. 59'000.- ergibt sich für 1998 ein Invaliditätsgrad von weniger als 30 %. Daran hat sich bis Erlass des angefochtenen Entscheides vom 23. November 2005 unter der Annahme einer im Wesentlichen gleichen Nominallohnentwicklung von Validen- und Invalideneinkommen nichts geändert.

Der den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge verneinende kantonale Gerichtsentscheid ist somit im Ergebnis rechtens.
7.
8. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_37/06
Date : 22. September 2006
Published : 10. Oktober 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
ATSG: 6  7  8
BVG: 9  23  26  73
IVG: 4  29
BGE-register
104-V-135 • 118-V-239 • 123-V-262 • 124-V-321 • 126-V-308 • 126-V-75 • 128-II-386 • 128-V-29 • 129-V-73 • 130-V-103 • 130-V-270 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-97 • 131-V-49 • 132-V-1 • 132-V-65
Weitere Urteile ab 2000
B_32/03 • B_37/06 • B_64/99
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
personnel precautionary trust • disabled's benefit • somatization disorder • pain • pension plan • invalidity insurance office • month • federal insurance court • decision • mental illness • relationship as regards the subject matter • interest • appenzell ausserrhoden • diagnosis • defendant • lower instance • waiting time • temporal correlation • duration • legal demand • [noenglish] • language • income comparison • lawyer • clerk • mechanic • disabled's income • full pension • child • incapability to work • end • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • calculation • cantonal remedies • extent • violation of fundamental rights • dimensions of the building • authorization • occupational disease • income without disability • harm to health • disablement pension • meadow • beginning • psychiatric expertise • within • painter • accident insurance • trogen • federal court • counterplea • occurrence of the insured event • condition • rejoinder • 1995 • hypothetical income • position • objection decision • litigation costs • statement of affairs • death
... Don't show all