Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 286/2019
Urteil vom 22. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2019 (IV.2018.00065).
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1965 geborenen A.________ mit Verfügung vom 24. Februar 2005 eine halbe Invalidenrente - nebst Zusatzrenten - ab 1. September 2003 zu (Invaliditätsgrad 55 %). Am 21. Mai 2008 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch (Invaliditätsgrad neu 54 %). Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle (erneut) ein Revisionsverfahren ein. Es stellte sich heraus, dass A.________ nicht nur zwei (der IV-Stelle bis anhin bekannte) Arbeitgeber hatte, sondern seit März 2008 ein weiteres Arbeitsverhältnis bestand. Der Einkommensvergleich ergab nunmehr einen Invaliditätsgrad von 36 %. Eines der drei Arbeitsverhältnisse wurde auf den 31. Oktober 2014 aufgelöst. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 2009 auf. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verpflichtete sie A.________, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 87'239.- zurückzuerstatten.
Die gegen die Verfügungen vom 2. und 10. Februar 2015 erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nach Vereinigung der Verfahren) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 28. Oktober 2016). Nach weiteren Ermittlungen - insbesondere Einholung des bidisziplinären (psychiatrisch/neurologisch) Gutachtens des Swiss Medical Assessement- and Business-Centers (SMAB) vom 14. September 2017 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2017 die Rentenaufhebung auf den 1. Januar 2009.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2019 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 28. Februar 2019 sei ihm "ab Januar 2019 weiterhin" eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt (vgl. BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 8C 62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418), verlangt der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2009. Das im Rechtsbegehren genannte Jahr 2019 ist als Verschrieb aufzufassen, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren neu die Berichte des Spitals B.________ vom 25. April 2019 und des Spitals C.________ vom 12. Februar 2019 ins Recht. Der erstgenannte Bericht ist - wie die entsprechenden Behauptungen - als echtes Novum von vornherein unzulässig. Weshalb der Bericht des Spitals C.________ nicht bereits im vorinstanzichen Verfahren hätte eingereicht werden können, wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich; er ist somit ebenfalls unzulässig.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt u.a. einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
2.3. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. |
|
1 | Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. |
2 | Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
3.
Das kantonale Gericht hat in der seit März 2008 bestehenden Anstellung resp. im deswegen seit 1. Januar 2009 zusätzlich erzielten Einkommen einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
4.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 8C 673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2 und 9C 899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hält in Bezug auf ein Handekzem und einen Tinnitus fachärztliche Abklärungen für erforderlich. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Handekzem berücksichtigt, dass gewisse Tätigkeiten unzumutbar sind, und festgestellt, dass dieses dem Versicherten seit langer Zeit keine Probleme mehr bereite. Bezüglich des Tinnitus hat sie festgestellt, dass dieser bereits 2006 kompensiert und nicht behandlungsbedürftig gewesen sei und sich seither noch leicht verbessert habe. Dass diese Beweiswürdigung, die den Zeitraum vom Januar 2009 bis zum Februar 2015 betrifft, offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll, wird nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.3.2. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzungen seines behandelnden Psychiaters; die Gutachter hätten mit diesem keine Rücksprache genommen. Indessen unterliegt das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteile 9C 804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2; 9C 275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2), und die SMAB-Gutachter berücksichtigten - nebst den Ergebnissen der eigenen Untersuchungen - u.a. diverse Berichte des Behandlers. Somit war auch nicht (allein) ausschlaggebend, dass keine (teil- oder voll-) stationäre Behandlung stattgefunden hatte. Die SMAB-Gutachter legten nachvollziehbar dar, weshalb sie ab 2009 eine gesundheitlich bedingte Einschränkung verneinten. Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ungenügend berücksichtigt haben sollen, sind nicht ersichtlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich bleibt, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
4.3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Kopfschmerzen und Migräneattacken seien ungenügend berücksichtigt worden. Die SMAB-Experten erkannten eine psychogene Überlagerung der Kopfschmerzen, die sie in die Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 einbezogen. Zudem schlossen sie auf jeweils vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bei "vier bis fünf wahrscheinlichen Migräneattacken im Monat", wobei diese nach Angaben des Versicherten zwei bis fünf Stunden anhalten und recht gut auf Medikamente und Bettruhe ansprechen. Das kantonale Gericht hat den vom Versicherten ab Sommer 2018 selbstständig geführten und im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopfwehkalender "aus naheliegenden Gründen" nicht als geeignet erachtet, den Sachverhalt zu objektivieren. Dem ist beizupflichten, zumal (nachträgliche) subjektive Angaben über das Auftreten von Kopfschmerz allein nicht auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen und das genannte Dokument auch keine Information über die Schmerzintensität, die jeweilige Behandlung oder deren Erfolg enthält. Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, Gesprächstherapie, Medikation und Physiotherapie hätten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt, und als
"Therapiereserve" sei die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und eine Optimierung der Migräne-Medikation zu nennen.
4.4. Eine jeweils ganztägige Arbeitsunfähigkeit für vier bis fünf Migräneattacken pro Monat (vgl. E. 4.3.3) ergibt eine durchschnittliche Einschränkung von rund 15 %. Ob die SMAB-Gutachter und die Vorinstanz eine solche trotz der vorübergehenden Natur der Attacken hätten berücksichtigen müssen (vgl. Urteil 8C 179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2), braucht nicht beantwortet zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die im September 2014 eingetretene und vom kantonalen Gericht in Anschlag gebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche die SMAB-Experten einzig als Reaktion auf die Einstellung der Rente und die angekündigte Rückforderung erklärten, invalidenversicherungsrechtlich überhaupt relevant ist (vgl. Urteil 9C 740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Auch wenn zu Gunsten des Versicherten sowohl der ab September 2014 verschlechterte Gesundheitszustand als auch infolge der Migräne eine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 15 % berücksichtigt wird, ändert sich nichts am Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 5.3).
4.5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es auf das SMAB-Gutachten abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 3) sind auch nicht offensichtlich unrichtig; sie bleiben - zumindest im soeben dargelegten Umfang (E. 4.4. Abs. 2) - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3).
5.
5.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung. Für das Invalideneinkommen beruft er sich auf den Eintritt des Gesundheitsschadens, weshalb er an das 1995 oder 1998 erzielte Einkommen anknüpfen will; zudem sei eine überdurchschnittliche Einkommenssteigerung, zumindest aber die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Sodann hält er dafür, beim Invalideneinkommen die Einschränkungen infolge der Migräneattacken zu berücksichtigen.
5.2.
5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier 2009 resp. 2014) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2; Urteil 9C 63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
5.2.2. Die Vorinstanz hat für die Festsetzung des Valideneinkommens auf ihren Rückweisungsentscheid vom 28. Oktober 2016 verwiesen. In dessen E. 4.4.4 stellte sie - unbestritten und verbindlich (E. 1.3) - fest, dass der Versicherte zwischen 1993 und 1998 schwankende Einkommen erzielt habe. Seine Arbeitgeberin Conrad & Würmli AG sei Ende 1996 Konkurs gegangen; anschliessend habe er bei der damals neu gegründeten Herzog Umbauten AG gearbeitet. Mitte 1998 sei das Handekzem, das die weitere Tätigkeit als Maurer verunmöglicht hatte, ausgebrochen.
Die Vermutung, dass ohne Gesundheitsschaden die Tätigkeit bei der konkursiten Arbeitgeberin fortgeführt worden wäre, lässt sich nicht halten; auf das 1995 erzielte Einkommen kann daher nicht abgestellt werden. Indessen kann das Einkommen des Jahres 1998, laut Auszug aus dem Individuellen Konto Fr. 62'311.-, herangezogen werden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 72'212.- (2009) resp. Fr. 74'761.- (2014). Ein konkreter Anhaltspunkt für eine überdurchschnittliche Einkommenssteigerung, etwa eine erfolgte Anmeldung für eine bestimmte Weiterbildung, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
5.3. Wird das von der Vorinstanz berücksichtigte Invalideneinkommen um 15 % reduziert (vgl. E. 4.4), beträgt es Fr. 50'982.- (2009) resp. Fr. 45'495.- (2014). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 % (2009) resp. 39 % (2014). Damit ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen resp. die Rentenaufhebung rechtens (E. 2.1 und 2.2).
6.
6.1. Schliesslich hält der Beschwerdeführer die Rückwirkung der Rentenaufhebung für unzulässig, weil er guten Glaubens gewesen sei, als er die Einkommenssteigerung nicht gemeldet habe. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Anpassung des Valideneinkommens der Rentenanspruch unverändert bleibe.
6.2. Die Vorinstanz hat im Rückweisungsentscheid vom 28. Oktober 2016 (verbindlich; E. 1.3) festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2008 noch Fr. 28'004.- verdient habe und er dieses Einkommen 2009 auf Fr. 42'244.- habe steigern können. In der Rentenverfügung und der Revisionsmitteilung sei er explizit auf seine Meldepflicht für Veränderungen in den Einkommensverhältnissen aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie das Verhalten des Versicherten als (zumindest) grobfahrlässig wertete (vgl. E. 2.3). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann