Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 294/2018
Urteil vom 28. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2017 (720 17 175 / 336).
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ bezog seit 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % (Verfügungen vom 8. November 2013 und 24. Januar 2014).
Im Jahr 2014 veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft eine Observation des Versicherten, welche während insgesamt 15 Tagen in der Zeit vom 10. September bis 5. November 2014 sowie vom 30. Juni bis 12. Oktober 2015 stattfand. Des Weitern stellte sie A.________ den Revisionsfragebogen zu; der Versicherte gab darin einen unveränderten Gesundheitszustand an (eingereicht am 24. August 2015). Die Verwaltung holte bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, FMH Neurologie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 9. Mai 2016 erstattet wurde. Anschliessend liess sie das Observationsmaterial den Gutachtern zur Stellungnahme zukommen (Einschätzungen des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2016 und des Dr. med. C.________ vom 18. März 2017).
Nachdem die IV-Stelle die Rente am 25. August 2016 mit sofortiger Wirkung sistiert hatte, verfügte sie am 8. Mai 2017 deren Aufhebung rückwirkend per 1. September 2014 aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 20 %.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2017 beantragen. Es sei ihm über das Einstellungsdatum hinaus und bis auf weiteres eine halbe Invalidenrente auszurichten. Es sei festzustellen, dass in der Zeit vom 1. September 2014 bis zur Sistierung am 25. August 2016 kein unrechtmässiger Rentenbezug vorliege und seitens der IV-Stelle kein Rückerstattungsanspruch bestehe. Eventualiter sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einer objektiven und neutralen Stelle einzuholen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin über das Einstellungsdatum hinaus bis und mit 30. Juni 2017 eine halbe Rente auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist nicht die revisionsweise Rentenaufhebung an sich, sondern allein der Zeitpunkt, auf welchen sie zu erfolgen hat. Während die Vorinstanz und die IV-Stelle von einer Leistungseinstellung mit Wirkung auf 1. September 2014 ausgehen, hält der Beschwerdeführer eine Rentenausrichtung bis zum 30. Juni 2017 für angezeigt.
3.
Die Parteien sind sich uneinig, ob die Ergebnisse der Observation des Versicherten und die nach Kenntnisnahme derselben ergangenen Stellungnahmen der Dres. med. B.________ vom 16. Juni 2016 und D.________ vom 18. März 2017 berücksichtigt werden dürfen.
3.1. Mit Blick auf die im kantonalen Entscheid wiedergegebene jüngste Rechtsprechung (BGE 143 I 377 E. 4 S. 384 zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10]) steht fest, dass die Observation des Versicherten Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials (BGE 143 I 377 E. 5 S. 384 ff.) nach einer Interessenabwägung zu Recht bejaht hat. Dabei ist insbesondere unbestritten, dass der Versicherte in seinen Handlungen nicht beeinflusst worden ist. Ebenso wenig steht in Frage, dass er keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt war und damit einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff erlitten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet allein das Vorliegen eines rechtsgenüglichen "Anfangsverdachts"; er hält das Observationsmaterial und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus diesem Grund für unverwertbar.
3.2.1. Zur streitigen Voraussetzung erwog das kantonale Gericht, die Observation sei geboten gewesen, weil die Aggravation nicht nur in der für die erstmalige Rentenzusprache relevanten Expertise des Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Dr. med. F.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 1. Juni 2012 festgestellt, sondern auch in späteren Gutachten mehrmals beschrieben worden sei.
3.2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, diese vorinstanzliche Begründung sei willkürlich und aktenwidrig, weil bis zur Überwachung bzw. bis zum entsprechenden Entscheid keine weiteren Gutachten mehr eingeholt worden seien. Der Einwand ist berechtigt, da die IV-Stelle erst am 26. Januar 2016 und damit nach dem Beginn der Observation am 10. September 2014 eine weitere Begutachtung veranlasste. Dieses am 9. Mai 2016 erstattete bidsiziplinäre Gutachten vermag von vornherein keine objektive Rechtfertigung für die Einleitung einer Observation im Sinne eines "Anfangsverdachts" zu begründen. Es könnte die Massnahme lediglich nachträglich als gerechtfertigt erscheinen lassen, was in diesem Zusammenhang allerdings irrelevant ist.
3.2.3. Gegen die festgestellte Aggravation als "Anfangsverdacht" bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die IV-Stelle habe bereits beim Erlass der ersten Rentenverfügung im Jahr 2014 von entsprechenden Tendenzen gewusst und ihm gerade unter Berücksichtigung sowie in Anrechnung derselben eine halbe Rente zugesprochen.
3.2.3.1. Es trifft zu, dass der damaligen Rentenzusprache das Gutachten vom 1. Juni 2012 zugrunde lag, in welchem unter anderem eine dissoziative Bewegungsstörung mit teilweiser bewusster Aggravation diagnostiziert worden war. Als die IV-Stelle wegen Unklarheiten nachfragte, bestätigte Dr. med. F.________ am 8. Februar 2013, dass nicht von einer reinen dissoziativen Störung auszugehen sei und beim Versicherten sowohl bewusste Mechanismen als auch unbewusste Faktoren eine Rolle spielten. Eindeutigere Angaben dazu könne er nicht machen. Genaueres ergab sich auch nicht aus dem von der IV-Stelle daraufhin bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH Neurologie, eingeholten Gutachten vom 25. Mai 2013, in welchem wegen ausgeprägter Diskrepanzen eine Selbstlimitierung festgehalten wurde.
3.2.3.2. Da die Ärzte (wie in E. 3.2.3.1 dargelegt) beim Versicherten eine teilweise bewusste Aggravation, welche in ihrem Ausmass durch medizinische Untersuchungen nicht restlos geklärt werden konnte, feststellten, bestanden auch bei der Verwaltung im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs weiterhin gewisse Zweifel an den tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die IV-Stelle war zwar dennoch in der Lage, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden, indem sie ihren Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen) zu fällen hatte, mithin derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgte, welche für sie die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten war. Dies änderte aber, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, nichts an der fortdauernden Unsicherheit über das Ausmass der Aggravation und damit das effektive Leistungsvermögen des Versicherten. Dass die IV-Stelle aufgrund dieser Zweifel, nachdem von den Ärzten keine genaueren Angaben zu erwarten waren (vgl. dazu E. 3.2.3.1), eine Observation des Versicherten für angezeigt hielt, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
3.3. Zusammenfassend genügte als Anlass für eine Observation im Sinne ausgewiesener Zweifel an der Leistungs (un) fähigkei ("Anfangsverdacht"), dass die Ärzte beim Versicherten eine teilweise bewusste Aggravation feststellten, deren Ausmass durch medizinischen Untersuchungen nicht restlos geklärt werden konnte. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle dem Versicherten vor deren Anordnung, in Kenntnis der Aggravation, eine halbe Rente zugesprochen hat.
3.4. Es verletzt kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz das Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden, höher gewichtet hat als das Interesse des Beschwerdeführers an einer unbehelligten Privatsphäre und dass sie deshalb zum Ergebnis gelangt ist, die Observationsergebnisse sowie die Stellungnahmen der Dres. med. B.________ vom 16. Juni 2016 und D.________ vom 18. März 2017 seien verwertbar.
4.
Streitig ist des Weitern, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen den revisionsrechtlich (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.1. Nach dem der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. Juni 2012 litt der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom mit chronischem lumbovertebralem bis lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) und an einer dissoziativen Bewegungsstörung mit teilweiser bewusster Aggravation (ICD-10 F44.4). Die Ärzte hielten fest, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten (wie auch die bisherige als Getränkelieferant) seien dem Versicherten seit Februar 2010 unzumutbar, doch könne er eine adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit seither in einem Vollpensum ausüben (mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen Verlangsamung sowie Pausen- bzw. Erholungsbedarfs), wobei seit Januar 2011 eine Einschränkung von 50 % aus psychiatrischer Sicht bestehe. Der Versicherte selber hatte anlässlich der damaligen Begutachtung angegeben, es gehe ihm seit der Rückenoperation vom 8. März 2010 noch schlechter, er sitze nur noch zu Hause, könne nichts mehr tun, insbesondere das rechte Bein und den rechten Fuss (in welchem er kaum noch etwas spüre) nicht mehr bewegen, sein Becken sei blockiert und er müsse von seiner Ehefrau oder seinem Sohn überall hin gefahren werden
(welche Behauptungen er durch ein sehr auffällig demonstriertes Gangbild [langsam, kleinschrittig und schlurfend] verdeutlichte).
4.2. Zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich seither verwirklicht hat, hielt die Vorinstanz fest, dass bereits gestützt auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und D.________ vom 19. Mai 2016 (d.h. noch ohne Berücksichtigung des Observationsmaterials) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erstellt ist, indem die Ärzte leichte bis ab und zu mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne regelmässige und längere Zwangsstellungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit einem etwas vermehrten Pausenbedarf ganztags mit einem Rendement von 80 % für zumutbar hielten. Aufgrund der unpräzisen Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Gutachter den Zeitpunkt der Änderung nicht genau fixieren können und ihn deshalb auf spätestens 20. April 2016 (Datum der psychiatrischen Begutachtung) festgelegt.
Noch deutlicher ergebe sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes aus dem Observationsmaterial und den dieses berücksichtigenden gutachterlichen Stellungnahmen der Dres. med. B.________ vom 16. Juni 2016 und D.________ vom 18. März 2017. Nach Dr. med. B.________ zeigte die Überwachung klar, dass sich der Versicherte völlig frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen könne, dies im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung vom 20. April 2016, in welcher er sich langsam und mit kleinen Schritten fortbewegt habe. Dr. med. B.________ gelangte deshalb zum Ergebnis, dass die im Gutachten vom 1. Juni 2012 diagnostizierte dissoziative Bewegungsstörung nicht zu bestätigen sei und unter Berücksichtigung des Videomaterials insgesamt nicht nur eine bewusstseinsnahe Aggravation, sondern eine Simulation vorliege. Des Weitern lasse sich aufgrund der Observationsergebnisse auch die (von ihm im Gutachten vom 9. Mai 2016 gestellte) Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode nicht weiter halten; die subjektiv geklagten Symptome der Lustlosigkeit, häufigen Traurigkeit und Müdigkeit ständen in krassem Gegensatz zu den Videoaufnahmen (Stellungnahme vom 16. Juni
2016). Der neurologische Gutachter Dr. med. C.________ äusserte sich nach Sichtung der Überwachungsergebnisse dahingehend, dass die Aggravation als eher bewusstseinsnah qualifiziert werden müsse. Die im Gutachten vom 9. Mai 2016 noch attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % in Form eines erhöhten Pausenbedarfs könne nicht bestätigt werden (Stellungnahme vom 18. März 2017). Die Vorinstanz stellte gestützt auf diese nach der Observation eingeholten ärztlichen Einschätzungen für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. E. 1), dass der Beschwerdeführer spätestens ab September 2014 wieder in der Lage war, einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen.
5.
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung.
5.1. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
5.2. Im Rahmen der in Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
5.3. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer hätte die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Blick auf die wieder hergestellte Alltagsfunktionalität der IV-Stelle melden müssen. Der Leistungsbezug sei zumindest ab September 2014 unrechtmässig gewesen und auf eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zurückzuführen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Leistungseinstellung seien damit erfüllt.
5.4. Der Versicherte wendet ein, mit der fehlenden Information über eine "wieder hergestellte Alltagsfunktionalität" lasse sich eine Meldepflichtverletzung nicht begründen. Ohnehin habe er die Alltagsfunktionalität nie verloren, da er von Anfang an für Halbtagestätigkeiten arbeitsfähig gewesen sei. Die Observationsergebnisse zeigten keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, die sich auf den Leistungsanspruch ausgewirkt hätte und von ihm anzuzeigen gewesen wäre. Zudem müsste eine (von ihm bestrittene) Meldepflichtverletzung schuldhaft sein, welche Voraussetzung die Vorinstanz gar nicht geprüft habe.
5.5. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, ist aufgrund der Akten klar ausgewiesen und musste auch ihm bewusst sein, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert hatte, indem er nach den verbindlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid spätestens ab September 2014 statt zu 50 zu 80 % und damit rentenausschliessend erwerbstätig sein konnte (vgl. E. 4.2 hiervor). Ebenso steht fest, dass er diese Änderung der Verhältnisse der IV-Stelle wegen der ihm obliegenden Meldepflicht (Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
Meldepflichtverletzung auszugehen, welche gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Bestätigung der (die halbe Rente rückwirkend per 1. September 2014 aufhebenden) Verfügung vom 8. Mai 2017 im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt hat.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann