Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2011.4

Beschluss vom 22. August 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit dem gegen A. geführten Strafverfahren wegen Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) führte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) am 21. November 2000 in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei St. Gallen in den Räumlichkeiten der B. GmbH und der C. AG in Z. eine Hausdurchsuchung durch. Unter anderem wurden dabei eine grosse Anzahl Automaten des Typs D. mit einem Absperrband und mit eidgenössischen Siegeln versehen (act. 1.3, S. 2).

B. Mit Strafbescheid vom 22. Januar 2008 wurde A. der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz für schuldig befunden und zu einer Busse im Betrag von Fr. 80'000.-- verurteilt (Ordner Vorakten I, p. 20126 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 18. Februar 2008 Einsprache (Ordner Vorakten I, p. 20125). Mit Verfügung vom 26. August 2009 stellte die ESBK das Verfahren gegen A. ein, wobei die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Bundes gingen (Ordner Vorakten I, p. 20015 ff.).

C. Mit Eingabe vom 27. August 2010 stellte A. bei der ESBK ein Entschädigungsbegehren, worin er Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 1'620'478.80 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 30'000.-- forderte und den Antrag um Abnahme der offerierten Beweise stellte (Ordner Hauptdossier, p. 160 ff.). Die ESBK wies dieses Entschädigungsbegehren sowie den Antrag um Abnahme der Beweise mit Verfügung vom 2. März 2011 ab (act. 1.3).

D. Gegen den Entscheid der ESBK vom 2. März 2011 führt A. mit Eingabe vom 6. April 2011 (act. 1) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen:

1. „Der angefochtene Verfügung der ESBK vom 2. März 2011 (ref: K063-0405) sei aufzuheben und der Bund sei zu verpflichten A. eine Entschädigung von CHF 1'063'107.40 sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen.

2. Zusätzlich sei der Bund zu verpflichten A. einen Schadenszins von 5% seit dem 21.11.2000 auf den Beträgen von CHF 789'800.00, CHF 91'800.00, CHF 20'900.00 und CHF 59'235.00, sowie auf der angemessenen Genugtuung zu bezahlen.

3. Eventualiter sei das Verfahren an die ESBK zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurück zu weisen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.“

Die ESBK schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6.1).

A. wiederholt in seiner Beschwerdereplik vom 8. Juni 2011 seine Anträge (act. 9).

Die ESBK hält mit Duplik vom 27. Juni 2011 an ihren Anträgen vollumfänglich fest (act. 11).

Die Duplik vom 27. Juni 2011 wurde A. mit Schreiben vom 28. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR), wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
- 5
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR sinngemäss gelten. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
und Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Sie ist bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
i.V.m. Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
bzw. Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung und Genugtuung betroffen. In Abweichung zum ursprünglichen Entschädigungsbegehren vom 27. August 2010 macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. April 2011 nur Forderungen im eigenen Namen und seiner Einzelfirmen geltend, weswegen die Legitimation keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die angefochtene Verfügung der ESBK vom 2. März 2011 ging laut Eingangsvermerk am 8. März 2011 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1.2). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 6. April 2011 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kostenauflage gemäss Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
bzw. Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
bzw. Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1820 und N. 1821 mit weiteren Hinweisen sowie Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 430 N. 2).

Art. 95
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
bzw. 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR sind verfassungs- und konventionskonform auszulegen. Gleich wie im ordentlichen Strafverfahren darf die Kostenauflage bzw. die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 95
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
bzw. 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, beispielsweise indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Bei der Frage, ob eine Kostenauflage eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige strafrechtliche Missbilligung enthält, ist dabei nicht auf den Eindruck abzustellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 299, 306 E. 2b). Bei dieser Kostenauflage handelt es sich mithin nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann per analogiam auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c).

2.1.1 In ihrer Einstellungsverfügung vom 26. August 2009 hält die ESBK fest, dem Beschwerdeführer sei kein Verhalten im Sinne von Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
VStrR vorzuwerfen (Ordner Vorakten I, p. 20019), weswegen sie die Kosten des Verfahrens dem Bund auferlege (Ordner Vorakten I, p. 20021). Obwohl nur das Dispositiv und nicht auch die dazugehörige Begründung in Rechtskraft erwachsen, erscheint es unter den vorliegenden Umständen angebracht, die Beschwerdegegnerin bei ihren Ausführungen zu behaften. Nach dem Gesagten besteht damit mangels eines verwerflichen oder leichtfertigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Anlass zur Verweigerung einer Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
und Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
Satz 2 VStrR.

2.2

2.2.1 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR besteht nicht für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; BGE 107 IV 155 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, s. 112 und Schnyder, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel, 2007, Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR N. 10 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR sind analog anwendbar (Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Wallimann Baur, a.a.O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.2).

2.3 Das ursprüngliche, bei der ESBK eingereichte Entschädigungsbegehren vom 27. August 2010 hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. April 2011 modifiziert. Einige Posten wurden angepasst oder gestrichen. Er macht vorliegend eine Forderung von insgesamt CHF 1'063'107.40 geltend, welche sich wie folgt zusammensetzt:

200 D.-Geräte Fr. 789'800.--

Lagerkosten Fr. 91'800.--

Rechtsverfolgungskosten Fr. 101'372.40

Kosten Gutachten Prof. E. Fr. 20'900.--

Entschädigung für 15 beschlagnahmte D. Fr. 59'235.--

Total Fr. 1'063'107.40

Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Schadenszinses von 5% seit 21. November 2000 auf den Beträgen von Fr. 789'800.--; Fr. 91'800.--; Fr. 20'900.-- und Fr. 59'235.-- sowie auf einer angemessenen, jedoch nicht bezifferten Genugtuung (act. 1, S. 2).

3.

3.1 Im Einzelnen sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wie folgt zu beurteilen:

3.1.1 200 D. Geräte:

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. November 2000 in Z. wurde gemäss dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. November 2000 festgestellt, dass „unzählige Geldspielautomaten des fraglichen Typs“ im Untergeschoss lagerten. Da es unverhältnismässig erschien, alle Geräte sicherzustellen, wurde beschlossen, die Geräte mittels Absperrband und Eidgenössischen Siegeln zu arretieren (Ordner Hauptdossier, p. 178). Eine genaue Zählung der so versiegelten Spielautomaten erfolgte weder während noch im Anschluss an die Versiegelung; durch das Siegel war jedoch sichergestellt, dass die genaue offizielle Zählung und Typenbestimmung der Spielautomaten anlässlich der Entsiegelung würde erfolgen können. Eine solche Entsiegelung fand jedoch nicht statt, bis am 26. August 2009 die Einstellungsverfügung der ESBK Nr. 81.07-013/02 erging, mit welcher zwar diverse D.-Automaten aus der Beschlagnahme entlassen und deren Rückgabe an den Beschwerdeführer angeordnet, bezüglich der im Untergeschoss in Z. sich befindlichen Spielautomaten jedoch keinerlei Verfügung getroffen wurde. Bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. November 2000 in Z. relevanten Gegenstände wird in der Einstellungsverfügung lediglich die Rückgabe der „am 21. November 2000 bei der B. GmbH beschlagnahmten EPROMs“ verfügt (Ordner Vorakten I, p. 20015 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die „unzähligen Spielautomaten des fraglichen Typs“, die am 20. November 2000 in Z. versiegelt worden waren, nach wie vor versiegelt blieben. Mit Schreiben vom 21. September 2009 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb an die ESBK mit dem Hinweis, es liege keine Aufhebung dieser Arretierung vor und er bitte um „Mitteilung bzw. um formelle Aufhebung der offenbar durchgeführten Siegelung der Spielautomaten bzw. um kurze schriftliche Bestätigung dass der Siegelungszweck dahingefallen“ sei (Ordner Vorakten I, p. 20005). Am 5. November 2009 richtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut ein Schreiben an die ESBK. Darin teilte er mit, „dass es nur noch eine formelle, d.h. schriftliche Erklärung betreffend der Entsiegelung braucht. Offenbar sind in der Zwischenzeit die ehemals gesiegelten D. bereits so weit möglich „ausgeschlachtet“ worden.“ (Ordner Vorakten I, p. 20003). Diese Korrespondenz zeigt, dass zu
irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 21. November 2000 und dem 5. November 2009 das Siegel ohne vorheriges Einverständnis der ESBK gebrochen und an den Automaten zumindest teilweise Veränderungen vorgenommen wurden. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. Ja­nuar 2011 wurde die Entfernung der Siegel aufgrund seines Auftrages vorgenommen (Ordner Hauptdossier, p. 203). Das Siegel über die sich im Untergeschoss in Z. befindlichen „unzähligen“ D.-Automaten wurde demnach auf Anordnung des Beschwerdeführers gebrochen, obwohl dieser wissen musste, dass dies rechtmässig nur durch die ESBK erfolgen konnte. Er hat sich damit in strafbarer Art und Weise bewusst über eine staatlich angeordnete Siegelung hinweggesetzt (Art. 290
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 290 - Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Alleine aus diesem Grunde hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich verwirkt. Aufgrund des Siegelbruchs durch den Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt jedoch auch weder Anzahl, Typ noch Zustand der arretierten Spielautomaten objektiv festzustellen. Die ESBK teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2009 mit, dass von der Entlassung aus der Beschlagnahme auch die in den Räumlichkeiten der Firmen B. GmbH und C. AG in Z. arretierten Automaten mitumfasst seien und dass sich eine formelle Entsiegelung der Automaten als überflüssig erweise, da diese in der Zwischenzeit so weit möglich „ausgeschlachtet“ worden seien (Ordner Vorakten I, p. 20001 f.). Sie ging dabei offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer sich für allfällige Schadenersatzansprüche mit der faktischen Rücknahme der Spielautomaten abgedeckt habe und keine weiteren solchen Ansprüche geltend mache, zumal er sich mit dem eigenmächtig erfolgten Siegelbruch solcher Ansprüche sowieso bereits begeben hatte.

Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Schadensbeweis bezüglich der in Z. versiegelten Spielapparate in mehrfacher Hinsicht schuldig blieb. So ist den vom Beschwerführer vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig zu entnehmen, wer Eigentümer der Spielautomaten war (act. 1.8, 1.9, 1.10), und zu welchem Preis diese Automaten wann in welcher Buchhaltung enthalten waren; die als reine Parteibehauptung zu wertende Bestätigung bezüglich der Produktionskosten eines Automaten (Ordner Hauptdossier, p. 186 f.) entbehren mangels Unterlegung mit zeitnaher Dokumentation, insbesondere aus einer revidierten Buchhaltung, jeglichen Beweiswerts. Ähnliches gilt für die „Verschrottungsgutschriften“ (Ordner Hauptdossier, p. 146 und 147): adressiert sind diese Gutschriften an eine Firma F. AG in Y., beschlagen „Altmaterial“ im Gewicht von über 18 Tonnen und datieren vom 31. Mai 2010 bzw. 25. Juni 2010. Es fragt sich, welche Behauptungen der Beschwerdeführer mit diesen Inhalten beweisen will. Für die vorliegend umstrittenen, in Z. versiegelten angeblichen 200 D. Geräte wird damit nichts Brauchbares ausgesagt. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2011 selbst vorbringt, das Siegel sei ca. Ende 2009 entfernt worden, weil Platz benötigt worden sei. Danach seien die Geräte zur Entsorgung gebracht worden, da diese nicht mehr hätten verkauft werden können (Ordner Hauptdossier, p. 203). Aufgrund dieser Argumentation erscheint es nicht logisch, dass die ca. 200 Automaten erst rund ein halbes Jahr später verschrottet worden sein sollen. Unklar bleibt auch, wo diese Spielautomaten in der Zeit bis zur Verschrottung lagerten. Überdies ist als Adressat der Verschrottungsanzeigen nicht der Beschwerdeführer, sondern die F. AG in Y. aufgeführt. Die von der ESBK einvernommenen Zeugen G., H. und I. arbeiten alle bei der offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Firma C. AG. Unter diesen Umständen kann eine gewisse Parteilichkeit und eine Absprache zwischen ihnen nicht ausgeschlossen werden. Diese Zeugenaussagen stellen somit gewisse Indizien dar, genügen für sich alleine einer hinreichenden Beweiserbringung jedoch nicht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der diversen Bestätigungen, verfasst durch Mitarbeiter der C. AG (Ordner Hauptdossier, p. 184 bis p. 189). So
reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der C. AG ein, in welchem die Herstellungskosten für ein D.-Automat aufgeführt sind (Ordner Hauptdossier, p. 186). Dem Gericht ist es nicht möglich, diese Kostenaufstellung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, da ihm die aufgeführten Teile nicht bekannt sind und es überdies nicht beurteilen kann, ob die aufgeführten Teile tatsächlich Bestandteil eines Automaten bilden. Insgesamt geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, was wann mit den Geräten geschehen ist. Deswegen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Bestandteile weiterverwendet oder die Geräte evtl. ins Ausland weiterverkauft wurden. Diesbezüglich ist insbesondere auf den Widerspruch zwischen den Darstellungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst sowie den befragten Mitarbeitern der C. AG hinzuweisen. So brachte der Rechtsvertreter im Schreiben an die ESBK vom 5. November 2009 vor, dass in der Zwischenzeit offenbar die ehemals gesiegelten D.-Automaten bereits so weit möglich „ausgeschlachtet“ worden seien (Ordner Vorakten I, p. 2003). Hingegen sagte der Beschwerdeführer selbst sowie die Mitarbeiter der C. AG anlässlich ihrer Befragung am 28. Januar 2011 übereinstimmend aus, dass keine Bestandteile der Automaten hätten verwendet werden können und alles habe verschrottet werden müssen (Ordner Hauptdossier, p. 204, 211, 214 und p. 217).

3.1.2 Lagerkosten:

Da nicht nachgewiesen ist, bis wann die ca. 200 D.-Automaten in den Räumlichkeiten der B. GmbH und C. AG lagerten, kann der Beschwerdeführer auch die geltend gemachten Lagerkosten nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer war während des Strafverfahrens und auch des Entschädigungsverfahrens anwaltlich vertreten. Er oder zumindest sein Rechtsvertreter wussten, dass in einem Entschädigungsverfahren das Wesentliche durch Vorlage von Beweismitteln belegt sein muss. Spätestens nach Ergehen der Einstellungsverfügung vom 26. August 2009 konnte er sich mit der Spezifizierung des Entschädigungsbegehrens befassen und hatte deshalb auch die Pflicht, die fragliche Rücknahme der 15 beschlagnahmten Spielautomaten und die Lagerung, Ausschlachtung, Verschrottung etc. sämtlicher umstrittener Automaten sauber zu dokumentieren, um das Entschädigungsbegehren Erfolg versprechend zu gestalten. Es stellt mithin keine übertriebene Härte oder überspitzten Formalismus dar, wenn bezüglich der Substantiierung unter den gegebenen Umständen ein stringenter Massstab angesetzt wird. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zu den Lagerkosten im Verlaufe des Verfahrens gemacht hat, sind zudem äusserst widersprüchlich: so findet sich in den Akten eine Bestätigung von J. vom 23. August 2010, gemäss welcher der benötigte Lagerraum 2 x 10 x 6,5m betragen haben soll, wobei der m2 mit Fr. 80.-- pro Jahr zu bewerten sei (Ordner Hauptdossier, p. 189). In einer anderen Unterlage wird dann ein Geschossplan eingereicht, welcher eine Lagerfläche von 10 x 13 Meter ausweist (Ordner Hauptdossier, p. 148), also doppelt so viel wie gemäss der Bestätigung von J. Dem Gericht ist es bei dieser Ausgangslage nicht möglich, einen möglichen Schaden abzuschätzen, zumal der Zeitraum, für welchen eine Entschädigung gerechtfertigt wäre, nicht feststeht.

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die vorzeitige Entfernung der Siegel seinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der vermutungsweise 200 D.-Automaten, welche sich ursprünglich in den Räumlichkeiten der B. GmbH und der C. AG in Z. befunden haben sollen, verwirkt hat. Die eigenmächtige Ausschlachtung und Verschrottung der Automaten durch den Beschwerdeführer ist zudem als konkludente Rücknahme und damit als Verzicht auf Schadenersatz zu qualifizieren, was ebenfalls zur diesbezüglichen Abweisung der Forderung führt.

3.1.3 Produktionskosten:

Weiter macht der Beschwerdeführer eine Forderung in Höhe von Fr. 59'235.-- als Produktionskosten der 15 beschlagnahmten D.-Automaten geltend. Diese seien während neun Jahren beschlagnahmt gewesen und hätten in der Folge, da sie veraltet und in der Zwischenzeit auch verboten gewesen seien, nicht mehr verkauft bzw. aufgestellt werden können (act. 1, S. 24 und Ordner Hauptdossier, p. 173, Ziff. 8). Bezüglich dieser Forderung kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Demnach steht fest, dass weder das Eigentum an den Automaten noch die geltend gemachten Produktionskosten in Höhe von Fr. 3'949.-- pro Stück hinreichend nachgewiesen sind. Zudem steht nicht fest, was mit den Geräten nach der Rückgabe geschehen ist, d.h. ob evtl. gewisse Teile dieser Geräte weiterverarbeitet oder verkauft werden konnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den Schaden hinreichend zu substantiieren und dem Gericht ist es unter den gegeben Umständen nicht möglich, den mutmasslichen Schaden abzuschätzen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.1.4 Rechtsverfolgungskosten:

Für Rechtsverfolgungskosten fordert der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 101'372.40. Dieser Betrag setzt sich aus dem Aufwand seines ehemaligen Rechtsvertreters Rechtsanwalt K. (Fr. 45'302.80) und aus demjenigen seines heutigen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Martin Tobler (Fr. 56'069.60) zusammen (Ordner Hauptdossier, p. 190-193 sowie act. 1.12).

Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 32 - 1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
1    Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
2    Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
a  die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte;
b  Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.
3    Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.
4    Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (vgl. BGE 115 IV 156, 159 f. E. 2c und 2d mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) analog anzuwenden. In Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR ist ein Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorgesehen.

Unbestrittenermassen ist der Beizug eines Verteidigers unter den konkreten Umständen als notwendig zu erachten. Rechtsanwalt K. macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 133.66 Stunden und Rechtsanwalt Tobler einen solchen von 200 Stunden geltend. Dieser erscheint unter den gegebenen Umständen, insbesondere der langen Verfahrensdauer, als glaubwürdig und ist durch die eingereichten Kostennoten hinreichend belegt. Der beanspruchte Stundenansatz von Fr. 300.-- für Rechtsanwalt K. und Fr. 250.-- für Rechtsanwalt Tobler ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache und der Struktur des Kostentarifs jedoch zu hoch. Angemessen erscheint ein Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.-- (exkl. MWST). Was die geltend gemachten Auslagen betrifft, so gilt es festzuhalten, dass diese nicht genügend substantiiert sind. So geht aus den Kostennoten nicht hervor, wie viele Kopien zu welcher Gebühr verrechnet oder welche Wegentschädigung (gefahrene Kilometer, Fahrkartenkosten) eingesetzt wurde. Rechtsanwalt K. macht in seiner Kostennote eine Kilometerentschädigung in Höhe von Fr. 1.-- geltend. Gemäss Art. 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.31; VBPV), welche gemäss Art. 13 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR Anwendung findet, beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen. Aus den eingereichten Kostennoten ist nicht nachvollziehbar, ob die beanspruchten Auslagen als angemessen zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die geltend gemachten Auslagen von Rechtsanwalt K. von Fr. 2'004.90 um Fr. 500.-- auf Fr. 1'504.90 und die Auslagenforderung von Rechtsanwalt Tobler in Höhe Fr. 3968.-- um Fr. 800.-- auf Fr. 3'168.-- zu kürzen.

Insgesamt ergibt sich aus diesen Überlegungen eine Entschädigung für Rechtsanwalt K. in Höhe von Fr. 33'259.25 (inkl. MWST und Auslagen) und für Rechtsanwalt Tobler eine solche im Betrage von Fr. 50'752.80 (inkl. MWST und Auslagen).

3.1.5 Gutachtenkosten:

Weiter verlangt der Beschwerdeführer einen Kostenersatz in der Höhe von Fr. 20'900.-- für ein Gutachten, welches zu klären hatte, ob der Spielautomat D. mit Starpot noch innerhalb der ursprünglichen Homologationsverfügung liege oder nicht. Diese Frage sei für das Strafverfahren von zentraler Bedeutung gewesen und habe von einer objektiven bzw. neutralen Stelle geprüft werden müssen (vgl. act. 1, S. 23). Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er ausführt, die Klärung dieser Frage sei für das Strafverfahren von grosser Bedeutung gewesen. Allerdings hätte sich der Beschwerdeführer dieser Problematik auch ohne das Strafverfahren annehmen müssen, und zwar vor Inbetriebnahme der Spielautomaten, um klarzustellen, dass diese der aktuellen Rechtslage genügten. Das Gutachten wäre demnach aufgrund der für den Beschwerdeführer offenbar unklaren Rechtslage auch ohne das Strafverfahren erforderlich gewesen. Hinsichtlich dieser Forderung fehlt es somit an einem Schaden sowie an der Kausalität, weswegen die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders behoben worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR N. 4 i.V.m. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 13). Notwendige Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung sind überdies, dass die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch sie in nicht unerheblicher Weise in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.1).

4.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Genugtuung damit, dass er durch die diversen Hausdurchsuchungen, die intensiven Befragungen und der Berichterstattungen in den Medien stark in seiner Persönlichkeit betroffen und von seinen Mitarbeitern diskreditiert worden sei. Überdies habe aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren eine Rufschädigung und ein massiver Rückgang der Verkäufe der selber produzierten Spielautomaten resultiert. Die B. GmbH, d.h. die L. AG, deren Hauptaktionär der Beschwerdeführer war, sei aufgrund des Strafverfahrens aus dem Verfahren zur Vergabe einer Spielbankenkonzession ausgeschieden. Auch habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht Beamte der ESTV zur Hausdurchsuchung beigezogen und so ein Verfahren der ESTV mitinitiiert. Die überlange Verfahrensdauer habe bei ihm zu psychischen Belastungen und teilweise auch zu physischen Beschwerden geführt (Ordner Hauptdossier, p. 174 und 175 und act. 1, S. 24).

4.3 Sowohl die Rufschädigung wie auch der massive Rückgang der Verkäufe werden vom Beschwerdeführer nicht genügend konkret glaubhaft gemacht. Inwiefern er von seinen Mitarbeitern stark diskreditiert worden sein soll, wird nicht konkret dargelegt. Der Umstand, dass die ESTV durch das Strafverfahren auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurde und seither selbst ein Verfahren gegen ihn führt, stellt keine ungerechtfertigte immaterielle Unbill dar, bzw. ist diese Frage im dortigen Verfahren zu prüfen. Was das Ausscheiden um die Vergabe der Spielbankenkommission betrifft, ist festzuhalten, dass im Schreiben von Ruth Metzler vom 19. Oktober 2001 (Ordner Hauptdossier, p. 201 f.) ausgeführt wird, die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs seien detailliert im Schreiben der Kommission vom 28. Juni 2001 dargelegt worden; ein wichtiger Grund habe im hängigen Strafverfahren gegen den Hauptaktionär der L. AG gelegen. Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststeht, dass der Beschwerdeführer Spielautomaten eingesetzt hat, die von der homologierten Version abwichen, musste er auch damit rechnen, dass diese Spielautomaten zu Problemen, inklusive einem Strafverfahren führen könnten. Eventuelle Nachteile der beschriebenen Art aus solchen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer deshalb sich selbst zuzuschreiben, hätte es das angemessene Verhalten des vorsichtigen Geschäftsmannes doch geboten, vor der Aufstellung der Automaten die Homologierung zu ergänzen. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der ehemaligen Bundesrätin Metzler, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer lediglich ein Grund – und gemäss dieser Formulierung somit nicht der einzige Grund – für die Gesuchsablehnung gewesen sei.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbericht vom 24. Februar 2011 (Ordner Hauptdossier, p. 68 f.) besteht bei ihm eine Persönlichkeitsstörung durch nicht verarbeitete psychische Belastungen. Die Strafverfahren hätten demnach zu einem Knick in der Lebenslinie geführt und es sei zu den typischen Symptomen einer Anpassungsstörung mit erhöhter Angst, Appetitlosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Eine fachärztliche Behandlung durch einen Psychiater sei am Vertrauen in diese Person gescheitert (Ordner Hauptdossier, p. 68). Offensichtlich sah sich der Beschwerdeführer veranlasst, Medikamente gegen die gesundheitlichen Belastungen einzunehmen, war jedoch nicht bereit, weitere psychologische Hilfe zu beanspruchen und eine für ihn vertrauenswürdige Fachperson aufzusuchen. Es wird nicht spezifiziert, dass der Beschwerdeführer durch diese Belastungen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre und seinen Verpflichtungen nicht mehr hätte nachkommen können. Im Schreiben seines Hausarztes wird lediglich festgehalten, dass sich die körperlichen Beschwerden nicht richtig hätten erklären lassen, ihre Ursache wohl im reduzierten psychischen Verfassungszustand des Beschwerdeführers gehabt hätten, und auch Medikamente gegen Kopfschmerzen hätten abgegeben werden müssen (Ordner Hauptdossier, p. 68). Diese Ausführungen belegen zwar, dass das Strafverfahren den Beschwerdeführer eventuell belastet hat; Anhaltspunkte für eine schwere Verletzung der Persönlichkeit sind damit jedoch nicht gegeben. Jedes Strafverfahren ist mit einer gewissen psychischen Belastung für den Betroffenen verbunden; damit diese eine Genugtuungspflicht zu begründen vermag, bedarf sie jedoch einer gewissen Intensität, welche vorliegend nicht erreicht wird. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nebst der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme und der Siegelung keiner Zwangsmassnahme ausgesetzt war. Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend von keiner, eine Genugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer besteht demnach vorliegend kein Raum.

5. Da dem Beschwerdeführer ausser den Entschädigungen für seine Verteidiger kein Schadenersatz zugesprochen wurde erübrigen sich Ausführungen über einen eventuellen Schadenszins.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer als Entschädigung für seine Verteidigung insgesamt Fr. 84'012.05 zu bezahlen.

Abschliessend sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist, jeden möglichen Beweis abzunehmen, sondern ihr steht auch das Recht auf die antizipierte Beweiswürdigung zu. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein umfassendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers durchgeführt und diesem genügend Gelegenheit für die Beweiserbringung eingeräumt. Der von Anfang an anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte sich ausführlich über die abzunehmenden und abgenommenen Beweise äussern. Zudem hat nicht die Behörde, sondern der Anspruchsberechtigte seinen Schaden zu beweisen. Anhaltspunkte für die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen keine vor.

7.

7.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG, wobei in Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verwiesen wird. Die Gerichtsgebühr wird vorliegend auf Fr. 10'000.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und Art. 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR und angesichts seines geringfügigen Obsiegens dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 9'000.-- zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird daher angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

7.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 150.-- (inkl. MWST) festzusetzen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das eingestellte Ermittlungsverfahren (Kosten der Verteidigung) eine Entschädigung von Fr. 84'012.05 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 150.-- (inkl. MWST) zu entrichten.

Bellinzona, 22. August 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Tobler

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BK.2011.4
Date : 22. August 2011
Published : 29. August 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).


Legislation register
BStKR: 5  8  10  12  13
OR: 41  42  47  49
SBG: 56
StBOG: 37  73
StGB: 290
StPO: 426  430
VStrR: 25  27  28  32  95  99  100
BGE-register
107-IV-155 • 114-IA-299 • 115-IV-156 • 116-IA-162 • 119-IA-332 • 122-III-219 • 132-III-379
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • abrogation • accused • adequate causality • administrative criminal law proceeding • adult • advance on costs • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • authorization • basement • behavior • bellinzona • board of appeal • calculation • certification • cessation of investigation • compensation • component • condition • constitution • convicted person • copy • correctness • cost ruling • cost • criminal investigation • criminal proceedings • damage • day • decision • declaration • defect of form • descendant • diligence • discretion • dismissal • document • documentation • drawee • expenditure • experience principle • extent • federal court • federal criminal court • federal department of finances • federal gaming board • federal servants regulation • forfeit • gambling house • gambling machine • hamlet • headache • house search • illegality • important reason • instructions about a person's right to appeal • intention • judicial agency • knowledge • knowledge • lawyer • legal representation • legitimation • liability under civil law • literature • material defect • meadow • media • medical report • need • notification of judgment • obligee • occurrence of damage • outside • position • posting • president • presumption of innocence • production costs • property • question • regular remedies • rejoinder • remand • remuneration • repayment • reporting • request to an authority • revocation • room • satisfaction • seal • sealing • spectator • standard • standards of conduct • state liability • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • substantive scope • swiss code of criminal procedure • time-limit for appeal • warehouse • weight • within • witness
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 121 • TPF 2008 160
Decisions of the TPF
BK.2004.15 • BK.2011.4 • BK.2009.3