Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 204/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand
Anordnung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Mai 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. Am 18. April 2016 wurde er verhaftet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2016, an. Am 10. Mai 2016 erging die Anklageschrift. Am 18. Mai 2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 10. August 2016. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

B.
Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 schrieb das Einzelgericht am Appellationsgericht die gegen die erste Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. April 2016 eingereichte Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- und sprach dessen amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 96.--) aus der Gerichtskasse zu.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juni 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen zur inhaltlichen Behandlung; eventuell sei er, allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

C.b. Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu nicht vernehmen. Das Appellationsgericht schliesst in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zugleich teilte es dem Bundesgericht mit, es habe mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juni 2016, der seinem Vertreter am 3. Juni 2016 vorweg per Fax zugestellt und postalisch am 6. Juni 2016 eröffnet worden sei, die Haftentlassung von A.________ angeordnet. Die effektive Haftentlassung sei am 3. Juni 2016 erfolgt.

C.c. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 teilt der Vertreter von A.________ mit, er sei am 3. Juni 2016 beim Eingang des Faxes bereits nicht mehr im Büro gewesen und deshalb bei Beschwerdeeinreichung in guten Treuen davon ausgegangen, sein Mandant befinde sich noch in Haft. Mit allerdings noch nicht rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2016 sei A.________ inzwischen von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich und kostenlos freigesprochen worden. Überdies sei ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.-- zugesprochen worden. A.________ sei mithin nur noch insofern beschwert, als ihm das Appellationsgericht eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt habe. Wegen des inhaltlich falschen Beschwerdeentscheids habe er aber auch zehn Tage länger in Haft bleiben müssen, was zusätzlich festzustellen sei.

C.d. Das Dispositiv des Strafurteils vom 4. Juli 2016 wurde dem Bundesgericht vom Rechtsvertreter von A.________ eingereicht. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht mehr ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133).

2.
Gegen den wie hier kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) über Haftverfügungen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen.

3.

3.1. Nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu hatte und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, wozu insbesondere die beschuldigte Person zählt. Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84; 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als beschuldigte Person bzw. Häftling sowie als direkter Adressat des angefochtenen Entscheides davon betroffen. Die hier angefochtene Untersuchungshaft wurde längstens bis zum 19. Mai 2016 angeordnet. Ihre Dauer war also schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Mai 2016 abgelaufen. Selbst die im Nachgang dazu am 18. Mai 2016 verfügte Sicherheitshaft verschafft dem Beschwerdeführer nicht einmal mehr indirekt ein aktuelles Interesse an der Haftfrage, nachdem er mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2016 am 3. Juni 2016 aus der Haft entlassen worden ist.

3.3. Ausnahmsweise, vor allem mit Blick auf Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und gegebenenfalls Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, aber auch, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich geprüft werden könnten, behandelt das Bundesgericht eine Haftbeschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; 125 I 395 E. 4b S. 397).

3.4. Der vorliegende Fall stellt hinsichtlich der Haftfrage als solcher keine grundsätzlichen Fragen, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Für den Beschwerdeführer selbst ist sodann nicht einmal mehr die Entschädigungsfrage von Belang, nachdem ihm für die Haft bereits integral eine Entschädigung zugesprochen worden ist. Dieser Entscheid ist zwar möglicherweise noch nicht rechtskräftig; der Verfahrenspunkt der Haftentschädigung bildet aber bereits Gegenstand im entsprechenden Strafverfahren bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Der Beschwerdeführer verfügt damit unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt über ein aktuelles Interesse an der Feststellung der Rechtmässigkeit bzw. der angeblichen Rechtswidrigkeit der Haft oder Teilen derselben im vorliegenden Verfahren. Insofern kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.5. Der Beschwerdeführer ist jedoch beschwert und verfügt, namentlich mit Blick auf seinen Anspruch auf eine wirksame Haftbeschwerde (Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
i.V.m. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK), über ein aktuelles Interesse, soweit ihm für das vorinstanzliche Verfahren Kosten von Fr. 500.-- auferlegt worden sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.
Wohl hatte das Appellationsgericht im vorliegenden Fall die Rechtslage in der Sache lediglich summarisch im Hinblick auf die Kostenfrage zu beurteilen, weil es das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschrieb. Bereits am 10. Mai 2016 erging jedoch die Anklageschrift, womit im Zeitpunkt des Endes der Untersuchungshaft am 19. Mai 2016 bzw. des angefochtenen Entscheids am 24. Mai 2016 die Kollusionsgefahr nicht mehr offensichtlich erschien. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid selbst fest, das Zwangsmassnahmengericht habe zu Recht erwartet, dass die Staatsanwaltschaft die erforderliche Konfrontationseinvernahme innert der Frist von vier Wochen vornehme, was offenbar nicht geschehen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer anzulasten wäre, dass die Staatsanwaltschaft vor Verfassen der Anklageschrift bzw. vor dem vorinstanzlichen Entscheid keine solche Konfrontationseinvernahme durchgeführt hat. Damit lässt sich die Haft nicht mit Kollusionsgefahr begründen, nachdem diese gerade massgeblich mit Blick auf die ausstehende Konfrontationseinvernahme gerechtfertigt wurde. Es erweist sich demnach als unzulässig, dem Beschwerdeführer für den vorinstanzlichen Entscheid Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer damit Kosten auferlegt wurden.
Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, da auf seine Beschwerde nur zum Teil eingetreten wird. Weil er offensichtlich bedürftig ist und seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, ist ihm jedoch antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG); im Übrigen wird dieser aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

1.2. Der folgende Teil des Dispositivs des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben:

"Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von Fr. 500.--."

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Alain Joset als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. Im Übrigen wird dieser aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 700.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_204/2016
Date : 22. Juli 2016
Published : 09. August 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung der Untersuchungshaft


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BGG: 29  64  66  68  78  80  81
EMRK: 5  13
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