Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 136/2010
Urteil vom 22. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Kreisgericht St. Gallen, Haftrichter, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Untersuchungshaft),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2010 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonale Untersuchungsrichteramt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei. X.________ wurde am 17. März 2009 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt gestellt hatte, entliess ihn das Kantonale Untersuchungsrichteramt am 22. Juni 2009 unter verschiedenen Auflagen zur Senkung der Fortsetzungsgefahr aus der Untersuchungshaft. Am 22. Juli 2009 trat X.________ den vorzeitigen Strafvollzug an.
Am 30. Oktober 2009 widerrief X.________ seine Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug. Am 9. November 2009 beantragte der Untersuchungsrichter dem Haftrichter des Kreisgerichts St. Gallen, den vorzeitigen Strafvollzug aufzuheben und X.________ in Untersuchungshaft zu versetzen.
Am 4. Dezember 2009 hob der Haftrichter des Kreisgerichts St. Gallen den vorzeitigen Strafvollzug auf und verfügte, X.________ sei bis spätestens am 9. Dezember 2009 unter den vom Untersuchungsrichter noch zu verfügenden Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.
X.________ wurde am 9. Dezember 2009 aus der Haft entlassen. Der Untersuchungsrichter hielt X.________ im Sinne einer unverbindlichen Aufforderung an, ihn über seinen Aufenthaltsort und seine Arbeitsstelle zu informieren und sich wöchentlich bei der Polizei zu melden. Er verfügte keine weiteren Massnahmen.
Am 23. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Haftrichter willkürlich gehandelt habe, indem er ihr die Eingaben von X.________ und dessen Verteidigers im Haftprüfungsverfahren unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zugestellt und die Ersatzmassnahmen für die Entlassung von X.________ aus dem vorzeitigen Strafvollzug in gesetzwidriger Weise an den Untersuchungsrichter delegiert habe. Eventualiter sei zudem eine willkürliche Tatsachenfeststellung durch den Haftrichter festzustellen. Der Entscheid des Haftrichters vom 4. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Sache an diesen zurückzuweisen mit der Anweisung, der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör zu den Eingaben von X.________ und seines Verteidigers zu gewähren.
B.
Die Anklagekammer wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2010 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Beachtung ihrer verfassungsmässigen Rechte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine Haftentlassung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
Nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Wird ein Untersuchungsgefangener aus der Haft entlassen, obwohl ein Haftgrund besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln. Die Staatsanwaltschaft, die verpflichtet ist, eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat vorliegen (Art. 61 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP), hat somit grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen. Vorliegend hat allerdings der Untersuchungsrichter den Haftentscheid vom 4. Dezember 2009 insoweit vollzogen, als er veranlasste, den Beschwerdegegner am 9. Dezember 2009 aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er hat nichts unternommen, um den Vollzug des Haftentscheids vom 4. Dezember 2009 zu hemmen, und auch die Staatsanwaltschaft, die diesen am 23. Dezember 2009 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde anfocht, unterliess es, dem Präsidenten der Anklagekammer zu beantragen, ihrer Beschwerde eine vollzugshemmende Wirkung zuzuerkennen, wozu sie nach Art. 256 Abs. 3 StP befugt gewesen wäre. Bei Einreichung ihrer Beschwerde ans Bundesgericht
vom 29. April 2010 befand sich der Beschwerdegegner somit bereits rund 4 ½ Monate in Freiheit. Unter diesen Umständen verfügt die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht mehr über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner damals zu Recht oder Unrecht aus der Haft entlassen worden war. Dies umso weniger, als sie bei veränderter Sachlage, etwa wenn sich entsprechend ihrer Befürchtung Hinweise auf eine erneute deliktische Tätigkeit des Beschwerdegegners ergäben, wiederum Zwangsmassnahmen gegen ihn ergreifen kann. Auf die Beschwerde ist somit mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Allerdings verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, namentlich wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könnten (BGE 125 I 394 E. 4b zu Art. 88
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Strafprozessordnungen mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (AS 2010 2020) ihre Anwendbarkeit verlieren, bestünde im Übrigen auch kein hinreichendes öffentliches Interesse mehr an der Klärung der aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen, das ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigen würde.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen, Haftrichter, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi