Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 495/2022

Urteil vom 22. Juni 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hänni, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schaffhausen,
Amt für Grundstückschätzungen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Schaffhausen, Grundstückbewertung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Mai 2022 (60/2021/33).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SH. Er war Alleineigentümer der dort gelegenen Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy. Mit Verfügung vom 6. August 2018 unterzog das Amt für Grundstückschätzungen des Kantons U.________ (nachfolgend: die Bewertungsbehörde) die Liegenschaft einer Neubewertung. Diese führte zu einem Vermögenssteuerwert von Fr. 483'000.-- und einem Eigenmietwert von Fr. 15'510.--. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 4. September 2018 Einsprache.

1.2. Am 28. Februar 2019 kam es zu einer Einigungsverhandlung. Nachdem der Steuerpflichtige sich mündlich und schriftlich geäussert hatte, hob die Bewertungsbehörde die Verfügung vom 6. August 2018 auf. Mit neuer Verfügung vom 5. März 2019 setzte sie den Steuerwert auf Fr. 488'000.-- und den Eigenmietwert auf Fr. 15'290.-- fest. Die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 28. März 2019 blieb erfolglos: Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2019 bestätigte die Bewertungsbehörde den Steuer- und den Eigenmietwert gemäss Verfügung vom 28. Februar 2019 und legte sie den Verkehrswert auf Fr. 676'000.-- fest.

1.3. Der Steuerpflichtige erhob am 28. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Rekurs, wobei er beantragte, der Steuerwert und der Eigenmietwert seien auf ein "reelles Niveau" herabzusetzen. Auf Ersuchen des Steuerpflichtigen gab das Obergericht am 16. Oktober 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Dieser setzte sich aus Oberrichter B.________, Vizepräsidentin C.________ und Oberrichter D.________ sowie dem Gerichtsschreiber E.________ zusammen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beantragte der Steuerpflichtige, soweit hier interessierend, den Ausstand von Vizepräsidentin C.________. Präsidentin F.________ wies das Gesuch mit Entscheid 95/2020/30/A vom 6. November 2020 ab, soweit darauf einzutreten war. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4. In der Hauptsache hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Rekurs des Steuerpflichtigen mit Entscheid 66/2019/10 vom 11. Juni 2021 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Bewertungsbehörde zurückgewiesen. Am Entscheid wirkten Oberrichter B.________, Vizepräsidentin C.________ und Oberrichter D.________ mit. Das Obergericht verwies im Sachverhalt seines Urteils kurz auf den seinerzeitigen Ausstandsentscheid vom 6. November 2020. Im Übrigen bildete die Mitwirkung von Vizepräsidentin C.________ kein Thema mehr. In der Sache selbst erkannte das Obergericht, die Bewertungsbehörde habe in mehrerlei Hinsicht gegen den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verstossen. Neben der Begründungs- habe sie auch ihre Aktenführungs- und Protokollierungspflicht verletzt. Es bleibe der Bewertungsbehörde überlassen, ob sie einen neuen Schätzungsentscheid fällen oder am angefochtenen Einspracheentscheid, mit rechtsgenüglicher Begründung, festhalten wolle. Entsprechend liege eine Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang vor.

1.5. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Poststempel: 15. Juni 2021) gelangte der Steuerpflichtige an Präsidentin F.________ und Oberrichter B.________. Darin bezog er sich auf die gewonnenen Erkenntnisse über den Eintrag in der Datenbank der POGEV und erhob er "nochmals Einsprache" gegen die "Einsitznahme" der Vizepräsidentin, dies "wegen Befangenheit". Er machte geltend, er werde seit Jahren in der Datenbank als Gefährder geführt. Die Vizepräsidentin C.________ teile die Auffassung, die zum Eintrag geführt habe, obwohl sie ihn persönlich gar nicht kenne. Die Vizepräsidentin habe "mittels übler Nachrede mitgeholfen", dass er sich in dieser Datenbank befinde, und dennoch befinde sie sich im Spruchkörper, der über seinen Rekurs zu befinden habe.

1.6. Das Obergericht des Kantons Schaffhausens beantwortete das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 17. Juni 2021 dahingehend, dass der vorgebrachte Ausstandsgrund als nach Abschluss des Verfahrens entdeckt gelte. Da die Beschwerdefrist ans Bundesgericht noch nicht verstrichen sei, sei der Ausstandsgrund grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend zu machen. Das Obergericht berief sich dabei auf das Urteil 2C 455/2020 vom 2. Dezember 2020, mittlerweile publiziert in: BGE 147 I 173.

1.7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Auch er berief sich auf BGE 147 I 173. Die Begründung des Steuerpflichtigen ging dahin, dass Vizepräsidentin C.________, wie aus dem Protokollauszug vom 17. Juni 2019 hervorgehe, die Meinung der Staatsanwaltschaft teile, wonach er sehr gewaltbereit sei und an einem Alkoholproblem leide. Die Vizepräsidentin hätte, so der Steuerpflichtige abschliessend, am streitbetroffenen Verfahren nicht mitwirken dürfen.

1.8. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C 579/ 2021 vom 5. August 2021 nicht ein. Es erwog namentlich, dass kein Endentscheid ergangen sei, habe das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache doch mit offenem Verfahrensausgang an die Bewertungsbehörde zurückgewiesen. Vor allem aber bestehe zurzeit gar keine Notwendigkeit, dass das Bundesgericht im Ausstandspunkt entscheide: "Wird die Bewertungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in einem Sinne neu veranlagen, die den Erwartungen des Steuerpflichtigen entspricht, ist die Sache damit erledigt. Sollte die neue Verfügung dem Steuerpflichtigen nicht genehm sein, wird es ihm frei stehen, dagegen an das Obergericht zu gelangen und gleichzeitig ein Gesuch um Ausstand von Vizepräsidentin C.________ zu stellen. Der Entscheid über den Ausstand könnte dann beim Bundesgericht angefochten werden. Mit Blick auf diese verfahrensrechtliche Einordnung fehlt dem Steuerpflichtigen im gegenwärtigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Er ist zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert."

2.

2.1. Mit Gesuch vom 28. September 2021 beantragte der Steuerpflichtige beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, dass der Entscheid 66/2019/10 vom 11. Juni 2021 (vorne E. 1.4) zu revidieren und ohne Mitwirkung der Vizepräsidentin C.________ zu fällen sei. Am 22. Januar 2022 ersuchte der Steuerpflichtige darum, dass die Oberrichter B.________ und D.________ in den Ausstand zu versetzen seien. Oberrichter D.________ trat daraufhin in den Ausstand, während die Obergerichtspräsidentin F.________ das gegen Oberrichter B.________ gerichtete Gesuch mit Entscheid 95/2022/10 vom 8. März 2022 abwies. Dies erwuchs in Rechtskraft.

2.2. Das Obergericht trat in der Folge auf das Revisionsgesuch nicht ein (einzelrichterliche, durch Oberrichter B.________ erlassene Verfügung im Verfahren 60/2021/33 vom 17. Mai 2022). Die Begründung ging dahin, dass das Obergericht im revisionsbetroffenen Entscheid 66/2019/10 vom vom 11. Juni 2021 weder den Vermögenssteuerwert noch den Eigenmietwert festgelegt habe. Mangels festgelegter Steuerfaktoren sei der Entscheid keiner Revision zugänglich. Der Steuerpflichtige werde den neuen Entscheid des Amts für Grundstückschätzungen erneut beim Obergericht anfechten und dabei den Ausstand von Vizepräsidentin C.________ beanstanden können.

2.3. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 gelangt der Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten, dies "mittels einer Kammer des Obergerichts".

2.4. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG, abgesehen.

3.

3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Dies alles gilt umso mehr im Bereich des rein kantonalen und kommunalen Rechts, wo eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44
E. 1.; 147 V 156 E. 7.2.3).

3.2. Der Steuerpflichtige geht in seiner Beschwerdeschrift auf seinen Status als angeblicher "Gefährder" ein und thematisiert in diesem Zusammenhang die angebliche Rolle von Vizepräsidentin C.________. Alsdann fasst er den Sachverhalt zusammen, wie er sich in seinen Augen zugetragen hat (Rubrik "Um was es geht"). Er kommt anschliessend auf das "Bedrohungsmanagement" zurück und ruft die Gründe in Erinnerung, die zur Befangenheit von Vizepräsidentin C.________ geführt haben sollen. Letztlich scheint es ihm auch darum zu gehen, dass die angefochtene Verfügung nicht einzelrichterlich, sondern "mittels einer Kammer des Obergerichts" (so sein Antrag) hätte befinden und zum Eintreten gelangen müssen.

3.3. Die Vorinstanz stützt die Befugnis zur einzelrichterlichen Nichteintreten auf Art. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 9. November 2009 (JG/SH; SHR 173.200). Danach gilt:

"Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann auch den prozesserledigenden Abschreibungsentscheid bei Rückzug oder Anerkennung der Klage, Vergleich der Parteien, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, Rückzug eines Rechtsmittels oder einer Einsprache sowie den Nichteintretensentscheid bei Säumnis einer Partei oder bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel treffen."
Dabei handelt es sich um rein kantonales Recht. Demzufolge hätte der Steuerpflichtige seine Beanstandungen zur Auslegung und/oder Anwendung von Art. 53 Abs. 2 JG/SH in einer Weise vorzutragen gehabt, mit welcher er der ihn diesbezüglich treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Er hätte daher daher klar und detailliert anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung darzulegen gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress).

3.4. Diesen Anforderungen wird die Eingabe offenkundig nicht gerecht. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass hier eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C 489/2022 vom 21. Juni 2022 E. 3.5), bleibt es dabei, dass lediglich höchst allgemeine Ausführungen ersichtlich sind, die auf keinerlei verfassungsrechtlich unhaltbares Vorgehen der Vorinstanz hinzuweisen vermögen. Lediglich die Verwunderung auszudrücken, dass anstelle einer Dreierbesetzung plötzlich einzelrichterlich entschieden worden sei, was unerwartet gekommen sei, zielt am Kern der Sache vorbei.

3.5. In der Sache selbst rollt der Steuerpflichtige - wie schon im Verfahren, das zum Urteil 2C 579/2021 vom 5. August 2021 führte - die frühere Mitwirkung von Vizepräsidentin C.________ auf. Schon damals wurde er vom Bundesgericht umfassend darauf hingewiesen, dass zurzeit keine Notwendigkeit besteht, im Ausstandspunkt zu entscheiden (vorne E. 1.8). Diese damalige Einschätzung bedarf weder einer Überprüfung noch näherer Ausführungen. Wie damals ist der Steuerpflichtige auch heute nicht legitimiert, im Ausstandspunkt eine Beschwerde zu ergreifen.

3.6. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hänni

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_495/2022
Date : 22. Juni 2022
Published : 10. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Grundstückbewertung


Legislation register
BGG: 32  42  65  66  68  89  93  95  99  102  106  108
BV: 29
BGE-register
143-V-19 • 146-IV-88 • 147-I-173 • 147-I-194 • 147-I-478 • 147-II-300 • 147-II-44 • 147-IV-453 • 147-V-156
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