Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 293/2010/
5A 385/2010
Urteil vom 22. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Argentinien,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
vertreten durch Dr. iur. Regula Gerber Jenni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung eines Rückführungsentscheides,
Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, vom 5. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ (1979) und Y.________ (1982) sind die nicht verheirateten Eltern von Z.________ (2002).
B.
Nachdem die Mutter mit dem Kind aus Argentinien in die Schweiz gezogen war, verlangte der Vater gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) die Rückführung des Kindes.
Mit Entscheid vom 21. April 2005 stellte das Bezirksgericht Brugg fest, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in der Schweiz zurückhalte, und es verpflichtete sie, dieses innert 30 Tagen nach Argentinien zurückzubringen. Es erwog, nach Darstellung des Vaters hätten die Parteien im gemeinsamen Haushalt gelebt, was von der Mutter bestritten werde. Es lasse sich deshalb nicht beantworten, ob der Vater Inhaber eines Sorgerechtes sei (für das gemeinsame elterliche Sorgerecht sei nach argentinischem Recht bei ausserehelichen Kindern ein Zusammenleben erforderlich). Diese Frage sei durch den argentinischen Richter zu klären, weshalb die Mutter das Kind zurückzuführen habe. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
Die Mutter brachte das Kind nicht nach Argentinien zurück. Offenbar lebt sie mit ihm seit langer Zeit in Deutschland.
C.
Per Zufall erfuhr der Vater, dass sich das Kind vom 1. bis 10. April 2010 bei den Grosseltern in A.________ aufhalten würde. Am 8. April 2010 reichte er beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau als Vollstreckungsbehörde im Sinn von Art. 12
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 12 Vollstreckung - 1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
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1 | Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
2 | Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin. |
Das DVI bestellte dem Kind eine Vertreterin und wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 9. April 2010 ab. Mit weiterem Entscheid vom 5. Mai 2010 wies es das Vollstreckungsgesuch auch in der Sache ab.
D.
Am 19. April 2010 hat der Vater eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid vom 9. April 2010 erhoben (Verfahren Nr. 5A 293/2010) und am 17. Mai 2010 eine weitere Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid vom 5. Mai 2010 (Verfahren Nr. 5A 385/2010). Er verlangt die Aufhebung dieser Entscheide und die Vollstreckung des Rückführungsentscheides vom 21. April 2005. Die Mutter hat keine Vernehmlassungen eingereicht. Die Kindesvertreterin verlangt in ihren Vernehmlassungen vom 6. und 25. Mai 2010 die Abweisung der beiden Beschwerden, desgleichen das DVI mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2010.
Erwägungen:
1.
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Verfahren 5A 293/2010 und 5A 385/2010 vereinigt.
Nach Art. 12 Abs. 1
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 12 Vollstreckung - 1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
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1 | Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
2 | Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 12 Vollstreckung - 1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
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1 | Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
2 | Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
Das Beschwerderecht setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
Der Entscheid vom 5. Mai 2010 ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Vorab stellt sich die Frage der Vollstreckungszuständigkeit der schweizerischen Behörden, nachdem Mutter und Kind offenbar seit langem in Deutschland leben. Es ist fraglich und wird vom Vater denn auch nicht ausgeführt, ob und inwiefern ein zehntägiger Ferienaufenthalt eine Zuständigkeit in der Schweiz begründen könnte, selbst wenn es um die Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen Rückführungsentscheides geht. Dieser wäre in Deutschland allenfalls anerkennungsfähig gewesen, und auf jeden Fall ist Deutschland ebenfalls Signatarstaat des HKÜ, so dass dort ein neues Rückführungsgesuch hätte gestellt werden können; mithin ist der Vater insbesondere nicht auf eine "Notzuständigkeit" in der Schweiz angewiesen, wie sie sich etwa aus Art. 11
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 11 - (1) In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. |
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1 | Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. |
2 | Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen. |
3 | Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. |
4 | Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden. |
3.
Voraussetzung für die Anordnung der Rückführung ist u.a., dass der Gesuchsteller die Verletzung seines Sorgerechts im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ nachweist (RASELLI/HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER, Ausländische Kinder und andere Angehörige, in: Handbuch zum Ausländerrecht, 2. Aufl., Rz. 16.188). Dies war dem Vater im vorliegenden Fall nicht gelungen, blieb doch umstritten und ungeklärt, ob die Eltern je gemeinsam mit dem Kind gelebt haben, was nach argentinischem Recht offenbar Voraussetzung dafür ist, dass dem Vater eines nicht ehelichen Kindes ein (geteiltes) Sorgerecht zusteht. Das Bezirksgericht hat die Rückführung in seinem Entscheid vom 21. April 2005 jedoch angeordnet mit der Begründung, dass der argentinische Richter die Sorgerechtslage zu klären habe. Gegen den Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Ungeachtet der formellen Rechtskraft des Rückführungsentscheides ist nicht zu übersehen, dass die Bejahung der Rückführungsvoraussetzungen insofern eine Momentaufnahme ist, als sich gerade bei kleineren Kindern die tatsächliche Situation von Natur aus rasch ändern kann. Jedenfalls bei sehr grossem Zeitablauf und vermutungsweise grundlegend veränderter Sachlage obliegt es deshalb dem Gesuchsteller, in groben Zügen die aktuelle Situation zu schildern und damit wenigstens in Umrissen die Kongruenz zwischen Vollstreckungstitel und Vollstreckungsinhalt darzutun. Soweit er diesen Anforderungen im Vollstreckungsgesuch nicht nachkommt, riskiert er, dass die Vollstreckungsbehörde unabhängig von einem allfälligen Abänderungsgesuch nach Art. 13
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids - 1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern. |
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1 | Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern. |
2 | Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung. |
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 12 Vollstreckung - 1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
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1 | Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
2 | Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin. |
Vorliegend sind seit dem Rückführungsentscheid fünf Jahre vergangen und es ist nicht bekannt, was sich in der Zwischenzeit ereignet hat. Der Vater hat hierzu im kantonalen Vollstreckungsgesuch nicht die geringsten Angaben gemacht (Kontakte zu dem Kind, Bemühungen um Vollstreckung, etc.), sondern sich ausschliesslich darauf beschränkt, den Rückführungsentscheid vom 21. April 2005 vorzulegen und dessen Vollstreckung zu beantragen. Entsprechend den fehlenden Angaben im Vollstreckungsgesuch konnte das DVI auch keine richtigen Sachverhaltsfeststellungen treffen.
Soweit der Vater nunmehr gewisse Sachverhaltselemente nachschiebt - er telefoniere regelmässig mit dem Kind und in Deutschland sei seit dem Jahr 2007 ein Verfahren auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang nach Art. 21 HKÜ hängig -, bringt er Noven vor, was im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Wie vorstehend festgehalten, machte der Vater in seinem Vollstreckungsgesuch nicht ansatzweise Ausführungen zu den näheren Sachumständen. Für das DVI standen aufgrund der Akten jedoch folgende Eckpunkte fest: Seit dem Rückführungsentscheid sind fünf Jahre vergangen; das damals dreijährige Kind ist inzwischen acht Jahre alt; es lebt in einem anderen Land als bei Anordnung der Rückführung; über die Ereignisse der vergangenen fünf Jahre ist so gut wie nichts bekannt; es war aber davon auszugehen, dass das Kind kaum Kontakt mit dem Vater hatte, diesen jedenfalls nie gesehen hat; es ist bestritten, dass das Kind überhaupt je mit dem Vater zusammengelebt hat.
Würde das Kind ungeachtet der fehlenden Darlegung der Vollstreckungsvoraussetzungen im betreffenden Gesuch, mithin ohne näheren Kenntnis der aktuellen Situation zwangsweise zum weitgehend unbekannten Vater geschafft, dessen Sorgerecht nach wie vor nicht geklärt ist, kann eine Gefährdung des Kindeswohls überhaupt nicht abgeschätzt und ausgeschlossen werden. Folglich kann dem DVI keine falsche Anwendung von Art. 12 Abs. 2
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 12 Vollstreckung - 1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
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1 | Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde. |
2 | Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin. |
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) BG-KKE Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids - 1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern. |
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1 | Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern. |
2 | Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung. |
4.
An der Sache vorbei gehen sodann die weiteren Gehörsrügen.
Zum einen macht der Vater geltend, das DVI hätte ihm vorweg bekannt geben müssen, dass es seine Zuständigkeit in Frage stelle. Abgesehen davon, dass das DVI dies, soweit ersichtlich, nicht getan hat, wäre angesichts des internationalen Sachverhaltes ohnehin offensichtlich gewesen, dass sich diese Frage stellen würde, weshalb der Vater in seinem Gesuch von sich aus die Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörde hätte thematisieren müssen.
Zum anderen sieht der Vater sein rechtliches Gehör verletzt, weil ihm die Vernehmlassung der Kindesvertreterin im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen nicht vor der Ausfällung des betreffenden Entscheides zuging. Der Ablauf war wie folgt: Am 8. April 2010 stellte der Vater sein Vollstreckungsgesuch, in welchem er auch vorsorgliche Massnahmen verlangte. Mit Blick auf die geplante Ausreise von Mutter und Kind am 10. April 2010 setzte das DVI am 9. April 2010 die Kindesvertreterin ein, welche ihre Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen noch am gleichen Tag abgab. Ebenfalls noch am 9. April 2010 entschied das DVI über diese Massnahmen, so dass Mutter und Kind am Folgetag ausreisen konnten. Wenn die Stellungnahme vom 9. April 2010 dem Vater deshalb erst nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zuging, liegt darin keine Gehörsverletzung begründet, zumal er sich im Hauptverfahren ausführlich zum Standpunkt der Kindesvertreterin äussern konnte.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. In Rückführungsangelegenheiten werden keine Kosten erhoben und sind die Parteien aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insofern gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 293/2010 und 5A 385/2010 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in Zivilsachen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreter des Vaters und die Kindesvertreterin werden für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, und der Zentralbehörde für Kindesentführungen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli