Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 202/2017
Urteil vom 22. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2016 (ZOR.2016.48 / rb).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Beschwerdeführer; geb. 1959) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin; geb. 1962, deutsche Staatsangehörige) heirateten am 17. April 1997. Sie sind Eltern von C.A.________ (geb. 2000) und D.A.________ (geb. 2005). Die Parteien leben seit 21. März 2011 getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 27. Juni 2012 wurde die Gütertrennung angeordnet. Die Beschwerdegegnerin lebt mit den Kindern in Deutschland.
B.
Am 10. Januar 2013 leitete die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Baden das Scheidungsverfahren ein. Mit Scheidungsurteil vom 2. Juni 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe. Das Gericht teilte das Sorgerecht beiden Eltern zu. Die vom Beschwerdeführer für jedes Kind zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge legte es auf Fr. 1'090.-- inkl. allfällig bezogener IV-Kinderrenten fest (nachfolgend nicht mehr umstritten). Es verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 87'948.50 zu bezahlen. Weiter sollten der Beschwerdegegnerin aus der Vorsorge des Beschwerdeführers Fr. 639'573.95 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin wurde auf Fr. 3'896.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis 20. Juli 2018, Fr. 2'896.-- ab 21. Juli 2018 bis 20. Juli 2022 und Fr. 1'896.-- ab 21. Juli 2022 bis zu ihrem Rentenalter festgesetzt.
C.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Berufung vom 18. Juli 2016 eine Erhöhung der güterrechtlichen Zahlung auf Fr. 152'745.-- sowie des nachehelichen Unterhalts auf unbefristet Fr. 6'170.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer verlangte mit Berufung vom 17. August 2016 die Reduktion der güterrechtlichen Zahlung auf Fr. 24'859.-- und der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'896.-- ab Rechtskraft bis zum 20. Juli 2018, danach Fr. 2'296.-- und ab 21. Juli 2022 bis zu seinem Renteneintritt (anstelle von ihrem Renteneintritt) Fr. 1'096.--. Beide beantragten die Abweisung der jeweils anderen Berufungsanträge.
D.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 setzte das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 57'478.-- fest. Weiter verpflichtete es diesen zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Beschwerdegegnerin von Fr. 5'149.-- bis zu ihrem Rentenalter. Im Übrigen wies es die Berufungen ab. Die Kosten von Fr. 10'000.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer zu 3/5, der Beschwerdegegnerin zu 2/5, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin einen Anteil an deren Parteikosten von Fr. 1'562.-- zu zahlen.
E.
Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. März 2017 ans Bundesgericht. Er verlangt wie vor der Vorinstanz die Reduktion der güterrechtlichen Zahlung (Fr. 24'859.--) und der Unterhaltsbeiträge (Fr. 2'961.-- ab Rechtskraft bis zum 20. Juli 2018, danach Fr. 2'296.-- und ab 21. Juli 2022 bis zu seinem Renteneintritt anstelle von ihrem Renteneintritt Fr. 1'096.--). Am 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerdebegründung ein.
F.
M it Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Die Ergänzung vom 15. Mai 2017 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann somit nicht berücksichtigt werden.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.
Es besteht insofern ein internationaler Bezug, als der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt, die Beschwerdegegnerin aber in Deutschland. Weder die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte noch die Anwendbarkeit von Schweizer Recht sind strittig und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Ob und wie weit der Auslandwohnsitz der unterhaltsberechtigten Beschwerdegegnerin auf die Unterhaltsberechnung einen Einfluss hat, wird - soweit nötig - im Sachzusammenhang geprüft.
4.
Der Beschwerdeführer rügt vorab zwei Punkte der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung.
4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte einen Betrag von Fr. 15'560.-- für Bilder des Malers Karl Landolt, die der Beschwerdeführer im Laufe der Ehe aus Errungenschaft erworben hatte. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von diesem Wert ausgegangen. Es habe sich an der Verhandlung des Bezirksgerichts Baden bestätigt, dass diese Bilder wertlos seien, wovon im erstinstanzlichen Urteil auch das Bezirksgericht ausgegangen sei. Zudem sei bei Kunstgegenständen der Verkehrswert auf dem privaten Markt am Bewertungsstichtag massgeblich und nicht der Anschaffungswert. Eine (nachträglich eingeholte) Auktionsnotiz der Germann Auktionen AG belege, dass Bilder von Landolt zum Zehntel des von der Vorinstanz angenommenen Preises gehandelt würden, also nur noch ideellen Wert hätten, weshalb der güterrechtliche Ausgleich um Fr. 15'560.-- zu reduzieren sei.
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe sinngemäss behauptet, die Bilder seien zu einem (Verkehrs-) Wert in der Höhe ihres Anschaffungswerts in die Errungenschaft aufzunehmen. Dabei habe sie in der Klage die Bilder "Öises Aprikosebäumli im Bluescht" für Fr. 8'000.--, "Wiissi Trübli im rote Gschir" für Fr. 3'500.-- und "Schneeberglandschaft" für Fr. 4'400.-- aufgeführt. In der Klageantwort habe der Beschwerdeführer einzig bestritten, dass das Bild "Schneeberglandschaft" bzw. "Dreigestirn" Fr. 3'100.-- gekostet habe; zusätzlich habe er das Bild "Sommermorgen" für Fr. 960.-- erworben. Er habe also eingeräumt, Bilder für Fr. 15'560.-- mit Mitteln der Errungenschaft erworben zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin in der Replik zutreffend hingewiesen habe. Damit sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht substanziell bestritten worden. Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, die Bilder seien wertlos, da kein Markt mehr dafür bestehe, sei verspätet erfolgt.
4.1.2. Der Beschwerdeführer zieht die Interpretation des Antrags der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz nicht in Zweifel. Er bringt auch nicht vor, dass er in Klageantwort oder Duplik bereits von einer Wertlosigkeit der Bilder gesprochen hätte. Mithin ist zu prüfen, ob er diesbezüglich an der Hauptverhandlung noch neue Behauptungen aufstellen konnte. Gemäss Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
|
1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
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1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
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1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in seiner Errungenschaft einen Betrag von Fr. 119'844.-- eingeschlossen, der in die berufliche Vorsorge geflossen sei. Das sei bei der Entscheidfindung übersehen worden, womit die Beschwerdegegnerin vom selben Betrag zwei Mal profitiere: im Güterrecht und bei der beruflichen Vorsorge. Er sei "der begründeten Auffassung, dass aus der Aktenlage des Trennungsjahres 2011 und der eingereichten Belege eindeutig hervorgeht, dass im Trennungsjahr der genannte Betrag von CHF 119'844.00 vom Guthaben des Beschwerdeführers in das BVG einfloss und so selbst vom Bezirksgericht beim sorgfältigen und eingehenden Studium im Vorfeld des Scheidungsprozesses hätte gesehen werden müssen."
4.2.1. Die Vorinstanz setzte sich mit der Rüge auseinander und nahm diesbezüglich auf eine Bescheinigung über Vorsorgebeiträge der Personalvorsorgestiftung PAT-BVG vom 20. Februar 2012 Bezug, welche der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eingereicht hatte. Die Vorinstanz hält dann aber fest, das Dokument sei erstmals im Berufungsverfahren eingereicht worden. Der Beschwerdeführer lege weder dar noch sei erkennbar, weshalb die Bestätigung nicht bereits vor der ersten Instanz eingereicht worden sei. Die entsprechenden Behauptungen und das zugehörige Beweismittel seien daher als unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung wie die Vorinstanz dafür, der Beschwerdeführer habe die diesbezüglichen Vorbringen zu spät in den Prozess eingebracht. Zusätzlich wendet sie ein, es sei schon deshalb keine doppelte Begünstigung nachgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung über kein Datum verfüge und folglich unklar geblieben sei, ob die Einzahlungen nicht bereits vor dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt seien. Im Fall dass die freiwilligen Einzahlungen vor dem Stichtag erfolgt seien, seien diese güterrechtlich nicht berücksichtigt worden, sondern nur bei der Teilung der zweiten Säule.
4.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dem erstinstanzlichen Gericht hätten Unterlagen vorgelegen, aus denen der strittige Sachverhalt ersichtlich gewesen wäre. Er zeigt aber in der Beschwerde weder auf, aus welchem Dokument die geschilderte Sachlage hätte hervorgehen sollen, noch wann resp. dass er dieses dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht hätte. Soweit er dies in der Ergänzung vom 15. Mai 2017 nachholen will, erfolgt dies zu spät und ist nicht zu berücksichtigen (E. 1.2 in fine). Damit kommt er seinen Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nach; der blosse Verweis auf Vorakten reicht nicht aus (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.3. In Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung ist die Beschwerde damit abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Unterhaltsberechnung in mehrerer Hinsicht.
5.1. Die Vorinstanz setzte das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'908.-- fest (aufgrund des ausländischen Wohnsitzes reduzierter Grundbetrag von Fr. 840.--, Mietkosten Fr. 935.--, Mietnebenkosten Fr. 350.--, Krankenkassenkosten Fr. 783.--). Hinzu komme ein Freibetrag von Fr. 1'241.--, was zusammen den gebührenden Verbrauchsunterhalt der Beschwerdegegnerin ausmache (Fr. 4'149.--). Zusätzlich sei ihr ein Vorsorgeunterhalt geschuldet, wobei der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt habe. Alles zusammen ergab einen vom Beschwerdeführer geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'149.--. Dieser sei, anders als vom Beschwerdeführer beantragt, nicht geschuldet bis zum AHV-Eintritt des Beschwerdeführers, sondern bis zum AHV-Eintritt der Beschwerdegegnerin.
5.1.1. Vorliegend ist vorab die von der Vorinstanz gewählte Methode resp. die Methodenvermischung umstritten (zweistufige Berechnung mit Überschussteilung versus einstufig konkrete Berechnung). Die Vorinstanz gibt zwar vor, nach der einstufig-konkreten Methode vorzugehen, da eine relativ hohe Sparquote nachgewiesen sei, die durch die scheidungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht werde. Faktisch nimmt die Vorinstanz dann doch nicht eine konkrete Berechnung des gebührenden Unterhalts anhand des tatsächlichen Bedarfs vor, sondern spricht der Beschwerdegegnerin wie bei der zweistufigen Berechnung - zusätzlich zum errechneten Bedarf - einen Überschussanteil zu, wie aus vorangehender Erwägung hervor geht.
5.1.2. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
können auch bei guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; zum Ganzen vgl. auch Urteil 5A 24/2016 vom 23. August 2016, in: ZBJV 153/2017 S. 486).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der Beschwerdegegnerin ein Vorsorgeunterhalt zusätzlich zum gebührenden Unterhalt zugesprochen wurde (vgl. E. 5.1).
5.2.1. Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Gemäss Wortlaut von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
5.2.2. Die Vorinstanz hat zuerst den "gebührenden Unterhalt" der Beschwerdegegnerin berechnet, indem sie zum monatlichen Verbrauchsunterhalt einen auf sie entfallenden Überschussanteil hinzuzählte (vorstehend E. 5.1). Zu diesem Betrag addierte sie Fr. 1'000.-- als Vorsorgeunterhalt hinzu. Der Vorsorgeunterhalt wurde mithin über den gebührenden Unterhalt hinaus zugesprochen. Das würde in vorliegendem Fall bedeuten, dass der Beschwerdeführer den Vorsorgeunterhalt der Beschwerdegegnerin aus seinem Überschussanteil finanzieren muss, während sie ihren Überschussanteil plus Vorsorgeunterhalt erhält. Dies ist bundesrechtswidrig (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A 24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.1 f.).
5.3. In Bezug auf die konkrete Höhe des Vorsorgeunterhalts bestreitet der Beschwerdeführer weiter, einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von Fr. 1'000.-- anerkannt zu haben, wie dies die Vorinstanz behaupte. Der Beschwerdegegnerin komme bestenfalls ein Betrag von Fr. 200.-- zugute.
5.3.1. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung moniert hatte, um einen Vorsorgebeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat zu erzielen, müsste jemand vollzeitlich in einer besonderen Kaderfunktion arbeiten resp. speziell versichert sein, was auf die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Dieser stehe bestenfalls ein Vorsorgeguthaben von Fr. 200.-- pro Monat zu. Zu guter Letzt stützt die Vorinstanz dann aber auf die Klageantwort des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ab, wo er den Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt habe.
5.3.2. In der Klageantwort vom 27. Juni 2014, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, hatte der Beschwerdeführer in der Tat einen Betrag von Fr. 1'000.-- für "Private Vorsorge/Lebensversicherungen" aufgelistet. Gleichzeitig führte er aus, dass dies nur für den Fall gelte, dass keine Überschussteilung stattfinde. Mehr noch, er wies auf S. 14 der Klageantwort ausdrücklich darauf hin, dass nur bei der einstufig konkreten Methode ein solcher Vorsorgeunterhaltsbeitrag berücksichtigt werden dürfe, da die Beschwerdegegnerin sonst durch eine Beteiligung am Überschuss und den zusätzlichen Vorsorgebeitrag doppelt begünstigt würde. In diesem Kontext von einer Anerkennung eines (zusätzlich zum gebührenden Unterhalt) geschuldeten Vorsorgeunterhalts in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu sprechen, geht nicht an. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
Von einer Anerkennung hätte lediglich im Rahmen einer reinen Bedarfsmethode ohne Überschussteilung gesprochen werden können (Bedarf + Vorsorgeunterhalt = Unterhaltsbeitrag). Eine Methode, welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aber gerade nicht gewählt hat. Hält die Vorinstanz an einer zweistufigen Berechnung mit Überschussteilung fest, wird über den Betrag eines angemessenen - wohl tiefer liegenden - Vorsorgeunterhalts neu befunden werden müssen.
5.4. Der Beschwerdeführer rügt weitere Punkte der Unterhaltsberechnung.
5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den Grundbetrag als zu hoch rügt, den die Vorinstanz für die in Deutschland lebende Beschwerdegegnerin eingesetzt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz ausführt, hat er in der Klageantwort selbst einen Betrag von Fr. 876.-- vorgeschlagen, womit der Betrag als anerkannt gelten kann. Die Vorinstanz senkte den Betrag sogar noch zu seinen Gunsten auf Fr. 840.--.
5.4.2. Nicht weiter einzugehen ist auch auf seine Kritik, der Entscheid respektiere die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit nicht. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, wo er Arztberichte in das Verfahren eingebracht hätte. Der blosse Verweis auf Vorakten reicht nicht aus (vgl. E. 4.2.3).
5.4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (behaupteten) Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin, zu den Kinderunterhaltsbeiträgen und zum Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin mit seinen Unterhaltsbeiträgen ein Predigerehepaar finanziere, sind appellatorischer Natur, worauf nicht weiter einzugehen ist.
5.5. Strittig ist schliesslich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, über seine Pensionierung hinaus Unterhalt z ahlen zu müssen.
5.5.1. Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
5.5.2. Der Beschwerdeführer hatte vor der ersten Instanz die Befristung der Unterhaltsbe iträge bis 31. Juli 2021 beantragt (Klageantwort Rechtsbegehren Ziff. 3.3), was mit dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes begründet wurde (Klageantwort S. 15 in fine).
Da der Beschwerdeführer erst später, nämlich im Jahr 2024, das 65. Altersjahr vollenden wird, stellte sein Berufungsbegehren, der Unterhalt sei bis zu seinem Renteneintrittsalter zu beschränken, kein neues Rechtsbegehren dar, sondern eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens. In der Berufung führte er aus, dass er ab seinem Rentenalter noch Fr. 2'331.-- AHV-Rente und Fr. 3'458.-- PAT-BVG-Rente erhalte, was Einkünfte von Fr. 5'789.-- ergebe. Er belegte die Behauptung mit einer Rentenvorausberechnung der Medisuisse vom 5. April 2015 und einer Rentenvorausberechnung der PAT-BVG. Die Vorinstanz hat die Unterlagen mit der Begründung ignoriert, diese seien verspätet eingereicht worden. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte angesichts seines Antrags und der angebotenen Beweise prüfen müssen, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Eintritt in das Rentenalter verhält und im Falle nicht mehr ausreichender Einkünfte eine Reduktion oder Streichung des Unterhaltsbeitrags auf diesen Zeitpunkt hin vorsehen müssen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.
6.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil in Bezug auf die beanstandeten Ziffern aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die übrigen Kosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.1 (Unterabschnitt 5.), 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann