Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 157/2024

Urteil vom 22. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Dezember 2023 (VB.2023.00549).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 26. Oktober 2010 wegen mehrfachen Verbrechens und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Tierquälerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 15. März 2019 in einem weiteren Verfahren die Rechtskraft des Schuldspruchs (unter anderem) wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2018 fest und bestrafte A.________ wegen des rechtskräftigen Schuldspruchs sowie einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 700.--. Es widerrief den bedingten Vollzug der Vorstrafe vom 26. Oktober 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a. hiervor) und wies A.________ an, die bisherige ambulante psychotherapeutische Behandlung im Ambulatorium und der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitäts kliniken fortzuführen. Der Widerruf der Vorstrafe hielt vor Bundesgericht stand (Urteil 6B 677/2019 vom 12. Dezember 2019).

A.c. Am 9. Juni 2022 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ in einem dritten Verfahren schuldig wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung. Es widerrief den bedingten Strafvollzug gemäss der Vorstrafe vom 15. März 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b. hiervor) und bestrafte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Für den Vollzug dieser Strafe befindet sich A.________ gegenwärtig in Haft. Ordentliches Strafende ist der 23. Dezember 2024.

B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A.________ auf den Zweidrittelstermin, d.h. auf den 16. Juni 2023, ab. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den dagegen gerichteten Rekurs von A.________ mit Verfügung vom 16. August 2023 ab. Die von A.________ dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei bedingt zu entlassen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und grundsätzlich formgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) betreffend den Strafvollzug (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ausschliesslich ein Begehren um Aufhebung einer vor Bundesgericht nicht anfechtbaren, nicht letztinstanzlichen Verfügung. Aus seiner Begründung ergibt sich aber, dass er das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts anficht, mit welchem ihm die bedingte Entlassung letztinstanzlich verweigert wurde. Unter diesen Umständen ist von einem gerade noch hinreichenden Begehren nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG auszugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Verweigerung der bedingten Entlassung verstosse gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz stelle alleine auf seine Vorstrafen ab, ohne eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände vorzunehmen. Sodann lasse die Vorinstanz wesentliche positive Punkte unberücksichtigt. Sie erwarte zu Unrecht eine Verbesserung der Situation des Beschwerdeführers durch einen weiteren Strafvollzug, zumal dieser seit vielen Jahren Drogen konsumiere und nicht drogenfrei werde leben können. Ungeachtet dessen habe er seit fünf Jahren keine weiteren Delikte begangen. Es bestehe keine doppelt negative Prognose. Insgesamt überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen, indem sie eine bedingte Entlassung verweigere.
Im Zusammenhang mit der Prognosestellung beanstandet der Beschwerdeführer, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 20. April 2020, welches die Vorinstanz zur Beurteilung des von ihm ausgehenden Risikos heranziehe, sei nicht hinreichend aktuell. Er habe unbestrittenermassen Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau verübt. Indessen sei er nur für einen Bruchteil der Delikte verurteilt worden, welche die Ehefrau angezeigt habe. Dabei basiere das Gutachten noch auf allen Tatvorwürfen, d.h. auch auf jenen, für welche Freisprüche erfolgt seien. Darüber hinaus verwende das Gutachten für ihn nicht aussagekräftige Prognoseinstrumente. Das Prognoseinstrument VRAG sei für Männer von 30 bis 50 Jahren entwickelt worden. Indessen sei er bald 55 Jahre alt. Das Prognoseinstrument ODARA sei ebenso wenig aussagekräftig. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden.

2.2.

2.2.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wen es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB).
Die bedingte Entlassung stellt die letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 6B 652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a
und E. 5b/bb; Urteil 6B 875/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4.3.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Bei der Beurteilung, ob ein Rückfallrisiko besteht, muss nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat berücksichtigt werden, sondern auch die Bedeutung des Gutes, das dadurch gefährdet würde. So ist die annehmbare Rückfallgefahr bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer geringer als beispielsweise bei - wenn auch schweren - Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die abstrakt die öffentliche Gesundheit gefährden (BGE 133 IV 201 E. 3.2; 124 IV 97 E. 2c). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Prognose sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begnügen muss; ein Rückfallrisiko ist jeder Entlassung, ob bedingt oder definitiv, inhärent (BGE 119 IV 5 E. 1b; zum Ganzen: Urteil 7B 412/2023 vom 31. August 2023 E. 2.2.1).

2.2.3. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 7B 308/2023 vom 28. Juli 2023 E. 2.2).

2.2.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2 mit Hinweisen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 6B 553/2021 vom 17. August 2022 E. 4.6.2).
Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B 210/2023 vom 22. März 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanz stelle auf ein nicht aktuelles Gutachten und damit auch auf Tatvorwürfe ab, für welche der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei, ist unberechtigt. Vielmehr berücksichtigt die Vorinstanz bloss jene Delikte, für welche es zu Verurteilungen gekommen ist. Sie zieht für ihre Beurteilung sowohl die psychiatrischen Diagnosen von Dr. med. B.________ vom 20. April 2020 als auch die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022 bei. Dass Letztere hinsichtlich des Rückfallrisikos im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Dezember 2023 nicht hinreichend aktuell gewesen wäre oder Vorwürfe einbezogen hätte, für welche der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, macht dieser nicht geltend, obwohl sowohl das Gutachten wie auch die Risikoabklärung inhaltlich weitestgehend zu denselben Schlüssen gelangen.

2.3.2. Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer die Berufung auf die Prognoseinstrumente VRAG und ODARA, welche im Gutachten vom 20. April 2020 verwendet werden. Das Bundesgericht hat zur "Altersproblematik" in der forensischen Psychiatrie, insbesondere im Zusammenhang mit aktuarischen (statistischen) Prognose-instrumenten entschieden, daraus lasse sich nicht ableiten, dass solche Instrumente per se nicht auf ältere Straftäter angewandt werden dürfen. Vielmehr sei bei fehlenden spezifizierten Rückfallstatistiken bzw. nicht individuell für ältere Menschen entwickelten Prognoseinstrumenten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedes Prognoseinstrument (und auch die Basisrate) ein blosses Hilfsmittel sei, um Anhaltspunkte über die Ausprägung des strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen zu liefern (BGE 149 IV 325 E. 4.6.3). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gutachten vom 20. April 2020 als Hilfsmittel beiziehen durfte.

2.3.3. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, die Vorinstanz unterlasse eine Gesamtwürdigung. Das angefochtene Urteil ist als Ganzes zu lesen. Die Vorinstanz bezieht die von der Direktion der Justiz und des Innern genannten Elemente in ihre Entscheidung ein und macht sich diese zu eigen, um anschliessend auf einzelne vom Beschwerdeführer kritisierte Punkte einzugehen. Die Direktion der Justiz und des Innern bezog im Rahmen ihrer Beurteilung das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 20. April 2020 sowie die forensisch-psychologisch basierte Risikoabklärung vom 18. Mai 2022 mit den darin enthaltenen Angaben zum Rückfallrisiko mit ein. Weiter würdigte die Vorinstanz die nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers. Dabei berücksichtigt sie insbesondere seine finanzielle Situation, die Trennung von seiner Ehefrau, die seit 1.5 Jahren bestehende neue Paarbeziehung, seine noch vagen Zukunftspläne und die damit einhergehende fehlende geregelte Tagesstruktur. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die Einstellung des Beschwerdeführers zu den verübten Straftaten, seine fortbestehende Suchtproblematik, seine fehlende Einsicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Therapie sowie
die fehlende Auseinandersetzung mit den problematischen Persönlichkeitsanteilen, den Drogenkonsum des Beschwerdeführers während eines Beziehungsurlaubs sowie seine mangelnde Absprachefähigkeit. Darüber hinaus geht die Vorinstanz auf die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein. Sie beleuchtet die von ihm begangenen Delikte und erwägt, für die Prognosestellung seien sämtliche Delikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, und nicht bloss jene zum Nachteil der Ehefrau, relevant. Ferner prüft sie das Argument des Beschwerdeführers, es bestehe keine Rückfallgefahr mehr, weil er die Beziehung zu seiner Ehefrau beendet habe und es gegenüber der neuen Partnerin zu keinen Gewalttätigkeiten gekommen sei. Schliesslich befasst sich die Vorinstanz mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei kooperationsbereit und er werde an Terminen der Bewährungshilfe aktiv teilnehmen. Sie verwirft diese Behauptung jedoch aufgrund seines bisherigen Verhaltens. Zuletzt beleuchtet die Vorinstanz die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie seine familiäre Situation. Aus den Elementen, welche die Vorinstanz aus dem bei ihr angefochtenen Entscheid übernimmt, sowie ihrer eigenen ergänzenden Würdigung gelangt sie zum Schluss, die
bedingte Entlassung sei zu verweigern. Damit berücksichtigt die Vorinstanz alle massgebenden Kriterien im Sinne der genannten Rechtsprechung und nimmt eine Gesamtwürdigung vor (siehe oben E. 2.2.1).

2.4. Die vorinstanzliche Beurteilung, dem Beschwerdeführer sei die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin aufgrund seiner negativen Legalprognose zu verweigern, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen auch in der Sache als ermessenskonform.

2.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit erheblich und wiederholt straffällig. Gemäss den nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde er seit 2010 dreimal wegen verschiedenen Verbrechen und Vergehen gegen die körperliche Integrität und Freiheit zum Nachteil seiner Ehefrau (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Drohung, Gefährdung des Lebens), mit welcher er in einem Scheidungsverfahren steht, verurteilt. In den ersten beiden Verurteilungen wurden bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen und später widerrufen. Nur vier Monate bzw. ein halbes Jahr nach der zweiten Verurteilung habe der Beschwerdeführer erneut und wiederum zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau delinquiert. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, haben den Beschwerdeführer der Haftvollzug, die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die laufenden Probezeiten somit unbeeindruckt gelassen, was sie als die Legalprognose belastendes Element würdigen durfte.

2.4.2. Gemäss dem Gutachten vom 20. April 2020 wurde beim Beschwerdeführer eine schwere Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit sowie eine leicht- bis mittelgradige narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Diese Diagnosen und deren fortbestehende Aktualität werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Gutachten geht für die nächsten fünf Jahre von einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen hinsichtlich der Ehefrau aus. Bei hinzukommendem Drogenkonsum spricht es gar von einem hohen Risiko für solche Taten. Für typisch drogenassoziierte Straftaten sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch. Diese diagnostizierten Störungen und die narzisstische Persönlichkeit seien gemäss der Gutachterin Risikofaktoren für ein delinquentes Handeln, wobei der Beschwerdeführer nicht therapiewillig sei (siehe angefochtenes Urteil S. 6 f.).

2.4.3. Unter Bezugnahme auf die Risikoabklärung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 18. Mai 2022 hält die Vorinstanz weiter fest, dem Beschwerdeführer werde ein hohes Delinquenzrisiko für leicht- bis mittelgradige Gewalt gegenüber der Ehefrau prognostiziert, hingegen ein geringes bis mittleres Risiko für schwerwiegende Gewalt, welches sich unter dem Einfluss von Suchtmitteln akzentuiere. Für eine deutliche Reduktion des Risikos sei ein nachhaltiger Kontaktabbruch zur Ehefrau erforderlich. Neue Beziehungen müssten für eine deutliche Risikoreduktion konfliktfrei sein und der Suchtmittelkonsum müsse stagnieren. Tendenziell seien die Bedingungen für eine stabile Paarbeziehung ungünstig. Dem Beschwerdeführer würden eine suchtspezifische Behandlung und sozialarbeiterische Unterstützung in sämtlichen Lebensbereichen empfohlen.

2.4.4. Entgegen den gutachterlichen Empfehlungen konsumierte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sodann weiterhin harte Drogen, sobald er dazu Gelegenheit erhält. Dies ergibt sich aus den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach einem Beziehungsurlaub kokain-positiv getestet worden sei und er nicht die Bereitschaft zum Aufhören zeige bzw. dies als unrealistisch bezeichne, was er auch vor Bundesgericht geltend macht. Die Vorinstanz wertet zutreffenderweise weder die geplante Verlegung des Wohnsitzes von Zürich in den Tessin in die Nähe der Eltern des Beschwerdeführers, noch die neue Partnerschaft als deliktshemmende Elemente, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin im drogennahen Umfeld verkehren würden. Damit verbliebe der Beschwerdeführer auch im Falle seiner bedingten Entlassung im bisherigen Milieu, was für die Legalprognose negativ zu werten ist.

2.4.5. Weiter lässt sich auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach vom Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner aktuellen Paarbeziehung ein relevantes Risiko für Gewalthandlungen ausgehe, willkürfrei auf die beiden einschlägigen und aktuellen Fachmeinungen, die darin enthaltenen psychiatrischen Diagnosen und den vorgenannten, fortbestehenden Drogenkonsum stützen. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhält, wird im Gutachten vom 20. April 2020 festgehalten, das Risiko für weitere Gewaltdelikte im häuslichen Umfeld liege nicht spezifisch in der Beziehung zu seiner Ehefrau, sondern in der Suchtmittelabhängigkeit und den spezifischen Persönlichkeitsmerkmalen bzw. dem psychischen Störungsbild des Beschwerdeführers. Seine pauschale Behauptung, das Risiko von Gewalt in Paarbeziehungen habe sich ganz generell verflüchtigt, ist daher nicht stichhaltig und lässt eine Auseinandersetzung mit den vorerwähnten, gut begründeten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Der Beschwerdeführer ergeht sich insoweit in appellatorischer Kritik, wenn er das Risiko für solche Delikte innerhalb einer Paarbeziehung ausklammert, die anderen Delikte einer isolierten Betrachtung unterzieht und dabei die von ihm ausgehende Gefahr für die Sicherheit anderer
herunterspielt.

2.4.6. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz weiche unzulässigerweise vom Gutachten ab bzw. verstricke sich hinsichtlich seiner finanziellen Situation in Widersprüche, ist unbegründet. In seinen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass ein Sachverhaltselement ("gute finanzielle Situation") durchaus positive wie auch negative Seiten aufweisen kann. Dass das Gutachten die finanzielle Absicherung als positives Element hinsichtlich des Rückfallrisikos wertet, steht nicht in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen, die den sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers nach einer Entlassung betreffen. Die Vorinstanz geht diesbezüglich davon aus, die komfortable finanzielle Situation und das lebenslang gesicherte Einkommen führten dazu, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und demzufolge eine Tagesstruktur fehlen werde. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er dabei geltend macht, er verfüge bei seiner Entlassung über eine geeignete Tagesstruktur, denn diesbezüglich stellt er wiederum seine eigene Behauptung den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, ohne dabei jedoch substanziiert Willkür darzutun.

2.4.7. Die Vorinstanz schliesst sodann zu Recht, mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers sei ungewiss, ob die Kontakte zu den Eltern des Beschwerdeführers und seiner Tochter eine Ressource für eine bedingte Entlassung darstellen könnten, zumal er den Eltern gegenüber eine ambivalente Einstellung habe und wenig Kontakt zu seiner erwachsenen Tochter pflege.

2.4.8. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der bisher unbestrittenermassen unbezahlt gebliebenen Wiedergutmachung zu seinen Gunsten ableiten will. Selbst wenn er über eine Verrechnungsforderung aus Ehegüterrecht gegenüber seiner Noch-Ehefrau verfügen und dies im Scheidungsverfahren geltend machen sollte, was sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt und somit ungewiss ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er die seit langer Zeit bestehende rechtskräftige Forderung noch nicht geregelt hat.

2.4.9. Entgegen der pauschal gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers ist es schliesslich auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht lange andauernden Freiheitsenzugs davon ausgeht, durch den fortdauernden Strafvollzug lasse er sich in einem gewissen Mass positiv beeinflussen, dies hinsichtlich des Drogenkonsums und seiner Einstellung gegenüber seinen Taten (siehe E. 4.5 des angefochtenen Urteils). Unter dem Gesichtspunkt der Willkür hält diese Schlussfolgerung ohne weiteres vor Bundesrecht stand. Wie die Vorinstanz unter Wiedergabe der Erwägungen der Direktion der Justiz und des Innern nachvollziehbar festhält, wird der Beschwerdeführer durch die Weiterführung des Strafvollzugs angehalten, sich mit seiner Tat und dem damit verbundenen Drogenkonsum auseinanderzusetzen. Dass er daraus eine Einsicht gewinnt und Verantwortung für seine Taten übernimmt, ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen,

2.5. Aus diesen Gründen überschreitet oder missbraucht die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten stellt, die eine bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin erlauben würde. Die Beschwerde erweist sich damit auch im Hautpunkt als unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B_157/2024
Datum : 22. April 2024
Publiziert : 10. Mai 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Bedingte Entlassung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StGB: 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StPO: 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
BGE Register
119-IV-5 • 124-IV-193 • 124-IV-97 • 133-IV-201 • 134-IV-246 • 141-IV-369 • 146-IV-114 • 147-IV-73 • 149-IV-325
Weitere Urteile ab 2000
6B_210/2023 • 6B_553/2021 • 6B_652/2021 • 6B_677/2019 • 6B_875/2021 • 7B_157/2024 • 7B_308/2023 • 7B_412/2023
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bedingte entlassung • bundesgericht • prognose • monat • freiheitsstrafe • sachverhalt • verurteilter • verurteilung • ermessen • verhalten • wiese • einfache körperverletzung • diagnose • frage • stelle • wohlverhalten • gerichtsschreiber • gefährdung des lebens • wirkung
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