6B_90/2020
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 90/2020
Urteil vom 22. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Weisungen betreffend bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme; Kostentragung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Dezember 2019 (V 2019 82).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 14. August 2014 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der sexuellen Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
A.________ (geb. 1994) forderte gemäss der Anklage am 16. Juli 2010 einen sechsjährigen Knaben in einer Garage auf, den Penis von A.________ mit den Fingern und dem Mund zu berühren. Da sich der Knabe weigerte, nahm A.________ seinerseits dessen Penis in den Mund. Am 25. Juni 2012 zog A.________ beim Bahnhof Baar die Hose und Unterhose einer geistig behinderten erwachsenen Person herunter und berührte deren Penis. Zudem öffnete er seine eigene Hose. Auf ultimatives und klares Verlangen von A.________ musste die betroffene Person auch den Penis von A.________ berühren. Am 4. August 2012 liess A.________ auf einem Kinderspielplatz die Hose eines anderen sechsjährigen Knaben herunter, berührte mit den Fingern und dem Mund dessen Penis und befriedigte sich anschliessend im Wald vor dem Knaben selbst (vgl. Urteil vom 14. August 2014 S. 2).
A.________ befand sich vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. März 2013 im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug auf der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum B.________. Anschliessend erfolgte die Versetzung in eine geschlossene Kleingruppe der Institution Verein C.________ in U.________. Ab dem 1. August 2016 konnte er innerhalb dieser Institution in ein offenes Setting übertreten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verlängerte das Strafgericht des Kantons Zug die Massnahme um längstens zwei Jahre.
B.
Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) verfügte am 12. August 2019 die bedingte Entlassung von A.________ aus der stationären therapeutischen Massnahme per 1. September 2019 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Probezeit setzte er auf zwei Jahre fest (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter erteilte er A.________ für die Dauer der Probezeit die Weisungen, die deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und auf die Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 3). Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wurde angesichts der bestehenden Vertretungsbeistandschaft verzichtet (E. 5 und Dispositiv-Ziff. 5).
Den Platzierungsvertrag mit dem Verein C.________ in U.________ kündigte der VBD per 31. August 2019, da der VBD ab der bedingten Entlassung nicht mehr für die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei.
C.
A.________ gelangte gegen den Entscheid des VBD vom 12. August 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte im Wesentlichen, Ziff. 3 der Verfügung vom 12. August 2019 sei insofern abzuändern, als das Berufsverbot nur unter Vorbehalt der Arbeit als Hauswirtschafter im Verein C.________ in U.________ gelte. Zudem sei ihm folgende Weisung zu erteilen: "Fortsetzung des Aufenthalts im Verein C.________ (oder einer anderen gutachterlich empfohlenen Institution) unter Kostentragungsgarantie durch den VBD (subsidiär zu anderen Kostenträgern gemäss Zivil-, Sozialversicherungs-, Sozialhilferecht etc.) ". In prozessualer Hinsicht verlangte er, es sei ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten u.a. zur Frage seiner Kompetenzen hinsichtlich selbstständigen Wohnens einzuholen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde am 17. Dezember 2019 ab.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ein ergänzendes forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Unterbringung im Lichte der Deliktsprävention einzuholen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
E.
Der VBD beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde gemäss eigenen Angaben bewirken, dass er sich nach der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme unter Kostentragungsgarantie durch den VBD weiterhin im Verein C.________ (oder einer anderen gutachterlich empfohlenen Institution) aufhalten kann. Er argumentiert, er sei im Alltag in einer eigenständigen, auf sich gestellten Wohnsituation ohne Unterstützung überfordert. Dem VBD gehe es offensichtlich aus Kostengründen darum, die Verantwortung für die notwendige Nachbetreuung nach der bedingten Entlassung aus der Massnahme auf andere Behörden abzuschieben. Die angebliche Sorge des VBD um die "geringstmögliche Beschränkung der Freiheitsrechte" durch die Strafvollzugsbehörden sei vorgeschoben. Soziale Unterstützung, ein soziales Netzwerk und eine informelle sowie formelle Kontrolle würden zu den wesentlichen Faktoren für Resozialisierungsfortschritte gehören. Diese Bedingungen, die er wünsche und brauche, finde er aktuell im Verein C.________ vor, für dessen Kosten der VBD jedoch nicht mehr aufkommen wolle. Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörde, diese Nachsorge nach der bedingten Entlassung zu gewährleisten, d.h. im Notfall auch zu finanzieren, wenn kein anderer
Kostenträger verpflichtet werden könne. Er habe die Behandlungsziele des letzten psychiatrischen Gutachtens noch nicht erreicht. Trotzdem sei er aus der Massnahme bedingt entlassen worden, was er an sich nicht beanstande. Da aber die Finanzierung des bisherigen Settings gefährdet sei, drohe ihm eine Versetzung in eine andere Institution, ohne dass seine Bedürfnisse in dieser Hinsicht geklärt worden seien. Nachdem die Ziele des letzten psychiatrischen Gutachtens innert nützlicher Frist offensichtlich verfehlt worden seien, sei im Rahmen der Verantwortlichkeit des Justizvollzugs zu klären, welche Betreuung er nach der bedingten Entlassung im Hinblick auf die Deliktsprävention benötige bzw. welche Institution für ihn geeignet sei. Diese Frage könne entgegen der Vorinstanz nur ein forensisch-psychiatrisches Gutachten beantworten. Das Gesetz sehe denn auch in Art. 62d Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, unbestritten sei, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in einer betreuten Wohnform sicherzustellen sei, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich auf Hilfe angewiesen sei. Dies habe insbesondere die Versetzung von der geschlossenen Kleingruppe in eine Aussenwohnung des Wohn- und Arbeitsexternats des Vereins C.________ vom 15. März bis 22. Juni 2019 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in das Haupthaus der Institution zurückkehren müssen, weil sich herausgestellt habe, dass er im Alltag in einer eigenständigen, auf sich gestellten Wohnsituation ohne Unterstützung überfordert sei. Dennoch bestehe vorliegend keine strafrechtliche Notwendigkeit für einen Wohnzwang. Der VBD gehe beim Beschwerdeführer von einer guten Legalprognose aus. Er stütze sich dabei insbesondere auf den Erstbericht von dipl. psych. FH D.________ vom 31. Oktober 2018. D.________ gehe unter Berücksichtigung der FOTRES-Kennwerte und ihres eigenen klinischen Eindrucks von einem moderaten Rückfallrisiko für das Zieldelikt sexuelle Handlungen mit Kindern aus. Im Falle eines Wohn- und Arbeitsexternats und unter den Bedingungen der psychotherapeutischen Weiterbehandlung schätze die Psychologin/Psychotherapeutin das Rückfallrisiko für
das Zieldelikt sexuelle Handlungen mit Kindern als maximal moderat ein. Der Beschwerdeführer sei denn auch seit 2012 strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Zudem habe der VBD bei der Beurteilung des Rückfallrisikos berücksichtigt, dass eine Vertretungsbeistandschaft bestehe, womit viele Bereiche der sozialen Sicherheit abgedeckt seien. Damit werde einer drohenden Verwahrlosung entgegengewirkt. Gemäss dem entsprechenden Aufgabenkatalog der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug vom 31. Januar 2017 habe die Beistandsperson gemeinsam mit dem Beschwerdeführer u.a. für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten. Unter diesen Umständen und Voraussetzungen wäre die Beschränkung der Freiheitsrechte des Beschwerdeführers durch den VBD mittels Anordnung eines Aufenthaltsorts eindeutig unverhältnismässig. Im Hinblick auf die Deliktsprävention sei solches nicht erforderlich. Vielmehr habe die Regelung des betreuten Wohnens bzw. das Finden einer geeigneten Wohnsituation für den Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Rahmen und somit mit milderen als mit strafrechtlichen Massnahmen - durch Anordnung durch die KESB oder durch
Vorkehrungen des Beistands - zu erfolgen. Darauf deute auch Art. 62c Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
3.
3.1. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
3.2. Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteile 6B 82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8; 6B 370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3; 6B 173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Wahl und Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (Urteil 6B 173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4).
Weisungen können gemäss Art. 94

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 94 - 1 Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 94 - 1 Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64a - 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.64 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. |
3.3. Eine Weisung, sich weiterhin im Verein C.________ aufzuhalten bzw. das aktuelle Setting weiterzuführen, verbunden mit der Pflicht zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
Letzteres spricht indes nicht zwingend gegen eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist nicht Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 202 f.; Urteil 6B 699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme darf auch nicht alleine zum Zweck der Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des Betroffenen aufrechterhalten werden, ohne dass von der Weiterführung der stationären therapeutische Behandlung gleichzeitig auch eine positive Veränderung der Legalprognose zu erwarten ist (Urteil 6B 92/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.5). Die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 um längstens zwei Jahre, gerechnet ab dem 10. Dezember 2017, verlängert (kant. Akten, Urk. 3.17 E. 3 S. 3 und E. 8.2 S. 6, vgl. zum Fristenlauf bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Entlassung des Beschwerdeführers verfügt, hätte er folglich beim Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
3.4. Fraglich ist allerdings in der Tat, weshalb der Beschwerdeführer ohne aktuelles Gutachten und überdies ohne aktuellen Therapiebericht aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde. Ein Gutachten wurde soweit ersichtlich letztmals im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Massnahme eingeholt. Dr. med. E.________ wertete in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2017 den Verlauf der stationären therapeutischen Massnahme im Allgemeinen als positiv. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Fortschritte des Beschwerdeführers in der Persönlichkeitsentwicklung noch unzureichend und instabil seien. Die sexuelle Ausrichtung sei zwar, soweit bekannt, derzeit auf erwachsene Männer beschränkt, sie sei aber polymorph ausgestaltet und promisk und es bestehe keinerlei Transparenz. Die eigentümliche Intransparenz des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Entwicklung sei ein Warnsignal, das anzeige, dass eine positive Legalpronose noch nicht mit hinreichender Sicherheit gestellt werden könne. Die Gutachterin wies zudem darauf hin, dass der strukturierende und kontrollierende Rahmen durch einen sehr sorgfältig und beharrlich vorbereiteten sozialen Empfangsraum ersetzt werden müsse, wenn die bislang erreichte positive Entwicklung Bestand haben solle.
Die Gutachterin warnte davor, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Abbruchs der Massnahme in seinen Lebensvollzügen rasch und umfassend scheitern würde. Im Falle einer Regression mit Verwahrlosungstendenzen und globalem Scheitern in allen Lebensbereichen - was bei einer Entlassung in Freiheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in naher Zukunft zu erwarten wäre - sei die Gefahr eines Rückgriffs auf pädophile Handlungsweisen als mindestens mittelgradig einzustufen. Die Gutachterin formulierte zudem verschiedene Behandlungsziele (Gutachten, a.a.O., S. 55-57; vgl. auch Verfügung vom 5. Dezember 2017 über die Verlängerung der stationären Massnahme E. 6.1 S. 4 f.). Ein aktueller Therapiebericht lag gemäss der Verfügung des VBD vom 12. August 2019 nicht vor, da in der Berichtsphase vom 1. November 2018 bis 1. August 2019 lediglich eine Therapiesitzung mit dem Beschwerdeführer stattfand. Die Therapeutin sah sich auf der Basis einer Therapiesitzung nicht in der Lage, die vom VBD gestellten Fragen zu beantworten und die Risikokalkulation sowie die legalprognostische Einschätzung aus dem Erstbericht erneut zu bestätigen (Verfügung, a.a.O., E. 3 S. 4).
Das StGB statuiert zwar keine allgemeine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 11 und 15 zu Art. 62d

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |
4.
4.1. Die Vorinstanz anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auf ein betreutes Wohnen angewiesen ist. Sie geht indes davon aus, die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag sei durch die erwachsenenschutzrechtliche Vertretungsbeistandschaft sichergestellt, da der Beistand gemäss Aufgabenkatalog insbesondere für eine geeignete Wohnsituation besorgt sein müsse.
4.2. Ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Frage nach der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Allerdings bleibt das Strafrecht dennoch autonom. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (BGE 92 IV 77 E. 3 S. 80; Urteile 6B 232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3; 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, ob die für den Massnahmenvollzug zuständige Behörde bei der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Weisungen erlassen muss.
4.3. Dass eine geeignete Unterbringung durch erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sichergestellt werden kann, trifft zwar zu. Dies entbindet die Vollzugsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, bei Bedarf eine entsprechende Weisung zu erlassen, d.h. mittels Weisungen festzulegen, an welche aus strafrechtlicher bzw. deliktspräventiver Sicht notwendigen Regeln bezüglich Wohnen sich die bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassene Person halten muss, damit sich eine günstige Prognose rechtfertigt. Bei der bedingten Entlassung handelt es sich um die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der definitiven bzw. endgültigen Entlassung nach Art. 62b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62b - 1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
aus dem Massnahmenvollzug als notwendig, um einer Verwahrlosung und einer erneuten Delinquenz entgegenzuwirken, muss sie daher eine entsprechende Weisung erlassen, dies selbst dann, wenn bereits entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen ergriffen wurden oder die betroffene Person selber eine solche Massnahme wünscht (in diesem Sinne wohl auch HEER, a.a.O., N. 44 zu Art. 62

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
Anders verhält es sich nach der definitiven Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, da nach diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr besteht, mittels Weisungen auf die betroffene Person einzuwirken. Art. 62c Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
4.4. Wie auch die Bewährungshilfe ermöglichen Weisungen der Vollzugsbehörde während der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle über die bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlasse Person auszuüben. Mittels einer entsprechenden Betreuung während der Probezeit können Risiken schnell und zuverlässig erkannt und Probleme sofort behoben werden (HEER, a.a.O., N. 19a zu Art. 62

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62a - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.138 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62a - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.138 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62a - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.138 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62a - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.138 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62a - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.138 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |
wenn angesichts einer laufenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die Dauer der Probezeit auf Weisungen verzichtet wird, obschon die Voraussetzungen dafür erfüllt wären.
Hinzu kommt, dass der Informationsaustausch zwischen Erwachsenenschutz und Massnahmenvollzug nur in beschränktem Umfang gewährleistet ist, da das Gesetz den Beistand und die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 413 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts494. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 451 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 302 Anzeigepflicht - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. |
4.5. Die Vorinstanz hält eine Weisung bezüglich Wohnsituation angesichts der laufenden Vertretungsbeistandschaft nicht für notwendig, obschon sie selber davon auszugehen scheint, das betreute Wohnen sei Voraussetzung für eine günstige Legalprognose. Damit verkennt sie die Rechtslage. Die Vorinstanz hätte über entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug die notwendige Unterstützung im Alltag in Anspruch nimmt. Weisungen hätten sich vorliegend um so mehr aufgedrängt, als der Beschwerdeführer ohne aktuelles Gutachten und ohne aktuellen Therapiebericht aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde. Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen können entsprechende Weisungen des Massnahmenvollzugs nicht ersetzen bzw. machen solche nicht überflüssig. Mit einer Weisung der Vollzugsbehörde bezüglich Wohnsituation wird zum Ausdruck gebracht, dass entsprechende Regeln aus deliktspräventiver Sicht notwendig sind. Zulässig ist es jedoch, die Umsetzung einer solchen Weisung der betroffenen Person und ihrem Beistand zu überlassen, wobei die für die Kontrolle der Weisung zuständige Behörde sicherstellen muss, dass die Weisung auch tatsächlich eingehalten bzw. umgesetzt
wird.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer verlangt, der Kanton Zug sei zu verpflichten, subsidiär zu anderen Kostenträgern gemäss Zivil-, Sozialversicherungs-, Sozialhilferecht etc. für die Kosten seines betreuten Wohnens aufzukommen. Er beruft sich hierfür auf Art. 62 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
Rechnungen für den Aufenthalt in U.________ zu bezahlen.
5.2. Gemäss Art. 380 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben. Aus Art. 62 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
6.
Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Unterbringung im Lichte der Deliktsprävention einzuholen.
Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da der Antrag des Beschwerdeführers in der Sache abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdeführer an seinem vorinstanzlichen Antrag, es sei eine Weisung bezüglich betreutes Wohnen zu erlassen, vor Bundesgericht trotz seiner Kritik in der Sache formell nicht mehr festhält.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, woraus er eine Pflicht des VBD ableitet, im Hinblick auf den allfälligen Erlass einer Weisung hinsichtlich betreutes Wohnen ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass vorliegend an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Allerdings bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer wohl zu Unrecht ohne aktuelles Gutachten aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde (oben E. 3.4).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 64
StGB 59
StGB 62
StGB 62a
StGB 62b
StGB 62c
StGB 62d
StGB 64
StGB 64a
StGB 94
StGB 95
StGB 380
StPO 168
StPO 302
ZGB 413
ZGB 451
ZGB 453
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62a - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62b - 1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64a - 1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.64 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 94 - 1 Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.138 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern: |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 302 Anzeigepflicht - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts494. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 451 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. |