Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2E 1/2008/ble

Verfügung vom 22. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beklagte,
handelnd durch den Schweizerischen Bundesrat, Bundeskanzlei, 3003 Bern.

Gegenstand
Klage auf Schadenersatz und Genugtuung,

Erwägungen:

1.
1.1 Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ mit Urteil vom 24. März 2000 wegen schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren. Eine dagegen erhobene Appellation hiess das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 17. Oktober 2000 teilweise gut; es setzte die Zuchthausstrafe auf 18 Monate herab, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die im Urteilsdispositiv vom 20. Oktober 2000 enthaltene Rechtsmittelbelehrung gab wieder, was damals nach den einschlägigen Regeln des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) galt: Nach Art. 272 BStP in der bis Ende 2000 geltenden Fassung hatte der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Behörde, welche ihn erlassen hatte, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung einzulegen (Abs. 1); die Beschwerde war sodann innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlichen (d.h. mit Begründung versehenen) Ausfertigung des Entscheides bei der gleichen Behörde schriftlich zu begründen (Abs. 2).
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung meldete X.________ die Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Obergericht des Kantons Luzern an. Die Urteilsbegründung des Obergerichts lag am 30. März 2001 vor und wurde X.________ am 2. April 2001 eröffnet. Diese reichte die Beschwerdebegründung erst am 30. April 2001 ein, dies gestützt auf die ab dem 1. Januar 2001 geltende neue Fassung von Art. 272 Abs. 1 BStP, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr dem Bundesgericht selber, und zwar innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids, einzureichen war (AS 2000 2722 und 2724). Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts trat mit Urteil 6S.296/2001 vom 3. Mai 2001 auf die Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Einreichung der Beschwerdebegründung nicht ein; er stützte sich auf die bis 31. Dezember 2000 geltende Regelung, die auf die bis dahin gefällten Urteile zur Anwendung komme. Die staatsrechtliche Beschwerde, welche X.________ am 30. April 2001 gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2000 erhoben hatte, wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 1P.302/2001 vom 20. August 2001 ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte. Mit Urteil 6S.48/2003 vom 19. März 2003 wies der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts ein in Bezug auf sein Urteil 6S.296/2001 gestelltes Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war.
Eingaben von X.________ in der vorgenannten Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieben erfolglos.

1.2 Am 20. Dezember 2006 machten X.________ sowie Rechtsanwalt R.________, Luzern, der sie in den vorerwähnten bundesgerichtlichen Verfahren vertreten hatte, gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG [SR 170.32]) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund geltend. Die Ansprüche werden in erster Linie damit begründet, dass das Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde unter Berücksichtigung aller Umstände rechtswidrig gewesen sei und zu einer Schädigung von X.________ bzw. von Rechtsanwalt R.________ bzw. zu einer Verletzung von deren Persönlichkeit geführt habe. Da es primär um behauptetes widerrechtliches Verhalten von Mitgliedern des Bundesgerichts geht, sind die Ansprüche mit Klage beim Bundesgericht geltend zu machen, wobei zuvor der Bundesrat hierzu Stellung nimmt (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
und Art. 20 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG bzw. Art. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Mit Schreiben vom 28. September 2007 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die geltend gemachten Ansprüche, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter allen Titeln abzuweisen seien.

1.3 Am 4. April 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein. Es wird nebst der Aufhebung des "Entscheids" des Bundesrats vom 28. September 2007 und der Zurückweisung der Sache an die "Vorinstanz" beantragt, es sei die grundsätzliche Haftbarkeit des Bundes aus Art. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG für den Schaden der Klägerin festzustellen, den sie aus ihrem Strafverfahren durch widerrechtliches Verhalten verschiedener Organe des Bundes erlitten habe, und es sei ihr in Gutheissung der Klage Schadenersatz und Genugtuung nach Ermessen zuzusprechen. Sie stellt das Gesuch, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2.
Zuständig für die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG betreffend Staatshaftung ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 30 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131]; s. zudem Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BgerR). Die an der vorliegenden Verfügung mitwirkenden Richter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung waren weder an den Urteilen 6S.296/2001 und 6S.48/2003 noch in irgendeiner Weise an der Verfassung der Stellungnahmen des Bundesgerichts in dieser Streitsache an das Eidgenössische Finanzdepartement 13. Februar und 28. März 2007 beteiligt. Die Ausstandsfrage stellt sich insofern nicht. Dass das Bundesgericht über die Verantwortlichkeit des Bundes auch in Fällen entscheidet, wo Handlungen seiner Mitglieder im Spiel sind, ist vom Gesetzgeber gewollt (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG und Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG) und reicht für sich nicht aus, um einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG gegen an der fraglichen Handlung nicht beteiligte Gerichtsmitglieder zu begründen. Die Klägerin stellt denn auch, trotz gewisser Andeutungen in der Klageschrift (S. 12 oben), kein förmliches Ausstandsbegehren; auf ein entsprechendes Begehren wäre, mangels tauglicher
Begründung - in Besetzung mit ordentlichen Mitgliedern des Bundesgerichts - nicht einzutreten (vgl. Urteil 2A.225/2001 vom 18. Mai 2001 E. 1).

3.
3.1 Gemäss Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1); unter denselben Voraussetzungen bestellt es der Partei einen aus der Gerichtskasse zu entschädigenden Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist (Abs. 2).

3.2 Als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG sind nach der diesbezüglich massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nicht eine umfassende Prüfung der Angelegenheit erforderlich, und eine Stellungnahme zu sämtlichen Aspekten erübrigt sich; die Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird summarisch begründet.

4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter (als Beamte gelten im Verantwortlichkeitsverfahren des Bundes auch die Mitglieder des Bundesgerichts, vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG) in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Schadenersatz). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG). Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG sodann bestimmt, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann.

4.2 Das Bundesgericht kann nur insoweit mit Klage angerufen werden, als die geltend gemachten Ansprüche mit angeblich rechtswidrigen Handlungen von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
und c VG begründet werden. Bei der in diesem Fall vom Bundesrat verfassten Stellungnahme handelt es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung, was sich auch daraus ergibt, dass Klage eingereicht werden kann, wenn der Bundesrat sich innert drei Monaten nicht äussert (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG). Bereits im vorliegenden Gesuchsverfahren ist klarzustellen, dass die Anträge auf Aufhebung des "Entscheids" des Bundesrats sowie auf Rückweisung der Sache an die "Vorinstanz" zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid im Klageverfahren nicht gehört werden können.
Dass sodann die Klägerin keine Forderungen geltend machen kann, die auf einer angeblich von Rechtsanwalt R.________ erlittenen Persönlichkeitsverletzung beruhen, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

4.3 Der Bundesrat lehnt die Ansprüche der Klägerin vorerst darum ab, weil sie ihre Forderungen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe; alle Forderungen seien in Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG verwirkt. Was in der Klage diesbezüglich vorgebracht wird, erscheint nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Jedenfalls kann mit der Geltendmachung von Forderungen aus dem Verantwortlichkeitsgesetz mit Sicherheit nicht zugewartet werden, bis sämtliche Bemühungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (z.B. Begehren um Wiederaufnahme des dortigen Verfahrens nach einer bereits am 14. März 2002 ergangenen Unzulässigkeitserklärung) zu einer abschliessenden Antwort geführt haben.

4.4 Der Bundesrat stützt seine abweisende Stellungnahme sodann auf Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG. Dieser Norm liegt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges zu Grunde". Ist eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen, die für den Betroffenen eine Schädigung bewirkt, soll dieser deren Rechtmässigkeit nicht im Verantwortlichkeitsprozess nochmals überprüfen lassen können; dies gilt zumindest dann vorbehaltlos, wenn der Betroffene es seinerzeit unterlassen hat, von den dagegen offen stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen (BGE 126 I 144 E. 2a S. 147 f.; 119 Ib 208 E. 3c S. 212; s. auch BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142). Warum dies, wie in der Klage behauptet, nicht gelten soll, wenn die Verantwortlichkeitsansprüche damit begründet werden, dass Schaden durch die rechtswidrige Handhabung von Verfahrensvorschriften und einen dadurch bewirkten Nichteintretensentscheid herbeigeführt worden sei, ist unerfindlich. Eine Partei kann sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts wegen Fristversäumnis wirksam zur Wehr setzen: Gemäss Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]) konnte
Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden war, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangte und die versäumte Rechtshandlung nachholte (zur heutigen Regelung s. Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Umstand, dass ihr Anwalt wegen vom Bund zu verantwortenden Handelns davon abgehalten worden sei, rechtzeitig formgültig Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Oktober 2000 zu erheben. Dieses angebliche Hindernis ist mit der Eröffnung des Urteils 6S.296/2001 vom 3. Mai 2001 und damit der Kenntnisnahme von den massgeblichen Fristwahrungsregeln dahingefallen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch wurde innert der auf die Urteilseröffnung folgenden zehn Tage nicht gestellt. Die vom 17. Februar 2003 datierende Eingabe der Klägerin an das Bundesgericht, die unter anderem als Fristwiederherstellungsgesuch bezeichnet war, war offensichtlich verspätet und als solches untauglich begründet (Urteil 6S.48/2003 vom 19. März 2003 E. 3). Damit kann der Klägerin im Verantwortlichkeitsverfahren gestützt auf Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG vorbehaltlos die Rechtskraft des Urteils vom 3. Mai 2001 entgegengehalten werden, und die Klage erscheint schon allein aus diesem Grund als im Sinne von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aussichtslos.

5.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind nicht erfüllt, und das Gesuch ist abzuweisen.
Der Klägerin ist mit separater Verfügung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2E_1/2008
Date : 22. April 2008
Published : 10. Mai 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : -


Legislation register
BGG: 34  50  64  120
BStP: 272
BV: 29
VG: 1  3  6  10  12  20
BGE-register
119-IB-208 • 124-I-304 • 125-II-265 • 126-I-144 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-I-139
Weitere Urteile ab 2000
1P.302/2001 • 2A.225/2001 • 2E_1/2008 • 6S.296/2001 • 6S.48/2003
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