Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 620/02
Urteil vom 22. April 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Zwyssig, Lehnplatz 15, 6460 Altdorf
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf
(Entscheid vom 12. Juli 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene X.________ leidet seit 1993 an einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit Lungenemphysem bei persistierendem Nikotinabusus und chronischem Aethylproblem. Am 25. Februar 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach verschiedenen Abklärungen in medizinischer Hinsicht nahm die IV-Stelle Uri zudem eine Abklärung im Haushalt vor (Bericht vom 12. Mai 2000). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2000 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, da X.________ trotz Behinderung immer noch ein Vollzeitpensum leiste, erleide sie keine Einbusse in erwerblicher Hinsicht, womit sie nicht invalid im Sinne der Gesetzgebung sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 5. Oktober 2000 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 12. Juli 2002).
C.
Die IV-Stelle Uri führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 5. Oktober 2000 wiederherzustellen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Invalidenrente unter Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs zur Invaliditätsbemessung, neu entscheide.
X.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 27 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei insbesondere interessiert, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist.
2.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin betrachten die Versicherte als (Teil-)Erwerbstätige, wobei sich das kantonale Gericht für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bezüglich der ausserhäuslichen Tätigkeit (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) ausspricht. Die beschwerdeführende IV-Stelle hingegen erachtet die spezifische Methode als anwendbar, da die Versicherte, trotz unentgeltlicher Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, als Hausfrau einzustufen sei.
2.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Verrichtung des Haushalts seit Jahren unentgeltlich in der von ihrem Ehemann geführten Bäckerei mit Tearoom tätig ist. Seit 1. Januar 2001 sieht Art. 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
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1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: |
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1 | Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: |
a | die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG); |
b | der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; |
c | die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. |
2 | Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern: |
a | der Lehrvertrag unterzeichnet ist; |
b | die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist; |
c | der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist. |
3 | Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten: |
a | nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen; |
b | nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen. |
4 | Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen. |
5 | Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, vgl. Erw. 1.1 hievor). Die Invaliditätsbemessung ist daher nach den Grundsätzen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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Rechtsprechung lassen keinen Raum für die Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung.
2.3 Die Sache ist demnach, entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle unter Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs beurteile und hernach über die Beschwerde neu entscheide. Damit bleibt den Parteien die Möglichkeit einer zweifachen gerichtlichen Überprüfung gewahrt (vgl. in BGE 117 V 131 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1991, S. 370 publ. Erw. 8 des Urteils Y. vom 22. April 1991, H 147/89).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.