Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 739/2017

Urteil vom 22. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi.
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stiftung C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Konkurs),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 (RU170036-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 23. November 2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über G.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Konkurstermin neu auf den 14. März 2011 fest. Zuständig für das Konkursverfahren ist das Konkursamt Hottingen-Zürich.

A.b. Am 28. November 2016 reichte G.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Stiftung C.________ und die B.________ AG ein. Er beantragte, die Stiftung C.________ zur Leistung von Fr. 721'421.65 plus Zinsen zu verpflichten und den von der B.________ AG verlangten Konkurs über sein Vermögen aufzuheben. Da ihr kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen war, trat das Bezirksgericht am 5. Dezember 2016 auf die Klage nicht ein. Daraufhin reichte G.________ beim Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch ein. Er stellte beim Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.

A.c. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 gelangte G.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der bezirksgerichtlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2017 ab. Es erhob keine Kosten und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom selben Tag ab.

B.
G.________ ist mit Eingabe vom 20. September 2017 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vom Obergericht gefällten Entscheides und des Beschlusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Zudem sei der über ihn verhängte Konkurs aufzuheben. Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Forderungsprozess mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 133 IV 335 E. 4). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Vorbringen und Anträge sind nicht zulässig (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich wie bereits im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, dass der über ihn eröffnete Konkurs nichtig und darum zu widerrufen sei. Damit stehe es ihm frei, seine Forderungen auf dem Zivilweg geltend zu machen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind seine Begehren nicht aussichtslos. Das Erfordernis der Mittellosigkeit sei auch erfüllt. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müsse daher bewilligt werden.

2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben. Die Forderungsklage des Beschwerdeführers sei aussichtslos, da der über ihn eröffnete Konkurs keineswegs nichtig sei. Infolge der Konkurseröffnung sei er nicht zur Führung von Prozessen befugt. Die Konkursmasse habe ihm die geltend gemachten Ansprüche auch nicht abgetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dargetan.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander. Stattdessen schildert er ausführlich seine Architekturleistungen für die beiden Beschwerdegegnerinnen, aus welchen er seine Honoraransprüche ableitet und die er nun einklagen will. Ein Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daraus nicht erkennbar.

2.4. Im Weiteren besteht der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Nichtigkeit des über sein Vermögen eröffneten Konkurses. Im Wesentlichen behauptet er, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr in V.________, sondern bereits in Schweden Wohnsitz gehabt zu haben. Damit habe es an einer Voraussetzung für die Konkurseröffnung in der Schweiz gefehlt. Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz - im Wesentlichen mit Hinweis auf den bei ihr angefochtenen Entscheid - zutreffend dargelegt. Sie wies auch zu Recht darauf hin, dass dieser Aspekt in vorangegangenen Verfahren bereits von verschiedenen Instanzen geprüft worden sei und nun nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden könne. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Voraussetzungen der seinerzeitigen Konkurseröffnung wiederum geprüft werden sollten. Daran ändert auch sein Hinweis auf ein gegen seine Ehefrau im Jahre 2014 durchgeführtes Arrestverfahren nichts. Das Bezirksgericht Uster ist damals von einer Wohnsitznahme der Ehefrau in Schweden am 26. November 2010 ausgegangen und hat die Zuständigkeit für eine Arrestprosequierungsklage verneint. Demgegenüber datiert das Konkurserkenntnis bereits vom 23. November 2010 und
betrifft nicht die Ehefrau, sondern einzig den Beschwerdeführer. Nicht hilfreich ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, das Konkursbegehren sei von den Beschwerdegegnerinnen einzig in der Absicht gestellt worden, um die ihm zustehenden Entschädigungen für seine Architekturleistungen nicht bezahlen zu müssen. Weder ist dieser Sachverhalt erstellt noch könnte aufgrund derartiger Motive ein Konkurserkenntnis als nichtig erklärt werden. Daran ändert auch die Anrufung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und der Hinweis auf die Immunität des schwedischen Staates nichts. Im vorliegenden Fall ist keine Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses auszumachen, womit sich die Frage nach der Rechtssicherheit im Falle einer Aufhebung nicht stellt. Bei diesem Ergebnis kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.

2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückzuerhalten. Gegenstand des Konkursbeschlages nach Art. 197 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG ist sämtliches pfändbares Vermögen des Gemeinschuldners. Das Konkursamt ist nach wie vor zuständig für die Durchführung des Konkursverfahrens. Es hat alle zur Erhaltung und Verwertung der zur Masse gehörenden Geschäfte zu tätigen. Dazu gehört auch die Prozessführung namens der Masse (Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG). Welche zivilrechtliche Bedeutung der vom Beschwerdeführer angerufenen Generalvollmacht des Erblassers C.________ an ihn zukommen könnte, ist vorliegend nicht von Belang. Auf jeden Fall kann sie die gesetzlichen Kompetenzen des Konkursamtes nicht einschränken. Wie die Vorinstanz bereits festhielt und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist ihm auch kein strittiger Anspruch der Masse abgetreten worden, womit er zur Prozessführung berechtigt wäre (Art. 260 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG).

2.6. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren zu Recht als aussichtslos qualifizieren und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO abweisen. Da die Vorinstanz für die bei ihr eingereichte Beschwerde keine Kosten erhoben hat, durfte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren infolge Gegenstandlosigkeit abschreiben. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Beschlusses verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt.

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerinnen sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, weshalb ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_739/2017
Date : 22. März 2018
Published : 09. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Konkurs)


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  93  95  99  105  106
SchKG: 197  240  260
ZPO: 117
BGE-register
133-IV-335 • 143-II-283
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