1P.103/2001/bie
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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22. März 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
P.________, z.Zt. Psychiatrische Universitätsklinik, Basel, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Zihlmann, Aeschenvorstadt 57, Postfach 519, Basel,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik B a s e l (PUK), Wilhelm Klein-Strasse 27, Basel, Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
betreffend
Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
(Zwangsmedikation in psychiatrischer Klinik), hat sich ergeben:
A.- P.________, Jahrgang 1971, befand sich wegen einer schweren katatonen Schizophrenie schon mehrmals in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK). Die Klinikaufenthalte erfolgten teils freiwillig aus eigenem Antrieb, teils auf Anordnung von fürsorgerischen Freiheitsentzügen hin, wiesen kurze ebenso wie lange Zeitabschnitte auf und nahmen einen wesentlichen Teil der letzten Lebensjahre von P.________ ein. Während dieser Aufenthalte wurde er grösstenteils mit Neuroleptika (Leponex, Clopixol) behandelt; teils willigte er in diese Medikation ein, teils wurde sie ihm entgegen seinem Willen verabreicht. Die Austritte erfolgten jeweilen unter sehr unterschiedlichen Umständen.
B.- Ein Arzt des Gesundheitsamtes wies P.________ am 25. Dezember 2000 wegen auffälligen Verhaltens in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel ein und ordnete fürsorgerischen Freiheitsentzug an. P.________ hatte bei einem Polizeiposten Anzeige gegen seinen Vater erhoben, weil ihm dieser angeblich einen gestohlenen Computer geschenkt habe.
Am 28. Dezember 2000 nahm der behandelnde Oberarzt der Klinik gestützt auf § 35 des baselstädtischen Psychiatriegesetzes einen Rekurs von P.________ gegen die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges zu Protokoll und leitete ihn an die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt (Rekurskommission) weiter. Gleichentags beantragte die Universitätsklinik die Abweisung des Rekurses und die Fortsetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges bis Ende Februar 2001. Sie ersuchte die Rekurskommission ferner um Prüfung und Ermächtigung, P.________ auch gegen dessen Willen medikamentös zu behandeln.
Das mit der Begutachtung beauftragte ärztliche Mitglied der Rekurskommission empfahl in seinem Bericht vom 2. Januar 2001 die Ermächtigung zur weiteren unfreiwilligen stationären Behandlung von P.________ bis Ende Januar 2001 und wies insbesondere auf die massive Selbstgefährdung im Falle einer Verschlechterung des Zustandes und eines katatonen Zustandes hin. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung werde indessen zur Zeit als ungerechtfertigt betrachtet.
Die Rekurskommission hörte P.________ an. Dieser gab anlässlich der Verhandlung an, er wolle aus der Klinik austreten und fühle sich trotz früherer psychotischer Momente mit Verfolgungswahn imstande, sein Leben auch ohne Hilfe der Klinik, aber mit Begleitung seines privaten Psychiaters zu bewältigen. Er bestätigte seinen Rekurs gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug und erhob sinngemäss Beschwerde gegen eine Zwangsmedikation. Vor der Rekurskommission sagte ferner die Mutter von P.________ aus.
Schliesslich kam ein Assistenzarzt zu Worte. Dieser wies auf Wahnvorstellungen, Unruhe und aktive Störung der Mitpatienten hin. Zur Verhinderung eines katatonen Zustandes benötige P.________ Neuroleptika, die nach bisherigen Erfahrungen gute Wirkung gezeigt und jeweilen eine Stabilisierung des maniformen Zustandes herbeigeführt hätten.
Mit Entscheid vom 4. Januar 2001 wies die Rekurskommission den Rekurs gegen die Einweisung ab (Dispositiv Ziff. 1) und bewilligte die Zurückbehaltung von P.________ in der Klinik längstens bis zum 28. Februar 2001 (Dispositiv Ziff. 2). Ferner wies die Rekurskommission die Beschwerde gegen die Durchführung der medikamentösen Behandlung ab (Dispositiv Ziff. 3).
C.- Am 8. Januar 2001 entwich P.________ aus der Klinik, kehrte am 13. Januar 2001 in Begleitung seiner Mutter zurück.
Einer Medikation von Clopixol-Actuard stimmte er am 14. Januar 2001 zu. Am 7. und 8. Februar 2001 wurde ihm intramuskulär Haloperidol verabreicht. Aufgrund seines Einverständnisses erhielt er am 9. Februar 2001 eine Depot-Behandlung mit Clopixol.
D.- Mit Eingabe vom 8. Februar 2001 erhebt der anwaltlich vertretene P.________ gegen Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der Rekurskommission staatsrechtliche Beschwerde.
Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Ziff. 3 des Entscheides betr. Durchführung der
medikamentösen Zwangsbehandlung des Patienten
P.________ sei aufzuheben, und die medikamentöse
Zwangsbehandlung sei abzusetzen. Eventualiter sei
körperlicher Zwang zur Medikation zu verbieten.
2. Es sei festzustellen, dass die Durchführung der
medikamentösen Zwangsbehandlung rechtswidrig ist.
Eventualiter sei festzustellen, dass körperlicher
Zwang zur Erzwingung der Medikation rechtswidrig
ist.
3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
von weiterer Zwangsmedikation und Androhung
von Zwang und Anwendung von körperlichem
Zwang zur Durchführung der Medikation sei sofort
abzusehen.
4. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.. "
Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf die Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Mangels einer Fremdgefährdung fehle es bei der angefochtenen Anordnung an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. In Anbetracht des nunmehr 13. Klinikaufenthaltes und der bisher ohne Heilerfolg angewendeten Medikamente sei die Massnahme auch nicht verhältnismässig. Schliesslich beanstandet er, dass er im Verfahren vor der Rekurskommission nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 hat die Psychiatrische Universitätsklinik Basel ihre Vernehmlassung eingereicht, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt und um eine mündliche Anhörung ersucht. Sie macht verschiedene sachverhaltliche Ergänzungen, legt eine Zusammenfassung der Krankengeschichten zu den Akten und nimmt zur diagnostischen Beurteilung und zur Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Sie erachtet die Neuroleptikabehandlung als notwendig und verhältnismässig und weist darauf hin, dass frühere Applikationen jeweilen zu Entspannungen des Zustandes geführt hätten. Schliesslich verweist sie auf einen Bericht der Mutter des Beschwerdeführers. - Die Psychiatrie-Rekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist auf die ambivalente Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Neuroleptika-Behandlungen hin, erachtet diesen hinsichtlich der Frage der Medikation als urteilsunfähig und fügt an, dieser habe anlässlich der Verhandlung keine anwaltliche Verbeiständung gewünscht.
Mit Replik vom 27. Februar 2001 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er beantragt, gewisse Akten aus dem Recht zu weisen. Der Rechtsvertreter hat dem Bundesgericht mit seiner Replik eine neue Vollmacht eingereicht.
E.- Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2001 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Zwangsmedikation aufschiebende Wirkung beigelegt.
F.-Auf Antrag der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 19. Februar 2001 entschied die Psychiatrie-Rekurskommissison am 27. Februar 2001, dass der fürsorgerische Freiheitsentzug verlängert werde und P.________ bis längstens am 4. April 2001 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Ferner hat sie die Beschwerde gegen die medikamentöse Behandlung abgewiesen (Dispositiv Ziff. 3). - Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 direkt beim Bundesgericht Berufung eingereicht und beantragt, die Verlängerung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges abzuweisen und ihn sofort aus der geschlossenen Abteilung zu entlassen. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um sofortige Entlassung am 1. März 2001 und schliesslich die Berufung am 20. März 2001 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. - Gegen Dispositiv Ziff. 3 betreffend die medikamentöse Behandlung ist keine Beschwerde ergriffen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission ist unter Ziff. 1 des Sachverhalts davon die Rede, dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2000 von einem Arzt des Gesundheitsdienstes in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel (PUK) eingewiesen wurde und dass ein Oberarzt der Klinik am 28. Dezember 2000 im Namen des Beschwerdeführers Rekurs erhob. In gleicher Weise ist in der Präsidialverfügung vom 15. Februar 2001 betreffend aufschiebende Wirkung ausgeführt worden, dass ein Oberarzt der Klinik den Rekurs für den Beschwerdeführer eingelegt habe.
Aus der Vernehmlassung der Klinik und den Akten ist ersichtlich, dass der betreffende Oberarzt den Rekurs für den Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb und nicht wegen Missbilligung der in Aussicht genommenen Massnahmen erhoben hat, sondern vielmehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen vom 18. September 1996 (Psychiatriegesetz, PG; kantonale Gesetzessammlung 323. 100) vorgegangen ist.
Danach ist ein Rekurs zu Protokoll zu nehmen, soweit ein Patient nicht in der Lage ist, ihn selbst schriftlich einzureichen.
Im Rekurs heisst es, der Beschwerdeführer habe den klaren Willen geäussert, aus der Klinik auszutreten, habe den Rekurs aber aus Misstrauen nicht unterschreiben wollen.
Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist der Sachverhalt in diesem Sinne zu präzisieren.
2.- a) Der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission stützt sich hinsichtlich des fürsorgerischen Freiheitsentzuges auf Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
b) In prozessulaler Hinsicht ist ferner zu prüfen, ob der Beschwerdeführer immer noch ein aktuelles Interesse im Sinne von Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Im Bereiche der Überprüfung von strafrechtlicher Untersuchungshaft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geht das Bundesgericht davon aus, dass Beschwerden nicht gegenstandslos werden, wenn die konkret angefochtene Haft im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens zwar abläuft, indessen durch eine neue, die Haft aufrecht erhaltende Verfügung ersetzt wird; das praktische Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
In gleicher Weise ist im vorliegenden Fall betreffend die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges vorzugehen.
Nachdem die Universitätsklinik eine Verlängerung der Massnahmen beantragt und die Psychiatrie-Rekurskommission den fürsorgerischen Freiheitsentzug und die Befugnis zur medikamentösen Behandlung erstreckt hat, ist dem Beschwerdeführer gemäss der dargelegten Praxis nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse im Sinne von Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
c) In der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird Wert darauf gelegt, dass die zwangsweise NeuroleptikaBehandlung vom 7. Februar 2001 nach § 13 Abs. 4 PG erfolgt sei und nicht im Rahmen der Behandlung nach § 22 PG. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn die Behandlung vom 5. Februar 2001 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Zu prüfen ist vielmehr, ob die von der Klinik geplante und von der Psychiatrie-Rekurskommission bewilligte zwangsweise Durchführung einer medikamentösen Behandlung (vgl. E. 5b des angefochtenen Entscheids) mit dem Psychiatriegesetz und der Bundesverfassung im Einklang steht.
d) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik an mehreren Stellen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Psychiatrie-Rekurskommission. Damit macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Diese Rügen - erst in der Replik erhoben - sind neu und nicht durch die Vernehmlassungen veranlasst. Deshalb ist auf sie nicht einzutreten. Im Übrigen ergeben sich die Motive für die Abweisung der Beschwerde durch die Rekurskommission sehr wohl aus dem angefochtenen Entscheid, wie bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zeigen.
e) Der Beschwerdeführer beantragt, gewisse Akten aus dem Recht zu weisen. Zum einen betrifft dieser Antrag die "Zusammenfassung der Krankengeschichten". Dieses Dokument bildet einen Anhang zur Vernehmlassung der Universitätsklinik, ist offensichtlich vom behandelnden Oberarzt verfasst und gibt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wieder. Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Dokument, zu dem der Beschwerdeführer hat Stellung nehmen können, aus dem Recht zu weisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es nach Ergehen des angefochtenen Entscheides erstellt worden ist. Dasselbe trifft auf den Bericht der Mutter des Beschwerdeführers zu, der Teil der Krankengeschichte bildet; zudem darf berücksichtigt werden, dass sie von der Rekurskommission angehört worden ist. Das prozessuale Begehren ist daher abzuweisen.
f) Die Psychiatrische Universitätsklinik ersucht darum, anlässlich einer Verhandlung vor Bundesgericht angehört zu werden. Eine solche Massnahme erweist sich angesichts der vorhandenen Akten sowie der auf Fragen von Verfassungsverletzungen beschränkten Kognition des Bundesgerichts als entbehrlich. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
In zivilrechtlichen Angelegenheiten wie etwa Arbeitsstreitigkeiten sind Beschränkungen der anwaltlichen Vertretung mit Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1990, in:
EuGRZ 1990 S. 215, mit Hinweisen). Schliesslich gilt für den Freiheitsentzug im Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Dazu gehört auch ein Anspruch, sich anwaltlich vertreten zu lassen (Urteil Megyeri, a.a.O., Ziff. 23 ff.).
Diesen Anforderungen vermag § 25 des Psychiatriegesetzes zu genügen, welcher es den Patienten freistellt, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission hätte vertreten lassen wollen. Zum einen wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Zum andern hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Rekurskommission zwar erwähnt, dass er einen Anwalt eingeschaltet habe. Diese Äusserung erfolgte indessen im Zusammenhang mit einem Computer, den ihm die Staatsanwaltschaft weggenommen hatte, und brauchte nicht als Antrag für das Verfahren vor der Rekurskommission verstanden zu werden. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf einen per FAX übermittelten Brief an seinen Anwalt, aus dem ein Wille auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich der Verhandlung vor der Rekurskomission herausgelesen werden könnte.
Es ist indessen aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben der Rekurskommission tatsächlich vorgelegt hat. Schliesslich war die Rekurskommission weder nach Psychiatriegesetz noch aufgrund des Verfassungsrechts gehalten, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Rechtsvertreter beizuordnen. Bei dieser Sachlage hat die Rekurskommission weder die Verfahrensbestimmungen im Psychiatriegesetz willkürlich angewendet noch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
4.- Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn angeordnete medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Während die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik darin eine Notwendigkeit zur Behandlung seiner katatonen Schizophrenie erblicken, erachtet er sich in seinen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere in seiner Menschenwürde und persönlichen Freiheit verletzt.
Bevor auf die einzelnen Verfassungsrügen einzugehen ist, gilt es, das basel-städtische Psychiatriegesetz, das die Rechtsgrundlage für die angefochtene Behandlung bildet (vgl. oben E. 2a), im Hinblick auf die Möglichkeiten einer zwangsweisen Medikation kurz darzustellen.
Das Psychiatriegesetz umschreibt die Voraussetzungen, unter denen psychisch kranke Personen ambulant oder stationär psychiatrisch behandelt und in Kliniken eingewiesen werden können; es will eine angemessene Therapie und Pflege unter Achtung der persönlichen Freiheit und Würde ermöglichen und die Rechte der Patienten schützen; es regelt insbesondere die Behandlung im fürsorgerischen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Rehabilitations- und Pflegemassnahmen bedürfen der Einwilligung des Patienten (§ 13 Abs. 1 PG). Ist eine Person urteilsunfähig und innert nützlicher Frist nicht in der Lage einzuwilligen, entscheiden die behandelnden Ärzte nach deren mutmasslichem Willen, wobei vorhandenen Willenserklärungen wie sog. Patientenverfügungen Rechnung getragen wird (§ 13 Abs. 2 PG). Von der Einwilligung kann in Notfällen abgesehen werden, wenn eine sofortige Intervention dringlich und unerlässlich ist, um das Leben des Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden (§ 13 Abs. 4 PG).
Besondere Regeln gelten nach § 22 Psychiatriegesetz im Falle des Widerstandes gegen eine Behandlung. Widersetzt sich eine urteilsunfähige Person im fürsorgerischen Freiheitsentzug einer dringend notwendigen Behandlung, kann diese dennoch durchgeführt werden, wenn die betroffene Person nicht innert nützlicher Frist in der Lage ist einzuwilligen.
Die Ärzte handeln dabei nach dem mutmasslichen Willen des Betroffenen und berücksichtigen allfällige Willenserklärungen (wie beispielsweise Patientenverfügungen). Weiter ist erforderlich, dass die persönliche Freiheit durch die Behandlung eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 PG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gegen eine Einweisung in die Klinik bei der Psychiatrie-Rekurskommission rekurriert werden (§ 7 Abs. 2 sowie § 31 PG).
Beschwerde an die Rekurskommission ist möglich gegen eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Behandlung (§ 22 Abs. 2 sowie § 32 PG). Die Rekurskommission hört den Betroffenen und allenfalls Ärzte der Klinik an und entscheidet so rasch als möglich, in der Regel längstens innert zehn Tagen (§ 37 und 38 PG). Wird einer Person die Freiheit in einer gegen das Gesetz verstossenden Weise entzogen oder erheblich beschränkt, hat sie Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls Genugtuung (§ 43 PG).
5.- Der Beschwerdeführer ruft zur Begründung seiner Beschwerde zur Hauptsache die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
a) Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantierte die persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen; sie umfasste "toutes les libertés élémentaires dont l'exercice est indispensable à l'épanouissement de la personne humaine", ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit und die dem Bürger eigene Fähigkeit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu handeln.
Das Bundesgericht hat indessen auch auf die Grenzen des ungeschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine allgemeine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; die persönliche Freiheit schütze nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 124 I 85 E. 2a S. 86; 122 I 153 E. 6b/bb S. 162; 119 Ia 460 E. 5a S. 474, mit Hinweisen).
Ein Vergleich der bisherigen Umschreibung der persönlichen Freiheit mit dem neuen Verfassungstext zeigt, dass einzelne Elemente der bisherigen persönlichen Freiheit in spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung Eingang gefunden haben. So enthalten die Abs. 1 und 3 von Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
|
1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
bisherigen persönlichen Freiheit (vgl. BGE 97 I 45 E. 3 S. 49). Dies führt zur Frage, wie weit der Schutzbereich der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
5. Aufl. 2001, S. 105 ff. Rz. 336 ff.; ferner Jörg P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 10, der für die erwähnten Erscheinungen zusammenfassend den Ausdruck des "Persönlichkeitsschutzes des Verfassungsrechts" verwendet).
Trotz des Umstandes, dass die erwähnten Aspekte der bisherigen Formulierung Eingang in spezifischen Grundrechtsbestimmungen der neuen Bundesverfassung gefunden haben, kann die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Darauf deuten zum einen die Materialien hin: Nach der Botschaft des Bundesrates sollten die traditionellen Elemente der persönlichen Freiheit in die neue Bundesverfassung überführt werden und umfasst diese nicht ein einheitliches Objekt, sondern verschiedene Rechtsgüter (BBl 1997 I 147).
Zum andern kommt mit der Formulierung, dass "insbesondere" ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit eingeräumt wird, zum Ausdruck, dass über diese ausdrücklich genannten Verbürgungen hinaus weitere Bereiche bestehen und garantiert werden. Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Was im Einzelnen dazugezählt werden kann, ist im Einzelfall unter Auslegung und Fortbildung des Verfassungstextes zu entscheiden (vgl. Kley, a.a.O., S. 322).
Dabei kann nicht übersehen werden, dass die genannten Teilbereiche in andern Verfassungsbestimmungen spezifische Ausprägungen der persönlichen Freiheit darstellen.
Diese rufen im Einzelfall nach einer Abgrenzung und differenzierten Fortentwicklung. Die Abgrenzung dürfte etwa gegenüber dem Schutz vor Freiheitsentzug nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
der Schutz der Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Wie es sich mit der Abgrenzung im Allgemeinen und dem Grundrechtsschutz nach Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
b) Nach Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich - 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. |
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1 | Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: |
a | Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig. |
b | Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden. |
c | Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind. |
d | Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig. |
e | Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden. |
f | Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. |
g | Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 119a Transplantationsmedizin - 1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit. |
2 | Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest. |
3 | Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten. |
Zwangsbegutachtung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person ist die Menschenwürde ohne nähere Begründung gar als Teil der persönlichen Freiheit bezeichnet worden (BGE 124 I 40 E. 3a S. 42). Einen Bezug zur Menschenwürde weist weiter der Anspruch auf rechtliches Gehör auf; es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar und garantiert, dass der Einzelne nicht bloss Objekt der behördlichen Entscheidung ist, sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; ZBl 65/1964 S. 216 f.; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 510 f.).
In der Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundesverfassung wird die Bestimmung über die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als Kern und Anknüpfungspunkt anderer Grundrechte bezeichnet, welche deren Gehalt umreissen und als Richtschnur für deren Konkretisierung dienen. Die neue Verfassungsbestimmung stelle gewissermassen ein subsidiäres Auffanggrundrecht dar; es könne insbesondere im Rahmen der persönlichen Freiheit als eigenständige Garantie angerufen werden (BBl 1997 I 140 f.).
Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
Müller, a.a.O., S. 1 f.).
Inhaltlich weist Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die - nach Art. 15
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 15 Abweichen im Notstandsfall - (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die Garantie von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Medikationen vorgenommen werden. Widerstand der Betroffenen entbindet die Behörden und staatlichen Organe nicht von der Beachtung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Behandlung und Unterbringung mitzuberücksichtigen (Urteil Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 82 ff. sowie Bericht Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 245 ff.; DR 10, 37 [98 f.]; Urteil i.S. Aerts gegen Belgien vom 30. Juli 1998, Ziff. 61 ff., Recueil 1998-V S. 1939; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.
1999, Rz. 290).
Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer nach ärztlicher Diagnose an einer katatonen Schizophrenie.
Diese kann zu Realitätsverlust, Erregung und in katatonem Zustand mit dem Risiko einer Starre (stupor) zu ernsthafter Eigengefährdung führen. Bei dieser Sachlage darf die Medikation mit Neuroleptika aus ärztlicher Sicht als angezeigt betrachtet werden. Sie beschränkte sich bisher im Wesentlichen auf eine temporäre Behandlung, bis beim Beschwerdeführer Beruhigung eintrat und er in (teil-)remittiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen werden konnte. Diese Umstände der Medikation sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
d) Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Eine Medikation entgegen dem Willen des Betroffenen greift indessen auch in das Privat- und Familienleben im Sinne des Konventionsrechts ein, wie das Bundesgericht und der Gerichtshof in entsprechenden Angelegenheiten festgehalten haben (vgl. BGE 126 I 112 E. 3a S. 115; 118 Ia 427 E. 4c S. 435 betreffend zwangsmedizinische Zahnbehandlung; Urteil vom 7. Oktober 1992 E. 4b, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396, je mit Hinweisen). Dieser Schutz reicht indessen, wie neuere Entscheidungen zeigen (Urteil des Gerichtshofes i.S. Matter gegen Slovakei vom 5. Juli 1999, Ziff. 62 betreffend zwangsweise Untersuchung in einer Klinik; Urteil i.S. Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 85 ff. betreffend Zwangsbehandlung), hinsichtlich der hier streitigen Medikation nicht über den Gehalt von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
e) Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
2. Aufl. 1997, S. 364 ff. Ziff. 7). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist daher unter dem Gesichtswinkel der vor Bundesgericht nicht angerufenen UNO-Paktes II nicht ersichtlich.
f) Schliesslich kann auf das im Rahmen des Europarates beschlossene Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, das sog. Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997, verwiesen werden. Nach Art. 5 dürfen Interventionen im Gesundheitsbereich nur erfolgen, wenn die betroffene Person frei eingewilligt hat; diese kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen. Die Konvention umschreibt in Art. 6 den Schutz von einwilligungsunfähigen Personen. Die Bestimmung von Art. 7 ordnet die Behandlung von psychischen Störungen im Zusammenhang mit der Gefahr ernstlicher gesundheitlicher Schäden. Schliesslich hält Art. 9 fest, dass bei urteilsunfähigen Personen deren frühere Wünsche zu berücksichtigen sind. - Diese Konvention ist von der Schweiz unterzeichnet, indessen noch nicht ratifiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates für die Ratifikation steht noch aus.
g) Die gegenüber dem Beschwerdeführer verordnete medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und berührt ihn in seiner Menschenwürde. Die Psychopharmaka haben - und bezwecken - tiefgreifende Auswirkungen auf den körperlichen und geistigen Zustand, beabsichtigen als Heilbehandlung Bewusstseinsveränderungen und beeinflussen die Beurteilungsfähigkeit und Freiheit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit eigenverantwortlich zu würdigen und danach zu handeln; ferner zeitigen die Psychopharmaka auch unterschiedlich bewertete Nebenwirkungen. Die Medikation greift daher in schwerwiegender Weise in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Schliesslich wird die Menschenwürde durch den Umstand, dass die Medikation entgegen dem Willen des Beschwerdeführers durchgeführt wird und daher das Gefühl der Fremdbestimmung und des Ausgeliefertseins hinterlässt, zentral betroffen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde im Folgenden in erster Linie unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
6.- Das Grundrecht auf persönliche Freiheit kann wie andere Freiheitsrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Darüber hinaus muss der Grundrechtseingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Schliesslich darf der Kerngehalt nicht angetastet werden.
Angesichts der Schwere des vorliegend zu prüfenden Eingriffs in die persönliche Freiheit prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition.
Frei prüft es ebenfalls, ob ein überwiegendes Interesse die Zwangsmedikation rechtfertigt und ob diese verhältnismässig erscheint und den Kerngehalt der angerufenen Grundrechte wahrt (vgl. zum Prüfungsprogramm BGE 126 I 112 E. 3b und 3c S. 116, mit Hinweisen). Demgegenüber sind Fragen des Sachverhalts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu untersuchen.
7.- Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer die gesetzliche Grundlage für eine Medikation entgegen seinem Widerstand grundsätzlich in Frage und bestreitet das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen für seine zwangsweise Behandlung.
a) In abstrakter Hinsicht ist die Rüge, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, unbegründet.
Das Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt stellt eine auf die Behandlung von geisteskranken Personen ausgerichtete Gesetzgebung dar. Da die Bestimmungen von Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Das Psychiatriegesetz sieht in § 22 und § 13 klarerweise auch Behandlungen entgegen dem Widerstand des Betroffenen bzw. ohne Einwilligung vor und spricht sich damit für gewisse Zwangsmassnahmen aus. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Psychiatriegesetz genüge hinsichtlich der umstrittenen Behandlung den Bestimmtheitsanforderungen an gesetzliche Grundlagen nicht (vgl. BGE 126 I 112 E. 3c, mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Psychiatriegesetz grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich daher von andern Verfahren, in denen insbesondere der Bestand einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage als solcher umstritten war (vgl. BGE 126 I 112; Urteil vom 7. Oktober 1992, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).
b) Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Psychiatriegesetzes für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers vorliegen.
Streitig ist in dieser Hinsicht vorerst, ob der Beschwerdeführer als urteilsunfähig betrachtet werden dürfe.
§ 22 Abs. 1 PG sieht eine medikamentöse Zwangsbehandlung lediglich bei urteilsunfähigen Personen vor, während urteilsfähige Personen nach § 13 Abs. 1 PG einer Behandlung zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall erachteten die Universitätsklinik und die Psychiatrie-Rekurskommission die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht gegeben; dementsprechend beabsichtigte die Universitätsklinik eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers gemäss § 22 Abs. 1 PG und bewilligte die Rekurskommission eine entsprechende Behandlung. Dieser hingegen vertritt die Auffassung, er sei urteilsfähig und dürfe demnach gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht zwangsbehandelt werden.
aa) Der Begriff der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit im Psychiatriegesetz ist kantonalrechtlicher Natur. Es kann davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber auf die Umschreibung im Zivilgesetzbuch (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
Es rechtfertigt sich daher, die Auslegung des Begriffs der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen (Eugen Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, 3. Aufl. 1976, Rz. 12 zu Art. 16). Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen (Bucher, a.a.O., Rz. 44 f.). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (Bucher, a.a.O., Rz. 73). Aufgrund dieser Kriterien ist demnach im vorliegenden Fall die Frage der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden Sachverhaltselemente zu prüfen.
bb) Der Beschwerdeführer weist in verschiedener Hinsicht eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Zum einen ist er in der Vergangenheit mehrmals aus eigenem Antrieb in die Klinik eingetreten, um sie dann kurz darauf auch schon wieder verlassen zu wollen. In gleicher Weise unterzog er sich oftmals einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und nahm die Medikamente aus freiem Willen ein; umgekehrt hat er sich einer derartigen Medikation oftmals widersetzt.
Eine solche Ambivalenz weist nicht zwingend auf einen krankhaften Zustand mit psychotischem Hintergrund und auf Urteilsunfähigkeit hin. Jedermann ist vielmehr frei, einmal eingenommene Meinungen wieder in Zweifel zu ziehen und zu ändern, ohne Gefahr laufen zu müssen, als urteilsunfähig bezeichnet zu werden. Die Ambivalenz bzw. Ablehnung einer medikamentösen Behandlung ist im vorliegenden Fall zudem vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zu betrachten:
Zum einen mag der Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht haben, dass - unabhängig von kurzfristigen Besserungen seines Zustandes - die Medikamente keine anhaltende Heilungswirkung zeitigten und zusätzlich zu Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen bzw. Konzentrationsschwierigkeiten führten.
Zum andern lehnt sein privater Therapeut eine Behandlung mit Neuroleptika aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vertrauen in seinen Therapeuten hat und auch mit dessen Unterstützung einer Medikation ablehnend begegnet, kann demnach nicht ohne weiteres als Hinweis auf Urteilsunfähigkeit verstanden werden.
cc) Aus der Krankengeschichte und den Berichten der Klinikärzte ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jeweilige Therapien mit Neuroleptika beruhigende Wirkungen und Besserungen des momentanen Zustandes zeitigten und jeweilen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik ermöglichten. Dies zieht der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich in Frage. Er ist offenbar aber auch nicht in der Lage, dies voll anzuerkennen.
Auch vor diesem Hintergrund kann allein daraus, dass der Beschwerdeführer eine aus der Sicht der Klinikärzte "vernünftige" Massnahme ablehnt, nicht auf dessen Urteilsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Beatrice Mazenauer, Psychisch krank und ausgeliefert? Diss. Bern 1985, S. 148; Dominique Manaï, Les droits du patient face à la médecine contemporaine, Basel 1999, S. 174). Ebenso wenig kann in genereller Weise aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte Medikamente in remittiertem Zustand freiwillig zu sich nahm, geschlossen werden, dass er auch heute in remittiertem Zustand mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden wäre. Umgekehrt kann auch nicht unbesehen der konkreten Umstände auf Lehrmeinungen abgestellt werden, wonach im Falle einer Zustimmung zu einer Heilbehandlung höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen sind als im Falle einer Ablehnung.
Zum einen wird es stark auf die konkrete Situation und die tatsächlich geplanten Eingriffe ankommen, deren Auswirkungen unterschiedlich schwer abzuschätzen sind (vgl. Bucher, a.a.O., Rz. 105 zu Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
dd) Für den vorliegenden Fall ist entscheidend auf Beobachtungen und Feststellungen abzustellen, wie sie von verschiedener Seite getroffen worden sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird als bizarr, auffällig und misstrauisch bezeichnet. Die Gutachterin der Rekurskommission - die entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine direkten und ausdrücklichen Ausführungen zur Urteilsfähigkeit machte - hielt fest, der Beschwerdeführer verhalte sich bedeckt und misstrauisch; er weise Verfolgungswahngedanken, Denkstörungen (wie Danebenreden, assoziative Lockerung und Gedankenabreissen), psychomotorische Verarmung und Verlangsamung auf. Hinzu kommt das Verhalten des Versteckens der Schlüssel in einem Loch in der Decke bzw. im Munde. Die Ärzte selber weisen auf ausgeprägte Wahnsymtomatik und kompletten Realitätsverlust hin und führen aus, dass das partiell scheinbar logische Denken dem Bild eines psychotisch bedingten Realitätsverlusts entspreche. Ähnliche Ausführungen machte schliesslich auch die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Anhörung durch die Rekurskommission.
Mit diesen Beobachtungen steht die Beurteilung des privaten Arztes in erheblichem Widerspruch. Dieser bestätigte dem Rechtsvertreter schriftlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Besuches am 5. Februar 2001 urteilsfähig war und ein normales Gespräch führte und dass keine Anzeichen für Wahnideen oder Sinnestäuschungen ersichtlich waren. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, diese Aussagen könnten nicht schon allein deshalb als unerheblich bezeichnet werden, weil dieser keine Untersuchung habe vornehmen können, denn auch die Klinikärzte hielten ihre Aussagen eher im Vagen und verwiesen auf keine konkreten Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer anlässlich des Klinikeintritts als bewusstseinsklar bezeichnet worden.
Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wie diese unterschiedlichen Aussagen zu gewichten sind. Die Psychiatrie-Rekurskommission hat aus den verschiedenen Beobachtungen geschlossen, dass eine gewisse Verwirrung beim Beschwerdeführer klar vorhanden sei und sich dieser in verschiedener Hinsicht auffällig verhalte. Ihre Annahme lässt sich mit guten Gründen vertreten. Sie durfte gleichermassen mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wohl gewisse Folgen einer Nichtmedikation abschätzen könne, indessen nicht in der Lage sei, den Ernst seiner Situation und die Risiken von katatonen Zuständen mit Starre und lebensgefährlichen Auswirkungen zu erfassen. Von verschiedener Seite wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen krankhaften Zustand und seine katatone Schizophrenie nicht in ihrem vollen Ausmasse anerkenne. Gerade in diesem Umstand kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine volle Einsicht in seine Krankheit hat und demnach offenbar zur Zeit auch die Frage einer Behandlung nicht urteilsfähig beurteilen kann. Diese aber beeinflusst schon als solche die Fähigkeit, im Sinne von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
Beschwerdeführer begutachtete und die Rekurskommission den Beschwerdeführer persönlich anhörte und sich von ihm ein Bild machte. Ihre sachverhaltlichen Feststellungen können demnach nicht beanstandet werden.
Aufgrund dieser Beobachtungen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich hinsichtlich der Frage einer medikamentösen Behandlung urteilsunfähig im Sinne von § 22 Abs. 1 PG war. Daran vermag im vorliegenden Fall der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl die Universitätsklinik als auch die Psychiatrie-Rekurskommission die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Einzelnen wenig genau abklärten und als Fachinstanzen nur ungenügend deutlich zum Ausdruck brachten, sodass das Bundesgericht weitgehend zu einer eigenen Beurteilung der Urteilsunfähigkeit anhand der einzelnen Sachverhaltselemente schreiten musste.
Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Bestreitung der Urteilsunfähigkeit als unbegründet.
c) In Bezug auf die Anwendung von § 22 Abs. 1 PG macht der Beschwerdeführer ferner geltend, es hätte sein mutmasslicher Wille (im Sinne von § 13 Abs. 2 PG) berücksichtigt werden müssen. Er habe den klaren Willen geäussert, nicht mit Neuroleptika behandelt zu werden, auch wenn keine eigentliche Patientenverfügung vorliege. Entsprechende Aussagen habe er anlässlich der Einweisung in die Klinik, aber auch schon im Herbst 2000 geäussert.
Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die geplante medikamentöse Behandlung im Interesse des Beschwerdeführers liege, seinem Schutz diene und daher auch seinem mutmasslichen Willen entspreche. In der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird angefügt, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte in teilremittiertem Zustand einer Neuroleptikatherapie zugestimmt habe; daraus sei zu schliessen, dass er in urteilsfähigem Zustand auch heute eine Behandlung befürworten würde.
Es ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, ob ein mutmassliches Einverständnis mit einer Behandlung vorliege oder ein klarer Verzicht. Wie es sich damit verhält, kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden.
aa) Eine urteilsfähige Person kann nach § 13 PG gültig auf eine Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG verzichten.
Sie kann ihren diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder aber in einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen. Eine vorgängige Willensäusserung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abgesehen werden soll, kann insbesondere in einer so genannten, an keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung erfolgen (vgl. Manaï, a.a.O., S. 180 ff.).
bb) Oben ist festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkte der Klinikeinweisung bzw. des angefochtenen Entscheides als urteilsunfähig bezeichnet werden kann. Demnach können entsprechende Äusserungen aus der Zeit der Klinikeinweisung keinen gültigen Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung darstellen.
cc) Im Hinblick auf § 13 Abs. 2 PG ist daher zu prüfen, ob frühere Äusserungen des Beschwerdeführers als ausschlaggebender Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung betrachtet werden können. Hierfür fallen die Vorkommnisse im Herbst 2000 in Betracht, welche die Klinik dazu führten, dem Beschwerdeführer das Betreten des Areals zu verbieten.
Aus dem sog. Arealverbot geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2000 die Patienten aufgefordert hatte, ihre Medikamtente abzusetzen, und Schalttafeln mit antipsychiatrischen Sprüchen verschmiert hatte. Das zeigt zumindest eine klar kritische Haltung gegenüber den in der Klinik angewendeten Methoden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, auch jene Willensäusserungen als nicht in urteilsfähigem Zustand gemacht zu betrachten. Das Verhalten mit Beleidigungen des Personals und allgemeinen Aufforderungen an Patienten, ihre Medikamente abzusetzen, deutet auf eine gewisse Verwirrung hin. Zudem kann aus diesen Aktionen nicht mit hinreichender Klarheit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit inskünftig auch für sich selber auf eine spezifische Behandlung mit Neuroleptika verzichten wollte. Das damalige Verhalten des Beschwerdeführers brauchte daher nicht als gültiger Verzicht verstanden zu werden.
dd) Daraus ergibt sich, dass die Universitätsklinik davon ausgehen konnte, dass kein massgebender Verzicht auf eine Behandlung vorliege. Umgekehrt durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer in (teil-)remittiertem Zustand jeweilen mit Neuroleptika-Behandlungen einverstanden war und daraus schliessen, dass dies bei gegebener Urteilsfähigkeit auch Ende 2000 der Fall gewesen wäre. Ihre Annahme eines potenziellen Einverständnisses des Beschwerdeführers verstösst daher nicht gegen § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 PG.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG "dringend notwendig" sei. Dies aber sei Voraussetzung für eine entsprechende Behandlung entgegen seinem Willen. Er zieht demnach das Vorhandensein einer entsprechenden dringenden Notwendigkeit in Frage.
Das Kriterium der dringenden Notwendigkeit nach § 22 Abs. 1 PG kann vor dem Hintergrund der Systematik der Gesetzesbestimmung nicht völlig isoliert betrachtet werden, sondern ist zusätzlich in Beziehung zu setzen mit der darin ebenfalls enthaltenen Forderung nach Verhältnismässigkeit:
die Behandlung entgegen dem Willen des Patienten soll nur erfolgen, soweit die persönliche Freiheit dadurch eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch sonst erforderliche Ersatzmassnahmen.
Insofern überschneidet sich die Rüge, es fehle an der dringenden Notwendigkeit, mit derjenigen, die Behandlung als Eingriff in die persönliche Freiheit sei unverhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Aufgrund der Krankengeschichte kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer katatonen Schizophrenie leidet. Er selber stellt diese Diagnose nicht in Abrede. Ist aber von einem derartigen Krankheitsbild auszugehen, so kann eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht werden. Was als "dringend notwendig" betrachtet werden darf, hängt mit den möglichen Folgen zusammen, die eintreten könnten, wenn von einer Behandlung abgesehen wird. Ein beim Beschwerdeführer möglicher katatoner Zustand kann insbesondere zu einer sog. Starre (stupor) führen, welche eine eigentliche Lebensgefährdung bzw. eine klare physische Gesundheitsgefährdung oder -schädigung bewirken kann. Vor diesem Hintergrund betrachtet, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verschlechterung seines Zustandes tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist und sich eine Medikation als "dringend notwendig" im Sinne von § 22 Abs. 2 PG erweist. Die Bewilligung für eine zwangsweise medikamentöse Behandlung ist denn auch nicht generell erteilt worden, sondern lediglich im Hinblick auf eine Verschlechterung des Zustandes und die höchstens bis Ende Februar 2001 zulässige Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im fürsorgerischen
Freiheitsentzug (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d).
8.- Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich geltend, für den Eingriff in die persönliche Freiheit durch eine zwangsweise Medikation fehle es an einem überwiegenden öffentlichen oder zum Schutz Dritter gerechtfertigten Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Immerhin ist anzufügen, dass dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann. Die persönliche Freiheit, die die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung sichern soll, kann für eine minimale Sorgepflicht ebenso herangezogen werden wie der Anspruch auf minimale Hilfe und Betreuung nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
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1 | Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
a | jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; |
b | jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; |
c | Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; |
d | Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; |
e | Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; |
f | Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; |
g | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. |
2 | Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. |
3 | Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. |
4 | Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
Schliesslich können nach Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
9.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die zwangsweise Medikamenten-Behandlung sei unverhältnismässig. Demgegenüber erachten die Klinik und die Rekurskommission die Massnahme in Anbetracht des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers als gerechtfertigt.
a) Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Güterabwägung ist zum einen, wie bereits angetönt, vom Psychiatriegesetz und seiner Regelung in § 22 Abs. 1 PG, teils in Verbindung mit § 13 Abs. 4 PG auszugehen. Zum andern ist die Beurteilung im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Nach § 22 Abs. 1 PG kann die Behandlung trotz des Widerstandes durchgeführt werden, wenn die persönliche Freiheit dadurch eindeutig weniger einschränkt wird als durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen. Durch diese Formulierung soll zur möglichsten Schonung der persönlichen Freiheit die Zwangsbehandlung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt bzw. in Beziehung zu andern erforderlichen Ersatzmassnahmen gesetzt werden. Die Beurteilung hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Ausmass eine Behandlung einerseits "dringend notwendig" ist und welches andererseits die Auswirkungen im Falle einer Nichtbehandlung sind und welche Ersatzmassnahmen diesfalls erforderlich erscheinen.
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Behandlung nach § 22 Abs. 1 PG einen andern Charakter aufweist als der Eingriff gemäss § 13 Abs. 4 PG. Im ersten Fall geht es um eine dringend notwendige eigentliche Heilbehandlung. Sie kann trotz Widerstand der betroffenen urteilsunfähigen Person vorgenommen werden. Umgekehrt kann auf sie auch gültig verzichtet werden: Eine urteilsfähige Person kann sich durch eine entsprechende Willensäusserung unmittelbar vor der geplanten Intervention oder in einem früheren Zeitpunkt (etwa mittels einer so genannten Patientenverfügung) dagegen zur Wehr setzen und auf eine Behandlung verzichten. Diesfalls ist von einer Behandlung abzusehen und der freie Wille des Betroffenen zu respektieren. - Demgegenüber sieht § 13 Abs. 4 PG auch ohne (direkte oder indirekte) Einwilligung in "Notfällen" eine "sofortige dringliche und unerlässliche Intervention" vor, um das Leben des Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Auf eine solche Massnahme kann der Patient nach dem Psychiatriegesetz nicht verzichten. Die Klinik ist hier aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht zur Intervention aufgerufen. Es handelt sich dabei um eine Notkompetenz zur
Aufrechterhaltung von Leben und Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von schwerer Gesundheitsschädigung im Sinne der polizeilichen Generalklausel bzw. von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
b) Es ist bereits ausgeführt worden, dass die umstrittene Behandlung als dringend notwendig bezeichnet werden kann, da der Beschwerdeführer an einer schweren Schizophrenie leidet. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist weiter von Bedeutung, dass frühere Behandlungen mit Neuroleptika deutliche Beruhigung und Besserung des momentanen Zustandes bewirkten. Der Beschwerdeführer konnte bisweilen in teil-remittiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen werden. Die Nebenwirkungen zur Medikation als solche werden anerkannt; von Seiten der Universitätsklinik werden sie als nicht schwerwiegend bezeichnet, während sich der Beschwerdeführer darüber beklagt und vorbringt, sie würden es ihm nicht erlauben, sich auf eine Prüfung vorzubereiten.
Auch in Anbetracht dieser Nebenwirkungen kann die medikamentöse Behandlung nicht als ungeeignet und damit als unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. Mazenauer, a.a.O., S. 185). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Medikation nur vorübergehende Wirkung zeitigt und - soweit ersichtlich - nicht zu einer eigentlichen Heilung führt. Insofern kann demnach nicht von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen werden.
c) Im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird eindringlich auf die Gefahren hingewiesen, die sich aus einer Nichtbehandlung ergeben könnten: In Betracht fielen insbesondere schwere Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung und die Entwicklung einer katatonen Starre (sog. Stupor), welche eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder gar den Tod des Patienten hervorrufen könne. Dieser Umstand weist auf die - bereits festgestellte - Notwendigkeit einer Behandlung hin. Es kommt ihr indessen im Rahmen von § 22 Abs. 1 PG keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn zum einen kann, wie dargelegt, bei gegebener Urteilsfähigkeit auch in einer solchen Gefährdungskonstellation auf eine Behandlung gültig verzichtet werden; schwerwiegenden Zustandsveränderungen und -verschlimmerungen ist vielmehr im Rahmen von § 13 Abs. 4 PG Rechnung zu tragen. Zum andern ist die Frage nach einer Behandlung gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht mit der Gefahr einer ernstlichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung in Beziehung zu setzen, sondern mit den Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen.
Im vorliegenden Fall werden als mögliche erforderliche Ersatzmassnahmen eine lange bzw. längere Hospitalisation oder gar eine Dauerhospitalisation als psychiatrischer Pflegefall, tagelanges Unterbringen in einem Isolierzimmer und eine Bevormundung genannt. Solche mögliche Massnahmen stellen in der Tat massive Eingriffe in die persönliche Freiheit in ihren Aspekten der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität dar. Demgegenüber mag eine medikamentöse Behandlung gegen den Widerstand des Betroffenen als leichterer Eingriff in die persönliche Freiheit erscheinen, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass Behandlungen mit Neuroleptika tiefe Veränderungen des Persönlichkeitszustandes bewirken (sollen) und damit ebenfalls einen starken Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen. Dem Bundesgericht fehlen die erforderlichen Kenntnisse darüber, ob im vorliegenden Fall verschiedenartige Medikationen mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichen Auswirkungen ernsthaft in Betracht fallen, nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Verabreichung bestimmter Medikamente einverstanden erklärt hat. Ebenso wenig lässt sich die Frage nach alternativen Behandlungsformen - wie sie etwa im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission vom
27. Februar 2001 vom Beschwerdeführer erwähnt werden oder in einer Betreuung durch den privaten Arzt bestehen könnte - beurteilen.
Die Möglichkeit einer von einem Patienten gegenüber andern ausgehenden Drittgefährdung wird im Psychiatriegesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Drittgefährdung kann grundsätzlich Beschränkungen der persönlichen Freiheit rechtfertigen und daher ebenfalls zu Ersatzmassnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 PG führen (vgl. oben E. 8 sowie BGE 126 I 112). Im angefochtenen Entscheid wird kaum davon gesprochen, dass vom Beschwerdeführer eine Drittgefährdung ausgehe. Erst in der Vernehmlassung werden einzelne solcher Vorhalte erwähnt. Sie sind indessen von keinem erheblichen Gewicht und vermögen über den rein gesundheitlichen Aspekt hinaus keine weiteren Einschränkungen zu rechtfertigen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Im Lichte dieser Erwägungen kann demnach - gesamthaft betrachtet - auch hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Ersatzmassnahmen nicht von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen werden.
d) Über die bereits im Psychiatriegesetz angeleg-ten Verhältnismässigkeitsaspekte hinaus zeigen sich weitere Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
ferner zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer seine privat gewählte Behandlungsmethode nicht weiterführen und seinen frei gewählten Therapeuten nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. zur verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Arztwahl BGE 114 Ia 452 E. 2b S. 458; vgl. auch Markus Müller, Legalitätsprinzip, Polizeiliche Generalklausel, Besonderes Rechtsverhältnis, in: ZBJV 136/2000 S. 742 ff.).
Von ausschlaggebendem Gewicht dürfte schliesslich sein, dass die Zwangsmedikation nach anerkannter (wenn auch nicht unumstrittener) ärztlicher Methode erfolgt, soweit ersichtlich - im Gegensatz zu operativen Eingriffen - nicht irreversibel ist und schliesslich in einem späteren Zeitpunkt wieder abgebrochen werden kann, sei es, dass eine tatsächliche Besserung eintritt, in gültiger Weise darauf verzichtet wird oder alternative Behandlungsmethoden gefunden werden können.
Gesamthaft gesehen kann die von der Rekurskommission bewilligte Behandlung entgegen dem Widerstand des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtswinkel nicht als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig bezeichnet werden.
e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der beanstandeten Behandlung auch kein Eingriff in den unantastbaren Gehalt der betroffenen Grundrechte im Sinne von Art. 36 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
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4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
10.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten angenommen werden. Materiell handelt es sich um eine Materie, in der er ohne Zweifel auf anwaltliche Hilfe angewiesen war (vgl. BGE 124 I 304). Dem Gesuch ist daher stattzugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Dr. Peter Zihlmann wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 22. März 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: