Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 137/2022

Urteil vom 22. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.XA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Januar 2022 (62/2021/1).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1970, war seit 1. Januar 2014 beim Spital B.________ als Mitarbeiter Sicherheitsdienst beschäftigt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Bei einem Auffahrunfall auf dem Arbeitsweg mit seinem Motorrad zog er sich am 25. Mai 2014 eine Patellafraktur am rechten Knie zu. Am 22. August 2014 verletzte er sich bei einem Treppensturz anlässlich eines Rundgangs auf dem Gelände des Arbeitgebers an der linken Schulter, am linken Knie sowie am linken, bereits durch einen früheren Motorradunfall im Jahr 1993 vorgeschädigten oberen Sprunggelenk. Die MEDAS Zentralschweiz erstattete zuhanden der Invalidenversicherung, unter Beantwortung auch der Zusatzfragen der AXA, ein Gutachten vom 5. Januar 2018. Der orthopädische Teilgutachter Prof. Dr. med. C.________ ergänzte seine Einschätzung auf die Rückfragen der AXA hin am 19. Juli 2018. Gestützt darauf sprach die AXA A.________ für die Folgen der beiden Unfälle vom 25. Mai und 22. August 2014 mit Verfügung vom 21. August 2018 ab 1. November 2017 eine Invalidenrente unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 10 % am rechten Knie, 12,5 % an der linken Schulter sowie 12,5 % am linken Sprunggelenk zu.

A.b. Die Invalidenversicherung veranlasste in der Folge eine erneute Begutachtung durch die Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS Neurologie Toggenburg. Die Experten gelangten zur Ansicht, dass A.________ seit 2015 zu 90 % arbeitsfähig sei (Gutachten vom 11. September 2019). Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 und Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 setzte die AXA den Rentenanspruch per 1. September 2020 herab unter Zugrundelegung des von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 auf 22 % festgesetzten Invaliditätsgrades.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 28. Januar 2022 gut und hob den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 auf.

C.
Die AXA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 gab die Instruktionsrichterin dem Gesuch der AXA um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 aufhob. Zur Frage steht, ob das Zurückkommen auf die Rentenverfügung vom 21. August 2018 und die Herabsetzung des Rentenanspruchs per 1. September 2020 zulässig war.

3.

3.1. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sowie der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG in Betracht. Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Gericht eine Motivsubstitution vornehmen. Diese ist in jedem möglichen Verhältnis unter allen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C 634/2017 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C 471/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.4 mit Hinweis).

3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die hier zur Frage stehenden Rückkommenstitel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sowie der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zutreffend dargelegt.

3.2.1. Nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung, also auf der Grundlage des damals bekannt gewesenen Sachverhalts beziehungsweise der damaligen Aktenlage, in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C 212/2021 E. 4.5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C 240/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3).

3.3. Richtig dargelegt wird im angefochtenen Entscheid der Grundsatz, wonach die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362). Es ist zu wiederholen, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung praxisgemäss in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen haben. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). So sind in der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung insbesondere lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen zu berücksichtigen, während bei der Invalidenversicherung auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen wie krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen mit einzubeziehen sind (Urteil 8C 665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 E. 6.2). Immerhin sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C 581/2020 E. 6.5.1 mit Hinweis).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, eine prozessuale Revision gestützt auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel - eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2018, das orthopädische Teilgutachten vom 11. September 2019 der MEDAS Neurologie Toggenburg sowie ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2019 - sei unzulässig. Das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, auf welches sich die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Rentenzusprechung gestützt habe, enthalte keine gravierenden und unvertretbaren Fehldiagnosen. Im Grundsatz stimmten die beiden Gutachten sowie die RAD-Einschätzung bezüglich der festgestellten Funktionseinschränkungen überein. Die RAD-Einschätzung und das jüngere Gutachten hätten keine neuen Elemente tatsächlicher Natur ergeben, die die Entscheidungsgrundlagen der ursprünglichen Rentenzusprechung als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel seien damit nicht geeignet, einen revisionsrechtlich relevanten Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzuzeigen. Dass Prof. Dr. med. C.________ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit andere Schlussfolgerungen gezogen habe als der RAD-Arzt
und die Gutachter der MEDAS Neurologie Toggenburg, vermöge keine Revision zu begründen. Gleiches gelte insoweit, als die Beschwerdeführerin geltend mache, es sei auf die Rentenverfügung zurückzukommen, weil die Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung nach den gleichen Kriterien zu erfolgen habe. Insbesondere habe im relevanten Zeitpunkt keine rechtskräftige Beurteilung des Gesundheitsschadens durch die Invalidenversicherung vorgelegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass am 21. August 2018 Kenntnis davon gehabt, dass der RAD zum Gutachten Stellung genommen habe. Sie habe bei der Invalidenversicherung eine Aktenzustellung beantragt, die jedoch offenbar unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht weiter nachgefragt und verfügt, ohne von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre es ihr also möglich gewesen, jedenfalls die RAD-Kritik am Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ zuvor zur Kenntnis zu nehmen.
Gemäss kantonalem Gericht waren des Weiteren auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Massgebend sei die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. August 2018 präsentiert habe, während sich die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen auf ein Gutachten stütze, das erst später erstattet worden sei. Die urspünglichen Abklärungen erschienen nach der damaligen Einholung eines polydisziplinären Gutachtens mit zusätzlicher Ergänzung nicht als qualifiziert unrichtig. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters Prof. Dr. med. C.________, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, im Widerspruch zu dem von ihm formulierten Belastungsprofil stünde, zumal der Beschwerdegegner nur noch leichteste Arbeiten ausüben könne und eine Multimorbidität der orthopädischen Pathologien festgestellt worden sei. Es sei, so das kantonale Gericht weiter, weder eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine sonstige Rechtsverletzung auszumachen.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln, des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Grundsätze zur Wiedererwägung zum einen unberücksichtigt gelassen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. C.________ mit dem von ihm formulierten Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit nicht vereinbaren lasse. Dieser Widerspruch im Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ sei denn auch durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau festgestellt und die von der Invalidenversicherung verfügte Anordnung einer weiteren Begutachtung bestätigt worden. Zum anderen widersprächen die Beurteilungen durch den RAD und durch die Gutachter der MEDAS Neurologie Toggenburg derjenigen der Experten der MEDAS Zentralschweiz diametral, dies bei unveränderter Befunderhebung beziehungsweise übereinstimmender Beurteilung der Funktionseinschränkungen. Damit sei die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung gegeben. Zudem müsse eine gleiche Beurteilung erfolgen wie durch die Invalidenversicherung.

4.3. Der Beschwerdegegner bringt vor, das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die erst später einer anderen Meinung gefolgt sei, könne nicht geschützt werden. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren sei im Übrigen noch nicht abgeschlossen.

5.

5.1. Dass die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zur Zulässigkeit der prozessualen Revision der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. August 2018 unzutreffende sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder die bei der Anwendung von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu beachtenden Grundsätze verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Die Einbringung des nach der zu revidierenden Rentenverfügung erstatteten Gutachtens der MEDAS Neurologie Toggenburg vom 11. September 2019 und damit eines echten Novums als Beweismittel war zwar grundsätzlich zulässig. Nach den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen förderte es indessen keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich bereits vor jener Verfügung bestehender Tatsachen zutage. Es lässt sich damit daher keine prozessuale Revision begründen (oben E. 3.2.1).

5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch letztinstanzlich vielmehr darauf, dass das Gutachten der MEDAS Neurologie Toggenburg vom 11. September 2019 demjenigen der MEDAS Zentralschweiz, auf das sich die ursprüngliche Rentenverfügung stützte, diametral widerspreche. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich damit jedoch kein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung begründen. Die Voraussetzungen für ein Rückkommen gestützt auf Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sind nur dann gegeben, wenn jene Verfügung von Beginn weg unrichtig war. Wie die Beschwerdeführerin jedoch selber einräumt, liess erst das spätere Gutachten der MEDAS Neurologie Toggenburg die ursprüngliche Rentenverfügung als fehlerhaft erscheinen. Dies genügt nicht für die Annahme der ursprünglichen zweifellosen Unrichtigkeit. Inwiefern bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht aufzuzeigen. Jene Verfügung vom 21. August 2018 stützte sich ihrerseits auf eine gutachtliche Einschätzung, die auch nach Rückfrage durch die Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Inwiefern bereits damals Indizien vorgelegen haben sollten, die Zweifel nicht nur am nunmehr beanstandeten
orthopädischen Teilgutachten des Prof. Dr. med. C.________, sondern auch an der interdisziplinär von allen beteiligten Gutachtern der MEDAS Zentralschweiz bestätigten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten erwecken können, wird beschwerdeweise nicht dargelegt und ist nicht erkennbar. Den Einwand, das orthopädische Teilguachten der MEDAS Zentralschweiz sei in sich widersprüchlich gewesen, hat die Vorinstanz entkräftet mit dem Hinweis auf die vom Gutachter berücksichtigten multiplen orthopädischen Pathologien. Inwiefern sie diesbezüglich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen haben sollte, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag damit insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit als unzulässig erachtete.

5.3. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Invaliditätsbemessung hätte auf diejenige der Invalidenversicherung abgestimmt werden müssen, bleibt darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung besteht. Höchstens eine abgeschlossene Beurteilung durch die Invalidenversicherung wäre mitzuberücksichtigen (oben E. 3.3 a.E.), an der es vorliegend jedoch fehlt.

5.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Des Weiteren hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG),

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_137/2022
Date : 22. Februar 2023
Published : 22. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Revision)


Legislation register
ATSG: 17  53
BGG: 42  66  68  95  96  97  105  106
BGE-register
131-V-362 • 133-V-549 • 141-V-234 • 144-V-245 • 148-V-195
Weitere Urteile ab 2000
8C_137/2022 • 8C_240/2022 • 8C_471/2018 • 8C_581/2020 • 8C_634/2017 • 8C_665/2016 • 9C_212/2021
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