Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 201/2012, 5D 202/2012

Urteil vom 22. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
5D 201/2012
Abschreibungsgebühr (vorsorglicher Unterhaltsbeitrag),

5D 202/2012
Abschreibungsgebühr (Schlichtungsgesuch),

Verfassungsbeschwerden gegen die Verfügungen
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Der Präsident, vom 21. November 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 8. August 2003 wurde die Ehe von X.________ und A.________ geschieden. Die elterliche Sorge über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Y.________ (geb. 1994) und B.________ (geb. 1996) wurde beiden Eltern anvertraut. Im Übrigen genehmigte die angerufene Instanz die Vereinbarung vom 2. April 2003 und die Zusatzvereinbarung vom 3. Juni 2003 der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung. Der Ehemann verpflichtete sich, an den Unterhalt der Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres monatlich und im Voraus mit Fr. 2'000.-- beizutragen, wobei die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus vorbehalten blieb.
A.b Am 22. Oktober 2012 klagte die inzwischen volljährige Y.________ (Tochter) gegen X.________ (Mutter) auf Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- rückwirkend ab dem 1. August 2012. Des Weiteren ersuchte sie darum, die Mutter gestützt auf Art. 303
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.
1    Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.
2    Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Gesuch der klagenden Partei:
a  die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist;
b  angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, wenn die Vaterschaft zu vermuten ist und die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht umgestossen wird.
ZPO zu angemessenen vorsorglichen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- zu verpflichten.
A.c Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 stellte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt das Schlichtungsgesuch der Tochter vom 22. Oktober 2012 der Mutter zu und lud die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
A.d Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte das Einzelgericht in Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt das Gesuch der Tochter vom 22. Oktober 2012 betreffend vorsorglichen Unterhalt der Mutter zu, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Parteien zur Verhandlung über das Gesuch vor. Des Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsverhandlung im Verfahren SB 2012.1038 im Anschluss an die Verhandlung stattfinde.

B.
Die Mutter gelangte gegen die erwähnten Verfügungen (A.c und A.d) je mit separater Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt und stellte in beiden Verfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 15. bzw. 19. November 2012 abwies. Nachdem die Tochter ihre Klage zurückgezogen hatte, nahm die Mutter mit Eingabe vom 20. November 2012 ihre Beschwerden zurück. Je mit separater Verfügung vom 21. November 2012 schrieb der Präsident des Appellationsgerichts die beiden Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab und überband der Mutter je die Kosten von Fr. 200.--.

C.
Die Mutter (Beschwerdeführerin) gelangt mit zwei separaten, aber inhaltlich identischen Verfassungsbeschwerden vom 24. Dezember 2012 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und von der Erhebung einer Abschreibungsgebühr abzusehen bzw. die Kosten dem Staat zu überbinden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Verfahren 5D 201/2012 und 5D 202/2012 betreffen die gleiche Rechtsfrage; an beiden Verfahren sind die gleichen Parteien beteiligt und die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren identische Rechtsschriften eingereicht. Die Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

1.2 Angefochten sind letztinstanzliche kantonale Entscheide, mit denen der Präsident des Appellationsgerichts je das vor dem Appellationsgericht hängige Beschwerdeverfahren infolge Rückzuges der Beschwerde abgeschrieben und der Beschwerdeführerin die jeweiligen Kosten auferlegt hat. Das vor Bezirksgericht hängige Hauptverfahren in der Sache ist bereits durch Rückzug der Klage erledigt worden. Damit handelt es sich bei den angefochtenen Verfügungen um Endentscheide im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (vgl. BGE 137 I 461 E. 4.4 S. 165 mit weiteren Hinweisen). Sind einzig die Gerichtskosten strittig und war der Streitwert in der Hauptsache gegeben, so ist das in der Sache zulässige Rechtsmittel ungeachtet der strittigen Höhe der Gerichtskosten auch zu deren ausschliesslichen Anfechtung zulässig (BGE 137 III 47 [Parteientschädigung] und Urteil 4A 146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.3 [Gerichtskosten]). Im vorliegenden Fall ging es in der Sache um Unterhaltsbeiträge für ein mündiges Kind und damit um eine Zivilsache gemäss Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vermögensrechtlicher Natur, wobei der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) offensichtlich gegeben war (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Ist die Beschwerde in Zivilsachen in der Sache und damit
auch für die vorliegend angefochtenen Kostenentscheide gegeben, erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin war Partei in den kantonalen Verfahren (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Da ihr überdies Kosten auferlegt worden sind, verfügt sie über ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der besagten Entscheide (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichten Verfassungsbeschwerden sind als Beschwerden im Sinn von Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG entgegenzunehmen.

2.
2.1 Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei seit ihrer Eingabe vom 20. November 2012 (Rückzug der Beschwerde) das rechtliche Gehör nicht mehr gewährt worden.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV ergibt sich kein Recht auf eine separate Anhörung zu der vom Gericht gestützt auf den Verfahrensausgang ins Auge gefassten Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteil des Bundesgerichts B 15/05 vom 29. März 2006 E. 10.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 101 E. 2 S. 102 f.). Davon abzuweichen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Rückzuges des Rechtsmittels zur Kostenfrage äussern konnte und dies auch getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist als verletzt, weil das Appellationsgericht die Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung erst kurz vor der Hauptverhandlung in der Sache mitgeteilt habe.

3.2 Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde den verlangten Entscheid nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 312 E. 5.1 S. 331). Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, das Verhalten der Beteiligten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtsuchenden zu berücksichtigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332; 125 V 188 E. 2a S. 191; 119 Ib 311 E. 5b S. 325).

3.3 Die Beschwerden wurden am 9. bzw. 12. November 2012 eingereicht. Die fraglichen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung ergingen am 15. bzw. 19. November 2012, womit das Appellationsgericht innert angemessener Frist über die aufschiebende Wirkung entschieden hat. Daran ändert nichts, dass die Entscheide betreffend aufschiebende Wirkung nur kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht in der Sache ergangen sind. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, dass sie das Appellationsgericht auf die unmittelbar bevorstehende Verhandlung hingewiesen hat.

4.
4.1 Der Präsident des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegt und zur Begründung ausgeführt, es entspreche der Praxis des Appellationsgerichts, von der Erhebung von Kosten abzusehen, wenn das Verfahren vor der Leistung des Kostenvorschusses erledigt werden könne. Von dieser Regel werde abgewichen, wenn bereits zuvor richterlicher Aufwand entstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe in beiden Verfahren um aufschiebende Wirkung ersucht, die mit eingehender Begründung habe abgewiesen werden müssen. Damit rechtfertige es sich, ihr die Kosten aufzuerlegen, umso mehr als auf die Rechtsmittel gar nicht hätte eingetreten werden können.

4.2 Wie sich aus den angefochtenen Verfügungen ergibt, ist das in beiden Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Damit aber hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei unterlegen. Was diese unter dem Titel Willkür gegen die Begründung der angefochtenen Verfügungen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtenen Entscheide als im Ergebnis bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.
Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 5D 201/2012 und 5D 202/2012 werden vereinigt.

2.
Die Verfassungsbeschwerden werden als Beschwerden im Sinn von Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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Document : 5D_201/2012
Date : 22. Februar 2013
Published : 12. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abschreibungsgebühr (vorsorglicher Unterhaltsbeitrag)


Legislation register
BGG: 51  66  71  72  74  76  90  100  113
BV: 29
BZP: 24
ZPO: 106  303
BGE-register
115-IA-101 • 119-IB-311 • 125-V-188 • 130-I-312 • 131-V-407 • 137-I-371 • 137-III-47
Weitere Urteile ab 2000
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