Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 1066/2012

Urteil vom 22. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6005 Luzern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ausschaffungshaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. September 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Der 1977 geborene kenianische Staatsangehörige X.________ erhielt nach seiner 2001 erfolgten Einreise eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, einer Landsfrau, die gleich wie die gemeinsamen Kinder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 14. Juli 2009 wurde ihm der Kantonswechsel bewilligt und die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erteilt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 trat das Amt für Migration des Kantons Luzern auf sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein, verbunden mit der Wegweisung. In der Meinung, dass keine bekannte Zustelladresse vorliege, wurde von dieser Verfügung mittels öffentlicher Publikation im Kantonsblatt des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2011 Kenntnis gegeben, verbunden mit dem Hinweis, dass sie während 30 Tagen beim Amt für Migration eingesehen werden könne und am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gelte.

Am 4. September 2012 wurde gegen X.________ Ausschaffungshaft für drei Monate ab 8. September 2012 angeordnet zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung vom 9. Dezember 2011, die ihm dannzumal ausgehändigt wurde. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. September 2012 wegen Verspätung nicht ein; eine Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist wies es ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 27. November 2012 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C 46/2013 vom 18. Januar 2013 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein.

1.2 Mit Entscheid vom 7. September 2012 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die gegen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft in reduziertem Umfang bis zum 21. September 2012; für den Zeitpunkt ab der Haftentlassung auferlegte es dem Betroffenen eine wöchentliche Meldepflicht beim Amt für Migration. Gegen den Haftgenehmigungsentscheid gelangte dieser am 14. September 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern; er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe der unterzeichnenden Rechtsanwältin. Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verfügte das Amt für Migration am 18. September 2012 die Haftentlassung. Mit Verfügung vom 26. September 2012 erklärte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als erledigt (Ziff. 1 des Dispositivs); auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtete es ausnahmsweise (Ziff. 2 des Dispositivs), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab (Ziff. 3 des Dispositivs).

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober (Postaufgabe 26. Oktober) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 sei in Bezug auf Ziff. 3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Vernehmlassung, ebenso "aufgrund des klaren Sachverhalts" das Amt für Migration. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration seinerseits verzichtet auf Stellungnahme.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt, damit habe es Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (wie auch Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306).

2.2 Das Verwaltungsgericht begründet die Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den Haftgenehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: Der Haft liege ein Wegweisungsentscheid zugrunde, der dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden sei, unter den gegebenen Umständen zulässigerweise durch Publikation im Kantonsblatt, wobei sie aber ohnehin am 4. September 2012 persönlich ausgehändigt worden sei (E. 5c/aa); nicht zu hören sei der Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren mit inhaltlicher Kritik am Wegweisungsentscheid bzw. negativen Bewilligungsentscheid (E. 5c/bb); weiter liege ein Haftgrund vor, namentlich der Haftgrund der Untertauchensgefahr (E. 5c/cc und 5c/dd, unter Hinweis auf E. 4.2 des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts); schliesslich sei dem Gebot der Verhältnismässigkeit mit der bloss für knapp zwei Wochen bewilligten Ausschaffungshaft im Lichte der gesamten Umstände (Sicherstellung der kurzfristigen Erreichbarkeit für zeitlich konkret bevorstehende Abklärungen) Genüge getan (E. 5c/dd unter Hinweis auf E. 6 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Beurteilung der Erfolgsaussichten der dortigen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern. Zunächst bestehen angesichts des (erfolglos angefochtenen, vgl. Urteil 2C 46/2013 vom 18. Januar 2013) Nichteintretensentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. September 2012 keine für das vorliegende Haftprüfungsverfahren bedeutsamen Zweifel hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Eröffnung der Wegweisungsverfügung vom 9. Dezember 2011. Dass sodann das Verwaltungsgericht inhaltliche Kritik am negativen Bewilligungs- bzw. Wegweisungsentscheid zu Recht als unzulässig wertete, bedarf etwa angesichts von BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 197 f. (je mit Hinweisen) keiner weiteren Erläuterung. Ohnehin ist dieser Entscheid mittlerweile rechtskräftig; nicht nachvollziehbar sind die Darlegungen in der Beschwerdeschrift zu dessen angeblicher Nichtigkeit (Rz 19 der Beschwerdeschrift). Dem Beschwerdeführer gelingt es schliesslich nicht, die einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines Haftgrundes, der die Ausschaffungshaft zumindest für einen kurzen, den konkreten Verhältnissen angepassten Zeitraum rechtfertigte, zu
widerlegen. Soweit er aus der Tatsache, dass er bereits drei Tage vor Ablauf der bewilligten Haftdauer aus der Haft entlassen wurde, auf die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde schliessen will, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht hierzu in E. 5c/dd seiner Verfügung angestellten Überlegungen.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

2.4 Da die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1066/2012
Date : 22. Februar 2013
Published : 12. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Ausschaffungshaft)


Legislation register
BGG: 64  65  66  109
BV: 29
BGE-register
124-I-304 • 125-II-265 • 128-I-225 • 128-II-193 • 129-I-129 • 130-II-56
Weitere Urteile ab 2000
2C_1066/2012 • 2C_46/2013
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