Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 759/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Oktober 2019 (VBE.2017.579).

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 28. Februar 2008 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Unter anderem zog sie regelmässig die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei. Laut dem auf orthopädischen, neuropsychologischen, allgemein-medizinischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen sowie auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beruhenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (im Folgenden: MEDAS), vom 21. November 2016 litt der Explorand mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit an einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks mit chronischem Schmerzsyndrom rechts (Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteilschaden vom 13. Februar 2007), an einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit des linken Handgelenks (Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur vom 25. April 2015), an Cervicalgien im Bereich der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertraumata nach Auffahrkollisionen vom 23. Januar 2007, Juli 2008 und 27. Oktober 2015) sowie an leichten
kognitiven Einschränkungen (Aufmerksamkeit; Gedächtnis; Exekutivfunktionen; Sprache). Im angestammten Beruf als Elektrotechniker in der Entwicklung und Produktion (mit Teamleitung und Kundenkontakt) war der Explorand noch im Umfang von 60 %, in einer den körperlichen Einschränkungen besser angepassten Beschäftigung wegen dem schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf sowie wegen langsamerer Arbeitserbringung bei Wechseltätigkeiten noch zu 80 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 9. Juni 2017).

B.
A.________ liess Beschwerde einreichen und beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2017 sei ihm ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei er erneut polydisziplinär begutachten zu lassen. Am 2. Juli 2018 teilte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Parteien, unter Beilage eines provisorischen Fragenkatalogs, schriftlich mit, es beabsichtige, ein gerichtliches Obergutachten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Nachdem keine Einwendungen erhoben worden waren, holte das kantonale Gericht mit Beschluss vom 6. und 11. September 2018 eine auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise der ABI ein, erstattet am 25. März 2019, und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Beschluss vom 14. August 2019 setzte es A.________ eine Frist an, um zu der in Aussicht genommenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 10. September 2019 antwortete A.________, er wolle das Beschwerdeverfahren fortsetzen. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und
änderte die Verfügung vom 9. Juli 2017 dahingehend ab, als dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche medizinische sowie erwerbliche Abklärungen zu treffen. Er sei durch eine unabhängige, nicht vorbefasste Gutachterstelle erneut orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch, internistisch und pneumologisch zu begutachten sowie einer EFL zu unterziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben und erkannt hat, bis zu dem für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2017 habe kein Anspruch auf Invalidenrente bestanden. Prozessthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

2.2. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen ist. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3 S. 417 ff.). Richtig sind auch seine Erwägungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C 137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 sowie des Urteils 9C 710/2014 vom 26. März 2015).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, das Gutachten der MEDAS vom 21. November 2016 erfülle, soweit den internistischen, neurologischen und neuropsychologischen Teil betreffend, die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Indessen stehe retrospektiv betrachtet die Einschätzung des orthopädischen Sachverständigen, wonach der Versicherte in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei, in Widerspruch zu den echtzeitlichen ärztlichen Auskünften und den vom Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitseinsätzen, weshalb die Expertise der MEDAS insoweit nicht schlüssig sei. Aus diesem Grunde habe es mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 6. und 11. September 2018 das auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gerichtsgutachten der ABI eingeholt, das für die streitigen Belange in allen Teilen beweiskräftig sei. Der Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an chronisch rezidivierenden, vorwiegend belastungsabhängigen Rückfussschmerzen rechts (ICD-10 M79.67), an chronisch rezidivierenden, vorwiegend belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links (ICD-10 M79.63), an einem
chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.5) sowie an einem chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.2). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, des rechten Rückfusses und des linken Handgelenks, sodass nur noch körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar seien (Gewichtslimite der linken Hand von 5 kg; insgesamt eine Tragelimite von 15 kg; keine länger dauernde Zwangshaltung von Kopf und Rumpf), die wenn möglich hälftig im Sitzen verrichtet werden sollten. Sofern dieses Arbeitsprofil eingehalten werde, sei anzunehmen, dass der Versicherte im angestammten Beruf (Elektrotechniker) als auch in einer anderen angepassten Erwerbstätigkeit im Zeitraum von Februar 2007 bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2017 ohne wesentlichen Unterbruch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei.

3.2. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die vom Versicherten vorgebrachten Argumente vermöchten nichts an der vollen Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens der ABI vom 25. März 2019 zu ändern. Zwingende Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Angesichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hievon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswürdigung). Damit stehe fest, dass der Versicherte in einer angepassten Erwerbstätigkeit durchgehend vollständig arbeitsfähig gewesen sei.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit ("Waffengleichheit") als Ausdruck des Fairnessgebots sowie das Gebot richterlicher Unabhängigkeit verletzt. Es habe, indem es eine bi- statt polydisziplinäre Exploration angeordnet habe, die von der Rechtsprechung vorgesehene Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip umgangen. Es sei kein Zufall, dass die Vorinstanz gerade die ABI ausgesucht habe, deren Gutachten bekanntlich fast immer zugunsten der IV-Stellen beziehungsweise zuungunsten der versicherten Personen ausfielen. Auch von der Sache her betrachtet habe das kantonale Gericht, indem es nicht erneut eine polydisziplinäre Expertise eingeholt habe, die prozessualen Rechte des Versicherten verletzt. Ein medizinisches Gutachten solle den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, sodass der Auftraggeber sich darüber ein genaues Bild machen und daraus seine Schlüsse ziehen könne. Es sei ein Grundrecht der versicherten Person, "echtzeitlich" von allen medizinischen Sachverständigen gleichzeitig untersucht und im Rahmen einer Konsensbesprechung beurteilt zu werden.
Das Vorgehen der Vorinstanz, die für die Fachbereiche Innere Medizin/Neurologie/Neuropsychologie auf die Expertise der MEDAS und für die Fachbereiche Orthopädie/Psychiatrie auf diejenige der ABI abstelle, sei bundesrechtswidrig. Sie picke sich dominomässig heraus, was ihr passe, und sie supponiere, es sei ein interdisziplinäres Gutachten aller Fachgebiete regulär zustande gekommen. Schon aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubegutachtung zurückzuweisen.

4.2.

4.2.1. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Was die Vergabe des Auftrags an die ABI anbelangt (vgl. zur Rechtslage: BGE 139 V 349), ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den Parteien zunächst am 2. Juli 2018 schriftlich mitgeteilt hatte, es beabsichtige, bei der ABI eine Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Es hatte in den entsprechenden Schreiben zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Namen der untersuchenden Ärzte (inklusive Vornamen und Facharzttitel) zu einem späteren Zeitpunkt von der Gutachterstelle bekannt gegeben würden. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen. Der Beschluss vom 6. und 11. September 2018, mit dem das kantonale Gericht die ABI mit der Erstattung eines bidisziplinären (orthopädisch/psychiatrischen) Obergutachtens beauftragt hatte, enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann. Der Beschwerdeführer ergriff das angezeigte Rechtsmittel nicht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 465 E. 4.3.1 mit Hinweisen verletzt haben soll, wonach die versicherte Person
Anspruch darauf hat, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der heraus sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei benachteiligt zu sein. Nur am Rande sei angefügt, dass der Beschwerdeführer, auch nachdem ihm bekannt gegeben worden war, er würde bei der ABI von Dr. med. B.________ psychiatrisch begutachtet werden, bei der Vorinstanz keinen Ausstandsgrund geltend gemacht hatte.

4.2.2. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist sodann mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu entgegnen, dass das Gutachten der MEDAS in Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar gewesen war und daher insoweit als nicht beweiskräftig qualifiziert werden musste. Aus diesem Grund holte das kantonale Gericht mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 6. und 11. September 2018 die Expertise der ABI ein, deren Sachverständigen sich zum gesamten Verlauf des Krankheitsgeschehens und der Arbeits (un) fähigkeit zu äussern hatten. Die Vorinstanz hat damit keine unzulässige second opinion oder ein aliud eingeholt, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Dazu ist, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber das Gutachten der MEDAS für nicht in allen Teilen beweiskräftig hält, zu sagen, dass das kantonale Gericht aufgrund der ihm obliegenden Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) gehalten ist, den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass es über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit befinden kann. Ihm kommt im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu, wobei sich das, was zu beweisen ist, aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage ergibt (vgl. SVR 2014 UV Nr. 2, 8C 815/2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen und SVR 2014 IV Nr. 13, 9C 499/2013 E. 6.4.2.1 mit Hinweisen). Es ist letztlich Sache des kantonalen Gerichts, die Arbeits (un) fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (SVR 2010 IV Nr. 41, 8C 474/2009 E. 8.5 mit Hinweisen). Angesichts dieser Rechtslage ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz, indem sie weitere fachspezifische Abklärungen angeordnet und statt eines poly- ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten eingeholt hat, kein Bundesrecht verletzt hat.

4.3. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf, die Rügen im kantonalen Verfahren zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit vermag die bundesgerichtliche Beschwerde Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG insoweit nicht zu genügen, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen. Vielmehr hat es aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten Begründung zu beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG). Daran fehlt es hier. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen, zumal zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) nichts geltend gemacht wird, das die vorinstanzliche Auffassung in Frage zu stellen vermöchte.

5.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_759/2019
Date : 22. Januar 2020
Published : 09. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 6  16  17  61
BGG: 42  64  66  95  105  106
BGE-register
125-V-413 • 135-II-384 • 135-V-465 • 139-V-349
Weitere Urteile ab 2000
8C_474/2009 • 8C_759/2019 • 8C_815/2012 • 9C_137/2017 • 9C_418/2010 • 9C_499/2013 • 9C_710/2014
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