Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 53/2019
Urteil vom 22. Januar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit usw.; Willkür; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 13. November 2018 (SST.2018.115).
Sachverhalt:
A.
A.________ verursachte am 25. Juli 2014 um ca. 19.50 Uhr auf der U.________ strasse in V.________ einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Sachschaden entstand.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ in diesem Zusammenhang vor, sein Auto unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben. Zudem habe er sich nach dem Unfall nicht um die vorschriftsgemässe Meldung gekümmert. S tattdessen sei er mit zeitweise 80 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von teilweise 50, teilweise 60 km/h mit seinem durch den Unfall beschädigten und nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug (u.a. platter Reifen vorne links, Schaden an der Front links) vom Unfallort nach Hause gefahren. Als die Regionalpolizei Lenzburg A.________ um 20.05 Uhr an seinem Wohnort angehalten habe, habe sie einen starken Atemalkoholgeruch feststellen können. A.________ habe jedoch bestritten, Alkohol getrunken zu haben und die Durchführung eines Atemalkoholtests wie auch die Abnahme einer Blutprobe im Spital während rund eineinhalb Stunden, mehrmals und trotz Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen dieser Weigerung, verweigert. Erst als ihm eröffnet worden sei, dass nun auch seine Ehefrau auf dem Polizeiposten schriftlich befragt werde, habe A.________ in einen Atemalkoholtest eingewilligt. Später habe im Kantonsspital Aarau auch eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt werden können. Weiter habe A.________ an seinem
Wohnort der Polizei angegeben, dass nicht er, sondern seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt mit dem Unfallfahrzeug gefahren sei.
B.
Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erklärte A.________ am 26. April 2017 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts und der falschen Anschuldigung für schuldig. Dabei hielt sie fest, dass die angeklagten Tatbestände des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des ungenügenden Rechtsfahrens vom Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand konsumiert werden. Sie bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von A.________ am 13. November 2018 teilweise gut und sprach ihn vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens sowie vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei (Dispositiv Ziffer 1). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv Ziffer 2.1). Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von insgesamt Fr. 5'000.- (Verbindungsbusse von Fr. 4'000.- und Übertretungsbusse von Fr. 1'000.-) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen (Dispositiv Ziffer 2.2). Sodann regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 3 und 4).
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositivziffern 2.1 und 2.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2018 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung gemäss nachzureichender Kostennote zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt sein Recht auf Beizug eines Anwalts als verletzt. Anlässlich seiner Befragung vom 26. Juli 2014 hätte ihm ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden müssen, so wie er dies verlangt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht auf dieses Recht verzichtet. Die polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2014 sei daher aus dem Recht zu weisen (vgl. Beschwerde Rz. 1 ff. S. 6 ff.).
1.2. Art. 32 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. |
Ein Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung führt nicht zwingend zu einem Freispruch der beschuldigten Person. Einvernahmen, die ohne die nötige Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c St PO erfolgt sind, sind jedoch nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren - 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. |
1.3. Der Beschwerdeführer fordert, dass die polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2014 wegen Verletzung seines Rechts auf Verteidigung aus dem Recht gewiesen werde, mithin nicht verwertbar sei. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern seine angeblich unverwertbaren Aussagen tatsächlich gegen ihn verwendet wurden und wie sich dies auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat. Insbesondere greift er die angeblich zu Unrecht verwertete Einvernahme in seinen Sachverhaltsrügen nicht auf. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, dass das Beweisergebnis anders hätte ausfallen müssen, wenn von der Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 26. Juli 2014 auszugehen und diese aus dem Recht zu weisen wäre. Angesichts des neben dieser Einvernahme bestehenden Beweismaterials (namentlich dem Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 15.08.2014, dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 11.12.2014, den Fotodokumentationen vom 25., 26. und 29.07.2014 und den Aussagen des Zeugen B.________ vom 27.07.2014 und vom 27.04.2017) ist solches auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall, Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dabei beanstandet er nicht nur die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, sondern trägt in seiner Beschwerde zahlreiche Sachverhaltsrügen vor.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall zusammengefasst geltend, er sei nach dem Vorfall unter Schock gestanden. In diesem Zustand sei es ihm nicht möglich gewesen, jemanden zu benachrichtigen. Ohnehin könne ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. So sei die Polizei unverzüglich zu ihm nach Hause gekommen, wodurch sich eine (zusätzliche) Verständigung erübrigt habe bzw. die Polizei faktisch verständigt gewesen sei. Die durch den Unfall geschädigte Gemeinde habe er auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin benachrichtigt. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Indessen fehle es am subjektiven Tatbestand. Aufgrund seines Schocks sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen und sich danach zu verhalten. Ihm könne daher kein Vorsatz nachgewiesen werden (vgl. Beschwerde Rz. 22 ff. S. 13 ff.).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe. Dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiter gefahren sei, ohne die Gemeinde oder die Polizei über den Unfall bzw. den Sachschaden zu informieren sei unbestritten. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seines angeblichen Schockzustands der gesetzlichen Meldepflicht nicht entziehen, zumal er nicht geltend gemacht habe, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dadurch einschränkt gewesen wäre. Vorliegend sei es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, bereits an der Unfallstelle die Polizei zu informieren. Indem er diese Meldung unterlassen habe, habe er den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 7.4 f. S. 20).
3.3. Nach Art. 92 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 92 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 92 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |
3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Während er sich anfänglich auf den Standpunkt stellt, dass er keine Pflichtverletzung begangen habe und damit das Vorliegen eines objektiven Tatbestandmerkmals bestreitet, hält er wenig später fest, der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. Beschwerde Rz. 24 ff. S. 14). Wie diese Vorbringen zu verstehen sind, muss indessen nicht erörtert werden, zumal sich die vom Beschwerdeführer gegen den objektiven Tatbestand gerichteten Einwände ohnehin als unbegründet erweisen. Nachdem eine sofortige Benachrichtigung der geschädigten Gemeinde nicht möglich war, hätte der Beschwerdeführer die Polizei nach der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz bereits an der Unfallstelle verständigen müssen. Stattdessen hat er sich vom Unfallort entfernt, ist nach Hause gefahren und hat die Polizei auch dort nicht unverzüglich über den Vorfall informiert. Dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später an seinem Wohnort angehalten werden konnte, ist allein dem Zeugen B.________ zu verdanken, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unfall zu seinem Wohnort gefolgt ist und anschliessend die Polizei benachrichtigt hat.
Die Vorinstanz geht sodann offensichtlich davon aus, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Schockzustand nicht auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe und ihm die vorschriftsgemässe Meldung durchaus möglich gewesen wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als willkürlich und bundesrechtswidrig ausweisen würde. Vielmehr beschränkt er sich in diesem Zusammenhang darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und hinsichtlich des Schockzustands wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren. Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Soweit er vorbringt, er habe sich in einem Schockzustand befunden, weshalb er der Meldepflicht nicht habe nachkommen können und es sei ihm in seinem Zustand nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen und sich danach zu verhalten, entfernt er sich von den diesbezüglichen verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten. Ausgehend von der willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen
Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt gewesen sei, durfte die Vorinstanz das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
4.
4.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht erstellt, dass er nach dem Unfall mit einem platten Reifen nach Hause gefahren sei. Der Reifen habe bei seiner Fahrt genügend Luft gehabt. Die Rundumsicht sei mit dem intakten linken Seitenspiegel und dem Innenspiegel gewährleistet gewesen und die Schäden an der Karosserie hätten die Betriebssicherheit des Autos nicht beeinträchtigt. Hinzu komme, dass er unter Schock gestanden sei und in diesem Zustand (ähnlich einem Affekt) das Fahrzeug nach Hause gelenkt habe. Der inkriminierte Tatbestand sei damit nicht erfüllt (vgl. Beschwerde Rz. 28 ff. S. 15 ff.).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, auf den am 25. Juli 2014 aufgenommenen Fotos des Unfallautos sei zu erkennen, dass der vordere linke Reifen stark beschädigt worden sei. Zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen, d.h. zirka eineinhalb Stunden nach dem Unfall, sei der beschädigte Reifen platt gewesen. Ob der Reifen bereits nach dem Unfall komplett platt gewesen oder die Luft erst nach dem Unfall langsam entwichen sei, könne offen gelassen werden. Ein Fahrzeug sei bereits dann nicht vorschriftsgemäss, wenn der Reifendruck ungenügend sei. Sodann sei das Fahrzeug auch aufgrund des abgeschlagenen Rückspiegels, des Schadens am Frontspoiler links und dem Schaden am Kotflügel rechts nicht mehr in betriebssicherem Zustand gewesen. Dieser Sachverhalt sei als Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 8.4 f. S. 21).
4.3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, verfängt nicht. So beschränkt er sich auch hier hauptsächlich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz mit der Aktenlage in klarem Widerspruch stehen würden. Seine Vorbringen erschöpfen sich damit weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Angesichts dessen, dass das Auto 1,5 Stunden nach dem Unfall einen platten Reifen hatte, erscheint die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall mit ungenügendem Reifendruck unterwegs gewesen sei, nicht schlechterdings unhaltbar. Sodann lässt sich anhand der festgestellten Schäden am Unfallauto (abgeschlagener Rückspiegel, Schaden am Frontspoiler links, Schaden am Kotflügel rechts) auch nicht ernsthaft behaupten, dass sich das Fahrzeug nach dem Vorfall in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand befand. Indem der Beschwerdeführer nach dem Unfall mit seinem stark beschädigten Auto nach Hause gefahren ist, hat er ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt. Ob er dabei eine konkrete Gefährdung für Dritte geschaffen hat, ist unbeachtlich, zumal es sich beim
Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
5.
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet auch den Schuldspruch wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts als bundesrechtswidrig. Eine solche Rechtsverletzung könne ihm nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich einzig auf die Aussagen des Zeugen B.________ abgestellt. Dessen Aussagen seien indes nicht glaubwürdig. Wäre er innerorts tatsächlich zu schnell gefahren, hätte der angeblich korrekt fahrende Zeuge ihn aus den Augen verlieren müssen und hätte ihm nicht bis zu seinem Haus folgen können. Es gäbe keinerlei gesicherten Beweis dafür, dass er zu schnell gefahren sei. Auch sei es durchaus möglich, dass sich der Zeuge B.________ über die effektive Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Autos (Auto des Beschwerdeführers) getäuscht habe. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Beschwerde Rz. 34 ff. S. 17 ff.).
5.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, der Zeuge B.________ habe gleichbleibend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu schnell unterwegs gewesen sei und er Mühe gehabt habe, diesem zu folgen. Weiter habe er glaubhaft zu Protokoll gebracht, dass er auf seinen eigenen Tacho geschaut habe und jeweils mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei indessen konstant schneller gefahren als er und schliesslich 200 bis 300 Meter vor ihm gewesen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Zeuge den Beschwerdeführer bis zum Vorfall nicht gekannt. Es sei nicht ersichtlich weshalb dieser den Beschwerdeführer fälschlicherweise hätte belasten sollen. Im Übrigen habe der Zeuge auch Entlastendes bezüglich der Fahrweise des Beschwerdeführers vorgebracht. Aufgrund der Zeugenaussagen von B.________ könne es gemäss Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um mindestens 6 - 10 km/h überschritten habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4 ff. S. 15 ff.).
5.3. Nach Art. 90 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
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1 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: |
a | 50 km/h in Ortschaften; |
b | 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen; |
c | 100 km/h auf Autostrassen; |
d | 120 km/h auf Autobahnen.47 |
2 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. |
3 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48 |
3bis | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49 |
4 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50 |
5 | Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |
5.4. Die Vorinstanz geht auf alle entscheidwesentlichen Argumente des Beschwerdeführers ein. Sie begründet nachvollziehbar, wie sie zum Beweisergebnis gelangt, wonach der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B.________ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um 6 - 10 km/h überschritten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz dessen Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer zu schnell unterwegs gewesen sei, ohne Willkür als glaubhaft erachten. Insbesondere erscheint dessen Darlegung, er habe dem zu schnell fahrenden Beschwerdeführer mit korrekter Geschwindigkeit gerade noch zu dessen Haus folgen können, nicht als ausgeschlossen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz es in Würdigung der Zeugenaussagen einzig als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 6 - 10 km/h überschritten habe, wohingegen die Anklage noch von einer grösseren Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch hier, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Beweiswürdigung entgegenzuhalten. Dass die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder mit der Aktenlage und der Beweislage unvereinbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Soweit auf seine Rügen eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Er macht dabei zusammengefasst geltend, es sei richtig, dass sich der Unfall ohne äussere Einwirkungen ereignet habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er alkoholisiert gefahren sei. Es liege keine Vereitelung einer Untersuchungsmassnahme vor. Auch wenn er dem Atemalkoholtest bzw. der Blutprobe nicht sofort zugestimmt habe, habe er sich schliesslich beiden Massnahmen unterzogen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn deren Ergebnisse nicht verwertbar seien. Nach dem Unfall sei er zudem unter Schock gestanden. In diesem Zustand habe er keine klaren Gedanken, geschweige denn einen Entschluss fassen können. Sein gesamtes Verhalten sei durch den Schockzustand geprägt gewesen. Die Vorinstanz haben diesen Umstand nicht gewürdigt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen bzw. einen Willen zu bilden und danach zu handeln. Der subjektive Tatbestand sei damit nicht erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Schockeinwirkung nach Hause gefahren wäre, würde es ihm am Vorsatz fehlen, zumal er nicht alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe
(vgl. Beschwerde Rz. 12 ff. S. 9 ff.).
6.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe einen Unfall mit Sachschaden verursacht und sei danach nach Hause gefahren, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Er habe dies getan, obschon er mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe habe rechnen müssen, wenn er die Polizei betreffend den Unfall informiert hätte. Des Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Polizisten mehrfach der Atemalkoholprobe widersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten seine Tatentschlossenheit manifestiert und sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt. Er habe gewusst, dass er nach dem Unfall mit Sachschaden ohne äussere Einwirkung mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Durch sein Wegfahren vom Unfallort habe er sich einer solchen Massnahme gerade entziehen wollen. Der Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei damit erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.4 S. 18).
6.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. |
Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. S. 325 f.; Urteil 6B 441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Anders verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. S. 326 f.; Urteil 6B 461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; Urteil 6B 441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39 und E. 3.3.3 S. 43 f. mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
Hat der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen).
6.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Soweit er vorbringt, dass er den Unfall nicht unter Alkoholeinfluss verursacht hat, geht seine Kritik an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz keine solche Feststellung trifft. Ebenso unbehelflich erscheint seine Rüge, dass es an einer Vereitelung einer Atemalkoholprobe und Blutprobe fehle, da beide Massnahmen schliesslich durchgeführt werden konnten. Die Vorinstanz hat diesen Umstand ausdrücklich berücksichtigt und - der Anklage folgend - lediglich eine versuchte Tatbegehung geprüft und bejaht. Dabei hat sie nachvollziehbar und ohne Willkür ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er nach dem Unfall mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Indem er sich, ohne die Polizei zu kontaktieren, von der Unfallstelle entfernt habe und sich später mehrfach weigerte, eine Atemalkoholprobe abzugeben, habe er sich einer solchen Massnahme entziehen wollen und sich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Dass es ihm aufgrund des angeblichen Schockzustands nicht mehr möglich gewesen wäre,
einen Entschluss zu fassen bzw. einen Willen zu bilden und danach zu handeln, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Dabei hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schock durchaus in ihre Erwägungen miteinbezogen, daraus aber nicht auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Dies ist nicht zu beanstanden. Seine hierzu vorgebrachten Darlegungen sind rein appellatorischer Natur. Damit lässt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, keine Verletzung von Bundesrecht begründen. Der Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist bundesrechtskonform.
7.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich rechtfertigt es sich nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen, zumal der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag allein mit den beantragten Freisprüchen begründet.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer