Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 500/2012
Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchter Raub; Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 5. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen X.________ ein Strafverfahren wegen mittäterschaftlich versuchten Raubes und weiterer Delikte. Rechtsanwältin A.________ wurde am 24. März 2011 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als amtliche Verteidigerin bestellt. Am 29. März 2011 mandatierte X.________ Rechtsanwalt Peter Steiner. Dessen Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gab die Oberstaatsanwaltschaft nicht statt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab. Das Bundesgericht trat auf eine solche nicht ein.
B.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 20. September 2011 wegen versuchten Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und widerrief den ihm für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. Es verpflichtete ihn u.a., die vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigerin in Höhe von Fr. 11'360.90 zurückzuzahlen.
C.
X.________ erhob Berufung gegen die Verurteilung wegen Raubversuchs. Das von Rechtsanwältin A.________ im Berufungsverfahren eingereichte Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung wies das Obergericht ab. Zwei weitere Gesuche von Rechtsanwalt Peter Steiner um Widerruf und Neubestellung der amtlichen Verteidigung nahm es unter Verweis auf die hierzu ergangenen Entscheide im erstinstanzlichen Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht wies die Berufung am 5. Juli 2012 ab und verpflichtete X.________ zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 700.--.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen und für die übrigen Delikte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe sei unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu verzichten. Er sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung, Lohnausfall und Haft zu entschädigen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nur zum Kostenpunkt vernehmen lassen und beantragt insoweit die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihn bewusst nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verteidiger seiner Wahl vorschlagen zu können. Sie habe ihm mit Rechtsanwältin A.________ ungefragt eine "Alibi-Verteidigung" zur Seite gestellt, die den Strafverfolgungsbehörden genehm sei, und offensichtlich versucht, Rechtsanwalt Peter Steiner als amtlichen Verteidiger zu verhindern. Zudem sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf wirksame Verteidigung infolge ungenügender Verteidigung durch Rechtsanwältin A.________ verletzt. Die amtliche Verteidigerin habe gegen seinen Willen wahrheitswidrig behauptet, er habe ein Geständnis abgelegt. Hierdurch mache sie sich zur Gehilfin der Staatsanwaltschaft, womit offensichtlich eine Interessenkollision gegeben sei. Trotz des zerrütteten Vertrauensverhältnisses und ungenügender Verteidigung habe die jeweils zuständige Verfahrensleitung die beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Eine wirksame Verteidigung hätte nur gewährleistet werden können, wenn Rechtsanwalt Peter Steiner als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden wäre.
1.2
1.2.1 Art. 32 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |
Zu Beginn der ersten Einvernahme wird die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
1.2.2 Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen der Hafteröffnung durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt kurz zur Sache einvernommen. Einen Tag später erfolgte eine an die Kantonspolizei Aargau delegierte Befragung. Protokolliert sind die gemäss Art. 158 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 214 Benachrichtigung - 1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |
ist. Der blosse Verweis in Klammern auf die Vorschriften über die notwendige Verteidigung genügt nicht als Nachweis, dass eine umfassende und für den Beschwerdeführer verständliche Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.3
1.3.1 Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
E. 3d S. 199; je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Rügen ungenügender Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Schwere Pflichtverletzungen der amtlichen Verteidigung, die einen Verteidigerwechsel objektiv notwendig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen, Rechtsanwältin A.________ habe wahrheitswidrig behauptet, der Beschwerdeführer hätte seine Beteiligung am Raubversuch eingestanden, ist unhaltbar. Dieser gab in seiner Einvernahme vom 29. März 2011 zu Protokoll, "ich habe mitgemacht". Dass das "Geständnis" auf Druck der amtlichen Verteidigerin und der Polizei zustande gekommen sei, findet in den Akten keine Stütze. Der Einvernahmeunterbruch erfolgte gemäss Protokoll, das auch der Beschwerdeführer unterschrieben hat, auf dessen Wunsch hin und nicht aufgrund einer Intervention der amtlichen Verteidigerin oder des einvernehmenden Polizeibeamten.
Rechtsanwalt Peter Steiner wurde zudem nicht aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen der amtlichen Verteidigerin und dem Beschwerdeführer mandatiert. Die Anträge auf Wechsel der amtlichen Verteidigung waren nicht in der Person oder der Arbeit von Rechtsanwältin A.________ begründet, sondern erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern des Beschwerdeführers. Vermag der blosse Umstand, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung nicht um die Wunsch- bzw. Vertrauensanwältin des Beschwerdeführers handelt, keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 262; 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B 645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3), gilt dies erst recht, soweit dessen Eltern einen solchen Wechsel aus subjektiven Gründen wünschen. Indem der Beschwerdeführer sich letztlich dem Wunsch seiner Eltern beugte und sich weigerte, mit der amtlichen Verteidigung zusammen zu arbeiten, konnte kein Verteidigungswechsel erzwungen werden (vgl. Urteil 1B 67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.5; Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 10 zu Art. 134

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
dieser mangels Bezahlung die Interessen des Beschwerdeführers nur ungenügend wahrnehmen konnte, findet aufgrund der zahlreichen Eingaben im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren keine Bestätigung.
1.3.3 Auch wenn vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt hat (E. 1.2.3, E. 1.3.2) und keine sachlichen Gründe im Sinne von Art. 134 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und eine damit verbundene Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Strecken nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern hält den Sachverhaltsfeststellungen seine eigene Sicht der Dinge entgegen, die er als vorzugswürdig respektive ebenso wahrscheinlich darstellt (Beschwerde S. 19-21, S. 23). Die insoweit rein appellatorische Kritik genügt den Rügeanforderungen ebenso wenig wie Verweise (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 2.3, S. 15 Ziff. 4.2) auf frühere Rechtsschriften und die Verfahrensakten (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.2 Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass B.________ sein Aussageverhalten mehrmals geändert hat. Nachdem dieser anfänglich aussagte, der Beschwerdeführer und er hätten dem Taxifahrer nur Angst machen, jedoch nicht dessen Portemonnaie wegnehmen wollen, korrigierte er seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme in Anwesenheit seines Verteidigers. Er räumte ein, mit dem Beschwerdeführer - was dieser im Übrigen bestätigt - abgemacht zu haben, die versuchte Wegnahme des Portemonnaies abzustreiten. Das Vorgehen sei jedoch abgesprochen und vereinbart gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob und allenfalls was der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner gesagt habe, als er (B.________) diesen bedrohte. Ohne das Mitwirken des Beschwerdeführers hätte er die Tat nicht verübt. Diese Angaben bestätigte B.________ bei zwei weiteren Einvernahmen in der Voruntersuchung. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er im Wesentlichen seine korrigierten Aussagen und gab auf Nachfrage an, bei der Einvernahme vom 25. März 2011 in Anwesenheit seines Verteidigers die Wahrheit gesagt zu haben. Er verneinte hingegen, die Wegnahme des Portemonnaies mit dem Beschwerdeführer abgesprochen zu haben. Er habe diesem
gesagt, er mache dem Beschwerdegegner jetzt Angst und nehme dessen Portemonnaie weg. Der Beschwerdeführer habe geantwortet "mach das nicht". Ob dieser anschliessend auch etwas zum Beschwerdegegner gesagt habe, wisse er nicht.
2.3.3 Der Aussage von B.________ kommt für die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mittäterschaftlich versuchten Raubes nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt in erster Linie aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners als erstellt. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer auch an das Taxi herangetreten ist. Streitig ist nur, ob und allenfalls was der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner gesagt haben soll, als B.________ diesen bedrohte. Hierzu konnte B.________ selbst keine Angaben machen. Das vom Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 29. März 2011 gemachte Geständnis hat die Vorinstanz nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Hingegen sagte der Beschwerdegegner konstant aus, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der die Herausgabe des Portemonnaies verlangt habe, als B.________ ihn bedrohte. Der Beschwerdegegner, der seit über 26 Jahren im Kanton Zürich lebt, konnte allen Einvernahmen, einschliesslich der Befragung vor Vorinstanz, auf Deutsch ohne Dolmetscher folgen und sämtliche Fragen beantworten. Inwieweit dessen Antworten unklar oder widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Dieser bringt selbst vor, die Aussagen
deckten sich weitgehend mit seinen eigenen (Beschwerde S. 23). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner ihn zu Unrecht belastet, gibt es nicht. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter einstuft als diejenigen des Beschwerdeführers, ist aufgrund des übrigen Beweisergebnisses nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen auch in der Sache als unbegründet. Die Vorinstanz durfte ohne erneute Einvernahme von B.________ willkürfrei auf dessen Aussagen vom 25., 28. und 29. März 2011 abstellen, bei denen er die gemeinsame Tatplanung mit dem Beschwerdeführer einräumte. Die Aussagen sind detailliert und untereinander stimmig. Sie lassen sich mit denjenigen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer ihn zur Herausgabe des Portemonnaies aufgefordert hatte, in Einklang bringen. Gründe, warum B.________ den Beschwerdeführer, mit dem er befreundet ist, zu Unrecht belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz insoweit auf die tatnäheren, korrigierten Aussagen abstellt, ist nicht zu beanstanden. Warum und inwieweit die von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen glaubhafter sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch wenn der Sachverhalt sich ebenso gut wie vom Beschwerdeführer geschildert hätte zugetragen haben können, vermag dies keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen darzutun. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich nicht als willkürlich. Die Aufforderung
des Beschwerdeführers zur Herausgabe des Portemonnaies als mittäterschaftliches Handeln und nicht als Beihilfe zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden.
2.4 Der Schuldspruch wegen versuchten Raubes verletzt kein Bundesrecht. Die Rügen sind unbegründet.
3.
Auf den Antrag, die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und begründet nicht, inwieweit der Widerruf Bundesrecht verletzen soll.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kosten für die amtliche Verteidigung könnten selbst im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht von ihm zurückgefordert werden, da Rechtsanwältin A.________ mit Mandatierung seines Wahlverteidigers aus ihrem Amt hätte entlassen werden müssen.
4.2 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. |
4.3 Die Vorinstanz begründet nicht, warum sie den Beschwerdeführer zur Erstattung der amtlichen Verteidigungskosten für die kantonalen Verfahren verpflichtet. Auf dessen Argumente, warum ihn keine Kostentragungspflicht treffe, geht sie nicht ein. Der pauschale Verweis auf Art. 135 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |
4.4 Die Vorinstanz wird die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten für die Bemühungen von Rechtsanwältin A.________ als amtliche Verteidigerin bis zum 29. März 2011 neu festzulegen haben. Die weiteren Kosten sind vom Kanton Aargau zu tragen, der überdies Rechtsanwalt Peter Steiner ab diesem Zeitpunkt für die notwendigen Bemühungen wie einen amtlichen Verteidiger zu entschädigen hat. Die Vorinstanz wird über eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
4.5 Da es beim Schuldspruch wegen versuchten Raubes bleibt, ist die Rüge hinsichtlich der Entschädigungszahlung an den Beschwerdegegner gegenstandslos.
5.
5.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Kostenpunkt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2 Gerichtskosten sind nicht zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Steiner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held