Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_656/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Scheidegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Fürsprecherin Anna Mäder-Garamvölgyi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 4. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1963) und Y.________ (geb. 1967) haben am 28. Oktober 1988 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder hervorgegangen (Jg. 1988, 1989, 1992 und 1996).

B.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 klagte Y.________ auf Scheidung gemäss Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB sowie auf gerichtliche Regelung der Nebenfolgen. Mit Klageantwort und Widerklage vom 3. Januar 2011 verlangte X.________ ebenfalls die Scheidung. Im Rahmen einer Referentenaudienz kam am 10. April 2012 eine Teilvereinbarung zustande, in der sich die Parteien über die Scheidung und einen Teil der Nebenfolgen einigten. Umstritten blieb einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Mit Entscheid vom 1. Mai 2012 schied der Präsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
1    Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2    Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3    ...191
ZGB, regelte die Scheidungsfolgen gemäss der von den Parteien abgeschlossenen Teilvereinbarung, verurteilte X.________, Y.________ aus Güterrecht Fr. 16'218.-- zu bezahlen, löste die einfache Gesellschaft bezüglich der ehelichen Liegenschaft auf, regelte verschiedene Formalitäten für den Verkauf der Liegenschaft bzw. die Verteilung des Verkaufserlöses und hielt fest, dass die Parteien im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt seien.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Streitig war nur noch die Aufteilung des zukünftigen Liquidationserlöses der im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gehaltenen Liegenschaft. Anders als die Erstinstanz hielt das Obergericht in seinem Entscheid vom 4. Juli 2013 eine Investition aus dem Eigengut des Ehemannes von Fr. 150'000.-- für bewiesen und rechnete in einer dem Dispositiv angehängten Tabelle auf der Grundlage des von den Parteien bestimmten Mindestverkaufspreises vor, wie der dereinstige Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft unter den Ehegatten zu verteilen sei. Dabei stehe dem Ehemann Fr. 150'000.-- sowie der darauf entfallende Anteil des konjunkturellen Mehrwertes (gerechnet: 43.69 %) als Eigengut zu. Der Rest falle in die Errungenschaften beider Parteien und sei entsprechend hälftig auszugleichen. Dabei entfielen 56.31 % des konjunkturellen Mehrwertes auf den der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnenden Anteil am Kaufpreis (Fr. 18'000.--) und auf die ebenfalls der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnenden Umbaukosten (Fr. 175'360.--).

C.
Mit Beschwerde vom 10. September 2013 beantragt X.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, für die Aufteilung des konjunkturellen Mehrwertes nur auf die Beiträge für den Kauf der Liegenschaft abzustellen und die seiner Errungenschaft zugerechneten Investitionen für den Umbau ausser Acht zu lassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Auflösung einer einfachen Gesellschaft und güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung) entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Die Parteien haben 1994 als einfache Gesellschaft eine Liegenschaft gekauft. In ihrer Teilvereinbarung vom 10. April 2012 haben sie den Verkauf der Liegenschaft geregelt und dem Gericht beantragt, die Anteile zu bestimmen, die jeder Ehegatte aus dem Verkauf zugute habe. Das Obergericht hat auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft verwiesen und festgehalten, es bleibe zu klären, wie das Liquidationsergebnis den Gütermassen zuzuordnen sei. Das hänge im Wesentlichen davon ab, aus welcher Gütermasse die Einlagen bzw. Investitionen getätigt worden seien (E. III/A/1 S. 6 des angefochtenen Entscheids).

2.1. Bei der Auflösung der Ehegattengesellschaft sowie der Auflösung des Güterstandes (wegen Scheidung) sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vorerst ist die einfache Gesellschaft zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf HEINZ HAUSHEER/SASKIA LINDENMEYER LIEB, Einfache Gesellschaft und Ehegüterrecht, in: Wolf [Hrsg.], Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, 2005, S. 11). Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 549 - 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
1    Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2    Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
OR). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter - in Kapital, Sachwerten oder Dienstleistungen - dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
OR). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein allfälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne von Art. 533
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen.
Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen.

2.2. Obwohl keine Vereinbarung der Parteien vorgelegen hat, von der in Art. 533
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
OR vorgesehenen hälftigen Gewinn- und Verlustbeteiligung abzuweichen, sind die kantonalen Gerichte davon ausgegangen, den vermutlichen Absichten der Parteien werde eher gerecht, einen konjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft als Teil des Gesellschaftsgewinns nicht hälftig, sondern im Verhältnis ihrer Einlagen in die Gesellschaft aufzuteilen. Die Erstinstanz (E. 63 S. 19), auf deren Begründung das Obergericht verwiesen hat, ist damit einer Lehrmeinung zu einer Frage gefolgt, die umstritten ist (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, 2012, N. 13 zu Art. 548
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
/549
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 549 - 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
1    Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2    Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
OR mit Hinweisen sowie GIAN SANDRO GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 45 ff.; REGULA DIEHL, Die Fortführung der Grundstück-Ehegattengesellschaft nach der Ehescheidung, FamPra.ch 2013 S. 428 ff., S. 434 f.).

2.3. Auf die Streitfrage einzugehen, besteht für das Bundesgericht heute kein Anlass (vgl. BGE 138 III 193 E. 2.3 S. 195). Denn beide Parteien haben darauf verzichtet, diese Frage vor Obergericht im Berufungsverfahren aufzuwerfen. Sie sind vielmehr übereinstimmend davon ausgegangen, der konjunkturelle Mehrwert ihrer Liegenschaft sei proportional zu ihren Einlagen zu verteilen (E. III/C/1 S. 11 des angefochtenen Entscheids). An den Berechnungen im angefochtenen Entscheid kritisiert der Beschwerdeführer einzig, dass das Obergericht für die Aufteilung des konjunkturellen Mehrwertes nicht nur auf seine Einlagen für den Kauf der Liegenschaft, sondern auch auf jene für deren Umbau abgestellt hat. Nach seiner Ansicht dürfen für die Aufteilung des konjunkturellen Mehrwertes der Liegenschaft nur die Mittel für den Ankauf berücksichtigt werden.

3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Fr. 150'000.-- aus seinem Eigengut und Fr. 18'000.-- aus seiner Errungenschaft für den Kauf der Liegenschaft aufgewendet hat. Später hat der Beschwerdeführer weitere, seiner Errungenschaft zuzurechnende F. 175'360.-- in den Umbau der Liegenschaft investiert. Streitig ist einzig, die Verteilung des konjunkturellen Mehrwertes. Der Beschwerdeführer hält dafür, den konjunkturellen Mehrwert lediglich auf die für den Erwerb der Liegenschaft aufgewendeten Mittel (Fr. 150'000.-- [= 89.28 %] und Fr. 18'000.-- [= 10.72 %]) aufzuteilen und die später in den Umbau investierten Mittel nicht zu berücksichtigen.

3.1. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine Liegenschaft ist güterrechtlich - wie auch sachenrechtlich - als ein Ganzes anzusehen. Der konjunkturelle Mehrwert betrifft damit immer den ganzen Vermögenswert unabhängig davon, ob die Wertsteigerung nun auf alle Teile dieses einheitlichen Vermögenswertes zurück zu führen ist oder nur auf einzelne. Entsprechend partizipiert nicht nur eine anfängliche Investition von diesen Mehrwerten sondern auch eine spätere. So steht der Errungenschaft eines Ehegatten sehr wohl ein Mehrwertanteil zu, wenn mit deren Mitteln ein mit Eigengut erworbenes Grundstück überbaut wird und dieses Grundstück anschliessend einen konjunkturellen Mehrwert aufweist (BGE 132 III 145 E. 2.2 S. 149 f.). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der konjunkturelle Mehrwert bloss auf eine Steigerung der Bodenpreise zurück zu führen ist oder ob ein besonders gekonnter Hausbau zu konjunkturellen Mehrwerten geführt hat. Es bedarf keines Kausalzusammenhangs zwischen der Investition und dem Mehrwert (Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, S. 550 Rz. 1178; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/ THOMAS GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 27 zu Art. 206
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
ZGB). Entscheidend ist
ausschliesslich, dass es sich um einen konjunkturellen, nicht um einen industriellen Mehrwert oder ausschliesslich um den Wert der Investition selber handelt. Industrielle Mehrwerte fallen gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
ZGB ohnehin in die Errungenschaft. Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet.

3.2. Dass bezüglich der nachträglichen Investition aus der Errungenschaft für den Umbau der Liegenschaft für die Mehrwertberechnung dem Faktor Zeit Rechnung getragen werden müsste (vgl. DESCHENAUX/ STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., S. 555 Rz. 1192-1194; HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 206
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
ZGB; BGE 123 III 152 E. 6a/cc S. 157; 135 III 241 E. 5.1 S. 245), was die Vorinstanz nicht getan hat, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Es besteht für das Bundesgericht deshalb kein Anlass, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnungsweise in diesem Punkt zu überprüfen.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_656/2013
Date : 22. Januar 2014
Published : 07. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (Güterrecht)


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  76  90  100
OR: 533  548  549
ZGB: 112  114  197  206
BGE-register
123-III-152 • 132-III-145 • 135-III-241 • 138-III-193
Weitere Urteile ab 2000
5A_646/2012 • 5A_656/2013
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FamPra
2013 S.428