Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 320/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2012 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Bülach X.________ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;
b  als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
SVG zu einer Busse von Fr. 400.--. Es hielt für erwiesen, dass X.________ am 13. Januar 2012 auf einem Sachentransportanhänger einen Personenwagen transportiert hatte, ohne diesen ausreichend gesichert zu haben. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

Am 4. Mai 2012 teilte das Statthalteramt X.________ mit, dass es am Strafbefehl festhalte und ohne Gegenbericht davon ausgehe, dass er diesen akzeptiere. X.________ hielt mit Eingabe vom 14. Mai 2012 an seiner Einsprache fest, ersuchte um Erlass eines Einspracheentscheids und kündigte an, diesen weiterzuziehen.

Am 25. Juli 2012 wurde X.________ vom Statthalteramt einvernommen. Nach der Einvernahme von zwei Polizeibeamten lud das Statthalteramt X.________ zu einer weiteren Einvernahme auf den 11. September 2012 vor. X.________ erschien unentschuldigt nicht, worauf das Statthalteramt am 13. September 2012 feststellte, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. X.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht, welches sie am 27. Dezember 2012 abwies.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte X.________ dem Bundesgericht, den Obergerichtsentscheid aufzuheben und das Statthalteramt anzuweisen, die Einsprache gegen den Strafbefehl materiell zu behandeln und die für die Kosten des Strafbefehls eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Zudem sei die Sache wegen der vorgefassten Meinung des Statthalteramts Bülach einem anderen Statthalteramt zuzuweisen (Verfahren 6B 152/2013).

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 27. Mai 2013 die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts auf, mit dem dieses die Verfügung des Statthalteramts geschützt hatte, und wies die Sache ans Obergericht zurück.

B.
Am 19. August 2013 wies das Obergericht das Ausstandsbegehren von X.________ ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 13. September 2012 teilweise gut. Es hob sie auf und wies die Sache ans Statthalteramt Bülach zurück. Es auferlegte X.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 150.--.

Mit Beschwerde vom 16. September 2013 beantragt X.________, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben, soweit das Ausstandsgesuch abgewiesen, die Sache ans Statthalteramt Bülach zurückgewiesen und ihm Kosten auferlegt wurden. Das Obergericht sei anzuweisen, beim Statthalteramt Bülach bzw. dessen Mitarbeitenden die nach Art. 58 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO erforderlichen Stellungnahme einzuholen und das Ausstandsgesuch neu zu beurteilen oder eventuell die Sache an ein anderes Statthalteramt zu überweisen.

Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Statthalteramt Bülach weist den Vorwurf, "eine vorgefasste Meinung" zu haben, zurück und beantragt, sowohl das Ausstandsbegehren als auch den Antrag, die Sache an ein anderes Statthalteramt zur Weiterbehandlung zu überweisen, abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, er ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, unter anderem über ein Ausstandsbegehren, gegen den insoweit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig ist. Als Beschuldigter bzw. gegen einen Strafbefehl Einsprechender ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Strafsache von unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Anklägern und Richtern beurteilt wird (BGE 127 I 196 E. 2b). Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). "Ohne Verzug" bedeutet nach der Rechtsprechung innert weniger Tage, ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist nicht zulässig (Urteil 1B 499/2012 vom 7. November 2012, E. 2.3 mit Hinweisen). Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, am Verfahren in Kenntnis des Ausstandsgrunds vorerst weiter teilzunehmen und diesen erst später - etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens - geltend zu machen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; 124 I 121 E. 2).

2.2. Der Beschwerdeführer legt dar, der Untersuchungsbeamte Marcel May habe ihm anlässlich seiner Einvernahme beim Statthalteramt Bülach vom 25. Juli 2012 erklärt, dieses würde, ungeachtet der Ergebnisse der Einvernahmen, am Strafbefehl festhalten. Eine solche Äusserung des Untersuchungsbeamten lasse den Schluss zu, er habe sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet und sei damit voreingenommen; es liege ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO vor.

Ausser der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers spricht allerdings nichts dafür, dass sich der Untersuchungsbeamte in dieser Weise äusserte; dem Einvernahmeprotokoll ist jedenfalls nichts Derartiges zu entnehmen. Vor allem aber unternahm der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit zunächst nichts. Der Vorladung vom 24. August 2012 zur Einvernahme vom 11. September 2012 leistete er unentschuldigt keine Folge. In seiner Beschwerde vom 28. September 2012 ans Obergericht gegen die (später aufgehobene) Verfügung des Statthalteramts vom 13. September 2012 machte er erstmals geltend, der Untersuchungsbeamte May sei wegen seiner Äusserung vom 25. Juli 2012 voreingenommen. Dieses (sinngemässe) Ausstandsgesuch erfolgte damit erst rund zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführer vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hatte. Er stellte es damit nicht "ohne Verzug" im Sinn von Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO, sondern offensichtlich verspätet, womit es sich erübrigte, eine Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPo einzuholen. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es das Ausstandsgesuch abwies.

Weitere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Obergericht nicht geltend gemacht und können damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer indessen zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass weder die vom Statthalteramt begangenen Verfahrensfehler noch die (inzwischen zurückgenommene) voreilige Betreibung für die Kosten des nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls schwer genug wiegen, um die beim Statthalteramt dafür verantwortlichen Personen befangen erscheinen zu lassen.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_320/2013
Date : 22. Januar 2014
Published : 09. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren


Legislation register
BGG: 66  81  92
BV: 29  30
EMRK: 6
SVG: 93
StPO: 56  58
BGE-register
124-I-121 • 127-I-196 • 132-II-485 • 134-I-20 • 134-I-238
Weitere Urteile ab 2000
1B_320/2013 • 1B_499/2012 • 6B_152/2013
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