Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 1063/2009

Urteil vom 22. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
K.________, vertreten durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 5. November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1996 geborene K.________ wurde am 15. Januar 2007 von seinen Eltern wegen einer Behinderung seit Geburt bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen (kieferorthopädische Behandlung) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Wallis holte bei Dr. med. dent. Z.________, Kieferorthopäde SSO, eine zahnärztliche Beurteilung und eine kieferorthopädische Abklärung vom 12. Februar 2007 ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 20. April 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
A.b Am 28. Juni 2007 meldeten die Eltern des K.________ ihren Sohn erneut bei der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen (Makroglossie; Zahn- und Kieferstellungsanomalie), und ersuchten wiederum um medizinische Massnahmen (kieferorthopädische Behandlung). Die IV-Stelle holte eine zahnärztliche Beurteilung ein des Dr. med. Dr. med. dent. O.________, FMH für Plastische- und Wiederherstellungschirurgie sowie für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 23. Juli 2007, und veranlasste eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. P.________, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin) vom 3. September 2007. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bekräftigte Dr. med. Dr. med. dent. O.________ mit Schreiben vom 17. September 2007 u.a. die bereits am 23. Juli 2007 gestellte Diagnose einer Makroglossie. Die IV-Stelle veranlasste eine kieferorthopädische Abklärung bei Dr. med. dent. Z.________, welcher am 26. September 2007 angab, gestützt auf die am 9. Januar 2007 erfolgte Untersuchung des K.________ bestehe nebst dem Kopfbiss an der Front auch eine Makroglossie, weswegen am 23. Oktober 2007 eine Zungenverkleinerung indiziert sei. Nach erneuten Beurteilungen des RAD (Dr. med. M.________, FMH für
Allgemeinmedizin, vom 27. November 2007; Dr. med. P.________, vom 8. Februar 2007 [recte: 2008]) holte die IV-Stelle bei den Dres. med. dent. Z.________ und O.________ weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein kieferorthopädisches Aktengutachten bei Frau Dr. med. dent. N.________, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Universität Zürich, vom 23. Juni 2008. In der Folge holte die IV-Stelle erneut eine Stellungnahme des RAD (Dr. med. P.________) vom 30. Juli 2008 ein und verfügte am 4. August 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
A.c Am 22. August 2008 reichte Dr. med. Dr. med. dent. O.________ eine "Stellungnahme" zur Verfügung vom 4. August 2008 und weitere Unterlagen zu den Akten (insbesondere ein Überweisungsschreiben des Dr. med. dent. Z.________ an ihn vom 26. März 2007 "zur Beurteilung der Zungengrösse und evtl. Zungenreduktionsplastik" sowie seinen eigenen Bericht vom 1. Juni 2007). Am 15. September 2009 fand ein "persönliches Telefongespräch" zwischen der IV-Stelle und dem zwischenzeitlich von den Eltern des K.________ mandatierten Rechtsanwalt statt. Der RAD nahm am 26. Februar 2009 Stellung zur Eingabe des Dr. med. Dr. med. dent. O.________ vom 22. August 2008.

B.
Mit Entscheid vom 5. November 2009 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis sowohl den von K.________ gestellten Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens als auch dessen übrige Beschwerde ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen durch die IV-Stelle beantragen. Subsidiär sei die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig legt er eine Stellungnahme des Dr. med. Dr. med. dent. O.________ vom 26. November 2009 ins Recht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-c BGG), einschliesslich einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht - von hier nicht massgeblichen Ausnahmen abgesehen - zu unterbleiben.

2.
Die Rechtsgrundlagen zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen, insbesondere auch betreffend Makroglossie (Anhang 1 GgV Ziff. 214), werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, dem Gutachten der Frau Dr. med. dent. N.________ vom 23. Juni 2008 komme voller Beweiswert zu. Die hievon abweichenden Beurteilungen der Dres. med. dent. O.________ und Z.________ vermöchten dieses nicht zu entkräften. Von überspitztem Formalismus könne keine Rede sein, da die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aus objektiven Gründen abgewiesen habe, nämlich gestützt auf das Gutachten N.________ sowie unter Berücksichtigung, dass Dr. med. dent. Z.________ am 12. Februar 2007 noch keinerlei Beschwerden unter der Rubrik "Zungendiagnostik" aufgefallen seien. Schliesslich sei der Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuweisen, da sich bereits ein schlüssiges Gutachten bei den Akten befinde.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Frau Dr. med. dent. N.________ das Geburtsgebrechen Makroglossie verneine, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und in Verletzung von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG fest. Das Gutachten der Frau Dr. med. dent. N.________ leide an folgenden Mängeln: Zunächst sei die Kieferorthopädin N.________ fachlich nicht qualifiziert, um eine Makroglossie zu diagnostizieren und eine entsprechende Operationsindikation zu stellen; hiezu sei stets ein Kieferchirurge beizuziehen. Sodann handle es sich bei der Beurteilung vom 23. Juni 2008 um ein reines Aktengutachten. Die Zungengrösse könne aber weder aufgrund von Modellen noch anhand von Röntgenbildern schlüssig beurteilt werden; Anhaltspunkte ergäben sich nur in einer klinischen Untersuchung und durch entsprechende Anamnese des Patienten sowie im Gespräch mit dessen Eltern. Soweit im angefochtenen Entscheid in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere, konkret beantragte Beweismassnahmen verzichtet und nicht geklärt werde, ob der Gutachterin Dr. med. dent. N.________ die von ihr verlangten Fernröntgenbilder überhaupt vorgelegen hätten, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Ein postoperatives Gutachten sei
sogar aufschlussreicher, da der Patient und dessen Eltern den Unterschied zwischen prä- und postoperativem Zustand am besten beurteilen könnten und das Resultat in Relation zum Resektat gesetzt werde könne. Indem die IV-Stelle Dr. med. Dr. med. dent. O.________ den kieferorthopädischen Bericht habe ausfüllen lassen und sich später auf dessen fehlende Berechtigung (mangels Eintrag als Kieferorthopäde im Spezialistenregister der SSO) "kaprizierte", habe sie überspitzt formalistisch gehandelt oder jedenfalls gegen den behördlichen Vertrauensschutz verstossen, weil sie entgegen der Zusicherung des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 28. September 2007 die Kostenübernahme für die am 23. Oktober 2007 vorgenommene Zungenreduktionsplastik verweigerte.

4.
Streitig ist, ob die Invalidenversicherung für die Behandlung des Beschwerdeführers aufzukommen hat.

4.1 Gemäss Liste der Geburtsgebrechen (Anhang zur GgV, Ziff. 214) begründet eine "Macro- und Microglossia congenita" eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung, sofern eine Operation der Zunge notwendig ist. Bilden Sprach- oder Okklusionsstörungen die Operationsindikation, ist vor deren Durchführung ein phoniatrisches bzw. kieferorthopädisches Gutachten obligatorisch einzuholen (Rz. 214 KSME in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung [unverändert übernommen in die seit 1. Januar 2010 gültige Form]). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Klärung ihrer Leistungspflicht mit Blick auf die divergierenden Einschätzungen der Dres. med. dent. Z.________ und O.________ einerseits sowie des RAD-Arztes Dr. med. P.________ anderseits und den sich widersprechenden, jedoch bezogen auf dieselbe Untersuchung vom 9. Januar 2007 ergangenen Beurteilungen des Dr. med. dent. Z.________ vom 12. Februar und 26. September 2007 bei der Fachärztin für Kieferorthopädie Dr. med. dent. N.________ - deren fachliche Reputation gerichtsnotorisch ist (vgl. BGE 129 V 275 E. 4.1 S. 279, 127 V 328, 339 und 391) und die im Übrigen auch der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt - ein neutrales Gutachten in Auftrag gab, hat die Vorinstanz
zutreffend als regelkonform geschützt. Ob die Vornahme einer Zungenreduktionsplastik in die Kompetenz einer Kieferorthopädin fällt oder ob die Operation durch einen Kieferchirurgen vorgenommen werden muss, ist nicht entscheidwesentlich. Im Übrigen kann die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme des Dr. med. Dr. med. dent. O.________ vom 26. November 2009 letztinstanzlich nicht berücksichtigt werden, weil neue Beweismittel nur so weit zulässig sind, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dies ist hier nicht der Fall.

4.2 Zu prüfen ist, ob im angefochtenen Entscheid zu Recht auf das Aktengutachten der Frau Dr. med. dent. N.________ abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet wurde.
4.2.1 Auch ein reines Aktengutachten kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 i.f. mit Hinweisen, in: SZS 2008 S. 393) bzw. solche aufgrund eines bereits durchgeführten Eingriffs gar nicht mehr möglich sind. So verhält es sich hier. Soweit der Beschwerdeführer rügt, auf die Beurteilung durch Frau Dr. med. dent. N.________ sei auch deshalb nicht abzustellen, weil sie keine Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Eltern zum Zustand vor bzw. nach der Operation durchgeführt habe, dringt er damit nicht durch, da deren subjektive Einschätzung, erst recht mit Blick auf die strittige Leistungspflicht der Invalidenversicherung, von vornherein nicht beweistauglich ist.
4.2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt die Beurteilung der Frau Dr. med. dent. N.________ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Indem die Vorinstanz hierauf abgestellt und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Exploration verzichtet hat, verletzte sie kein Bundesrecht. Dies gilt umso mehr, als nach Lage der Akten kein Zweifel besteht, dass die vom Beschwerdeführer durch Dr. med. dent. Z.________ (FR und OPT) am 9. Januar 2007 angefertigten Fernröntgenbilder des Beschwerdeführers von dessen Eltern an die IV-Stelle übermittelt, von dieser an die Gutachterin weitergeleitet und bei der Begutachtung berücksichtigt worden sind. Die Vorinstanz hat zu Recht gewürdigt, dass Dr. med. dent. Z.________ in seiner ersten Beurteilung vom 12. Februar 2007 im Formular "Zahnärztliche Beurteilung" wie auch in der "Kieferorthopädischen Abklärung" ausschliesslich einen "Kopfbiss in der Front" diagnostizierte, in der zahnärztlichen Beurteilung eine Missbildung der Zunge explizit verneinte (hingegen eine skelettale Anomalie vermutete und unter das Geburtsgebrechen GgV 210 subsumierte) und in der kieferorthopädischen Beurteilung
ein Geburtsgebrechen bezogen auf den damaligen Zeitpunkt verneinte, unter Vorbehalt einer skelettalen Verschlechterung. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Februar 2007 die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt hatte (die entsprechende Verfügung erging am 20. April 2007), verfasste Dr. med. dent. Z.________ am 26. März 2007 ein Überweisungsschreiben an Dr. med. Dr. med. dent. O.________ "zur Beurteilung der Zungengrösse und evtl. Zungenreduktionsplastik" und führte aus, er habe die Eltern informiert, dass die Zunge für die Zahnfehlstellung allenfalls eine Rolle spielen könnte, dies obwohl er rund eineinhalb Monate zuvor eine Zungenanomalie verneint und mit keinem Wort auf weitere diesbezügliche Abklärungen verwiesen hatte. Wenn die Vorinstanz den Berichten der behandelnden Dres. med. dent. Z.________ und O.________ geringeren Beweiswert zuerkannte als dem Gutachten der Frau Dr. med. dent. N.________, hält diese Beweiswürdigung im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsordnung stand (E. 1). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann nicht gesprochen werden, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2.b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f). So verhält es sich hier nicht.
4.2.3 Schliesslich kann von einem Verstoss gegen den behördlichen Vertrauensschutz keine Rede sein, wenn die Beschwerdegegnerin in Abweichung von der Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 27. November 2007 verfügte, wonach die IV-Stelle die Zungenreduktionsplastik zu übernehmen habe. Gemäss Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV). Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung zu befinden, wobei sie auf die Stellungnahmen der RAD nur abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Beurteilung durch den RAD entspricht somit nicht einer definitiven Leistungszusage. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzung des Allgemeinpraktikers Dr. med. M.________ abstellte, welche einzig unter Hinweis darauf begründet wurde, die Eltern hätten ihr Kind nicht zur Operation geschickt, wenn keine operationswürdige Makroglossie
vorgelegen hätte, ist dies nicht zu beanstanden.
Zudem würde der Vertrauensschutz voraussetzen, dass gestützt auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen worden sind, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Das ist hier nicht der Fall, da die Operation am 30. Oktober 2007 stattfand und die Stellungnahme des RAD-Arztes somit erst nach der Operation erging. Bei der angeblichen Bejahung der Leistungspflicht durch die IV-Stelle vom 28. September 2007 handelt es sich bloss um eine Anfrage des Sachbearbeiters an den RAD.

5.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_1063/2009
Date : 22. Januar 2010
Published : 09. Februar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
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