Tribunal federal
{T 0/2}
5A 151/2007
Urteil vom 22. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Alp Göçmen.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung (rechtliches Gehör),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (Appellationshof, 1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 8. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 stellte X.________ beim Gerichtskreis G.________ das Gesuch, es sei ihm in der gegen Y.________ eingeleiteten Betreibung Nr......... des Betreibungsamtes B.________, für Fr. 215'727.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2005 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen: Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um den Kaufpreis für Aktien der im Ausland domizilierten Firma A.________, die er Y.________ abgetreten habe.
In der von ihm eingeholten Vernehmlassung vom 3. Januar 2007 schloss Y.________ auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises G.________ wies das Rechtsöffnungsgesuch am 9. Januar 2007 ab.
B.
Hiergegen appellierte X.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, den Entscheid des Gerichtspräsidenten aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an diesen zurückzuweisen; allenfalls sei ihm die verlangte provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Sein Hauptbegehren begründete er damit, dass ihm die Vernehmlassung Y.________s vom 3. Januar 2007 erst auf sein Ersuchen, am 12. Januar 2007, zugesandt worden sei.
Das Obergericht (Appellationshof, 1. Zivilkammer) holte von Y.________ eine Stellungnahme ein, die dieser am 8. Februar 2007 einreichte. Darin wurde beantragt, verschiedene Appellationsbeilagen aus den Akten zu weisen und die Appellation abzuweisen.
Mit Entscheid vom 8. März 2007 gab das Obergericht beiden Anträgen statt und wies das Rechtsöffnungsgesuch seinerseits ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. April 2007 beantragt X.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Ansetzung einer Frist für die Einreichung beglaubigter Übersetzungen der Gesuchsbeilagen und zu neuem Entscheid an die Appellationsinstanz zurückzuweisen; allenfalls sei ihm durch das Bundesgericht die verlangte Rechtsöffnung zu erteilen.
Y.________ (Beschwerdegegner) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Als Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
Zur Begründung seines Hauptbegehrens um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm weder vom erstinstanzlichen Richter die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2007 noch von der Appellationsinstanz dessen Stellungnahme vom 8. Februar 2007 zu seiner Appellation vor Fällung des jeweiligen Entscheids zur Kenntnis gebracht worden. Durch ihr Vorgehen hätten beide kantonalen Instanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
3.1 Das Obergericht, das auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet hat, stellt nicht in Abrede, dass es dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 8. Februar 2007 zur Appellation nicht zur Kenntnis gebracht hat. Den gegenüber dem erstinstanzlichen Richter - der seinerseits dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch (vor Fällung seines Entscheids) nicht zugestellt hatte - erhobenen Vorwurf der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren hat es hauptsächlich mit dem Hinweis auf die Besonderheiten von Rechtsöffnungsangelegenheiten zurückgewiesen: Nach Art. 25 Ziff. 2 lit. a

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 25 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
1bis | Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252 |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Prozessmaximen, insbesondere der Eventual- und der Verhandlungsmaxime, komme grösseres Gewicht zu, und der Anspruch auf beiderseitiges rechtliches Gehör erfahre, vorerst einmal, Beeinträchtigung. Der Natur des Summarverfahrens entsprechend bestehe kein Anspruch auf Replik und Duplik. Von einem solchen Anspruch sei denn auch in Art. 84 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
|
1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
Aufgrund seiner Erwägungen gelangte das Obergericht zum Ergebnis, der erstinstanzliche Richter habe durch das Unterlassen der Zustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegegners den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. Alsdann hat es das Rechtsöffnungsgesuch unter Einbezug des vom Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007 Vorgebrachten materiell geprüft und dafür gehalten, es sei abzuweisen.
3.2 Der obergerichtlichen Auffassung zum Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht beizupflichten: Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Die Ausführungen des Obergerichts vermögen ein Abweichen von dieser Regel nicht zu rechtfertigen: Wenn unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil vom 22. März 2002 (5P.31/2002) erklärt wird, Art. 84 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
|
1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
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1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
möglich ist. Soweit die Nichtzustellung der vom Beschwerdegegner im Appellationsverfahren eingereichten Vernehmlassung durch die Vorinstanz in Frage steht, vermochte Art. 84 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
|
1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
3.3 Wenn das Obergericht zum Schluss gelangte, der erstinstanzliche Richter habe, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, davon absehen dürfen, die Stellungnahme vom 3. Januar 2007 (worin der Beschwerdegegner unter Beilage verschiedener Schriftstücke die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte) zur Kenntnis zu bringen, hat es nach dem Gesagten Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, ohne dass die ebenfalls in der Sache selbst erhobenen Rügen zu prüfen wären. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal dieser ausdrücklich die Abweisung der Beschwerde verlangt hat (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts (Appellationshof, 1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 8. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Appellationshof, 1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Gysel